Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2001, Az. KVZ 23/00

Kartellsenat | REWIS RS 2001, 2660

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BUND[X.]SG[X.]RI[X.]HTSHOFB[X.]S[X.]HLUSSKVZ 23/00vom8. Mai 2001in der [X.] 2 -Der Kartellsenat des [X.] hat am 8. Mai 2001 durch [X.] des [X.] Prof. [X.], [X.] Melullis,Prof. Dr. [X.] und [X.] und die Richterin [X.]:Auf die Beschwerde des [X.] wird der [X.]uß desKartellsenats des [X.] vom [X.] insoweit aufgehoben, als dieser die Rechtsbeschwerde [X.] hat.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.Gründe:[X.] Die Betroffene zu 1. (im folgenden: [X.]) und ihreSchwestergesellschaft, die [X.], betreiben die Fährverbindung [X.] sogenannten [X.] zwischen [X.] auf [X.] und [X.] der [X.] Insel [X.]. Der Fährhafen in [X.] gehört der[X.]. [X.]in Teil des [X.] besteht aus Gleis- und [X.], die überwiegend im [X.]igentum der Betroffenen zu 2., der [X.] AG, stehen. Die Beigeladenen wollen [X.] unabhängig voneinander [X.] eineneigenen Fährdienst zwischen [X.] und [X.] aufnehmen und [X.] das Recht zur Mitbenutzung der land- und hafenseitigen Infrastrukturdes Fährhafens [X.]. Nachdem ihnen die [X.] die [X.] 3 -nutzung verweigerte, wandten sie sich an die [X.], die sie an das [X.] verwies.Das [X.] hat am 21. Dezember 1999 beschlossen:"1.[X.] wird untersagt, sowohl der [X.] als auch der Beigeladenen zu 2. das Recht zu verweigern,die in ihrem [X.]igentum stehenden see- und landseitigen Infra-und Suprastrukturen des Fährhafens [X.] gegen ein [X.] [X.]ntgelt mitzubenutzen, um mit [X.] ei-nen stündlich zwischen [X.] und [X.] verkehrendenFährdienst für Passagiere und Kraftfahrzeuge zu betreiben. [X.] zu 1. steht es frei, das Recht auf Mitbenutzung nurder Beigeladenen zu 1. oder nur der Beigeladenen zu 2. einzu-räumen.2. [X.] wird untersagt, sich zu weigern, die für eineMitbenutzung des Fährhafens [X.] erforderlichen Vorkeh-rungen (insbesondere in bezug auf Umbaumaßnahmen und öf-fentlich-rechtliche Genehmigungsverfahren) im [X.]invernehmenmit der ausgewählten Nutzungsberechtigten zu treffen bzw. [X.] zu ermöglichen.3.Die sich aus den Ziffern 1 und 2 dieser Verfügung ergebendenVerpflichtungen der Beteiligten zu 1 treten am 1. März 2000 inKraft."- 4 -Das [X.] hat ferner die sofortige Vollziehung dieser Verfü-gung angeordnet, bezüglich der Ziffer 2 i.V. mit Ziffer 3 unter der aufschieben-den Bedingung, daß die ausgewählte Nutzungsberechtigte der ScandlinesGmbH rechtsverbindlich zusagt, ihr im Fall der rechtskräftigen Aufhebung [X.] alle nachweisbar aus der Mitbenutzung resultierenden Aufwen-dungen und Gewinneinbußen zu erstatten, und hierfür angemessene [X.] leistet.Zur Begründung seiner Verfügung hat das [X.] ausgeführt,die grundsätzliche Weigerung der [X.], einer der beiden Beige-ladenen Zugang zum Fährhafen [X.] zu gewähren, sei als mißbräuchli-che Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung i.S. von § 19 Abs. 1,Abs. 4 Nr. 4 GWB und Art. 82 [X.] anzusehen. Die Verfügung sei hinreichendbestimmt. Mit Rücksicht darauf, daß verschiedene Möglichkeiten zur Beseiti-gung der verbotenen Wettbewerbsbeschränkung in Betracht kämen, sei eineweitere Konkretisierung im Interesse des Schutzes der wirtschaftlichen [X.]nt-scheidungsfreiheit der [X.] nicht geboten. Welche Genehmi-gungsverfahren und Baumaßnahmen erforderlich würden, stehe nicht fest,sondern hänge davon ab, zu welchem [X.]rgebnis die Verhandlungen der [X.] mit der von ihr ausgewählten Nutzungsberechtigten führten. [X.] der Frage, welches [X.]ntgelt als angemessen anzusehen sei, gebe eseine Vielzahl verschiedener Anknüpfungspunkte und Bemessungsgrundsätze,zudem werde die Höhe des [X.]ntgelts davon beeinflußt, auf welche Baumaß-nahmen man sich einige und wer deren Kosten trage.Auf die Beschwerde der [X.] und der [X.] AGhat das Beschwerdegericht durch [X.]uß vom 2. August 2000 ([X.]/[X.]) die Verfügung des [X.] aufgehoben. Zur Begründung hat- 5 -es ausgeführt, die Verfügung sei schon deshalb rechtswidrig, weil sie der [X.] Bestimmtheit entbehre. Aus dem Tenor des angefochtenen [X.] ergebe sich, daß das [X.] nicht lediglich eine [X.] Teilentscheidung, sondern eine im Vollstreckungswege durchsetzbareVerfügung habe treffen wollen. Die Verwendung unbestimmter Begriffe, dieweder in den Gründen der Verfügung konkretisiert würden noch hinsichtlichihres Inhalts und ihrer Bedeutung zwischen den Parteien außer Streit stünden,führe zur [X.]heit der Untersagungsverfügung. Das gelte einmal für [X.] auf ein "angemessenes [X.]ntgelt". Die [X.] könne nichterkennen, welches [X.]ntgelt sie als zu niedrig zurückweisen dürfe und bei wel-chem Betrag sie zur Gestattung der Mitbenutzung gehalten sei. Auch unter Be-rücksichtigung des [X.] zwischen der [X.]und einer der Beigeladenen hätte das [X.] zumindest [X.] bestimmen müssen. Soweit sie sich dazu nicht in der Lage sehe,hätte sich die Behörde darauf beschränken müssen, im Wege einer Teilent-scheidung zunächst nur über die Zugangsberechtigung der Beigeladenen demGrunde nach zu befinden, ohne sogleich ein vollstreckbares Gebot oder Verbotauszusprechen. [X.] sei die Verfügung zum anderen durch die Ver-wendung des Begriffs der für eine Mitbenutzung "erforderlichen Vorkehrun-gen". Da die angefochtene Verfügung keine [X.]ntscheidung darüber enthalte,welche Umbaumaßnahmen oder sonstigen Vorkehrungen der ScandlinesGmbH konkret auferlegt würden, bleibe die Konkretisierung dieses Begriffsletztlich dem Vollstreckungsverfahren überlassen. [X.]ine Untersagungsverfü-gung müsse aber das geforderte Verhalten klar, umfassend und unmißver-ständlich bezeichnen. Mit Rücksicht auf den [X.] der [X.] habe sich das [X.] dabei auf dieFestlegung zu beschränken, welche Umgestaltungsmaßnahmen bei [X.] widerstreitenden Interessen notwendig, aber auch ausreichend seien, um- 6 -eine Mitbenutzung des Fährhafens zu ermöglichen. [X.]s habe [X.] Mindestmaß dessen festzulegen, was die [X.] beim [X.] hinzunehmen habe, und umgekehrt das Höchstmaß dessenzu bestimmen, was von ihr verlangt werden könne. Diesen [X.]rfordernissen ge-nüge die angefochtene Verfügung nicht.Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.Hiergegen wendet sich das [X.] mit der Nichtzulassungsbe-schwerde. Die Betroffenen treten dem Rechtsmittel entgegen.I[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde hat [X.]rfolg. Der Frage nach den An-forderungen an die Bestimmtheit einer kartellbehördlichen Verfügung, mit [X.] Verweigerung des Zugangs zu Infrastruktureinrichtungen untersagt [X.], kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 GWB). Grundsätz-liche Bedeutung hat eine Rechtsfrage, die sich voraussichtlich in einer Vielzahlanderer Fälle stellen wird und bislang höchstrichterlich nicht oder nicht hinrei-chend geklärt ist ([X.], [X.]. v. 3.5.1988 - KVZ 1-3/87, [X.]/[X.] [X.]; [X.]. v. [X.] - KVZ 22/93, [X.]/[X.] - [X.] Taxen; Kleier in [X.] Kommentar zum [X.] Aufl., § 73 Rdn. 47 ff., m.w.N.; [X.] in [X.] zum [X.] Aufl., § 73 Rdn. 11, m.w.[X.] das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ist die [X.] des [X.] zugrunde zu legen, wonach die grundsätzlicheWeigerung der [X.], der Beigeladenen zu 1 oder der [X.] zu 2 das Recht zur Mitbenutzung des Fährhafens [X.] einzuräu-men, kartellrechtswidrig ist. Ferner ist mangels abweichender Feststellungendes [X.] davon auszugehen, daß eine Mitbenutzung des [X.] -hafens durch eine der Beigeladenen bauliche Veränderungen der landseitigenHafenanlagen erfordert, daß es aber hinsichtlich deren Art und Umfang,Durchführung und Finanzierung eine Reihe verschiedener Möglichkeiten gibt.Die [X.]ntscheidung des [X.] beruht auf der Auffassung, daß dieangefochtene Verfügung dem Gebot hinreichender Bestimmtheit nicht genügt.Sie hängt damit von der Frage ab, ob und gegebenenfalls unter welchen [X.] die Kartellbehörde, die dagegen vorgehen will, daß der Inhabereiner Infrastruktureinrichtung einem anderen Unternehmen deren Mitbenutzungverweigert, rechtlich die Möglichkeit hat, diese Weigerung zu untersagen, ohnezugleich die Höhe des dafür zu zahlenden [X.]ntgelts zu beziffern oder sonst be-rechenbar festzulegen. Sie hängt ferner von der Frage ab, ob die [X.] in einem Fall, in dem eine Mitbenutzung Änderungen an der in Rede ste-henden Infrastruktureinrichtung voraussetzte, stets zugleich festlegen muß,welche Änderungen von dem Adressaten der Untersagungsverfügung minde-stens und höchstens hinzunehmen sind.1. Diesen Fragen kommt Bedeutung für eine Vielzahl von [X.]ntscheidun-gen zu, weil sie sich regelmäßig in den Fällen stellen, in denen der Inhabereiner Infrastruktureinrichtung und das Unternehmen, das Zugang zu dieser be-gehrt, nicht nur über die Modalitäten der Mitbenutzung, insbesondere die [X.] zu zahlenden [X.]ntgelts oder den Umfang eventuell erforderlicher [X.]n zur [X.]rmöglichung der Mitbenutzung streiten, sondern darüber, ob über-haupt eine Verpflichtung des Inhabers der [X.]inrichtung besteht, dem anderenUnternehmen Zugang zu dieser zu gewähren. Für diese Annahme spricht zu-dem, daß der Gesetzgeber der [X.] mit der [X.]inführung des neuenRegelbeispiels in § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB der wachsenden volkswirtschaftlichenBedeutung sogenannter [X.] und anderer für die Aufnahme des- 8 -Wettbewerbs wesentlicher [X.]inrichtungen Rechnung tragen wollte (Sonderver-öffentlichung der [X.], [X.] Die angesprochenen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des[X.]s bislang nicht geklärt.a) Maßgeblich für die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Verfü-gung der Kartellbehörde sind die Grundsätze, die allgemein für Verwaltungs-akte gelten. Da das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen insoweit auchin der seit dem 1. Januar 1999 geltenden, durch die [X.] geschaf-fenen Fassung keine Regelungen enthält, sind die Bestimmungen der Verwal-tungsverfahrensgesetze des [X.] und der Länder heranzuziehen. Für dasVerfahren des [X.] ergeben sich die Anforderungen aus § [X.]. 1 VwVfG. Das Bestimmtheitsgebot verlangt, daß der Adressat einer kar-tellbehördlichen Verfügung in die Lage versetzt wird zu erkennen, was von ihmgefordert wird. Handelt es sich um einen [X.] Verwaltungsakt, mußdieser eine Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen sein können. Ob [X.] im Sinne dieser Norm hinreichend bestimmt ist, richtet sich [X.] nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit [X.] umzusetzenden materiellen Rechts (BVerwG[X.] 84, 335, 338;[X.]Z 128, 17, 24 - [X.]) Das [X.]rfordernis der hinreichenden Bestimmtheit einer kartellbehördli-chen Verfügung hat den [X.] vielfach beschäftigt. Der [X.] hat sich [X.] mehrfach mit der Frage befaßt, welche Anforderungen an die [X.] einer Verfügung der Kartellbehörde zu stellen sind, wenn das kar-tellrechtswidrige Verhalten eines Unternehmens darin zu sehen ist, daß es dieAufnahme von Geschäftsbeziehungen verweigert. Die in diesen [X.]ntscheidun-- 9 -gen entwickelten Anforderungen an die Bestimmtheit einer Verfügung der [X.] lassen sich jedoch schon deshalb nicht ohne weiteres auf den vor-liegenden Fall übertragen, weil die dort zur Überprüfung stehenden Verfügun-gen der Kartellbehörden auf anderen gesetzlichen Grundlagen ergingen undanders gelagerte Sachverhalte betrafen.aa) Im Fall einer gegen § 26 Abs. 2 GWB a.F. verstoßenden [X.], ein anderes Unternehmen zu beliefern, hat der [X.] entschieden, daß die Kartellbehörde durch das Gesetz nur zum [X.] eines am konkreten [X.] orientierten Verbots er-mächtigt ist, die Lieferung bestimmter Waren zu verweigern, die [X.] jedoch überschritten wird, wenn die Behörde ein Gebot zu einembestimmten Verhalten, etwa zur Belieferung, ausspricht ([X.], [X.]. v.3.4.1975 - [X.] 1/74, [X.]/[X.] 1345 - [X.]). Zur [X.] ausgeführt, daß das Gebot zu einem bestimmten Handeln einenstärkeren [X.]ingriff in die Rechte des betroffenen Unternehmens bewirke als [X.], ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Denn das Verbot überlassees dem betroffenen Unternehmen, auf welche Weise es das ihm zur Last ge-legte Verhalten vermeiden wolle. In der Folge hat der [X.] klargestellt, [X.] nicht gelte, wenn die Diskriminierung nur durch eine bestimmte [X.] beseitigt werden könne, weil die Gebotsverfügung dann in ihren Wirkungennicht über ein Verbot hinausreiche ([X.] [X.]/[X.] 2906, 2908 - [X.]Taxen; [X.]Z 127, 388, 390 - [X.] einem weiteren Verfahren hat der [X.] eine auf § 26 Abs. 2 i.V. mit§ 37a Abs. 2 [X.] (§ 20 Abs. 1 und 2 i.V. mit § 32 GWB n.F.) gestützteVerfügung des [X.], durch die einem Unternehmen [X.], sich zu weigern, Fertigarzneimittel "nach großhandelsüblichen [X.] 10 -gungen zu beziehen", als hinreichend bestimmt angesehen ([X.]Z 129, 53- Importarzneimittel). Der [X.] hat in diesem Zusammenhang darauf [X.], daß das Verbot, einen Vertragsschluß zu verweigern, in einem Span-nungsverhältnis zum Bestimmtheitsgebot stehe. Die Verfügung überlasse esdem Adressaten, den Inhalt des Vertrags im einzelnen auszuhandeln. [X.]in [X.] gegen die Verfügung liege nur vor, wenn er sich - weiterhin - überhauptweigere, solche Verträge abzuschließen, oder wenn er in den [X.] stelle, die nicht mehr als "großhandelsüblich" bezeichnet werdenkönnten. Die in zwei parallel gelagerten Fällen von den betroffenen Unterneh-men eingelegten Verfassungsbeschwerden hat das [X.]verfassungsgerichtnicht angenommen ([X.], [X.]. v. [X.] - 1 BvR 1627/95, [X.]/[X.]D[X.]-R 557 - Importarzneimittel-Boykott). Nach der Auffassung des [X.]ver-fassungsgerichts unterliegt es keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichenBedenken, wenn einem Unternehmen aufgrund des kartellrechtlichen Diskrimi-nierungsverbots das Unterlassen der [X.]ingehung von [X.] wird, auch wenn dies in der Sache ein Gebot zur Aufnahme [X.] Geschäftsbeziehungen begründet. Das [X.]verfassungsgericht hatauch nicht beanstandet, daß die Untersagungsverfügung den Vertragsinhaltnicht im einzelnen festlegt. Vielmehr hat es ausgeführt, daß ein Gebot zur Auf-nahme bestimmter Geschäftsbeziehungen erst dann problematisch werde,wenn es sich nicht darauf beschränke, die grundsätzliche unternehmerische[X.]ntscheidung über die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen zu korrigieren,sondern auch alle wesentlichen [X.]inzelheiten dieser Beziehungen festlege([X.] [X.]/[X.] D[X.]-R, 557, 559 ff. - [X.] in diesen [X.]ntscheidungen entwickelten Grundsätze lassen sich [X.] nicht ohne weiteres auf Verfügungen übertragen, die auf § 19 Abs. 4 Nr. 4GWB i.V. mit § 32 GWB oder Art. 82 [X.] gestützt sind. In den Fällen der Ver-- 11 -pflichtung zur Belieferung oder Abnahme kann für die Bestimmung der [X.] der erzwungenen Geschäftsbeziehung häufig auf die üblichen Bedin-gungen entsprechender Verträge zurückgegriffen werden. Soll dagegen [X.] zu einer Infrastruktureinrichtung eröffnet werden, wird ein solcher An-haltspunkt in der Regel fehlen. In Fällen wie dem vorliegenden kommt hinzu,daß die Höhe des angemessenen [X.]ntgelts auch von Umfang und Finanzierungder erforderlichen baulichen Veränderungen beeinflußt werden kann.bb) In der [X.]ntscheidung "Gasdurchleitung" hat der [X.] eine Verfü-gung des [X.] als hinreichend bestimmt angesehen, mit der dembetroffenen Unternehmen untersagt worden war, den Abschluß eines Vertragsüber die Durchleitung von Gas zu verweigern, sofern sich das andere Unter-nehmen bereit erkläre, für die Durchleitung ein [X.]ntgelt zu zahlen, dessen Höheden Unterschiedsbetrag zwischen ihrem eigenen [X.]inkaufs- und Verkaufspreisnicht überschreitet ([X.]Z 128, 17, 23 ff. - Gasdurchleitung). Der [X.] hat indiesem Zusammenhang den [X.]inwand des betroffenen Unternehmens [X.], die Kartellbehörde hätte den Inhalt des [X.] imeinzelnen festlegen müssen, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen. [X.]r hatdemgegenüber ausgeführt, der Inhalt des Vertrags könne und dürfe dem be-troffenen Unternehmen nicht vorgeschrieben werden, weil der beanstandeteMißbrauch durch Verträge unterschiedlichen Inhalts beendet werden könne.Die Kartellbehörde dürfe den Rahmen für die Vertragsgestaltung nicht stärkereinschränken, als dies durch den Zweck, den Mißbrauch zu beseitigen, vorge-geben sei. Dementsprechend müßten die Anforderungen an die Bestimmtheiteiner derartigen Verfügung gering gehalten werden.In dieser [X.]ntscheidung ging es zwar um die Mitbenutzung eines [X.]rd-gasleitungsnetzes, doch war die angefochtene Verfügung im damaligen Fall- 12 -auf § 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4, Abs. 7 i.V. mit § 22 Abs. 4, 5 [X.] gestützt.Dort war ausdrücklich geregelt, daß ein Mißbrauch auch in der Weigerung [X.] konnte, mit einem anderen Unternehmen Verträge über die [X.] angemessenen Bedingungen abzuschließen. Zudem hatte das [X.]kar-tellamt in der dieser [X.]ntscheidung zugrundeliegenden Verfügung eine Ober-grenze für das als Gegenleistung für die Durchleitung zu zahlende [X.]ntgelt an-gegeben. Schließlich hätte die Inanspruchnahme des Netzes keine baulichenVeränderungen vorausgesetzt.c) Im vorliegenden Fall hat das [X.] die angefochtene Un-tersagungsverfügung auf § 50 GWB i.V. mit Art. 82 [X.] sowie auf § 19 Abs. 1und Abs. 4 Nr. 4 i.V. mit § 32 GWB gestützt. Nach Art. 82 [X.] ist die miß-bräuchliche Ausnutzung der beherrschenden Stellung auf dem [X.] oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrereUnternehmen verboten, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischenden Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Hierzu vertritt die [X.] der [X.]u-ropäischen Gemeinschaften die Auffassung, daß eine mißbräuchliche Ausnut-zung einer marktbeherrschenden Stellung auch in der Weigerung liegen kann,einem anderen Unternehmen den Zugang zu [X.]inrichtungen zu gewähren, ohnederen Nutzung das andere Unternehmen nicht als Wettbewerber tätig [X.] (vgl. [X.], [X.]ntscheidungen vom [X.], [X.]. [X.]/8- [X.]/Stena Sealink; [X.]. [X.]/52 - Hafen von [X.]; [X.]nt-scheidung vom [X.], [X.]. [X.] - [X.]; ferner[X.], Mitteilung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Zu-gangsvereinbarungen im Telekommunikationsbereich, [X.]. 1998 [X.] 265/2).Nach § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 4 GWB kann eine mißbräuchliche Ausnutzungeiner marktbeherrschenden Stellung darin liegen, daß sich ein marktbeherr-schendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von- 13 -Waren oder gewerblichen Leistungen weigert, einem anderen Unternehmengegen angemessenes [X.]ntgelt Zugang zu den eigenen Netzen oder anderenInfrastruktureinrichtungen zu gewähren. Dieses neue [X.] die [X.] in den Mißbrauchskatalog des § 19 Abs. 4 [X.]. Die Frage, welche Anforderungen an die Bestimmtheit einer aufdie genannten rechtlichen Grundlagen gestützten Verfügung der [X.] zu stellen sind, war bislang noch nicht Gegenstand einer [X.]ntscheidung des[X.]gerichtshofs.Die Verfügung des [X.] regelt nicht, welchem der [X.] Zugang zum Fährhafen [X.] interessierten Unternehmen die Mitbe-nutzung gestattet werden muß. Sie läßt auch offen, welche der bei [X.] Mitbenutzung erforderlichen baulichen Veränderungen vorgenommenwerden müssen und welches [X.]ntgelt als angemessen anzusehen ist. In [X.] diesen [X.]uß eröffneten Rechtsbeschwerdeverfahren könnte erörtertwerden, ob sich die Anforderungen an die Bestimmtheit danach richten, wie dieVerfügung des [X.] zu verstehen ist. Sofern die Behörde mit [X.] lediglich erreichen will, daß die [X.] Verhandlungenaufnimmt, und eine Vollstreckung aus der Verfügung nur dann in Betrachtzieht, wenn sie dies verweigert, mögen die Anforderungen an die Bestimmtheitder Verfügung geringer sein, als wenn sie auch im Falle eines aus der [X.] unbefriedigenden Verhandlungsergebnisses Grundlage [X.] sein soll.II[X.] [X.] bleibt der abschließenden [X.]ntscheidungvorbehalten.HirschMelullis[X.]- 14 -[X.]Tepperwien- 15 -Rechtsmittelbelehrung:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des [X.] istbinnen einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung des vorliegenden[X.]usses beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen. [X.] ist zu begründen. Die Frist von einem Monat für die [X.]inrei-chung der Begründung beginnt mit der [X.]inlegung der Rechtsbeschwerde undkann auf Antrag von dem Vorsitzenden des [X.] verlän-gert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muß die [X.]rklärung ent-halten, inwieweit der [X.]uß des [X.] angefochten und seineAbänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift unddie Begründung müssen von einem bei einem [X.] Gericht zugelassenenRechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für eine von der Kartellbehördeeingereichte Rechtsbeschwerdeschrift und Rechtsbeschwerdebegründung.

Meta

KVZ 23/00

08.05.2001

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2001, Az. KVZ 23/00 (REWIS RS 2001, 2660)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2660

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