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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 245/06 vom 16. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 16. September 2008 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Senatsurteil vom 17. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gründe: Der Senat hat die Rüge, die sich in einer Wiederholung der [X.] erschöpft und sich mit der Urteilsbegründung nicht im [X.] auseinandersetzt, geprüft und sie für nicht begründet erachtet. 1 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dies ist [X.]. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f). 2 [X.][X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.02.2006 - 3 O 2426/05 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 23.11.2006 - 14 U 224/06 -
Meta
16.09.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2008, Az. IX ZR 245/06 (REWIS RS 2008, 1992)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1992
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