Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2014, Az. 4 StR 73/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8059

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 73/10

vom
11. Februar 2014
in der Strafsache
gegen

wegen versuchter Erpressung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat am 11.
Februar 2014
beschlos-sen:

Der Antrag von Rechtsanwältin O.

aus

, ihr für ihre Tätig-
keit als Wahlverteidigerin des Angeklagten für die Revisions-hauptverhandlung eine Pauschvergütung zu bewilligen, wird [X.].

Gründe:
1.
Durch Verfügung der Vorsitzenden des 4.
Strafsenats des Bundesge-richtshofs vom 19.
April 2010 ist Rechtsanwältin O.

aus

als Verteidige-
rin für die Revisionshauptverhandlung vor dem [X.] bestellt [X.].
Rechtsanwältin O.

hat an dem Termin der Revisionshauptverhandlung
am 10.
Juni 2010 teilgenommen. Die Hauptverhandlung dauerte von 9.15
Uhr bis 11.25
Uhr. Nach Unterbrechung der Sitzung wurde die Hauptverhandlung um 14.28
Uhr zur Verkündung der Entscheidung fortgesetzt. Dass nach [X.] nicht mehr verhandelt, sondern lediglich eine Entscheidung verkündet werden würde, war der Verteidigerin vor der Unterbrechung bekannt gemacht worden.

1
2
-
3
-
Mit Schreiben vom 20.
Dezember 2013 hat Rechtsanwältin O.

beantragt,
ihr für die Wahrnehmung des
Hauptverhandlungstermins
gemäß §
51 [X.] eine Pauschgebühr zu bewilligen. Sie macht geltend, die Hauptverhandlung vor dem [X.] habe mehrere Stunden gedauert und sei umfangreich und schwierig gewesen,
da die Revision des Angeklagten sowohl auf Verfahrensrü-gen als auch auf die Sachrüge gestützt gewesen sei. Die rechtlichen Stand-punkte von Verteidigung und Staatsanwaltschaft seien ausgiebig erörtert [X.]. Der Umfang des Revisionsverfahrens sei über den üblichen Rahmen hin-ausgegangen; es sei auch von grundsätzlicher Bedeutung gewesen, da es sich hierbei um einen der ersten
Fälle des Vorwurfs der Erpressung zum Nachteil einer

Bank gehandelt habe. Deshalb habe das Verfahren auch
in der Öffentlichkeit großes Aufsehen erregt.
2.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr nach §
51 Abs.
1 Satz
1, 3 [X.] für die Vorbereitung und Wahrnehmung der
Revisionshauptverhandlung vor dem [X.]

nur insoweit ist der
[X.] zuständig ([X.], Beschluss vom 8.
September 1970

5
StR
704/68, [X.]St 23, 324)

liegen nicht vor.
Gemäß §
51 Abs.
1 Satz
1 und 3 [X.] ist Voraussetzung der Bewilligung einer Pauschgebühr, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht, dass [X.] wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache bzw. des betroffenen Verfahrensabschnitts nicht zumutbar ist. Die Be-willigung einer Pauschgebühr stellt dabei die Ausnahme dar; die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen

auch überdurchschnittlichen Sachen

in exorbitanter Weise abheben ([X.] in [X.], [X.], 21.
Aufl., §
51
Rn.
32).
3
4
5
-
4
-
Gemessen daran
erscheinen dem Senat die gesetzlichen Gebühren der Nr.
4132 VV als angemessen und ausreichend. Das von Rechtsanwältin O.

lediglich mit einer Verfahrensrüge und der nicht näher ausgeführten Sachrüge begründete Rechtsmittel des Angeklagten warf ebenso wie die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom [X.] nur teilweise vertreten [X.],
keine überdurchschnittlich schwierigen Rechtsfragen auf. Der Senat hatte aus Anlass dieses
Falles

wie auch im Parallelverfahren 4
StR
474/09

ins-besondere nicht über die zivilrechtliche Wirksamkeit und eine etwaige
straf-rechtliche Relevanz des Verkaufs entwendeter Kontodaten an staatliche Stellen zu entscheiden. Auch im Übrigen sind ein besonderer Umfang und eine beson-dere Schwierigkeit der Sache nicht ersichtlich. Vor-
und Nachbesprechung mit dem Mandanten werden durch die gesetzlichen Gebühren abgegolten.
Die Dauer des Hauptverhandlungstermins kann ungeachtet der im Einzelnen strei-tigen Frage, ob und in welchem Umfang Unterbrechungen bei der Bestimmung der Länge der Hauptverhandlung zu berücksichtigen sind, wegen der Einfüh-rung des [X.] nach Nr.
4134 VV bei der Frage des Umfangs im Sinne von §
51 Abs.
1 [X.] nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. dazu [X.] aaO, §
51 Rn.
13; [X.]. aaO, VV
4108-4111, Rn.
22, VV
4134, 4135, Rn.
15).

6
-
5
-
Welcher Mehraufwand wegen
der geltend gemachten Öffentlichkeitswirksam-keit des Verfahrens entstanden sein soll, wird nicht dargelegt.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Franke
Mutzbauer

Meta

4 StR 73/10

11.02.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2014, Az. 4 StR 73/10 (REWIS RS 2014, 8059)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8059

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4 StR 73/10

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