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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention
Der Antrag des [X.], den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Nebenintervenienten für das Revisionsverfahren festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Der Antrag des [X.] auf Ergänzung des Beschlusses vom 22. Februar 2012 um gesonderte Wertfestsetzung für die Streithelferin der Beklagten ist als Antrag auf gesonderte Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 [X.] auszulegen. Der Antrag ist zulässig. Nach § 33 Abs. 2 Satz 2 [X.] kann der Antrag auch von einem erstattungspflichtigen Gegner gestellt werden. Der Kläger ist erstattungspflichtiger Gegner der Streithelferin der Beklagten, weil er nach der Kostenentscheidung im Beschluss vom 7. Juni 2010 auch die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen hat.
Der Antrag ist nicht begründet. Nach § 33 Abs. 1 [X.] setzt die gesonderte Festsetzung voraus, dass sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten. Die Gebühren für die Nebenintervention richten sich hier aber nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert. Der Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention stimmt mit dem Streitwert der Hauptsache überein, wenn der Nebenintervenient im Prozess die gleichen Anträge stellt wie die von ihm unterstützte [X.] ([X.], Beschluss vom 30. Oktober 1959 - [X.], [X.]Z 31, 144). Es kann offen bleiben, ob und wann ein geringeres Interesse des Streithelfers am Obsiegen der unterstützten [X.] zu berücksichtigen ist (dazu [X.], 4. Aufl., § 3 Rn. 99). Im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess (§ 246 AktG) besteht kein hinter dem Interesse der [X.]en zurückbleibendes Interesse des Nebenintervenienten an der Klärung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses. Die Bedeutung der Sache für beide [X.]en findet schon bei der Bestimmung des Streitwerts Berücksichtigung (§ 247 Abs. 1 Satz 1 AktG).
Bergmann Caliebe Drescher
Born Sunder
Meta
11.12.2012
Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 31. August 2009, Az: 5 U 100/08
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.12.2012, Az. II ZR 233/09 (REWIS RS 2012, 543)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 543
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
II ZR 233/09 (Bundesgerichtshof)
II ZR 134/09 (Bundesgerichtshof)
X ZR 109/12 (Bundesgerichtshof)
Rechtsanwaltskosten: Gesonderte Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten eines Streithelfers im Rechtsmittelverfahren
X ZR 109/12 (Bundesgerichtshof)
VI-W (Kart) 1/15 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
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