Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.07.2010, Az. 2 StR 100/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 5065

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Gegenstand

Strafurteil: Erforderliche Feststellungen zum inneren Tatbestand der Beihilfe zu einer schweren räuberischen Erpressung bei einem Raubüberfall mit Einsatz einer Gaspistole


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des [X.], soweit es ihn betrifft, im Adhäsionsausspruch (Ziff. II IV des Tenors) und im [X.], soweit er zur Tragung der besonderen Kosten des [X.] verurteilt ist, aufgehoben.

Von einer Entscheidung über den Entschädigungsantrag der Adhäsionsklägerin wird abgesehen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren erwachsenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten S. wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zusätzlich hat es den Angeklagten zusammen mit den Mitangeklagten [X.] und [X.] als Gesamtschuldner verurteilt, einen Schmerzensgeldbetrag von 2.000 Euro und zusammen mit dem Mitangeklagten [X.] einen weiteren Betrag von 1.000 Euro an die Adhäsionsklägerin zu zahlen. Darüber hinaus hat es die Verpflichtung ausgesprochen, der Adhäsionsklägerin jeglichen weitergehenden materiellen und immateriellen Schaden, der entstanden ist und noch entsteht, zu ersetzen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

2

1. Das [X.] hat der Adhäsionsklägerin konkret bezifferte [X.], der Höhe nach differenziert hinsichtlich der Tatbeteiligten, zugesprochen und zugleich festgestellt, dass jeglicher weiterer materieller und immaterieller Schaden zu ersetzen sei. Die Höhe des Schmerzensgeldes hat es unter Bezugnahme auf gesetzliche Vorschriften aus dem [X.] und dem StGB mit der gegen das Tatopfer eingesetzten kriminellen Energie, dem Unrechtsgehalt der Tat sowie den durch die Tat verursachten körperlichen und seelischen Folgen begründet (UA S. 45).

3

Diese Begründung trägt den Adhäsionsausspruch nicht. Sie zeigt lediglich formelhaft allgemein gültige Kriterien für die Bemessung von [X.]n auf, ohne im Hinblick auf die konkret zugrunde liegende Tat auch nur ansatzweise deutlich zu machen, warum dies zu den ausgeurteilten Beträgen, zudem noch unterschiedlich hinsichtlich einzelner Tatbeteiligter, führt. Darüber hinaus wird nicht deutlich, ob die Kammer dabei, wie regelmäßig erforderlich, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Tatbeteiligten berücksichtigt hat. Mit einer solch floskelhaften Begründung hat eine Adhäsionsentscheidung keinen Bestand.

4

Ausführungen zu der weiter ausgesprochenen Verpflichtung zur Erstattung eines weitergehenden Schadens finden sich in den Urteilsgründen nicht. Verletzungen der Nebenklägerin, die einen Dauer- oder Zukunftsschaden wahrscheinlich machen, sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Bei dieser Sachlage wäre es deshalb erforderlich gewesen darzutun, warum ein solcher Ausspruch gleichwohl gerechtfertigt ist (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Juli 2003 - 4 [X.]/03).

5

Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den Adhäsionsanspruch kommt nicht in Betracht (vgl. [X.] NStZ 1988, 237). Von einer Entscheidung hierüber war deshalb abzusehen.

6

2. Die Erstreckung der Aufhebung des [X.] auf den Nichtrevidenten [X.] kommt nicht in Betracht. Es liegt kein Fall des § 357 StPO vor, weil die Aufhebung nicht wegen einer Gesetzesverletzung bei Anwendung eines Strafgesetzes erfolgt (vgl. [X.] StV 2004, 61) und es nicht wie bei [X.] NStZ 1988, 470 um eine von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung geht.

7

3. [X.] beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, § 472a Abs. 2 StPO.

Rissing-van Saan                                                             Schmitt                                                            Krehl

                                           [X.]

Meta

2 StR 100/10

07.07.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bonn, 22. Oktober 2009, Az: 21 KLs 32/09 - 333 Js 278/09, Urteil

§ 27 StGB, § 250 Abs 1 Nr 1 Buchst b StGB, § 255 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.07.2010, Az. 2 StR 100/10 (REWIS RS 2010, 5065)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5065

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