Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2012, Az. II ZR 233/09

II. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 582

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZR 233/09

vom

11. Dezember 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 11.
Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Bergmann und die Richterin
Caliebe
sowie die Richter
Dr.
[X.], [X.] und Sunder
beschlossen:
Der Antrag des [X.], den Wert des Gegenstands der anwaltli-chen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Nebeninterve-nienten für das Revisionsverfahren festzusetzen, wird [X.].

Gründe:
Der Antrag des [X.] auf Ergänzung des Beschlusses vom 22.
Februar 2012 um gesonderte Wertfestsetzung für die Streithelferin der [X.] ist als Antrag auf gesonderte Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 [X.] auszulegen. Der Antrag ist zulässig. Nach § 33 Abs. 2 Satz 2 [X.] kann der Antrag auch von einem erstattungspflichtigen Gegner gestellt werden. Der Klä-ger ist erstattungspflichtiger Gegner
der Streithelferin der Beklagten, weil er nach der Kostenentscheidung im Beschluss vom 7. Juni 2010 auch die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen hat.
Der Antrag ist nicht begründet. Nach § 33 Abs. 1 [X.] setzt die geson-derte Festsetzung voraus, dass sich die Gebühren in einem gerichtlichen Ver-fahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten. Die Gebühren für die Nebenintervention richten sich hier aber nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert. Der Streitwert einer durchgeführten Ne-benintervention stimmt mit dem Streitwert der Hauptsache überein, wenn der 1
2
-
3
-

Nebenintervenient im Prozess die gleichen Anträge stellt wie die von ihm [X.]
([X.], Beschluss vom 30. Oktober 1959

[X.], [X.]Z 31,
144).
Es kann offen bleiben, ob und wann ein geringeres Interesse des Streit-helfers am Obsiegen der unterstützten [X.] zu berücksichtigen ist (dazu [X.], 4. Aufl., § 3 Rn. 99). Im aktienrechtlichen [X.] (§ 246 AktG) besteht kein hinter dem Interesse der [X.]en [X.] an der Klärung der Nichtig-keit eines [X.]. Die Bedeutung der Sache für beide [X.]en findet schon bei der Bestimmung des Streitwerts Berücksichtigung (§
247 Abs. 1 Satz 1 AktG).

Bergmann

Caliebe

[X.]

[X.]

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.06.2008 -
6 [X.]/04 -

OLG [X.], Entscheidung vom 31.08.2009 -
5 U 100/08 -

Meta

II ZR 233/09

11.12.2012

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2012, Az. II ZR 233/09 (REWIS RS 2012, 582)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 582

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