Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2010, Az. IX ZB 84/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5251

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[X.]BESCHLUSS [X.]/09 vom 1. Juli 2010 in dem [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja[X.] § 296 Abs. 1, § 292 Abs. 2 Der Treuhänder in der Wohlverhaltensphase darf die Insolvenzgläubiger von Um-ständen unterrichten, welche die Versagung der Restschuldbefreiung begründen können, auch wenn ihm diese Aufgabe nicht eigens übertragen worden ist. [X.], Beschluss vom 1. Juli 2010 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 1. Juli 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 25. Februar 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 100.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner auf Antrag des Beteiligten zu 1 die Restschuldbefreiung versagt, weil dieser in der Wohlverhaltensphase [X.] erheblichen Umfangs verschwiegen hatte. Die entsprechende Informati-on hatte der Beteiligte zu 1 aus einem Schreiben des Treuhänders (Beteiligter zu 2) bezogen. Der Treuhänder hatte den Sachverhalt mit einem gleich lauten-den Schreiben an alle Gläubiger mitgeteilt und bemerkt, auf Antrag eines Gläu-bigers sei insoweit wohl dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. 1 - 3 - Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Entscheidung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben.
I[X.] [X.] ist statthaft (§§ 7, 6, 296 Abs. 3 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 2 Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich gehaltene Frage, ob ein Treuhänder den Gläubigern Gründe, welche die Versagung der [X.] rechtfertigen können, unmittelbar mitteilen darf, ist für die Wohlverhal-tensphase zweifelsfrei zu bejahen. Dies zeigt bereits die Regelung in § 292 Abs. 2 [X.]. Danach kann die Gläubigerversammlung dem Treuhänder die Aufgabe übertragen, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu über-wachen (Satz 1). In diesem Fall hat der Treuhänder die Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Verstoß gegen diese Obliegenheiten fest-stellt (Satz 2). Ein solcher Auftrag der Gläubiger an den Treuhänder wurde hier zwar nicht erteilt. Die Regelung des § 292 Abs. 2 [X.] zeigt aber, dass ein Zu-sammenwirken von Gläubigern und Treuhänder in der Wohlverhaltensphase erlaubt ist, um den Gläubigern die für einen Versagungsantrag erforderliche Kenntnis von einem Versagungsgrund zu vermitteln. Der Treuhänder in der Wohlverhaltensphase hat zwar auch Belange des Schuldners zu wahren. Eine absolute Neutralität sieht das Gesetz jedoch nicht vor. 3 - 4 - Ob diese Frage für das Insolvenzverfahren anders zu beantworten ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Die von der Rechtsbeschwerde in diesem Zu-sammenhang angeführten Entscheidungen der Amtsgerichte [X.] (Z[X.] 2004, 1324) und [X.] ([X.] 2006, 667) betreffen insofern Sonder-fälle, als dort Verstöße gegen § 45 Abs. 1 Nr. 3 und § 43a Abs. 4 [X.] ange-nommen wurden. 4 Die weitere von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die un-zulässige Initiierung eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung die Unzulässigkeit des daraufhin gestellten [X.] nach sich zieht, stellt sich ebenfalls nicht. 5 [X.] Gehrlein

Fischer [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.02.2008 - 551 IN 411/02 - [X.], Entscheidung vom 25.02.2009 - 5 T 267/08 -

Meta

IX ZB 84/09

01.07.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2010, Az. IX ZB 84/09 (REWIS RS 2010, 5251)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5251

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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