Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2004, Az. II ZR 390/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1472

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[X.]IM NAMEN [X.]ES VOLKES URTEIL II ZR 390/02 Verkündet am: 27. September 2004 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2004 durch [X.] [X.]r. Goette, [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] in Schleswig
vom 18. Juli 2002 aufgehoben.

[X.]ie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des [X.] vom 3. Mai 2001 wird [X.].

[X.]ie Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und des [X.] zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
[X.]ie Klägerin, die zeitweise als [X.] firmierte, streitet mit den Beklagten um die wechselseitigen Ansprüche aus einem [X.]arlehensvertrag, mit dem diese ihren Beitritt zur G.-GbR, - 3 - [X.] 3 und 5, [X.]., Fonds Nr. 11 [im folgenden: Fonds (-gesellschaft)] finanzierten.
[X.]ie Beklagten unterzeichneten am 10. Februar 1992 eine "Beitrittserklä-rung" zu dem Fonds. [X.]arin verpflichteten sie sich zum Beitritt und boten einem Rechtsanwalt [X.] den Abschluß eines auf die Verwendung der ein- zuzahlenden Gelder bezogenen [X.] nebst gesonderter Voll-macht an.
[X.]ie [X.] war von der [X.] und deren Ge- schäftsführer [X.]. gegründet worden. Gesellschaftszweck war

der Erwerb, die Bebauung, wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung des Grundstücks [X.] 3 und 5 in [X.].. [X.]ie Einlage der Beklagten sollte 50.000,00 [X.]M betragen und in vollem Umfang durch einen von der Kläge-rin zu gewährenden Kredit finanziert werden. [X.]ementsprechend unterzeichne-ten die Beklagten ebenfalls am 10. Februar 1992 einen [X.]arlehensantrag, des-sen [X.]atum im Zuge der Beglaubigung der Unterschriften der Beklagten auf den 6. März 1992 geändert wurde. [X.]anach sollte die [X.]arlehensvaluta an den [X.] ausgezahlt werden. [X.]er Kredit sollte durch eine Lebensversicherung der Beklagten zu 2 getilgt werden.
[X.]ie Klägerin zahlte die [X.]arlehensvaluta in Höhe der Einlage und eines Agios auf ein Konto des Treuhänders. In der Folgezeit konnten die in dem [X.] veranschlagten und von der [X.] für die [X.]auer von fünf Jahren garantierten Mieten nicht erwirtschaftet werden. [X.]ie [X.]o. GmbH stellte im Juni 1996 ihre Zahlungen ein. Ein Konkursantrag wurde mangels Masse abgelehnt. [X.]er Initiator des Fonds, [X.]., wur- de 1999 wegen [X.] in vier Fällen, u.a. hinsichtlich des - 4 - Fonds 11, rechtskräftig verurteilt. Er hatte sich oder der [X.] ohne Wissen der Anleger von der Grundstücksverkäuferin und Bauträgerin, der [X.]om. GmbH, einen Teil der in dem [X.] für den Erwerb und die Bebauung des Grundstücks veranschlagten 10,5 Mio. [X.]M, nämlich etwa 4,4 Mio. [X.]M, zurückzahlen lassen. Auf diese Weise war von dem insge-samt aufgebrachten Kapital des Fonds in Höhe von 14,07 Mio. [X.]M weniger als die Hälfte in das Bauvorhaben geflossen.
Nachdem diese Vorgänge bekannt geworden waren, erklärten die [X.] mit Anwaltsschreiben vom 28. Oktober 1996 gegenüber der Klägerin die Anfechtung des [X.]arlehensvertrages wegen arglistiger Täuschung. Wegen "falscher Beitrittswerbung" kündigten sie unter dem 30. Juni 2000 ihre Mitglied-schaft in der [X.].
[X.]ie Klägerin verlangt mit der Klage Rückzahlung des [X.]arlehens ein-schließlich eines [X.]isagios und einer Bearbeitungsgebühr, zusammen 58.848,73 [X.]M. [X.]ie Beklagten haben widerklagend Rückgewähr der an die Klä-gerin gezahlten Zinsen von 9.026,08 [X.]M, die Beklagte zu 2 außerdem Rückab-tretung ihrer zur Sicherheit an die Klägerin abgetretenen Lebensversicherung verlangt.
[X.]as [X.] hat die Klage abgewiesen und der Widerklage hinsicht-lich der Rückabtretung der Lebensversicherung stattgegeben. [X.]as [X.] hat der Klage stattgegeben und die Widerklage auch hinsichtlich des Rückabtretungsanspruchs der Beklagten zu 2 abgewiesen. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision wollen die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. - 5 - Entscheidungsgründe:

[X.]ie Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Wiederherstellung des Urteils des [X.]s. [X.]ie Beklagten brauchen der Klägerin keine weiteren Zahlungen zu [X.], die Beklagte zu 2 hat Anspruch auf Rückabtretung ihrer Lebensversiche-rung. [X.]as ergibt sich aus § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG in seiner hier [X.] bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung. 1. [X.]as Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß der Beitritt der Beklagten zur [X.] und der zu seiner Finanzierung geschlossene [X.]arlehensvertrag der Parteien ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1, 4 VerbrKrG darstellen. Nach der Rechtsprechung des [X.]ats erfüllen der Beitritt zu einer Anlagegesellschaft und das ihn finanzierende Kreditgeschäft die Vor-aussetzungen eines [X.], wenn sich die [X.] und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen (vgl. [X.].Urt. v. 21. Juli 2003 - [X.], [X.], 1592, 1594; ebenso Entscheidungen v. 14. Juni 2004 in den Sachen [X.], [X.], 1394, 1396, 1398 und [X.], [X.], 1402, 1405). [X.]as war hier der Fall. [X.]ie Klägerin hat ihre Vertragsformulare dem von den Fondsinitiatoren eingeschalteten Vermittlungs-unternehmen zur Verfügung gestellt.
2. Von [X.] beeinflußt ist jedoch die Auffassung des [X.]s, ein Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG scheitere daran, daß den Beklagten gegen die [X.] bzw. deren Initiatoren keine Ansprüche zustünden, die sie der Klägerin entgegensetzen könnten. - 6 - [X.]ie Beklagten können sich, ohne daß es auf die Kündigung ihres Fonds-beitritts und deren vom Berufungsgericht - zu Unrecht - angenommene Verspä-tung (vgl. [X.].Urt. v. 21. Juli 2003 - [X.], [X.], 1592, 1594 f.; we-gen des [X.] vgl. [X.].Urt. v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1407, 1408 f.) ankäme, der Klägerin gegenüber nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG darauf berufen, daß ihnen gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, die [X.] und [X.]., [X.] sprüche u.a. aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß zu-stehen (vgl. [X.].Urt. v. 10. Oktober 1994 - [X.], [X.], 1851, 1852).
a) Wie der [X.]at in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 ([X.], [X.], 1394, 1400 und [X.], [X.], 1402, 1406) entschieden hat, kann der bei seinem Eintritt in eine [X.] getäuschte Anleger bei Vorliegen eines [X.] nicht nur seine Beteiligung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber hinaus dem [X.] alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese in dem [X.]reiecksverhältnis des [X.] Kunde - Verkäufer - Bank wie ein Verkäufer zu behandeln sind. Nach den Feststellungen des [X.]s ist [X.]. wegen [X.], u.a. im Zusammenhang mit dem hier betroffenen Fonds 11, rechtskräftig verurteilt [X.]. Anhaltspunkte dafür, daß die Verurteilung zu Unrecht erfolgt sein oder [X.] die Beklagten nicht zu den Betrugsopfern gehört haben könnten, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. b) [X.]ie gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds [X.] Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als wäre er der [X.] nicht beigetreten und hätte mit dem den Bei-- 7 - tritt finanzierenden Institut keinen [X.]arlehensvertrag geschlossen ([X.].Urt v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1394, 1400 und [X.], [X.], 1402, 1406).
[X.]anach haben die Beklagten der Klägerin nur die Fondsbeteiligung, die sie ihr bereits zur Sicherheit abgetreten und mit Anwaltsschreiben vom 28. Ok-tober 1996 zur Verfügung gestellt hatten, sowie in entsprechender Anwendung von § 255 BGB ihre Schadensersatzansprüche gegen die [X.] und [X.]. zu überlassen. [X.]ie [X.]arlehensvaluta, die nicht an sie, sondern an den Treuhänder geflossen ist, brauchen sie der Klägerin nicht zu-rückzuzahlen. Im Wege des Rückforderungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. [X.].Urt. v. 21. Juli 2003 - [X.], [X.], 1592, 1595) kann die Beklagte zu 2 Rückabtretung ihrer Lebensversicherung verlangen.
3. [X.]amit erweist sich die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage und gegen ihre Verurteilung zur Rückabtretung der Lebensversicherung als unbegründet, ohne daß es auf die von den Parteien weiter diskutierten - 8 - Rechtsfragen noch ankommt. [X.]a weitere Feststellungen nicht in Betracht kom-men, kann der [X.]at abschließend entscheiden.

[X.] [X.]

[X.] Strohn

Meta

II ZR 390/02

27.09.2004

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2004, Az. II ZR 390/02 (REWIS RS 2004, 1472)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1472

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