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PDF anzeigen[X.] ZB 272/03vom13. Januar 2004in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und am 13. Januar 2004beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des [X.] vom 11. November 2003 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für [X.] wird zurückgewiesen.Gründe:Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie weder nach dem [X.] eröffnet noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen [X.] ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Sie kann insbesondere nicht auf § 7 [X.] gestütztwerden, weil sie keinen insolvenzspezifischen Gegenstand hat, sondern zivil-prozessualer Natur ist; sie wendet sich gegen die Zurückweisung der Ableh-nung eines Richters am Amtsgericht (vgl. [X.] Kommentar zur Insol-venzordnung/Kirchhof, 3. Aufl. § 4 Rn. 5).- 3 -Da die Rechtsbeschwerde aussichtslos ist, kommt die Bewilligung vonProzeßkostenhilfe nicht in Betracht (§ 114 ZPO).Beschwerdewert: 3.000 [X.]Ganter[X.][X.]
Meta
13.01.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2004, Az. IX ZB 272/03 (REWIS RS 2004, 5108)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 5108
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