Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2016, Az. I ZR 155/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 18072

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:070116BIZR155.14.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 155/14
vom
7. Januar 2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 7. Januar 2016
durch [X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Prof.
Dr.
Koch und Feddersen

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im
Urteil
des 6.
Zivilsenats des [X.]s München
vom 26. Juni
2014 wird
auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert für das [X.] wird auf 191.903,42

Gründe:
[X.] Die Klägerin, die [X.] (ZPÜ),
ist ein Zusammenschluss [X.] Verwertungsgesellschaften, der ihre Ge-sellschafter das Inkasso der von ihnen wahrgenommenen Ansprüche der Urhe-ber auf Zahlung einer Gerätevergütung übertragen haben.
Die Beklagte ist die [X.] Tochtergesellschaft des
[X.] Elektronikherstellers
[X.], der unter anderem [X.] mit fest eingebau-tem Speicher produziert. Sie war
im November 2004 als [X.], die die Geräte der [X.] Muttergesellschaft im Inland vertrieb, dem zwischen der Klägerin und dem [X.], [X.] und neue Medien e.V. ([X.]) im Oktober 2004 abgeschlossenen [X.] zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für Tonauf-zeichnungsgeräte beigetreten. Der Gesamtvertrag sieht in §
4 seiner Anlage 1 1
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für jeden im Inland veräußerten oder sonst in den Verkehr gebrachten [X.] mit fest eingebautem Speicher eine Vergütung von 2,56

7%
Umsatzsteuer und abzüglich eines Gesamtvertragsnachlasses von 6% vor.
Mit Schreiben vom 1. August 2006 setzte die Beklagte die Klägerin da-von in Kenntnis, dass beginnend mit dem Jahre 2006 Importe direkt von der [X.] Muttergesellschaft vorgenommen würden. Zugleich bat sie [X.], die Rechnungen
zu den beigefügten Meldungen an die angegebene [X.] der [X.] Muttergesellschaft zu richten. Unter dem 6. Juli 2007 teilte die Beklagte der Klägerin erneut mit, dass sämtliche Importe direkt von ihrer
Muttergesellschaft in [X.] vorgenommen würden
und die [X.] an die Klägerin daher auch von dort erfolgen
würden. Die Klägerin erhielt am 31. Juli 2007 mit dem Stempel der Muttergesellschaft der Beklagten verse-hene Meldungen für das erste und zweite Quartal 2007, am 23. Oktober 2007 für das dritte Quartal 2007 und am 28. Januar 2008 für das vierte Quartal 2007. [X.] durch die Klägerin erfolgte nicht.
Unter dem 23. April 2010 wandte sich die Beklagte mit folgendem Schreiben an die Klägerin:

beiliegend übersenden wir Ihnen unsere Meldungen für die [X.], 2008 und 2009. Zeitgleich möchten wir Sie bitten, wieder die Kunden-Adress-Daten zu nutzen, die bereits vor 2006 für uns gültig waren. Die
aktuell eingetra-gene [X.] aus [X.] müsste wie folgt geändert werden: [X.] []

Die Klägerin stellte unter dem 1. Dezember 2010 der [X.] vertriebene [X.] mit fest eingebautem Speicher unter Berücksich-tigung
eines Gesamtvertragsnachlasses von 6% einen Betrag in Höhe von Am 20. Dezember 2010 erteilte sie der [X.] über diesen Betrag eine Gutschrift und stellte stattdessen der Beklagten für im [X.] vertriebene [X.] einen Betrag in Höhe von 191.9033
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brutto in Rechnung. Mit E-Mails
vom 27. und vom 28. Dezember 2010 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass für das [X.] die [X.] in [X.] zu nehmen sei.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Parteien hätten sich mit Rücksicht auf das Schreiben der Beklagten vom 23. April 2010 darauf verständigt, dass die Beklagte für die Gerätevergütung für das [X.] unabhängig von einer sie treffenden gesetzlichen Zahlungsverpflichtung einzustehen habe. Darüber [X.] habe die Beklagte die Gerätevergütung als [X.] der [X.] zu zahlen.
Die Klägerin hat die Beklagte -
nach Durchführung des in §
14 Abs.
1 Nr.
1 Buchst. b, §
16 Abs.
1 [X.] vorgesehenen Verfahrens vor der [X.] -
auf Zahlung von in Anspruch genommen.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungs-beschwerde. Mit der Revision will sie ihren Zahlungsantrag
weiterverfolgen. Die Beklagte beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
I[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
543 Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§
543 Abs.
2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
1. Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend, das [X.] habe eine Haftung der Beklagten als [X.] der [X.] rechtsfehler-haft verneint.
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5
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a)
Gemäß §
54 Abs.
1 [X.] aF hat der Urheber eines Werkes, wenn nach der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es durch Aufnahme von Funk-sendungen auf Bild-
oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild-
oder Tonträger auf einen anderen nach §
53 Abs.
1 oder 2 [X.] aF vervielfäl-tigt wird, gegen den Hersteller (§
54 Abs.
1 Satz 1 [X.] aF) sowie gegen den Einführer
und den Händler (§
54 Abs.
1 Satz 2 [X.] aF) von Geräten und von Bild-
und Tonträgern, die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung der Geräte sowie der Bild-
oder Tonträger geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen.
Einführer ist
nach §
54 Abs.
2 Satz 1 [X.] aF
(jetzt §
54b Abs.
2 Satz 1 [X.]), wer die Geräte oder Bild-
oder Tonträger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder verbringen lässt. Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden zu-grunde, so ist Einführer nach §
54 Abs.
2 Satz 2 [X.] aF (jetzt §
54b Abs.
2 Satz 2 [X.]) nur der im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässige Vertrags-partner, soweit er gewerblich tätig wird.
b) Das [X.] hat angenommen, die Beklagte sei selbst
dann nicht als [X.] der im [X.] eingeführten Geräte anzusehen, wenn sie Vertragspartner der inländischen Händler gewesen wäre. Entweder habe die Beklagte die Geräte an die inländischen Händler veräußert,
nachdem die
A.
S.A. die Geräte ins Inland verbracht habe. Dann sei nach §
54 Abs.
2 Satz 1 [X.] aF allein die [X.] [X.] der Geräte. Oder die [X.] habe die Geräte auf der Grundlage von bereits abgeschlossenen Händlerkäufen in ihr inländisches Auslieferungslager verbracht. Dann seien nach
§
54 Abs.
2 Satz 2 [X.] aF
allein die mit der [X.] kontrahierenden inländischen Händler als Importeure anzusehen. Die Beklagte wäre nur [X.], wenn sie die Geräte hätte ins Inland verbringen lassen (§
54 Abs.
2 Satz 1 [X.] aF) oder wenn
die Geräte
aufgrund eines Vertrags der Beklagten mit der [X.] eingeführt wor-11
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den wären

54 Abs.
2 Satz 1 [X.] aF). Für beide Varianten fehle es an tat-sächlichem Vorbringen der Klägerin.
c) Die Nichtzulassungsbeschwerde macht geltend, das Oberlandesge-richt habe damit eine Haftung der Beklagten als [X.] zu Unrecht ver-neint. Entgegen der Auffassung des [X.]s seien die Vorausset-zungen des §
54 Abs.
2 Satz 2 [X.] aF auch dann erfüllt, wenn die Ware von einem Gebietsfremden bezogen werde, nachdem dieser sie bereits in sein [X.] Warenlager verbracht habe. Wenn die gewerblichen Abnehmer die gemeldeten Geräte von der Beklagten und nicht von deren Muttergesellschaft bezogen hätten, wovon das [X.] ausgehe, müsse
die Beklagte die Geräte zuvor von ihrer Muttergesellschaft auf vertraglicher Basis zur Verfü-gung gestellt bekommen haben, selbst wenn diese sie bereits zuvor in das in-ländische Warenlager verbracht habe. Auch in diesem Fall hafte die Beklagte als [X.], da sie dann einen Vertrag mit einem Gebietsfremden geschlos-sen habe
und es für die Eigenschaft als Importeur nicht darauf ankomme, ob die Ware vor oder nach diesem Vertragsschluss in das inländische Warenlager des Gebietsfremden verbracht worden sei.
d) Damit kann die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben. Das [X.] hat mit Recht angenommen, dass der Einfuhr nur dann ein Vertrag mit einem Gebietsfremden im Sinne von §
54 Abs.
2 Satz 2 [X.] aF (jetzt §
54b Abs.
2 Satz 2 [X.]) zugrunde liegt, wenn der [X.] [X.] geschlossen worden ist. Der im Inland ansässige Vertragspartner eines Gebietsfremden ist daher nicht Einführer im Sinne von §
54 Abs.
2 Satz 2 [X.] aF (jetzt §
54b Abs.
2 Satz 2 [X.]), wenn er den Vertrag erst nach der Einfuhr geschlossen hat.
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aa) Dem Wortlaut des §
54 Abs.
2 Satz 2 [X.] aF ist nicht zu entneh-men, dass der im Inland ansässige Vertragspartner eines Gebietsfremden als Einführer anzusehen ist, wenn er den Vertrag erst nach der [X.] hat. Das Erfordernis, dass der Einfuhr ein Vertrag mit einem [X.] Vertragspartner eines Gebietsfremden nur als Einführer anzusehen ist, wenn die Einfuhr auf dem [X.] beruht, der Vertrag zum Zeitpunkt der Einfuhr also bereits bestand.
[X.]) Nichts
anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Nichtzulas-sungsbeschwerde aus dem [X.] und dem Zweck des §
54 Abs.
2 Satz 2 [X.] aF. Mit der gesamtschuldnerischen Haftung des Im-porteurs
neben dem Hersteller für die von diesem geschuldete Gerätevergütung
soll die Durchsetzung des Vergütungsanspruchs für solche Fälle sichergestellt werden, in denen der Hersteller im Ausland zur Leistung
nicht bereit oder im-stande ist oder aus anderen Gründen nicht belangt werden kann ([X.], Urteil vom 29.
November 1984 -
I ZR 96/83, [X.], 280, 282
-
Herstellerbegriff II). Daraus
folgt jedoch nicht, dass der im Inland ansässige Vertragspartner ei-nes Gebietsfremden als Einführer im Sinne von §
54 Abs.
2 Satz 2 [X.] aF an Stelle des Einführers im Sinne von §
54 Abs.
2 Satz 1 [X.] aF haftet, wenn er den [X.] erst nach der Einfuhr geschlossen hat. Das Gesetz sieht nicht vor, dass auf jeden Fall ein im Inland ansässiger [X.] für die Gerätevergütung haftet. Vielmehr geht aus der [X.] zum Entwurf des
§
54 Abs.
2 Satz 2 [X.] aF
hervor, dass
das ausländi-sche Unternehmen als Einführer vergütungspflichtig bleibt, wenn
die Voraus-setzungen einer Haftung des inländischen Vertragspartners nicht erfüllt sind (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines [X.], BR-Drs. 218/94, S. 20).

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cc) Abweichendes folgt auch nicht aus einer im Blick auf Art.
5 Abs.
2 Buchst.
b der Richtlinie 2001/29/[X.] zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesell-schaft gebotenen
richtlinienkonformen
Auslegung des §
54 Abs.
2 Satz 2 [X.] aF. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs
der [X.] ist Art.
5 Abs.
2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/[X.] zwar dahin auszulegen, dass der Mitgliedstaat, der eine Vergütungsregelung für Privatkopien zulasten des Herstellers oder Importeurs von Vervielfältigungsmedien für geschützte Werke eingeführt hat und in dessen Hoheitsgebiet der den Urhebern durch die Nut-zung ihrer Werke durch dort ansässige Käufer zum privaten Gebrauch entstan-dene Schaden eintritt, zu gewährleisten hat, dass diese Urheber tatsächlich den gerechten Ausgleich erhalten, der zum Ersatz dieses Schadens bestimmt ist. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den geschädigten Urhebern die tatsächli-che Zahlung eines gerechten Ausgleichs als Ersatz des in ihrem Hoheitsgebiet entstandenen Schadens zu gewährleisten,
geht jedoch nicht so
weit, dass sie sicherstellen müssten, dass die Urheber die Gerätevergütung gegenüber einem im Inland ansässigen Vergütungsschuldner geltend machen können. Vielmehr genügt es, wenn sie die Gerätevergütung gegenüber einem im Ausland ansäs-sigen Vergütungsschuldner geltend machen können, der die Geräte ins Inland eingeführt hat ([X.], Urteil vom 16. Juni 2011 -
C-462/09, [X.]. 2011, [X.] = GRUR 2011, 909 Rn. 30 bis 41-
Stichting/Opus).
2. Von einer
weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz 2 Halbsatz 2 Fall 1 ZPO abgesehen.

17
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-
9
-
II[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Koch
Feddersen
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 26.06.2014 -
6 Sch 1/13 WG -

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Meta

I ZR 155/14

07.01.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2016, Az. I ZR 155/14 (REWIS RS 2016, 18072)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 18072

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 155/14

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