Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.03.2013, Az. 4 B 40/12, 4 B 40/12 (4 C 1/13)

4. Senat | REWIS RS 2013, 7687

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Gegenstand

Revisionszulassung; Entschädigungsansprüche im Falle der Aufhebung eines durch ein Regionales Raumordnungsprogramm festgesetzten Vorrangstandortes


Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann, ob im Falle der Aufhebung eines durch ein Regionales Raumordnungsprogramm festgesetzten Vorrangstandortes für Windenergie durch nachfolgende Änderungen dieses Raumordnungsprogramms Entschädigungsansprüche nach §§ 39 ff., insbesondere § 42 BauGB ausgelöst werden, die im Rahmen der [X.] über die Änderungen zu berücksichtigen sind (vgl. zu dem entsprechenden Erfordernis im Rahmen der Abwägung bei einem Bebauungsplan: Beschluss vom 21. Februar 1991 - BVerwG 4 NB 16.90 - [X.] 406.11 § 1 BauGB Nr. 51 = juris Rn. 5).

Meta

4 B 40/12, 4 B 40/12 (4 C 1/13)

05.03.2013

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend OVG Lüneburg, 8. Mai 2012, Az: 12 LB 265/10, Urteil

§§ 39ff BauGB, § 39 BauGB, § 42 BauGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.03.2013, Az. 4 B 40/12, 4 B 40/12 (4 C 1/13) (REWIS RS 2013, 7687)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7687

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Raumordnungsplan; Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO; mögliche Rechtsverletzung


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