Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.05.2021, Az. 4 C 6/19

4. Senat | REWIS RS 2021, 5804

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Gegenstand

Angemessenheit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags im städtebaulichen Sanierungsrecht


Leitsatz

1. Bei städtebaulichen Verträgen über Sanierungsmaßnahmen kommt zur Konturierung des Gebots der Angemessenheit im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB eine Orientierung am gesetzlichen Leitbild des Sanierungsrechts in Betracht. Angesichts der Offenheit des Sanierungsrechts für vertragliche Regelungen ist ein Vertrag nicht schon dann unangemessen, wenn er von den gesetzlichen Vorschriften abweicht. Zwischen dem gesetzlichen Leitbild und den vertraglichen Regelungen darf aber kein unauflösbarer Wertungswiderspruch bestehen.

2. Die Anrechnungsvorschrift des § 155 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 BauGB ist nicht anwendbar, wenn der Eigentümer das Grundstück von einem Dritten zu einem sanierungsbeeinflussten Wert gekauft hat, ohne dass die Bodenwerterhöhungen durch eigene Leistungen des Verkäufers herbeigeführt worden sind.

3. Die Kaufpreisprüfung nach den § 144 Abs. 2 Nr. 3, § 145 Abs. 2, § 153 Abs. 2 BauGB dient nicht dem Schutz des Erwerbers vor einem zu hohen Kaufpreis, sondern den Sanierungszielen und der Absicherung der Ausgleichsbeträge.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 12. November 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Zahlung von 8,5 Millionen € nebst Zinsen aus abgetretenem Recht von der Beklagten.

2

[X.] - die Firma [X.], im Folgenden: [X.] - kaufte mit notariellem Vertrag vom 12. Januar 2000 von der [X.] ([X.]) zwei ehemalige [X.] ("S. ..." und "C."), die im Geltungsbereich der [X.] "Pfersee Nord" der Beklagten vom 30. Oktober 1998 in der geänderten Fassung vom 3. Dezember 1999 liegen. Die Kaufpreise in Höhe von 38,7 Millionen DM und 33 Millionen DM berücksichtigten (preiserhöhend), dass die [X.] die [X.] von der Verpflichtung zur Zahlung künftiger sanierungsrechtlicher [X.] an die Beklagte freistellte.

3

Am 7. Februar 2000 und am 30. November 2000 schloss die [X.] mit der Beklagten städtebauliche Verträge, in denen sie sich - im Hinblick auf die seinerzeit in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne Nr. 284 (Gebiet S. ...) und 283 ([X.]) - zur Durchführung näher bezeichneter städtebaulicher Maßnahmen auf eigene Kosten verpflichtete. Bei diesen Maßnahmen handelte es sich im Wesentlichen um Erschließungsmaßnahmen (Straßen, Kanal, Wasser, Heizenergieversorgung). Der [X.] enthält ferner die Erklärung der Beklagten, dass sie den notariellen Kaufvertrag zwischen der [X.] und der [X.] vom 12. Januar 2000 sanierungsrechtlich vorweg genehmige. In dem [X.] wird der künftige Weiterverkauf der sanierten Wohnungen vorab genehmigt. Dieser Vertrag schließt eine Kostenerstattung im Sinne von § 155 Abs. 6 BauGB ausdrücklich aus.

4

Am 30. November 2000 vereinbarten die Beklagte und die [X.] die Ablösung der [X.] in Höhe von insgesamt 2,341 Millionen DM (= 1 196 935 €).

5

Nach Angaben des Klägers wandte die [X.] in der Folgezeit [X.] rund 64,6 Millionen € auf. Am 12. Oktober 2007 trat sie ihre Ansprüche aus dem Kaufvertrag und den [X.] an den Kläger ab.

6

Der Kläger meint, die [X.] sei unzulässig "doppelt belastet" worden, indem sie mit dem Kaufpreis die [X.]e Bodenwerterhöhung bezahlt und zugleich die Sanierungskosten übernommen habe. Nachdem seine (Teil-)Klage auf Zahlung von 8,5 Millionen € gegen die [X.] bei den Zivilgerichten erfolglos geblieben war, wandte er sich an die Beklagte, die eine Zahlung ebenfalls ablehnte. Das Verwaltungsgericht wies seine daraufhin erhobene Klage ab.

7

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung zurückgewiesen: Der Kläger habe keine vertraglichen oder sonstigen Zahlungsansprüche gegen die Beklagte. Ansprüche im Sinne von § 155 Abs. 6 BauGB seien ausdrücklich bzw. konkludent ausgeschlossen worden. Die Verträge seien weder ganz noch teilweise unwirksam oder ergänzungsbedürftig. Es sei nicht unbillig, dass die [X.] die städtebaulichen Maßnahmen auf eigene Kosten durchführe, denn sie sei im Gegenzug von der Verpflichtung zur Zahlung des [X.] freigestellt worden. Die von dem Kläger vermisste Möglichkeit, mit den Aufwendungen der [X.] auf den Ausgleichsbetrag anzurechnen, sei so bereits in vollem Umfang erfüllt worden. Eine "doppelte Belastung" der [X.] liege möglicherweise in der Zahlung eines zu hohen Kaufpreises an die [X.]. Die Kaufpreisverhandlungen lägen jedoch allein im Verantwortungsbereich der [X.] Die Beklagte habe den [X.] genehmigen dürfen. Auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Vertragsanpassung scheide danach aus.

8

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er habe einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Erstattung der von der [X.] aufgewandten Sanierungskosten aus abgetretenem Recht, weil die städtebaulichen Verträge unwirksam seien. Die [X.] habe bereits mit dem Kaufpreis den [X.]en Endwert bezahlt. Die in den [X.] vereinbarte Belastung mit den Sanierungskosten sei daher unangemessen. Jedenfalls aber ergebe sich ein Anspruch auf Kostenerstattung bei zutreffender Auslegung der Verträge bzw. ein Anspruch auf entsprechende Vertragsanpassung auf der Grundlage der darin vereinbarten salvatorischen Klauseln.

9

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision ist unbegründet. [X.]as angefochtene Urteil verstößt nicht gegen [X.] (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO).

[X.]er Kläger hat weder vertragliche noch gesetzliche Ansprüche auf Kostenerstattung gegen die [X.] aus abgetretenem Recht.

1. Nach der Auslegung durch das [X.]erufungsgericht ergeben sich aus den [X.] keine Ansprüche der [X.] auf Kostenerstattung gegen die [X.] ([X.] Rn. 18 ff.). Erstattungsansprüche nach § 155 Abs. 6 [X.]auG[X.] seien darin ausdrücklich oder konkludent ausgeschlossen worden. § 2 Nr. 8 Abschnitt [X.] des [X.] ändere daran nichts, weil es sich dabei um eine einseitige Erklärung der [X.] zur Verwendung des [X.] handele. Nach dem Inhalt der Verträge habe die [X.] das unternehmerische Risiko für den wirtschaftlichen Erfolg ihrer Projekte allein tragen sollen.

An diese Auslegung ist der Senat gebunden. [X.]ei der Ermittlung des gewollten Inhalts von Verträgen handelt es sich um Tatsachenfeststellungen, die das Revisionsgericht nach Maßgabe von § 137 Abs. 2 VwGO binden. [X.]ie [X.]indung tritt - vorbehaltlich erfolgreicher Verfahrensrügen - nur dann nicht ein, wenn die vom [X.] vorgenommene Auslegung einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, [X.]enkgesetze oder gesetzliche Auslegungsregeln (§§ 133, 157 [X.]G[X.]) erkennen lässt (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 30. Mai 2012 - 9 [X.] 5.11 - [X.] 406.11 § 246a [X.]auG[X.] Nr. 1 Rn. 30 m.w.N.).

a) [X.]ie gegen die Vertragsauslegung erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.

aa) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht dargetan.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das [X.]eteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. [X.]eshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts entscheidungserhebliches Tatsachenvorbringen eines [X.]eteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 18. [X.]ezember 2014 - 4 [X.] 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 42 m.w.N.). [X.]as zeigt die Revision nicht auf.

[X.]er Kläger vermisst Ausführungen zur Anrechnungsregelung des § 155 Abs. 1 Nr. 3 [X.]auG[X.]. [X.]as führt nicht auf einen Gehörsverstoß. [X.]as [X.]erufungsgericht hat sein Vorbringen, die [X.] sei durch Übernahme der Sanierungskosten und Zahlung eines sanierungsbeeinflussten Kaufpreises zu Unrecht "doppelt" belastet worden, zur Kenntnis genommen ([X.] Rn. 4 und 6). Es hat ihm aber im Hinblick auf das Verhältnis der [X.] zur [X.]n keine rechtliche [X.]edeutung beigemessen ([X.] Rn. 23). Gleiches gilt für die Rüge, das [X.]erufungsgericht habe übergangen, dass die [X.] nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien von der [X.] hätten entrichtet werden sollen (vgl. [X.] Rn. 2, 3, 20, 22 und 23). Schließlich trifft nicht zu, dass das [X.]erufungsgericht über die Genehmigung des Kaufvertrags im [X.] vom 7. Februar 2000 hinweggesehen hat. Es hat daraus aber keine rechtliche Verantwortung der [X.]n für die Höhe des Kaufpreises hergeleitet ([X.] Rn. 23).

bb) [X.], das Urteil sei nicht mit Gründen versehen (§ 138 Nr. 6 VwGO), geht fehl. An diesem Mangel leidet ein Urteil erst dann, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstandes fehlen oder rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den [X.] zu tragen (stRspr, vgl. nur [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 21. April 2015 - 7 [X.] - [X.] 451.222 § 3 [X.][X.]odSchG Nr. 3 Rn. 25 und vom 6. November 2019 - 4 [X.] 52.18 - juris Rn. 9). [X.]afür ist nichts ersichtlich.

b) [X.]ie Auslegung der Verträge durch das [X.]erufungsgericht ist nach Maßgabe der o.g. Grundsätze nicht zu beanstanden.

Nach der revisiblen Auslegungsregel des § 133 [X.]G[X.] ist bei der Auslegung von Willenserklärungen nicht der innere, sondern der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Adressat bei objektiver Würdigung verstehen konnte (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 20. März 2003 - 2 [X.] 23.02 - [X.] 316 § 54 VwVfG Nr. 14 S. 3 f. m.w.N.). Eine sachgerechte Vertragsauslegung hat zudem den gesamten Wortlaut der getroffenen Vereinbarung in den [X.]lick zu nehmen ([X.]VerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 [X.] 21.89 - [X.]VerwGE 84, 257 <265>). [X.]iesen Anforderungen wird die Auslegung des [X.]erufungsgerichts gerecht. Es hat weder den Wortlaut der schriftlichen Vereinbarung noch deren tatsächlichen Sinn und Regelungsgehalt verfehlt oder unstreitigen Prozessstoff zur Klärung des rechtlich Gewollten nicht berücksichtigt.

[X.]er Einwand des [X.], bei der [X.]ewertung von § 2 Nr. 8 Abschnitt [X.] des [X.] als einseitiger Erklärung der [X.] habe das [X.]erufungsgericht die beiderseitigen Vereinbarungen in Abschnitt [X.] § 5 zur Übernahme der sanierungsrechtlichen [X.] durch die [X.] übersehen, greift nicht durch. [X.]as [X.]erufungsgericht hat geprüft, ob sich aus den [X.] Erstattungsansprüche der [X.] gegen die [X.] ergeben. Seine Auslegung, dass die Verträge dafür vor allem mit [X.]lick auf die Regelung zur Kostentragung des [X.]auwerbers in § 1 Nr. 3 Abschnitt [X.] und den Ausschluss von [X.] nach § 155 Abs. 6 [X.]auG[X.] in § 3 Abschnitt [X.] des [X.] nichts hergeben (vgl. [X.] Rn. 22), ist nachvollziehbar und vertretbar. [X.]er Kläger selbst ist nach seinen Einlassungen ([X.] Rn. 20) bei Abschluss der städtebaulichen Verträge von einem etwaigen Erstattungsanspruch der [X.] gegen die [X.] ausgegangen und hat dementsprechend zunächst gegen diese (erfolglos) Klage vor den Zivilgerichten erhoben.

2. Gesetzliche Erstattungsansprüche hat das [X.]erufungsgericht ebenfalls ohne Verletzung revisiblen Rechts abgelehnt.

Als Anspruchsgrundlagen kommen ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 23. August 1991 - 8 [X.] 61.90 - [X.]VerwGE 89, 7 S. 8 f.), ein selbständiger Kostenerstattungsanspruch nach § 155 Abs. 6 [X.]auG[X.] (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 26. März 1985 - 4 [X.] 9.85 - [X.] 406.15 § 41 St[X.]auFG Nr. 1 S. 3) oder ein Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag analog § 683 Satz 1 [X.]G[X.] (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 [X.] 5.86 - [X.]VerwGE 80, 170) in [X.]etracht. Welche dieser Anspruchsgrundlagen vorrangig heranzuziehen wäre und ob deren Voraussetzungen im Einzelnen vorliegen, kann auch im Revisionsverfahren dahinstehen. Alle Ansprüche setzen voraus, dass die städtebaulichen Verträge vom 7. Februar 2000 und 30. November 2000 ganz oder teilweise unwirksam sind. [X.]as ist - wie das [X.]erufungsgericht zutreffend angenommen hat - nicht der Fall. Ohne [X.]undesrechtsverstoß hat es insbesondere eine Nichtigkeit der Verträge wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Angemessenheit der vereinbarten Leistungen (Art. 59 Abs. 1 [X.]ayVwVfG i.V.m. § 134 [X.]G[X.] i.V.m. § 11 Abs. 2 [X.]auG[X.]) verneint.

a) Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.]auG[X.] müssen die vereinbarten Leistungen eines [X.]s den gesamten Umständen nach angemessen sein. Mit dem [X.]egriff der Angemessenheit ist das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Übermaßverbot angesprochen, dessen Funktion in der Abwehr unverhältnismäßiger [X.]elastungen des Einzelnen durch den Staat liegt (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 24. März 2011 - 4 [X.] 11.10 - [X.]VerwGE 139, 262 Rn. 20 m.w.N.). [X.]as Gebot der Angemessenheit verlangt, dass bei wirtschaftlicher [X.]etrachtung des Gesamtvorgangs die Gegenleistung des Vertragspartners der [X.]ehörde nicht außer Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert der von der [X.]ehörde zu erbringenden Leistung steht und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Gegenleistung eine unzumutbare [X.]elastung bedeutet (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 20. November 2012 - 4 [X.] 7.12 - Zf[X.]R 2013, 177 <178> m.w.N.). Maßgeblich sind die zwischen den [X.]eteiligten getroffenen Vereinbarungen. Auf den Inhalt von Verträgen, die der private Vertragspartner der [X.] mit einem [X.]ritten geschlossen hat, kommt es dagegen grundsätzlich nicht an. Anderes gilt etwa dann, wenn die [X.] aus diesen Vereinbarungen beim Abschluss eines [X.]s zu Lasten ihres Vertragspartners einen von der Rechtsordnung missbilligten Vorteil zieht.

Zur Konturierung des Gebots der Angemessenheit kommt eine Orientierung am gesetzlichen Leitbild des städtebaulichen Sanierungsrechts in [X.]etracht. Angesichts der Offenheit des Sanierungsrechts für vertragliche Regelungen (vgl. § 146 Abs. 3 Satz 1 [X.]auG[X.], § 11 Abs. 1 [X.]auG[X.]) ist ein Vertrag nicht schon dann unangemessen, wenn er von den gesetzlichen Vorschriften abweicht. Zwischen dem gesetzlichen Leitbild und den vertraglichen Regelungen darf aber kein unauflösbarer Wertungswiderspruch bestehen.

b) Nach diesen Maßstäben sind die in den [X.] vereinbarten Leistungen nicht unangemessen. [X.]ie Verträge stehen nicht in einem unauflösbaren Wertungswiderspruch zu den § 155 Abs. 1 Nr. 2, § 155 Abs. 6 sowie den § 155 Abs. 1 Nr. 3, § 145 Abs. 2 und § 153 Abs. 2 Satz 1 [X.]auG[X.].

aa) [X.]ie [X.]urchführung von Ordnungsmaßnahmen nach § 147 [X.]auG[X.] und [X.]aumaßnahmen im Sinne von § 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.]auG[X.] obliegt der [X.]. Gemäß § 146 Abs. 3 Satz 1 [X.]auG[X.] kann sie - wie hier die [X.] - die [X.]urchführung dieser Maßnahmen aber auf Grund eines Vertrages ganz oder teilweise dem Eigentümer überlassen. [X.]er Eigentümer kann die ihm entstandenen Kosten nach § 155 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 [X.]auG[X.] auf den Ausgleichsbetrag anrechnen. [X.]ieser verringert sich kraft Gesetzes um die aufgewandten Kosten, ohne dass es einer Aufrechnungserklärung bedarf (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 26. März 1985 - 4 [X.] 9.85 - [X.] 406.15 § 41 St[X.]auFG Nr. 1 S. 3).

[X.]ie [X.] konnte die Aufwendungen für die übernommenen Sanierungsmaßnahmen nicht nach § 155 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 [X.]auG[X.] anrechnen, weil sie nicht Schuldnerin der [X.] geworden ist. Gemäß Abschnitt [X.] § 5 der städtebaulichen Verträge sind die [X.] aufgrund eigenständiger vertraglicher Vereinbarungen von der [X.] zu entrichten. § 5 knüpft an der entsprechenden Vereinbarung in Abschnitt [X.] des Kaufvertrages zwischen der [X.] und der [X.] vom 12. Januar 2000 an.

[X.]as ist mit [X.]lick auf das Ziel des § 155 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 [X.]auG[X.], eine [X.]oppelbelastung des Eigentümers durch Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen einerseits und [X.] für die dadurch bewirkte [X.]odenwerterhöhung andererseits zu verhindern, nicht unangemessen. Ausgleichsbetrag und Sanierungsaufwand sind weder zwingend noch regelmäßig gleich hoch. Gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 [X.]auG[X.] bemisst sich der Ausgleichsbetrag nicht nach dem Sanierungsaufwand, sondern nach der [X.]odenwerterhöhung des jeweiligen Grundstücks. Mehr als eine Verringerung des [X.] auf 0 € lässt sich mittels Anrechnung nach § 155 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 [X.]auG[X.] nicht erreichen. [X.]em entspricht die vertragliche Gestaltung, weil sie die [X.] von der Zahlung von [X.]n insgesamt freistellt.

bb) Weitergehende [X.] im Sinne von § 155 Abs. 6 [X.]auG[X.] für Ordnungsmaßnahmen oder [X.]aumaßnahmen nach § 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.]auG[X.] sind in den [X.] nach den bindenden Feststellungen des [X.]erufungsgerichts ausdrücklich bzw. konkludent ausgeschlossen worden. [X.]as ist nach § 155 Abs. 6 letzter Halbs. [X.]auG[X.] zulässig.

[X.]er Kläger meint, ein auf diese Vorschrift gestützter vertraglicher Ausschluss sei jedenfalls dann unangemessen, wenn der Eigentümer mit sehr hohen Sanierungskosten belastet werde. In solchen Fällen müsse der Ausschluss trotz der gesetzlichen [X.]ispositionsermächtigung einer Angemessenheitskontrolle nach § 11 Abs. 2 [X.]auG[X.] unterzogen werden. [X.]em ist nicht zu folgen.

§ 155 Abs. 6 [X.]auG[X.] ist eine Spezialregelung zu § 11 Abs. 2 [X.]auG[X.]. [X.]as Gesetz schöpft über den Ausgleichsbetrag die [X.]odenwerterhöhung ab und stellt sie dem Aufwand gegenüber. [X.]abei geht § 155 Abs. 6 [X.]auG[X.] davon aus, dass Aufwand und [X.]odenwerterhöhung auseinanderfallen können: Maßnahmen mit geringem Kostenaufwand können eine bedeutende [X.]odenwerterhöhung bewirken und umgekehrt. [X.]as Risiko, dass einem hohen Aufwand keine sanierungsbedingten Vorteile gegenüberstehen, darf auf den Eigentümer überwälzt werden. Er hat den konkreten Aufwand betrieben und konnte Einfluss auf die Kosten nehmen. [X.]ass die überschießenden Kosten beim Eigentümer verbleiben, ist - unabhängig von ihrer Höhe im Einzelfall - auch nicht deshalb unangemessen, weil die von § 155 Abs. 6 [X.]auG[X.] erfassten Maßnahmen keinen privatnützigen Gehalt haben. [X.]er Eigentümer übernimmt die öffentliche Aufgabe im Interesse einer zügigen Sanierung auf der Grundlage einer eigenständigen Entscheidung, die ihm eine gesicherte Kalkulationsgrundlage für seine Investitionen und die Preisgestaltung bei [X.] an Endkunden zur Refinanzierung seiner Kosten verschafft. An einer solchen Gestaltung kann ein beiderseitiges wirtschaftliches Interesse besonders dann bestehen, wenn - wie hier - die Maßnahmen einen ungewöhnlichen und weitreichenden Zuschnitt haben und sich die mit den Maßnahmen verbundenen finanziellen Risiken noch nicht vollständig überblicken lassen. Eine Eigenbeteiligung der [X.] ist nicht erforderlich (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 3 [X.]auG[X.]). Abgesehen davon oblag der [X.]n nach Abschnitt A § 1 der städtebaulichen Verträge die [X.]urchführung der [X.]auleitplanung für die betroffenen Gebiete auf eigene Kosten.

cc) [X.]ie städtebaulichen Verträge sind nicht deshalb unangemessen, weil die [X.] an die [X.] einen - wie der Kläger meint - Kaufpreis über dem Anfangswert gezahlt und die [X.] den Kaufvertrag in Abschnitt [X.] § 3 des [X.] sanierungsrechtlich genehmigt hat. [X.]ie § 155 Abs. 1 Nr. 3, § 144 Abs. 2, § 145 Abs. 2 und § 153 Abs. 2 Satz 1 [X.]auG[X.] stehen dieser Vertragsgestaltung nicht entgegen. Aus der Anrechnungsregelung des § 155 Abs. 1 Nr. 3 [X.]auG[X.] und der Preisprüfungspflicht gemäß § 145 Abs. 2, § 153 Abs. 2 Satz 1 [X.]auG[X.] folgt keine Verpflichtung einer [X.], ihren privaten Vertragspartner vor der privatautonomen Vereinbarung eines über dem Anfangswert liegenden Kaufpreises mit einem [X.]ritten zu schützen. Sie muss einen in diesem Sinne "zu hohen" Kaufpreis daher auch nicht im Rahmen eines mit ihr geschlossenen [X.]es wirtschaftlich ausgleichen. [X.]ies gilt umso mehr, wenn der Kaufpreis - wie hier - das Ergebnis eines [X.]ieterverfahrens ist.

(1) Nach § 155 Abs. 1 Nr. 3 [X.]auG[X.] sind auf den Ausgleichsbetrag die [X.]odenwerterhöhungen des Grundstücks anzurechnen, die der Eigentümer beim Erwerb des Grundstücks als Teil des Kaufpreises in einem den Vorschriften der Nummern 1 und 2 sowie des § 154 [X.]auG[X.] entsprechenden [X.]etrag zulässigerweise bereits entrichtet hat.

Auch diese Vorschrift will eine [X.]oppelbelastung des Eigentümers - in diesem Fall mit einem sanierungsbeeinflussten Kaufpreis und dem Ausgleichsbetrag - verhindern. Ihre Anwendung kommt in zwei Konstellationen in [X.]etracht: Zum einen erfasst sie den Erwerb vom Voreigentümer, für dessen Grundstück ein Anrechnungsfall des Absatzes 1 Nummer 1 und Nummer 2 vorliegt. [X.]ie danach anrechnungsfähigen Vorteile und Werterhöhungen können sich bei der Veräußerung an einen neuen Eigentümer in der Höhe des Kaufpreises niederschlagen. [X.]ie Anrechnungsmöglichkeit muss daher auch dem neuen Eigentümer zugutekommen, weil er anderenfalls durch einen erhöhten Kaufpreis und den höheren Ausgleichsbetrag doppelt belastet würde. Eine solche Konstellation ist hier nicht gegeben. Zum anderen sind die Fälle erfasst, in denen der Eigentümer ein Grundstück von der [X.] oder dem Sanierungsträger zum Neuordnungswert nach § 153 Abs. 4 [X.]auG[X.] erworben hat. [X.]amit sind die sanierungsbedingten [X.]odenwerterhöhungen bereits abgeschöpft, eine doppelte Abschöpfung wird durch die Anrechnung des insoweit anteiligen Kaufpreises ausgeschlossen.

Eine vom Kläger als geboten erachtete Erstreckung der zweiten Alternative auf die Fälle, in denen der Eigentümer das Grundstück wie hier von einem [X.]ritten zu einem sanierungsbeeinflussten Wert gekauft hat, ohne dass die [X.]odenwerterhöhungen durch eigene Leistungen des Verkäufers herbeigeführt worden sind, scheidet aus (im Ergebnis ebenso Reidt, in: [X.]attis/[X.]/[X.], [X.]auG[X.], 14. Aufl. 2019, § 155 Rn. 10; offengelassen vom [X.], Urteil vom 21. Juni 2016 - 3 [X.]f 54/15 - [X.]auR 2017, 247 <259>; a.[X.], in: [X.], [X.]auG[X.], 9. Aufl. 2019, § 155 Rn. 13). Sie widerspricht dem Sinn und Zweck der sanierungsrechtlichen Vorschriften. [X.]ie nach § 154 Abs. 1 [X.]auG[X.] von der [X.] abzuschöpfende sanierungsbedingte [X.]odenwerterhöhung käme bei einer Anrechnung in diesen Fällen nicht unmittelbar der Refinanzierung der Sanierung, sondern in unzulässiger Weise dem Voreigentümer zugute. Zudem sind bei der [X.]erechnung von [X.]n, wie gerade der [X.]ezug der ersten Alternative auf Absatz 1 Nr. 2 zeigt, nur solche Werterhöhungen zu berücksichtigen, die durch eigene Aufwendungen des Grundstückseigentümers bewirkt worden sind. [X.]ie Zahlung eines überhöhten Kaufpreises bewirkt für sich genommen keine Werterhöhung, weil damit keine Qualitätsverbesserung des Grundstücks verbunden ist (Reidt, in: [X.]attis/[X.]/[X.], [X.]auG[X.], 14. Aufl. 2019, § 153 Rn. 8).

Auch die Entstehungsgeschichte streitet für ein enges Verständnis der zweiten Alternative. § 155 Abs. 1 Nr. 3 [X.]auG[X.] ist die Nachfolgeregelung zu § 41 Abs. 7 Städtebauförderungsgesetz (St[X.]auFG) vom 27. Juli 1971 ([X.]G[X.]l. S. 1125), die der Gesetzgeber nahezu wortidentisch in das [X.]augesetzbuch übernommen hat. § 41 Abs. 7 St[X.]auFG ordnete an, dass "[e]in Ausgleichsbetrag entfällt, soweit der Eigentümer beim Erwerb des Grundstücks als Teil des Kaufpreises bereits einen den Vorschriften der Absätze 4 bis 6 entsprechenden [X.]etrag zulässigerweise entrichtet hat", wobei die Absätze 4 bis 6 die [X.]erechnung des [X.] regelten und funktional den heutigen § 154 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]auG[X.] sowie - in § 41 Abs. 6 St[X.]auFG - dem heutigen § 155 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 [X.]auG[X.] entsprachen. § 41 Abs. 7 St[X.]auFG enthielt ausweislich der [X.]egründung in dem [X.]ericht des [X.] "eine Klarstellung im Hinblick auf § 25 Abs. 6 und 7 und § 35 Abs. 6 [St[X.]auFG]" ([X.]T-[X.]rs. VI/510 [zu [X.]rucksache VI/2204], S. 18). [X.]iese Vorschriften betrafen den Erwerb von Grundstücken von der [X.] zum Neuordnungswert (§ 25 Abs. 6 St[X.]auFG) und den Erwerb vom Sanierungsträger, der seinerseits verpflichtet war, einen mit dem Kaufpreis vereinnahmten Ausgleichsbetrag an die [X.] abzuführen oder mit ihr zu verrechnen (§ 35 Abs. 6 St[X.]auFG).

[X.]ie gegenteilige Auffassung von [X.] (in: [X.], [X.]auG[X.], 9. Aufl. 2019, § 155 Rn. 13) nimmt für sich in Anspruch, § 155 Abs. 1 Nr. 3 [X.]auG[X.] sei auch an die Stelle des § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Erhebung von [X.]n nach den §§ 41 und 42 des [X.] vom 6. Februar 1976 ([X.]G[X.]l. [X.] 273 - [X.]) getreten. § 5 Abs. 2 [X.]V sah eine Teilanrechnung des Kaufpreises vor, "wenn die Veräußerung nach § 15 des [X.] genehmigt worden ist und der Eigentümer den Kaufpreis hiernach in zulässiger Weise entrichtet hat". Einen entsprechenden Verweis auf § 144 Abs. 2 [X.]auG[X.] enthält § 155 Abs. 1 Nr. 3 [X.]auG[X.] aber nicht.

(2) An der fehlenden Anrechnungsfähigkeit von Teilen eines Kaufpreises in Fallkonstellationen wie der [X.] ändert auch die sanierungsrechtliche Genehmigung des Kaufvertrags gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 3, § 145 Abs. 2, § 153 Abs. 2 [X.]auG[X.] nichts.

Nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 [X.]auG[X.] bedarf im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zur rechtsgeschäftlichen Veräußerung eines Grundstücks begründet wird, der Genehmigung der [X.]. Gemäß § 145 Abs. 2 [X.]auG[X.] darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die [X.]urchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde. Nach § 153 Abs. 2 Satz 1 [X.]auG[X.] liegt eine wesentliche Erschwerung der Sanierung auch darin, dass bei der rechtsgeschäftlichen Veräußerung eines Grundstücks der vereinbarte Gegenwert für das Grundstück über dem Wert liegt, der sich in Anwendung des § 153 Abs. 1 [X.]auG[X.] ergibt. [X.]ie Vorschrift begründet eine unwiderlegbare Vermutung (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 8. Januar 1998 - 4 [X.] 221.97 - [X.] 406.11 § 153 [X.]auG[X.] Nr. 2 S. 4).

Weder § 153 Abs. 2 [X.]auG[X.] noch § 11 Abs. 2 [X.]auG[X.] gebieten, dass die [X.] die (wirtschaftlichen) Interessen ihres Vertragspartners beim Abschluss städtebaulicher Verträge umfassend würdigt. [X.]ie Kaufpreisprüfung dient dem Schutz der Sanierungsziele und der Absicherung der [X.]. Sie soll Spekulationsgeschäfte im Sanierungsgebiet verhindern und im Interesse der Allgemeinheit für "[X.]" im Sanierungsgebiet sorgen (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 24. November 1978 - IV [X.] 56.76 - [X.]VerwGE 57, 87 S. 97 und vom 17. Mai 2002 - 4 [X.] 6.01 - [X.] 406.11 § 154 [X.]auG[X.] Nr. 4 S. 11 f.). Werden Grundstücke während der Sanierung zu "teuer" veräußert, kann dies Schwierigkeiten bei der [X.]estimmung des Anfangswertes nach sich ziehen (vgl. [X.], in: [X.], [X.], § 153 [X.]auG[X.] Rn. 87, Stand November 2016). [X.]ie Preisprüfung kann auch dem Käufer zugutekommen, der einen Kaufpreis über dem sanierungsunbeeinflussten Verkehrswert vereinbart hat und zusätzlich einen auf der Grundlage des niedrigeren [X.] festgelegten Ausgleichsbetrag entrichten müsste. [X.]ies ist aber nicht Zweck der Kaufpreisprüfung, sondern allenfalls ein Nebeneffekt.

[X.]ie ausschließliche Schutzrichtung der Kaufpreisprüfung für die [X.] hat der Gesetzgeber mit dem durch das Europarechtsanpassungsgesetz [X.]au ([X.] [X.]au) vom 24. Juni 2004 ([X.]G[X.]l. [X.] 1359) in § 153 Abs. 2 [X.]auG[X.] eingefügten Satz 2 bekräftigt. Nach dieser Vorschrift gilt § 153 Abs. 2 Satz 1 [X.]auG[X.] nicht, wenn in den Fällen des § 154 Abs. 3 Satz 2 oder 3 [X.]auG[X.] die Verpflichtung zur Entrichtung des [X.] erloschen ist. § 153 Abs. 2 Satz 2 [X.]auG[X.] stellt klar, dass eine Preisprüfung nicht erforderlich ist, wenn keine Verpflichtung zur Entrichtung des [X.] mehr besteht, weil eine Ablösung oder vorzeitige Festsetzung erfolgt und die diesbezügliche Verpflichtung z.[X.]. durch Geldleistung erloschen ist ([X.]T-[X.]rs. 15/2250, [X.]). [X.]iente die Kaufpreisprüfung dem Schutz des Erwerbers vor der Vereinbarung eines zu hohen Kaufpreises, so wäre sie unabhängig von einem Erlöschen der Ausgleichspflicht geboten. An der aus einem "überhöhten" Kaufpreis resultierenden ("[X.]oppel"-)[X.]elastung des Erwerbers ändert nämlich die bereits erfolgte Entrichtung des [X.] nichts (vgl. dazu krit. [X.], in: [X.]/[X.], [X.]eckOK [X.]auG[X.], Stand 1. Februar 2021, § 153 Rn. 23.1). Vorliegend kommt hinzu, dass die [X.] einen Ausfall von Forderungen nicht zu befürchten hatte, weil Schuldnerin des [X.] die [X.] war. [X.]ass die [X.] die Erteilung der Genehmigung vom Abschluss der städtebaulichen Verträge abhängig gemacht hat, ist nach § 145 Abs. 4 Satz 3 [X.]auG[X.] zulässig.

[X.]ie städtebaulichen Verträge führen danach nicht zu einer mit [X.]lick auf das gesetzliche Leitbild des Sanierungsrechts zu missbilligenden [X.]oppelbelastung der [X.] oder einer unzulässigen [X.]egünstigung der [X.]n.

3. Nach alledem hat das [X.]erufungsgericht den mit dem Hilfsantrag verfolgten Anspruch auf Vertragsanpassung ebenfalls zu Recht verneint.

[X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Meta

4 C 6/19

18.05.2021

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 12. November 2018, Az: 15 B 17.2006, Urteil

§ 11 Abs 2 S 1 BauGB, § 155 Abs 1 Nr 3 Alt 2 BauGB, § 144 Abs 2 Nr 3 BauGB, § 145 Abs 2 BauGB, § 153 Abs 2 BauGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.05.2021, Az. 4 C 6/19 (REWIS RS 2021, 5804)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 5804

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