Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2010, Az. 3 StR 221/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 3946

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[X.] vom 19. August 2010 in der Strafsache gegen 1. 2.

wegen Betruges hier: Revision des Angeklagten [X.] - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. August 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 357 StPO ein-stimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten U. wird das Urteil des [X.] vom 18. November 2009, auch soweit es die Angeklagte [X.]betrifft, im Schuldspruch dahin [X.], dass die Angeklagten des Betruges in 408 tateinheit-lichen Fällen schuldig sind. Die gegen die Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafen werden als Einzelstrafen aufrechterhalten. Von diesen Strafen gelten jeweils drei Monate als vollstreckt. Die Vollstreckung der gegen die Angeklagte [X.]ausgesprochenen [X.] wird zur Bewährung ausgesetzt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten des Betruges in 408 Fällen schul-dig gesprochen. Den Angeklagten U. hat es zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, die nicht revidierende Mitangeklagte [X.]zu einer solchen von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Weiter hat es ausgesprochen, 1 - 3 - dass jeweils drei Monate dieser Strafen als vollstreckt gelten. Die Vollstreckung der gegen die Mitangeklagte [X.]verhängten Gesamtfreiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten [X.]hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; insoweit ist die Entscheidung auf die Mitangeklagte [X.]zu erstrecken, da das Urteil, soweit es sie betrifft, an demselben sachlich-rechtlichen Mangel leidet (§ 357 StPO). Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Die Schuldsprüche wegen 408 tatmehrheitlicher Fälle des Betruges haben keinen Bestand. Nach den Feststellungen zogen die Angeklagten "in den meisten Fällen" Mitarbeiter und Bekannte heran, welche die an die Mobilfunkun-ternehmen gerichteten Anträge nach den Vorgaben des Angeklagten U. unter Verwendung fiktiver Personalien herstellten, unterschrieben und mittels Telefax zur Absendung brachten; die Mitangeklagte [X.]stellte für die Ab-wicklung der auf die Erlangung ungerechtfertigter Provisionen gerichteten [X.] das von ihr betriebene Unternehmen zur Verfügung. In welchen Fällen die Angeklagten selbst mit der Herstellung oder der [X.] befasst waren, konnte das [X.] nicht feststellen. [X.] ist zugunsten der Angeklagten anzunehmen, dass sie jeweils (nur) einen einheitlichen Tatbeitrag erbrachten, der sich auf die Gesamtheit der von den Mitarbeitern und Bekannten begangenen einzelnen Straftaten erstreckte. Wie der [X.] zutreffend ausführt, sind ihnen diese Einzeltaten deshalb als tateinheitlich begangen zuzurechnen ([X.], Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 [X.], NJW 2004, 2840; Beschluss vom 29. April 2008 - 4 StR 125/08, [X.], 275). Der Senat ändert die Schuldsprüche ent-sprechend ab. 3 - 4 - 2. Die verhängten Gesamtfreiheitsstrafen kann der Senat als Einzelstra-fen aufrechterhalten. Er schließt aus, dass das [X.], hätte es Tateinheit angenommen, auf mildere Strafen erkannt hätte. 4 VRi[X.] [X.] und Ri[X.] von [X.] befinden sich im Urlaub und sind deshalb gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 221/10

19.08.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2010, Az. 3 StR 221/10 (REWIS RS 2010, 3946)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3946

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