Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2004, Az. 3 StR 61/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2004, 4159

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[X.]/04vom11. März 2004in der [X.] versuchter schwerer räuberischer [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am11. März 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. November 2003 mit den zugehörigenFeststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Frageder Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstaltunterblieben ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räu-berischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs [X.] verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung for-mellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des§ 349 Abs. 2 StPO.- 3 -Das angefochtene Urteil hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht Stand,soweit das [X.] eine Entscheidung über die Frage der Unterbringungdes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterlassen hat. Die Prüfung, obdiese Maßregel anzuordnen ist, drängte sich nach den Urteilsfeststellungenauf.Der 24-jährige Angeklagte begann im Alter von 11 Jahren mit dem re-gelmäßigen [X.] von Haschisch; drei Jahre später nahm er auch [X.],[X.] und LSD. Seine Lehre mußte er wegen Drogenproblemen abbrechen.Später konsumierte er auch Alkohol in größeren Mengen, im [X.] 2002 kamder Verbrauch von Heroin und Kokain hinzu. Drogen- und [X.] zur Kündigung seines [X.]. Trotz einer im März 2003 in [X.] durchgeführten Entgiftung nahm er weiter Alkohol und Drogen zusich, was u. a. zu einer eintägigen Zwangseinweisung in eine Fachklinik führte.Im November 2001 überfiel der stark alkoholisierte Angeklagte mit einem ande-ren zusammen einen Taxifahrer, um Geld für Drogen zu beschaffen. Die [X.] 86 onate nach der Urteilsverkündung - ein Jahr und vier [X.] Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde -beging der Angeklagte die abgeurteilte Tat kurz vor Mitternacht, nachdem [X.] nach dem [X.] größerer Mengen Alkohol sowie von Haschisch undBeruhigungsmitteln von der Polizei aufgegriffen und einer Nachbarin überge-ben worden war. Seine [X.] betrug 2,79 ›.Bei dieser Sachlage hätte das [X.] prüfen und entscheiden müs-sen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einerEntziehungsanstalt gegeben sind. Nach § 64 Abs. 1 StGB muß diese Maßregelangeordnet werden, wenn der Täter den Hang hat, berauschende Mittel imÜbermaß zu sich zu nehmen, er wegen einer auf seinen Hang zurückgehenden- 4 -rechtswidrigen Tat verurteilt wird und die Gefahr besteht, daß er in der Zukunftinfolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Bei [X.] dieser Voraussetzungen darf die Anordnung nur unterbleiben, wenn [X.] hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht (vgl.[X.] 91, 1 ff.). Dies kann dem angefochtenen Urteil trotz der einmaligenerfolglosen Entgiftung nicht entnommen werden.Die Frage der Unterbringung nach § 64 StGB bedarf daher unter Hinzu-ziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO) der Prüfung und Entscheidungdurch einen neuen Tatrichter. Dem steht nicht entgegen, daß allein der Ange-klagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). [X.] berührt den Strafausspruch nicht. Der Senat schließt aus, daßdas [X.] bei Anordnung der Maßregel eine geringere Strafe verhängthätte.[X.] Miebach Wink-ler Pfister Becker

Meta

3 StR 61/04

11.03.2004

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2004, Az. 3 StR 61/04 (REWIS RS 2004, 4159)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4159

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