Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.09.2019, Az. 4 B 4/19, 4 B 4/19 (4 C 6/19)

4. Senat | REWIS RS 2019, 3486

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Gegenstand

Revisionszulassung; Angemessenheit der Leistungen in einem städtebaulichen Vertrag


Gründe

1

Auf die Beschwerde des [X.] wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, unter welchen Voraussetzungen die vereinbarten Leistungen in einem städtebaulichen Vertrag den gesamten Umständen nach angemessen im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind, wenn ein Privater gegenüber der Gemeinde auf eigene Kosten die städtebauliche Sanierung der Grundstücke im Sanierungsgebiet übernimmt, die er zuvor von einem Dritten erworben hat, und die Gemeinde von dem [X.] nach § 154 Abs. 1 BauGB erhält.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Meta

4 B 4/19, 4 B 4/19 (4 C 6/19)

18.09.2019

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 12. November 2018, Az: 15 B 17.2006, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 11 Abs 2 S 1 BauGB, § 154 Abs 1 BauGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.09.2019, Az. 4 B 4/19, 4 B 4/19 (4 C 6/19) (REWIS RS 2019, 3486)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3486

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