Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2016, Az. X ZR 109/12

X. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17935

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:120116BXZR109.12.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X [X.]
vom
12. Januar 2016
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 33
Für eine gesonderte, vom Streitwert der Hauptsache abweichende Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten eines [X.] im Rechtsmittelverfahren ist auch dann kein Raum, wenn der Streithelfer im betreffenden Rechtszug keine Anträge gestellt hat.
[X.], Beschluss vom 12. Januar 2016 -
X [X.] -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 12. Januar 2016 durch [X.] Dr. Meier-Beck, den
Richter Hoffmann, [X.], den Richter Dr. Deichfuß
sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, jeweils den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Streithel-fer für das [X.] festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Der Antrag des [X.], die [X.] für das Nichtzulas-sungsbeschwerdeverfahren auch im Verhältnis der Klägerin zu den verschiede-nen Streithelfern der Beklagten getrennt festzusetzen, ist als Antrag auf geson-derte Wertfestsetzung gemäß §
33 Abs.
1 [X.] auszulegen.
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
1.
Dem Antrag steht das Fälligkeitserfordernis gemäß §
33 Abs.
2 Satz
1 [X.] nicht entgegen.
Gemäß §
33 Abs.
1 [X.] hat das angerufene Gericht nur über den Ge-genstandswert für die Anwaltsgebühren zu entscheiden, die für eine Tätigkeit in dem bei
diesem Gericht anhängigen Rechtszug entstanden sind
(vgl. [X.], [X.], 45.
Aufl., §
33 [X.] Rn.
15). In Rede steht deshalb nur der
Gegenstandswert für während des [X.]s entstandene Anwaltsgebühren.

1
2
3
4
-
3
-
Nach dem übereinstimmenden Vortrag der [X.]en haben die Streithel-fer
von der Klägerin die Erstattung unter anderem solcher Anwaltsgebühren geltend gemacht, die für eine Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten im Nicht-zulassungsbeschwerdeverfahren entstanden sind, auch wenn die Streithelfer sich in diesem Rechtszug nicht zur Akte gemeldet haben. Für die Frage der Zulässigkeit eines Antrags auf gesonderte Festsetzung eines Gegenstands-werts gemäß §
33 Abs.
1 [X.] ist nicht zu entscheiden, ob die geltend gemach-ten Anwaltsgebühren zu Recht gefordert werden.
Mit der Antragsvoraussetzung gemäß §
33
Abs.
2 Satz
1 [X.] soll lediglich die Fälligkeit und damit in der [X.] das Ende des [X.] abgewartet werden, damit das Gericht auf der Grundlage des sich aus dem Rechtszug ergebenden Sach-
und Streitstands entscheiden kann; die Fälligkeitsvoraussetzung bezweckt nicht, eine Entschei-dung über die Begründetheit der geltend gemachten Anwaltsgebühren zu tref-fen.
Es reicht deshalb aus, dass die Anwaltsgebühren für den Fall ihrer Begrün-detheit fällig geworden und geltend gemacht worden sind. Dies ist der Fall, nachdem das [X.] beendet worden ist (§
8 Abs.
1 [X.]).
2.
Im Streitfall richten sich jedoch auch die den Streithelfern entstande-nen Anwaltsgebühren nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert (§
32 Abs.
1 [X.]). Der Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention stimmt mit dem Streitwert der Hauptsache überein, wenn der Nebenintervenient am Prozess im gleichen Umfang beteiligt ist wie die [X.], der er beigetreten ist. Seine Angriffs-
und Verteidigungsmittel betreffen den Erfolg dieser [X.] und zwar in voller Höhe des von ihr oder gegen sie geltend gemachten [X.]. Für den Wert der Hauptsache ist es ohne Bedeutung, ob der Ne-benintervenient selbst Anträge gestellt hat, weshalb auch der
Wert
seiner [X.] nicht vom Stellen eines solchen Antrags
abhängt.
Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn allein ein Nebenintervenient selbständig ein Rechtsmittel eingelegt hat, kann im Streitfall offen bleiben; die 5
6
7
-
4
-
Nichtzulassungsbeschwerde wurde von der Klägerin eingelegt. In einem sol-chen Fall macht es für die Art der Prozessführung des Nebenintervenienten keinen Unterschied, ob sein wirtschaftliches Interesse dem der Hauptpartei gleichkommt oder ob es geringer oder gar höher ist. Solche Aspekte betreffen das Innenverhältnis
zwischen ihm und der unterstützten [X.]; sie
sind für den Rechtsstreit weder relevant noch in diesem aufzuklären (vgl. [X.], Beschlüsse vom 30.
Oktober 1959 -
V
ZR
204/57, [X.]Z 31, 144; vom 11.
Dezember 2012

II
ZR
233/09, [X.] 2013, 477).
Meier-Beck
Hoffmann
Schuster

Deichfuß
Kober-Dehm
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.01.2011 -
4a O 6/09 -

O[X.], Entscheidung vom 09.08.2012 -
I-2 [X.] -

Meta

X ZR 109/12

12.01.2016

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2016, Az. X ZR 109/12 (REWIS RS 2016, 17935)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17935

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Streitwert bei Nebenintervention


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