Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2002, Az. KVR 15/01

Kartellsenat | REWIS RS 2002, 1475

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[X.] 15/01Verkündet am:24. September 2002WalzJustizamtsinspektorals [X.] der [X.]:ja[X.]Z: jaFährhafen [X.]GWB § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 4, § 32; [X.] Art. 82a)[X.] die Kartellbehörde die mißbräuchliche Ausnutzung einer [X.] Stellung durch Verweigerung des Zugangs zu einer für [X.] notwendigen Infrastruktureinrichtung untersagen, ist sie nichtgenötigt, die Bedingungen festzulegen, zu denen der Zugang zu gewährenist. Wird der Zugang von dem marktbeherrschenden Unternehmen [X.] schlechthin verweigert, kann sich die Kartellbehörde im er-sten Zugriff darauf beschränken, dies zu verbieten.- 2 -b)[X.]ine im Sinne eines solchen ersten Zugriffs auszulegende kartellbehördli-che Verfügung, durch die einem marktbeherrschenden Unternehmen [X.] wird, sämtlichen daran interessierten anderen Unternehmen [X.] zu verweigern, die Infrastruktureinrichtungen eines Fährhafens zuangemessenen Bedingungen mitzubenutzen, genügt dem [X.]rfordernis hin-reichender Bestimmtheit einer Untersagungsverfügung.[X.], [X.]. v. 24. September 2002 [X.] [X.] 15/01 [X.] [X.]- 3 -Der Kartellsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 24. September 2002 durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Prof. [X.], Dr. Raum und Dr. Meier-Beckbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der [X.]ußdes Kartellsenats des [X.] vom [X.] aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und [X.]ntscheidung, auchüber die Kosten des [X.], an das Beschwerde-gericht zurückverwiesen.Der Wert des [X.] wird auf 20.451.675,-- (= 40.000.000 DM) festgesetzt.Gründe:[X.] Betroffene zu 1 (im folgenden: [X.]) und ihreSchwestergesellschaft, die [X.], betreiben die Fährverbindung [X.] zwischen [X.] auf [X.] und [X.] auf der [X.]. Der Fährhafen in [X.] gehört der [X.] [X.]in Teil des [X.] besteht aus Gleis- und Rangieranlagen,die überwiegend im [X.]igentum der Betroffenen zu 2, der [X.],stehen. Die Beigeladenen wollen unabhängig voneinander einen eigenenFährdienst zwischen [X.] und [X.] aufnehmen und begehren hierfürdas Recht zur Mitbenutzung der land- und hafenseitigen Infrastruktur [X.] [X.]. Nachdem ihnen die [X.] die Mitbenut-zung verweigerte, wandten sie sich an die [X.], die sie an das [X.] verwies.Das [X.] hat am 21. Dezember 1999 beschlossen:"1.Der ([X.]) wird untersagt, sowohl der [X.] als auch der Beigeladenen zu 2 das Recht zu verweigern,die in ihrem [X.]igentum stehenden see- und landseitigen Infra- undSuprastrukturen des Fährhafens [X.] gegen ein [X.] [X.]ntgelt mitzubenutzen, um mit [X.] einenstündlich zwischen [X.] und [X.] verkehrenden Fähr-dienst für Passagiere und [X.]fahrzeuge zu betreiben. Der([X.]) steht es frei, das Recht auf Mitbenutzung nurder Beigeladenen zu 1 oder nur der Beigeladenen zu 2 einzuräu-men.2.Der ([X.]) wird untersagt, sich zu weigern, die füreine Mitbenutzung des Fährhafens [X.] erforderlichen [X.] (insbesondere in Bezug auf Umbaumaßnahmen [X.] Genehmigungsverfahren) im [X.]invernehmen- 5 -mit der ausgewählten Nutzungsberechtigten zu treffen bzw. [X.] ermöglichen.3.Die sich aus den Ziffern 1 und 2 dieser Verfügung ergebendenVerpflichtungen der ([X.]) treten am 1. März 2000 in[X.]."Das [X.] hat ferner die sofortige Vollziehung dieser Verfü-gung angeordnet, bezüglich der Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 3 unterder aufschiebenden Bedingung, daß die ausgewählte Nutzungsberechtigte der[X.] rechtsverbindlich zusagt, ihr im Fall der rechtskräftigen Auf-hebung des [X.]usses alle nachweisbar aus der Mitbenutzung [X.] Aufwendungen und Gewinneinbußen zu erstatten, und hierfür [X.] Sicherheiten leistet.Zur Begründung seiner Verfügung hat das [X.] ausgeführt,die grundsätzliche Weigerung der [X.], einer der beiden Beige-ladenen Zugang zum Fährhafen [X.] zu gewähren, sei als mißbräuchli-che Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von § 19 Abs. 1,Abs. 4 Nr. 4 GWB und Art. 82 [X.] anzusehen. Die Verfügung sei hinreichendbestimmt. Mit Rücksicht darauf, daß verschiedene Möglichkeiten zur Beseiti-gung der verbotenen Wettbewerbsbeschränkung in Betracht kämen, sei eineweitere Konkretisierung im Interesse des Schutzes der wirtschaftlichen [X.]nt-scheidungsfreiheit der [X.] nicht geboten. Welche Genehmi-gungsverfahren und Baumaßnahmen erforderlich würden, stehe nicht fest,sondern hänge davon ab, zu welchem [X.]rgebnis die Verhandlungen der [X.] mit der von ihr ausgewählten Nutzungsberechtigten führten. Hin-- 6 -sichtlich der Frage, welches [X.]ntgelt als angemessen anzusehen sei, gebe eseine Vielzahl verschiedener Anknüpfungspunkte und Bemessungsgrundsätze,zudem werde die Höhe des [X.]ntgelts davon beeinflußt, auf welche [X.] man sich einige und wer deren Kosten trage.Auf die Beschwerde der Betroffenen hat das Beschwerdegericht durch[X.]uß vom 2. August 2000 die Verfügung des [X.] aufgeho-ben ([X.] [X.]/[X.] 569).Hiergegen richtet sich die vom Senat mit [X.]uß vom 8. Mai 2001(KVZ 23/00, [X.]/[X.] 703) zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.].Während des [X.] ist über das Vermögen [X.] zu 1 in [X.] das Konkursverfahren eröffnet worden.[X.] zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Be-schwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Be-schwerdegericht.[X.] [X.]röffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen [X.] zu 1 steht einer [X.]ntscheidung des [X.] nicht entgegen.[X.]ine Unterbrechung entsprechend § 240 ZPO kommt allerdings in [X.], wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines notwendig [X.] eröffnet wird und das Rechtsbeschwerdeverfahren die [X.] betrifft (vgl. [X.], 15 = BStBl. II 1988, 23 für das [X.]). Ob diese Voraussetzungen hinsichtlich der Beigeladenen zu 1 [X.], kann dahinstehen, da das Verfahren nach dem Rechtsgedanken des§ 85 Abs. 2 [X.] jedenfalls im Hinblick auf die von den Verfahrensbevollmäch-tigten der Beigeladenen zu 1 zu den Akten gereichte [X.]rklärung des Konkurs-verwalters fortzusetzen ist, eine Aufnahme oder Fortsetzung der bisherigenBeteiligung der Beigeladenen zu 1 am Verfahren sei aus finanziellen [X.] und auch für die Zukunft nicht beabsichtigt. Damit hat der [X.] Aufnahme des Verfahrens abgelehnt. In einem solchen Fall können nach§ 85 Abs. 2 [X.] sowohl der Schuldner als auch der Gegner einen anhängigenRechtsstreit über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen aufnehmen.[X.]iner solchen Aufnahme des Verfahrens gegenüber der Beigeladenen bedarfes in einem Verfahren wie dem vorliegenden jedoch nicht, da das [X.] den übrigen Beteiligten fortgesetzt werden kann. Den Rechten [X.] zu 1 ist damit genüge getan, daß sie durch die Beiladung [X.] einer Verfahrensbeteiligten erlangt und Gelegenheit gehabt hat, diesich daraus ergebenden Verfahrensrechte weiterhin wahrzunehmen.[X.] der Sache ist das Beschwerdegericht zutreffend davon [X.], daß kartellrechtliche Verfügungen [X.] wie andere Verwaltungsakte [X.] bestimmt sein müssen (§ 37 Abs. 1 VwVfG). Dies bedeutet zunächst,daß der Adressat in die Lage versetzt werden muß, zu erkennen, was von ihmgefordert wird, wobei nicht notwendig ist, daß der Inhalt der Regelung im [X.] so zusammengefaßt ist, daß er alle Punkte aus sich herausverständlich darstellt; es genügt vielmehr, daß sich der Regelungsgehalt ausder Verfügung insgesamt einschließlich ihrer Begründung ergibt (vgl. [X.]Z110, 371, 377 [X.] Sportübertragungen; 129, 37, 40 [X.] Weiterverteiler; 130, 390,395 [X.] [X.]; 137, 297, 302 [X.] [X.]). Das [X.] -nis der Bestimmtheit des Verwaltungsakts bedeutet weiterhin, daß der [X.] geeignet sein muß, Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangswei-sen Durchsetzung zu sein. Welche Anforderungen danach an die notwendigeBestimmtheit eines Verwaltungsakts zu stellen sind, richtet sich im einzelnennach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem [X.] umzusetzenden materiellen Rechts ([X.]Z 128, 17, 24 [X.] [X.]; BVerwG[X.] 84, 335, 338).III. Nach Auffassung des [X.] entspricht die [X.] Verfügung den zu stellenden Anforderungen nicht. [X.]ntgegen der vom[X.] im Beschwerdeverfahren vertretenen Auffassung erschöpfesich die Verfügung ihrem Regelungsgehalt nach nicht in der [X.]ntscheidung, daßder Tatbestand des § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB erfüllt und die [X.]grundsätzlich verpflichtet sei, einem der Beigeladenen die Mitbenutzung ihresFährhafens zu gestatten. Aus dem [X.]ußtenor ergebe sich, daß das Bun-deskartellamt nicht lediglich eine feststellende Teilentscheidung, sondern eineim Vollstreckungswege durchsetzbare Verfügung habe treffen und der [X.] habe aufgeben wollen, gegen Zahlung des angemessenen [X.]ntgeltsdie Mitbenutzung des Hafens zu gestatten sowie die dazu notwendigen [X.] (Umbaumaßnahmen) entweder selbst vorzunehmen oder zu dulden.Die hierbei verwendeten unbestimmten Begriffe, die weder in den Gründen [X.] konkretisiert würden noch hinsichtlich ihres Inhalts und ihrer Be-deutung zwischen den Parteien außer Streit stünden, führten zur [X.]-heit der Untersagungsverfügung. Das gelte einmal für den Hinweis auf ein "an-gemessenes [X.]ntgelt". Die [X.] könne nicht erkennen, welches[X.]ntgelt sie als zu niedrig zurückweisen dürfe und bei welchem Betrag sie zurGestattung der Mitbenutzung gehalten sei. Auch unter Berücksichtigung des- 9 -Verhandlungsspielraums zwischen der [X.] und einer der [X.] hätte das [X.] zumindest einen Höchstbetrag bestim-men müssen. Soweit sie sich dazu nicht in der Lage sehe, hätte sich die Be-hörde darauf beschränken müssen, im Wege einer Teilentscheidung zunächstnur über die Zugangsberechtigung der Beigeladenen dem Grunde nach zu [X.], ohne sogleich ein vollstreckbares Gebot oder Verbot auszusprechen.[X.] sei die Verfügung zum anderen durch die Verwendung des Be-griffs der für eine Mitbenutzung "erforderlichen Vorkehrungen". Da die [X.] Verfügung keine [X.]ntscheidung darüber enthalte, welche Umbaumaß-nahmen oder sonstigen Vorkehrungen der [X.] konkret auferlegtwürden, bleibe die Konkretisierung dieses Begriffs letztlich dem Vollstrek-kungsverfahren überlassen. [X.]ine Untersagungsverfügung müsse aber das ge-forderte Verhalten klar, umfassend und unmißverständlich bezeichnen. [X.] auf den Verhandlungs- und Gestaltungsspielraum der ScandlinesGmbH habe sich das [X.] dabei auf die Festlegung zu beschrän-ken, welche Umgestaltungsmaßnahmen bei Abwägung der [X.] notwendig, aber auch ausreichend seien, um eine Mitbenutzung [X.] zu ermöglichen. [X.]s habe dementsprechend das Mindestmaß des-sen festzulegen, was die [X.] beim Umbau ihres [X.] habe, und umgekehrt das Höchstmaß dessen zu bestimmen, wasvon ihr verlangt werden könne. Diesen [X.]rfordernissen genüge die [X.] Verfügung nicht.[X.] Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht [X.] Rechtsbeschwerde des [X.] rügt zu Recht, daßdas Beschwerdegericht seiner Beurteilung eine unzutreffende Auslegung des- 10 -[X.] der angefochtenen Verfügung der [X.]ußabteilungzugrundelegt.Maßgeblich ist der objektive [X.]rklärungsinhalt des Verwaltungsakts, wieer sich aus der Sicht des verständigen [X.]mpfängers ergibt. Dieser [X.]rklärungs-inhalt ist vom Revisions- oder Rechtsbeschwerdegericht ohne Bindung an dietatrichterliche Auslegung festzustellen ([X.]Z 86, 104, 110; 122, 1, 5; [X.],Urt. v. 14.10.1994 [X.] V ZR 76/93, [X.], 132, 134). Danach ergibt sich,daß das [X.] der [X.] entgegen der Auffassung des[X.] nicht aufgegeben hat, einer der Beigeladenen gegenZahlung eines angemessenen [X.]ntgelts die Mitbenutzung des Fährhafens zugestatten und die dazu erforderlichen Vorkehrungen vorzunehmen oder zudulden.a)Die Auslegung hat vom Wortlaut des [X.] aus-zugehen, wobei die Nummern 1 und 2 in ihrem durch die Nummer 3 unterstri-chenen Zusammenhang zu sehen sind. Sowohl die Nummer 1 als auch [X.] 2 enthalten kein Gebot, sondern ein Verbot. Der [X.]wird in Nummer 1 zunächst untersagt, sowohl der Beigeladenen zu 1 als auchder Beigeladenen zu 2 das Recht zu verweigern, die Infra- und Suprastrukturendes Fährhafens [X.] gegen ein angemessenes [X.]ntgelt mitzubenutzen.Satz 2 der Nummer 1 stellt dabei klar, daß damit nicht die Verweigerung [X.] einem der Beigeladenen gegenüber, sondern nur die gleichzeitige (kumu-lative) Verweigerung der Mitbenutzung gegenüber beiden Beigeladenen ge-meint sein soll. Dies ist positiv dahin formuliert, daß es der [X.]freistehe, das Mitbenutzungsrecht nur der Beigeladenen zu 1 oder nur der [X.] zu 2 einzuräumen. Dies verlangt insofern [X.] von der- 11 -[X.], als es ihr auferlegt, zumindest gegenüber einem der [X.] von ihrer bisherigen grundsätzlichen Weigerung abzurücken, die-sem eine Mitbenutzung des Fährhafens zu ermöglichen. Daran knüpft [X.] Nummer 2 des [X.] an, wenn der [X.] wei-terhin untersagt wird, sich zu weigern, im [X.]invernehmen mit dem "ausgewähl-ten Nutzungsberechtigten" die für eine Mitbenutzung erforderlichen Vorkehrun-gen zu treffen bzw. zu ermöglichen. Damit soll dem Umstand Rechnung getra-gen werden, daß eine Mitbenutzung nicht nur die Zustimmung der ScandlinesGmbH voraussetzt, sondern auch tatsächliche Vorkehrungen wie die im Be-schlußtenor genannten Umbaumaßnahmen.b)[X.]ntgegen der Auffassung des [X.] werden der[X.] damit aber weder die Gestattung der Mitbenutzung noch [X.] hierfür erforderlicher tatsächlicher Vorkehrungen [X.] wird ihr lediglich untersagt, weiterhin gegenüber beiden [X.] zu verweigern. Dies bestätigt im [X.]ntscheidungssatz selbst die [X.], nach der die sich aus den Nummern 1 und 2 ergebenden Verpflichtungender [X.] am 1. März 2000 in [X.] treten. Zu Unrecht meint die[X.], nach dem [X.]ntscheidungssatz unterliege sie mit [X.] 1. März 2000 der vollstreckbaren Verpflichtung, die Mitbenutzung der [X.] landseitigen Infra- und Suprastrukturen des Fährhafens [X.] zu ge-statten. Die "Verpflichtung" ist vielmehr das Verbot, die Mitbenutzung [X.] durch mindestens einen der Beigeladenen weiterhin grundsätzlichzu verweigern. Damit sollte der [X.] insbesondere bis zum 1.März 2000 Zeit gegeben werden, sich zumindest für einen der beiden [X.] zu entscheiden. Bis zu diesem Zeitpunkt und bis zu dieser [X.]ntscheidung- 12 -sollte sie berechtigt sein, gegenüber beiden Beigeladenen an der [X.] Mitbenutzung festzuhalten.Durch die Begründung der Verfügung wird dieses sich bereits aus [X.] des [X.] ergebende Verständnis bestätigt. Denn dieFrist der Nummer 3 des [X.] wird dort (S. 60) ausdrücklich alszweimonatige Frist für die Auswahlentscheidung bezeichnet.c)Die Verfügung gebietet daher weder die vertragliche [X.]inräumungeiner [X.] noch tatsächliche Vorkehrungen. Sie enthält entge-gen der im Rechtsbeschwerdeverfahren vertretenen Auffassung des [X.] auch kein Verhandlungsgebot. Sie gebietet vielmehr lediglich, daßdie [X.] von ihrer grundsätzlichen Weigerung abrückt, auch nureinem der Beigeladenen die Mitbenutzung des Fährhafens zu gestatten undhierzu die erforderlichen tatsächlichen Vorkehrungen in die Wege zu leiten. [X.] nahe, dem Verbot, an ihrer bisherigen "Verweigerungshaltung" festzuhal-ten, zunächst durch die Aufnahme von Verhandlungen mit mindestens einemder Beigeladenen zu genügen. Dem Verbot entspräche die [X.]jedoch auch, wenn sie sogleich einem der Beigeladenen anbieten würde, ihmgegen ein bestimmtes [X.]ntgelt in bestimmter Weise die Mitbenutzung der [X.]in-richtungen des Fährhafens zu gestatten und die hierzu notwendigen Vorkeh-rungen treffen oder ermöglichen zu wollen. Das [X.] hat sich [X.] darauf beschränkt, es der [X.] "im ersten Zugriff" zu untersa-gen, sich [X.] weil sie einen [X.] der Beigeladenen überhaupt ver-neint [X.] zu weigern, die aus ihrer Sicht angemessenen Bedingungen eines sol-chen Zugangs zu formulieren und gegebenenfalls auszuhandeln. [X.]s bleibt [X.] erforderlichenfalls einem weiteren [X.] Verfahren oder auch- 13 -einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung vorbehalten, zu klären, ob von der[X.] letztlich angebotene Bedingungen tatsächlich angemessensind oder nicht.d)Zwar ließe sich mit dem Wortlaut des [X.] auchnoch ein Verständnis vereinbaren, wonach die [X.] dem ihr [X.] Verbot der Zugangsverweigerung noch nicht mit der Aufnahme [X.] oder der Unterbreitung eines Angebots, sondern erst mit der[X.]inräumung einer Mitbenutzung des Fährhafens durch jedenfalls einen [X.] gegen ein angemessenes [X.]ntgelt nachkäme. [X.]inem solchenVerständnis steht jedoch die zur Auslegung des [X.] [X.] Begründung der Verfügung entgegen.Denn dort ist ausgeführt, daß es der [X.]ußabteilung durch die nega-tive Fassung des § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB als "[X.]" verwehrtwerde, die Unterlassungspflichten der [X.] über das erfolgte [X.] zu konkretisieren. § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB sei als "Verweigerungsverbot"gefaßt, um die wirtschaftliche [X.]ntscheidungsfreiheit des Normadressaten vorunverhältnismäßigen [X.]ingriffen der Kartellbehörde zu schützen; ein Hand-lungsgebot könne auf § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB deshalb nur gestützt werden,wenn nur ein bestimmtes Verhalten zur Beseitigung der verbotenen [X.] in Betracht komme. Im vorliegenden Fall stehe (zwar) fest,daß der Verstoß gegen § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB nur beseitigt werden könne,wenn die [X.] entweder der Beigeladenen zu 1 oder der [X.] zu 2 zu einem angemessenen [X.]ntgelt Zugang zum Fährhafen [X.] gewähre. Ferner stehe fest, daß eine Mitbenutzung erst nach (genehmi-gungspflichtigen) Baumaßnahmen möglich sein werde. Der Verstoß gegen- 14 -§ 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB könne daher nur beseitigt werden, wenn die ScandlinesGmbH diese Baumaßnahmen nicht verhindere, indem sie ihre Mitwirkung anden Genehmigungsverfahren verweigere oder sich ihrer Durchführung wider-setze. Hingegen stehe nicht fest, welche Genehmigungsverfahren und Bau-maßnahmen erforderlich würden. Beides hänge nach Art und Umfang davonab, welche Flächen die ausgewählte Nutzungsberechtigte in welcher [X.] könne. Zwar sei exemplarisch dargelegt worden, wie die ScandlinesGmbH eine Mitbenutzung des Fährhafens [X.] ermöglichen könnte. [X.] Pläne der Beigeladenen belegten jedoch, daß eine Reihe ande-rer Möglichkeiten denkbar seien. Daher müsse die Auswahl dem [X.]rgebnis [X.] der [X.] mit der von ihr ausgewählten [X.] überlassen bleiben. Auch eine Festsetzung des angemessenen[X.]ntgelts für die Nutzung sei der [X.]ußabteilung verwehrt. Aus § 19 Abs. 4Nr. 2, § 20 Abs. 1 GWB folgt zwar, daß ein Hafenentgelt nur dann im Sinne von§ 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB angemessen sei, wenn es dem [X.] trage. In diesem Rahmen könne der [X.] jedoch [X.] wie die unterschiedlichen [X.] und [X.] der [X.] Fährhäfen zeigten [X.] eine Vielzahl verschiedener Anknüp-fungspunkte und Bemessungsgrundsätze berücksichtigen. Zudem hänge dieHöhe des angemessenen [X.]ntgelts auch davon ab, auf welche [X.] die [X.] und die ausgewählte Nutzungsberechtigte einigtenund in welcher Weise deren Kosten auf die Nutzungsberechtigten abgewälztwürden. Folglich müsse der [X.] überlassen werden, die für siesinnvollste Gestaltung des angemessenen [X.] zu wählen.Dem stehe § 37 Abs. 1 VwVfG nicht entgegen. Das Bestimmtheitsgeboterlaube die Verwendung eines normativen Begriffs im Tenor, wenn er lediglich- 15 -zur Beschreibung eines nicht im Streit stehenden [X.] heran-gezogen werde. Im vorliegenden Verfahren drehe sich der Streit [X.] das "Ob" der Mitbenutzung, die von der [X.] grundsätzlichverweigert werde. Zwar sei denkbar, daß es nach Abschluß des Verfahrens zuDifferenzen über die Angemessenheit der Konditionen komme, welche die[X.] für den einmal gewährten Zugang fordere. Diese [X.] jedoch im Rahmen eines separaten [X.] oder zivilgerichtli-chen Verfahrens behandelt werden.e)Damit erweist sich auch das Argument des [X.]als nicht stichhaltig, die Feststellung des [X.], der [X.] "angemessenes [X.]ntgelt" genüge ausnahmsweise deshalb [X.], weil über seine Bedeutung im [X.] keinStreit bestehe, sei nur dann verständlich, wenn dieser Rechtsbegriff Bestand-teil der getroffenen Anordnung (des Rechtsfolgenausspruchs) sein solle. [X.] darüber, wann das Bestimmtheitsgebot die Verwendung eines norma-tiven Begriffs im Tenor erlaube, ist [X.] anders als vom Beschwerdegericht wie-dergegeben [X.] unter Bezugnahme auf den [X.]uß des [X.] vom29. September 1998 ([X.] 17/97, [X.]/[X.] 195 [X.] Beanstandung durchApothekerkammer) abstrakt getroffen. Seine Anwendbarkeit im entschiedenenFall ist hingegen damit begründet worden, daß etwaige Differenzen über [X.] im Rahmen eines separaten [X.] oder zivilge-richtlichen Verfahrens behandelt werden könnten. Das mag nicht schlüssigsein, ändert aber nichts an der [X.]indeutigkeit der streitfallbezogenen Aussage.2.Die [X.]rwähnung des angemessenen [X.]ntgelts im [X.] hat hiernach zum einen, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend ausführt,- 16 -die Funktion, in Übereinstimmung mit § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB klarzustellen, daßes der [X.] nicht untersagt ist, die unentgeltliche [X.] verweigern. Zum anderen erlaubte sie es, unter "Weigerung" im Sinne des[X.] auch die Forderung eines [X.]ntgelts zu fassen, das so of-fensichtlich unangemessen wäre, daß sich die Forderung bei [X.] als nicht ernst gemeint und damit als Fortsetzung der [X.] darstellte, überhaupt einem der Beigeladenen die Mitbenutzung zugestatten. Dasjenige Maß an [X.]heit, das mit einer solchen Wertungnotwendigerweise verbunden ist, kann und muß hingenommen werden.Denn die Anforderungen, die an die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktszu stellen sind, sind im einzelnen aus dem Regelungsgehalt der jeweiligen ge-setzlich vorgesehenen Maßnahme und dem mit ihr verfolgten Sinn und Zweckherzuleiten (BVerwG [X.] 316 § 37 VwVfG Nr. 7). Zum einen dürfen siedie Umsetzung des gesetzlichen Regelungsauftrags nicht praktisch unmöglichmachen und müssen insofern die Zielsetzung des Gesetzes und den [X.] der Verwaltungsbehörde berücksichtigen (vgl. [X.] in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl., § 32 GWB Rdn. 31). Zum anderen kann esinsbesondere dann, wenn das Bestimmtheitsgebot einerseits und verfassungs-rechtlich geschützte Freiheitsrechte des Adressaten, die es ihm überlassen, inwelcher Weise er einer gesetzlichen, durch den Verwaltungsakt konkretisiertenVerpflichtung nachkommen will, andererseits in Widerstreit miteinander treten,geboten sein, die Anforderungen an die Bestimmtheit der behördlichen Anord-nung gering zu halten (BVerwG[X.] 84, 335, 338 f. für ein Baugebot). Dieses frei-heitsrechtliche Postulat ist, wie nachfolgend noch zu erörtern, auch im [X.] -Daß sich aus dem verbleibenden Wertungsspielraum [X.] könnten, ist nicht zu befürchten. Auch wenn Differenzen über die An-gemessenheit des [X.]ntgelts möglich oder wahrscheinlich sein mögen, so [X.] erwartet werden, daß die [X.] das vollziehbare Verbot be-achten und keine bei objektiver Betrachtung ersichtlich unangemessenen [X.]forderungen erheben wird.Als zutreffend erweist sich damit schließlich auch die [X.] allerdings etwasmißverständlich formulierte [X.] Auffassung der Rechtsbeschwerde, die Verfü-gung ordne [X.] vollstreckbar [X.] an, daß die [X.] nach einvernehmli-cher Festlegung und Umsetzung der Baumaßnahmen dem von ihr ausgewähl-ten Beigeladenen den Zugang auch dann zu gewähren habe, wenn die Ange-messenheit des [X.]ntgelts noch nicht feststehe. Denn wenn dieser Beigeladenebereit sein sollte, den Vorstellungen der [X.] zu den [X.] zuzustimmen und das von der [X.] verlangte [X.]ntgelt zuentrichten, so wäre es als Fortsetzung der ihr untersagten [X.] anzusehen, wenn die [X.] ihm gleichwohl den Zu-gang versagen würde.3.Gegen die Beschränkung des [X.] Verbots auf [X.] der grundsätzlichen Weigerung, auch nur einem der Beigelade-nen die Mitbenutzung der für einen Fährdienst benötigten [X.]inrichtungen [X.] einzuräumen, bestehen auch keine materiell-rechtlichen Beden-ken.a)Unter Bezugnahme auf die [X.]ntscheidung "Gasdurchleitung" des[X.] ([X.]Z 128, 17) meint das Beschwerdegericht, die Höhe des [X.]ntgelts- 18 -müsse sich aus der Untersagungsverfügung selbst ergeben, wenn die kartell-rechtliche Pflicht zu einem bestimmten Verhalten wie im Streitfall von der [X.]nt-richtung eines angemessenen [X.]ntgelts abhänge. Der [X.] sei nur insoweit Rechnung zu tragen, als die Kartellbehörde das vonihr zu bestimmende (angemessene) [X.]ntgelt als Höchstbetrag auszuweisen ha-be. Hieran anknüpfend ist die Betroffene zu 2 der Auffassung, ein bestimmtesVerhalten sei nur dann mißbräuchlich im Sinne des Art. 82 [X.] bzw. des § 19Abs. 4 Nr. 4 GWB, wenn alle Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes ein-schließlich des angemessenen [X.]ntgelts ermittelt und festgestellt würden. [X.] und Zugangsmöglichkeit seien untrennbar miteinander verknüpft. Sie [X.] einen einheitlichen Tatbestand und ließen sich wegen der [X.]igentumsga-rantie des Art. 14 GG nicht trennen oder als Verwaltungsakt teilen. [X.] den Zugang zu einer Infrastruktureinrichtung erzwingen, [X.] daher gleichzeitig das angemessene [X.]ntgelt bestimmen, das für [X.] Nutzung der [X.]inrichtung zu zahlen sei. Das [X.] habe [X.] nicht die Möglichkeit, den Inhaber einer Infrastruktureinrichtung unter [X.] bestimmter Tatbestandsmerkmale des § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB zuverpflichten, mit einem Zugang begehrenden Petenten zu verhandeln.b)Dem kann nicht beigetreten werden.Zutreffend ist allerdings, daß die Kartellbehörde nach § 32 GWB nur [X.] untersagen kann, das sämtliche Tatbestandsmerkmale eines gesetz-lichen Verbots erfüllt. Das steht jedoch bei einem Verbot, wie es die [X.]uß-abteilung ausgesprochen hat, nicht in Frage.- 19 -Nach § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB ist es als mißbräuchliche Ausnutzung einermarktbeherrschenden Stellung anzusehen, wenn ein marktbeherrschendesUnternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von [X.] gewerblichen Leistungen sich weigert, einem anderen Unternehmen ge-gen angemessenes [X.]ntgelt Zugang zu den eigenen Netzen oder anderen [X.] zu gewähren, wenn es dem anderen Unternehmen ausrechtlichen oder tatsächlichen Gründen ohne die Mitbenutzung nicht möglichist, auf dem vor- oder nachgelagerten Markt als Wettbewerber des [X.] tätig zu werden, sofern nicht das [X.] Unternehmen nachweist, daß die Mitbenutzung aus betriebsbedingtenoder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. [X.]ine Weigerungim Sinne dieser Vorschrift liegt nicht nur dann vor, wenn das [X.] Unternehmen ein unangemessen hohes [X.]ntgelt für den Zugang zuder Infrastruktureinrichtung verlangt, sondern gleichermaßen auch dann, wennes die Gewährung eines solchen Zugangs schlechterdings ablehnt. Nichts [X.] gilt für Art. 82 [X.], wenn der Zugang zu einer wesentlichen [X.]inrichtung inRede steht. [X.]s ist daher jedenfalls möglich, daß die Kartellbehörde ein von ihrausgesprochenes Verbot gegen die konkrete Form der Weigerung richtet, [X.] in der Ablehnung des Zugangs schlechthin oder aber in den (unan-gemessenen) Bedingungen liegen kann, von denen das marktbeherrschendeUnternehmen den Zugang abhängig macht. Mit einem Verbot, bei dem be-stimmte Tatbestandsmerkmale der [X.] ausgeklammert würden, hatdas nichts zu tun.Die verbotswidrige Weigerung, einem anderen Unternehmen Zugang zugewähren, rechtfertigt nur dann ein Gebot an das marktbeherrschende Unter-nehmen, diesen Zugang einzuräumen, wenn die konkreten Bedingungen [X.] -stehen, unter denen der Zugang gewährt werden muß. Kann der beanstandeteMißbrauch durch unterschiedliche vertragliche Gestaltungen und/oder sonstigeMaßnahmen abgestellt werden, dürfen dem marktbeherrschenden Unterneh-men die Zugangsbedingungen regelmäßig nicht vorgeschrieben werden. [X.] hat sich dann darauf zu beschränken, die unternehmerischeGrundsatzentscheidung über die (Nicht-)Aufnahme von Geschäftsbeziehungenzu korrigieren und die [X.]inzelheiten der Beziehung den Verhandlungen und [X.] der Parteien zu überlassen ([X.] [X.]/[X.] 557, 559 ff. [X.] Im-portarzneimittelboykott). Sie darf den Rahmen für die Vertragsgestaltung durchdas betroffene Unternehmen und seinen Vertragspartner nicht stärker ein-schränken, als dies durch den Zweck, den Mißbrauch zu beseitigen, vorgege-ben ist (vgl. [X.]Z 127, 388, 390 [X.] [X.]; 129, 37, 40 [X.] [X.]; [X.], [X.]. v. 3.4.1975 [X.] [X.] 1/74, [X.]/[X.] 1345 [X.] Polyester-Grundstoffe; [X.]. v. 21.2.1995 [X.] [X.] 10/94, [X.]/[X.] 2990, 2992 [X.] Import-arzneimittel, insoweit in [X.]Z 129, 53 nicht abgedruckt).[X.]ine konkrete Festlegung vertraglicher wie sonstiger Bedingungen durchdie Kartellbehörde kann hiernach insbesondere dann in Betracht kommen,wenn dazu auf übliche Bedingungen zurückgegriffen werden kann, von denenzugunsten des verpflichteten Unternehmens nicht abgewichen werden kann,ohne wiederum den kartellrechtlichen [X.] zu erfüllen. Wo dies,wie im Streitfall, nicht möglich ist, da es solche üblichen Bedingungen nichtgibt, besteht entgegen der Auffassung des [X.] auch [X.], [X.] festzusetzen, zu denen das [X.] Unternehmen den Zugang zu der Infrastruktureinrichtung jedenfallsgewähren [X.] mag eine solche Festsetzung im [X.]inzelfall geeignet sein, ein weite-res kartellbehördliches Verfahren oder eine zivilrechtliche Auseinandersetzungzwischen den beteiligten Unternehmen über die angemessene Höhe des vondem Zugang suchenden Unternehmen zu zahlenden [X.]ntgelts auszuschließen.Dieser Vorteil müßte jedoch vielfach durch eine erhebliche zusätzliche Bela-stung des Ausgangsverfahrens erkauft werden. So geht das Beschwerdege-richt zu Recht davon aus, daß es im Streitfall der [X.]inholung eines Sachver-ständigengutachtens durch das [X.] bedürfte, um die [X.] eines für den Zugang zu zahlenden [X.]ntgelts zu ermitteln. [X.]in derartigerAufwand und die damit verbundene zeitliche Verzögerung wären [X.] aufzubringen, ob sich die Beteiligten nicht viel besser im [X.] über die angemessenen Bedingungen verständigen könnten, sofern erstverbindlich feststeht, daß das marktbeherrschende Unternehmen den [X.] seinen Infrastruktureinrichtungen nicht schlechthin verweigern darf. [X.] suchenden Unternehmen würde damit zugleich die Möglichkeit [X.], auch eine überhöhte [X.]ntgeltforderung [X.] gegebenenfalls unter demVorbehalt der Rückforderung [X.] zu akzeptieren, um (zunächst) den erstrebtenZugang zu erhalten.Hinzu kommt, daß selbst die Festsetzung von Höchstentgelten auf ganzerhebliche Schwierigkeiten stoßen kann, wofür der Streitfall ein anschaulichesBeispiel bildet. Die Kartellbehörde ist davon ausgegangen, daß es nicht [X.] ist, daß die [X.] einem der Beigeladenen Zugang zu den[X.]inrichtungen des Fährhafens gewährt, so wie sie gegenwärtig vorhandensind, sondern daß hierfür Umbaumaßnahmen und andere Vorkehrungen erfor-derlich sind. Die Rechtsbeschwerde weist zutreffend darauf hin, daß die Vorbe-reitung der Infrastruktureinrichtung auf vielfältige Weise umgesetzt werden- 22 -könne, wobei Kostengesichtspunkte, Aspekte der optimalen Nutzung und auchrein äußerliche Gestaltungswünsche zu berücksichtigen seien, ohne daß [X.] bestimmte Gestaltung auch nur aufdrängen würde, und daß [X.],daß zwei Zugangsbegehrende vorhanden seien, die unterschiedliche Nut-zungskonzepte verfolgten, und der Mißbrauch bereits mit der Auswahl einesder beiden Unternehmen beseitigt wäre. Art und Weise sowie Umfang der [X.] Maßnahmen sowie die insoweit denkbaren Kostentragungsrege-lungen beeinflussen wiederum die Höhe des angemessenen [X.]ntgelts, so [X.] einem derart komplexen Sachverhalt eine Vielzahl unterschiedlicher Rege-lungen denkbar erscheint, die sich gleichermaßen noch im Rahmen des [X.] halten. Sofern in einer solchen Situation die Fixierung von Höchst-entgelten überhaupt sinnvoll und möglich sein sollte, liefe sie, wie die Rechts-beschwerde des [X.] zu Recht bemerkt, Gefahr, in einer [X.] der [X.] Verfügung zuwiderlaufenden Weise den [X.]sspielraum der beteiligten Unternehmen unsachgemäß einzuschrän-ken, indem möglicherweise Lösungen als unangemessen ausgeklammert [X.], über die ein [X.]invernehmen der Parteien herstellbar sein könnte. Bemü-hungen der Beteiligten um eine einvernehmliche Lösung können demgegen-über, auch wenn sie letztlich scheitern, wesentlich konkretere Anhaltspunktedafür bieten, welche Interessen im einzelnen zu berücksichtigen und wie sie zugewichten sind. Sie können damit die Grundlage einer gegebenenfalls notwen-dig werdenden (zweiten) [X.] oder gerichtlichen [X.]ntscheidungdarüber bilden, inwieweit die zu den einzelnen Streitpunkten vertretenen wi-derstreitenden Auffassungen mit dem Gebot eines Zugangs gegen [X.] [X.]ntgelt vereinbar [X.] 23 -V.Die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen für das [X.], beiden Beigeladenen den Zugang zu den Infra-struktureinrichtungen des Fährhafens [X.] zu verweigern, hat das Be-schwerdegericht nicht geprüft. Hierzu ist die Sache daher an das [X.] -Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht zugleich Gelegen-heit, sich gegebenenfalls mit den verfassungsrechtlichen [X.]inwänden der Be-troffenen zu 2 gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung sowie dem [X.]inwandauseinanderzusetzen, diese sei durch den bestandskräftigen Planfeststel-lungsbeschluß für den Fährhafen [X.] "präkludiert".HirschGoette[X.]RaumMeier-Beck

Meta

KVR 15/01

24.09.2002

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2002, Az. KVR 15/01 (REWIS RS 2002, 1475)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1475

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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