Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2013, Az. 4 StR 296/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 6204

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
4
StR
296/12

vom
25. April 2013
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 25.
April
2013, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. Mutzbauer

als Vorsitzender,

[X.]in
am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
[X.] am Bundesgerichtshof
Cierniak,
[X.],
Reiter

als beisitzende [X.],

[X.]in am [X.]

als Vertreterin
des
Generalbundesanwalts,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwältin

,
Rechtsanwältin

,
Rechtsanwalt

,
Rechtsanwältin

als Vertreter
der Nebenkläger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 14.
November 2011 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels
und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Miss-brauch einer Schutzbefohlenen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, und sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt; ferner hat es
Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die hiergegen gerichtete Re-vision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 28.
Februar 2013 ge-mäß §
349 Abs.
2 StPO verworfen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer n-kammer kein

vornehmlich
lebenslanges

Berufsverbot verhängt hat. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1
-
4
-
I.
Nach den Feststellungen missbrauchte der Angeklagte als verantwortli-cher Gruppenleiter des Kinderheims "S.

" in
R.

im Zeitraum von
Februar 1994 bis in [X.] 2005
in insgesamt 15
Fällen fünf minderjähri-ge, ihm anvertraute Mädchen, indem er unterschiedliche sexuelle Handlungen an ihnen vornahm und in zwei Fällen je ein männliches Kind hierbei einbezog.
nt, weil die in §
70 Abs.
1 Satz
1 StGB vorausgesetzte Wiederholungsgefahr nicht gegeben sei. Der Angeklagte Nach deren Begehung sei er am 22.
August 2008 wegen
(zweier)
einschlägiger Straftaten zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden.
In der dreijährigen [X.] seien keine weiteren Verfehlungen
bekannt geworden, der Ange-klagte habe sich nach Auskunft seines Bewährungshelfers vorbildlich geführt und auch den Beruf gewechselt. Zwar sei
in dem früheren Verfahren auch ein dreijähriges Berufsverbot verhängt worden; auch habe die psychiatrische Sach-verständige ausgeführt, dass sich an der sexuellen Devianz des Angeklagten nd somit z.B. bei

[X.] habe aber eingeräumt, dass der Angeklagte seine [X.] offenbar kontrollieren könne; bei ihm seien keine Störungen der Impulskon-trolle, keine Dissozialität, kein Hang zur sofortigen Bedürfnisbefriedigung und keine Psychopathie feststellbar. Auch verfüge er über genug Intelligenz, um die Folgen weiterer Straftaten für sich abschätzen zu können. Das habe er in den Jahren seit der letzten Verurteilung bewiesen und dies werde ihm durch die nunmehr verhängte mehrjährige Haftstrafe noch einmal deutlich vor Augen ge-2
-
5
-
führt. In einer Hilfserwägung hat die [X.] zudem die Verhältnismäßig-keit der Anordnung eines [X.]
verneint.
II.
Die
Revision ist unbegründet.
1.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist wirksam (vgl. [X.], Urteil vom 5.
August 1975

1
StR
356/75, NJW 1975, 2249) auf die Nichtverhängung des [X.] beschränkt. Die
Beschwerdeführerin
hat zwar ihre
Revision
Revisionsantrag gestellt. Mit ihren materiell-rechtlichen Einzelausführungen greift sie jedoch das angefochtene Urteil nur insoweit an, als das [X.] entgegen ihrem Antrag kein (lebenslanges) Berufsverbot verhängt hat.
Unter Berücksichtigung von Nr.
156 Abs.
2 [X.] versteht der Senat das gesamte [X.] dahin, dass die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel weder die Schuld-
noch die Strafaussprüche angreifen
will (vgl. [X.], Urteile vom 7.
August 1997

1
StR
319/97, [X.], 210, und vom 23.
September 2008

1
StR
420/08).
2.
Das [X.] hat rechtsfehlerfrei von der Anordnung eines Berufs-verbots abgesehen.
Ein Berufsverbot ist ein schwerwiegender ([X.], Urteil vom 12.
Juni 1958

4
StR
147/58,
VRS
15, 112, 115) Eingriff, mit dem die Allgemeinheit, sei es auch nur ein bestimmter Personenkreis ([X.], Urteil vom 23.
Juni 1959

5
StR
221/59,
GA 1960, 183), vor weiterer Gefährdung geschützt werden soll 3
4
5
6
-
6
-
([X.], Urteil vom 12.
Mai 1975

[X.]
(R)
8/74, NJW 1975, 1712). Deshalb darf der Strafrichter es nur verhängen, wenn die Gefahr besteht, dass der Täter auch in Zukunft den Beruf, dessen Ausübung ihm verboten werden soll, zur [X.] erheblicher Straftaten missbrauchen wird ([X.], 397, 398
f.; [X.], Beschluss vom 17.
Mai 1968

2
StR
220/68, [X.]St 22, 144, 145
f.; [X.], Urteil vom 1.
November 1955

5
StR
442/55, MDR
1956, 143 bei
[X.]). Voraussetzung
ist, dass eine

auf den Zeitpunkt der Urteilsverkün-dung abgestellte ([X.], Urteil vom 5.
August 1975

1
StR
356/75, NJW 1975, 2249
f.)

Gesamtwürdigung des [X.] und seiner Taten den [X.] zu der Überzeugung führt, dass die Gefahr, das heißt die Wahrscheinlichkeit künftiger ähnlicher erheblicher Rechtsverletzungen durch den Täter besteht ([X.], [X.] vom 2.
August 1978

StB
171/78, [X.]St 28, 84, 85
f.; Urteil vom 22.
Oktober 1981

4
StR
429/81, [X.], 66, 67).
Diesen Rechtsgrundsätzen entspricht das angefochtene Urteil; das [X.]
ist
bei der
Ablehnung eines [X.]
von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen:
Der Angeklagte war zur [X.] der hier abgeurteilten Taten strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Wird ein Täter erstmalig wegen einer Anlasstat straffällig, sind an die Annahme seiner weiteren Gefährlichkeit im Sinne des §
70 Abs.
1 Satz
1 StGB ganz [X.] strenge Anforderungen zu stellen;
insbesondere ist zu prüfen, ob be-reits die Verurteilung zur Strafe den Täter von weiteren Taten abhalten wird ([X.], Beschlüsse vom 30.
Oktober 1987

3
StR
414/87,
[X.]R StGB §
70 Abs.
1 Wiederholungsgefahr
1, und vom
12.
September 1994

5
StR
487/94, [X.], 124). In diesem Zusammenhang hat das
[X.] nicht überse-hen, dass der Angeklagte die [X.] über nahezu den gesamten .

7
-
7
-
Berufsausbildung begangen hat (vgl. dazu auch [X.], Urteil vom 4.
Dezember 2001

1
StR
428/01, [X.], 198). Denn es nimmt zu Beginn seiner Ge-samtwürdigung die verfahrensgegenständlichen Taten (UA
145) und damit den gesamten Tatzeitraum in den Blick. Die [X.] durfte ferner
berücksichti-gen, dass nach der Verhängung
einer Bewährungsstrafe
im
Urteil des [X.] vom 22.
August 2008
(und schon zuvor nach Aufde-ckung der zugrunde liegenden beiden
Übergriffe im Jahr
2007) keine weiteren Straftaten bekannt geworden sind (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Oktober
1981

4
StR
429/81, [X.], 66, 67; Beschlüsse vom 12.
September 1994

5
StR
487/94, [X.], 124, vom 5.
August 2009

5
StR
248/09, [X.], 170, 171,
und vom 25.
Januar 2012

1
StR
45/11, [X.], 1377, 1386). Im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Gesamtwürdigung konnte die [X.] der Gefahr eines Rückfalls rechtsfehlerfrei entgegensetzen, dass die Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen war, der Angeklagte
habe

Mit ihren Einwendungen begibt sich die Staatsanwaltschaft weitgehend auf das der revi-sionsgerichtlichen Kontrolle verschlossene Gebiet tatrichterlicher Wertung.
So-weit die Generalstaatsanwaltschaft [X.], die der Revision der Staats-anwaltschaft beigetrr
Eintragung
eines [X.] im Bundeszentralregister hinweist, übersieht
-
8
-
sie, dass bereits die Regelung in §
34 Abs.
1 Nr.
2 BZRG eine hinreichende Information potentieller Arbeitgeber gewährleistet.
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak

[X.]
Reiter

Meta

4 StR 296/12

25.04.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2013, Az. 4 StR 296/12 (REWIS RS 2013, 6204)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6204

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 296/12

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