Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.06.2016, Az. 9 AZR 181/15

9. Senat | REWIS RS 2016, 10032

ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) ARBEITSVERTRAG LEBENSMITTEL KLEIDERORDNUNG HYGIENE

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Gegenstand

Lebensmittelindustrie - Reinigungskosten - Hygienekleidung


Leitsatz

1. Die Kosten für die Reinigung der von den Arbeitnehmern in der Lebensmittelindustrie nach Anhang II Kap. VIII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zu tragenden Hygienekleidung sind keine Aufwendungen im Interesse der Arbeitnehmer iSv. § 670 BGB. Der Arbeitgeber hat deshalb gegenüber seinen Arbeitnehmern keinen Anspruch auf Erstattung der verauslagten Reinigungskosten als Aufwendungsersatz.

2. Allein daraus, dass sich ein Arbeitnehmer nicht gegen Abzüge von seiner Vergütung wehrt, kann nicht geschlossen werden, er wolle mit seinem Arbeitgeber eine konkludente Vereinbarung über die Berechtigung eines dauerhaften Abzugs treffen.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Februar 2015 - 11 Sa 1238/14 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Revision noch darüber, ob der Kläger verpflichtet ist, die Kosten für die Reinigung der ihm von der [X.] zur Verfügung gestellten Hygienekleidung zu tragen.

2

Die Beklagte betreibt einen Schlachtbetrieb. Der Kläger ist bei ihr bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 1. April 1985 als Arbeitnehmer im Bereich Schlachtung tätig. In dem zwischen den Parteien für die [X.] ab dem 4. Dezember 1998 geschlossenen schriftlichen Formulararbeitsvertrag heißt es ua.:

        

§ 12 [X.]          

        

Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen mit Ablauf von 2 Monaten ab Fälligkeit, sofern sie nicht innerhalb dieser Frist schriftlich geltend gemacht worden sind.

        

Unter die [X.] fallen nicht solche Ansprüche eines Arbeitgebers oder eines Arbeitnehmers gegen einen Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, die auf eine strafbare Handlung oder eine unerlaubte Handlung gestützt werden. Für diese Ansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften.“

3

Die Beklagte stellt dem Kläger für die Schlachtung weiße Hygienekleidung zur Verfügung. Sie verbleibt nach der Arbeitszeit bei der [X.] und wird dort gereinigt. Die Beklagte zieht dafür seit mehreren Jahren monatlich 10,23 Euro von der Nettovergütung des Klägers ab. Mit der der [X.] am 27. März 2014 zugestellten Klage verlangt der Kläger unter anderem die Zahlung der für die Monate Januar 2011 bis Februar 2014 einbehaltenen monatlichen Beträge.

4

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, für den Einbehalt der Kosten für die Reinigung der Hygienekleidung bestehe keine Rechtsgrundlage. Eine konkludente Vereinbarung über seine Kostentragungspflicht sei nicht dadurch zustande gekommen, dass er über Jahre dem Einbehalt nicht widersprochen habe.

5

Der Kläger hat, soweit für die Revision maßgeblich, beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 388,74 Euro nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz für die [X.] ab dem 1. Februar 2014 zu zahlen;

        

2.      

festzustellen, dass die Beklagte nicht dazu berechtigt ist, von der ihm zustehenden monatlichen Vergütung einen Nettobetrag in Höhe von 10,23 Euro für Arbeitskleidung in Abzug zu bringen.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, es sei dem Kläger bereits bei der Einstellung mitgeteilt worden, dass er das „[X.]“ für die tägliche Reinigung der Arbeitskleidung zu tragen habe. Seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses sei das „[X.]“ monatlich in der [X.] ausgewiesen und in Abzug gebracht worden. Hiergegen habe sich der Kläger niemals gewandt. Deshalb sei zumindest konkludent eine entsprechende Vereinbarung über die Kostentragungspflicht zustande gekommen. Die Vereinbarung sei auch nicht gemäß § 619 BGB unwirksam. Es handele sich nicht um Schutzkleidung iSv. § 618 BGB, da sie nicht den Zweck habe, den Kläger zu schützen.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der [X.] - soweit für die Revision von Bedeutung - zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger hat in der Revision seine Klage hinsichtlich des [X.] mit Zustimmung der [X.] teilweise zurückgenommen und Zinsen erst seit dem 28. März 2014 verlangt.

Entscheidungsgründe

8

A. Die zulässige Revision der [X.] ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage - soweit für die Revision von Bedeutung - im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die [X.] war und ist nicht berechtigt, von der monatlichen Vergütung des [X.] die Kosten für die Reinigung der Hygienekleidung in Abzug zu bringen. Deshalb hat der Kläger Anspruch auf Nachzahlung seiner Vergütung für die Monate Januar 2011 bis Februar 2014 in einer Gesamthöhe von 388,74 Euro.

9

I. Die Feststellungsklage ist begründet. Die [X.] ist nicht berechtigt, von der monatlichen Vergütung des [X.] die Kosten für die Reinigung der Hygienekleidung in Höhe von monatlich 10,23 Euro abzuziehen. Der [X.] steht kein Anspruch auf Erstattung der Reinigungskosten gegenüber dem Kläger zu.

1. Entgegen der Auffassung der [X.] haben die Parteien nicht konkludent vereinbart, dass der Kläger die Kosten für die Reinigung der Hygienekleidung zu tragen hat. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob eine solche Vereinbarung wirksam wäre.

a) Die [X.] beruft sich allein darauf, der Kläger habe über Jahre den Abzug der Reinigungskosten von seiner Vergütung nicht beanstandet. Damit sei eine konkludente Vereinbarung zustande gekommen.

b) Eine ausdrückliche Vereinbarung über die Kosten für die Reinigung der Hygienekleidung ist nicht ersichtlich und wird von der [X.] auch nicht behauptet.

Anhaltspunkte für eine konkludente Vereinbarung sind ebenfalls nicht gegeben. Allein die Hinnahme der Abzüge von der Vergütung lässt nicht auf einen vertraglichen [X.] des [X.] schließen.

aa) Ob ein Verhalten als konkludente Willenserklärung ausgelegt werden kann, ist danach zu beurteilen, wie der Erklärungsempfänger dies nach [X.] und Glauben und unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen durfte (vgl. [X.] 24. Juni 2010 - 6 [X.]/09 - Rn. 23; [X.] - zu I 1 a der Gründe, BGHZ 91, 324).

bb) Hierzu müsste sich aus den gesamten erkennbaren Umständen ergeben, dass dem Kläger überhaupt bewusst gewesen sein musste, für den Abzug der Reinigungskosten bedürfe es einer vertraglichen Grundlage. Hierzu sind keine Tatsachen festgestellt. Im Übrigen vereinbarten die Parteien während des schon laufenden Arbeitsverhältnisses in § 11 des schriftlichen Arbeitsvertrags für die [X.] ab dem 4. Dezember 1998, dass mündliche Nebenabreden nicht bestehen. Damit wird deutlich, dass beide Parteien erkennbar nicht das Bewusstsein hatten, mit den Abzügen würden konkludent rechtsgeschäftliche Abreden getroffen.

2. Ebenso kann die Kostentragungspflicht des [X.] nicht aus betrieblicher Übung folgen. Eine Betriebsübung zuungunsten der Arbeitnehmer scheidet aus ([X.]/Preis 16. Aufl. § 611 BGB Rn. 225a).

3. Der Anspruch der [X.] folgt nicht aus einer entsprechenden Anwendung von § 670 BGB.

a) Gemäß § 670 BGB ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet, wenn der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen macht, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf. § 670 BGB enthält einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der auch im Arbeitsverhältnis gilt. Wer im Interesse eines anderen Aufwendungen macht, für die er keine Vergütung erhält, kann Ersatz der Aufwendungen von demjenigen verlangen, für den er tätig geworden ist (vgl. [X.] GS 10. November 1961 - [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 12, 15). § 670 BGB kann auf Arbeitsverhältnisse entsprechend angewendet werden. Voraussetzung ist, dass es sich um Aufwendungen zum Zwecke der Ausführung des Auftrags handelt, die der Beauftragte den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Macht etwa der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers Aufwendungen, die nicht durch die Vergütung abgegolten sind, ist der Arbeitgeber deshalb zum Ersatz dieser Aufwendungen verpflichtet ([X.] 12. März 2013 - 9 [X.] - Rn. 7 f.).

b) Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 670 BGB liegen nicht vor. Die Kosten für die Reinigung der Hygienekleidung sind keine Aufwendungen, die die [X.] im Interesse des [X.] tätigt. Das Gegenteil ist der Fall. Die [X.] ist rechtlich verpflichtet, Hygienekleidung zur Verfügung zu stellen. Deren Reinigung erfolgt deshalb im eigenen und nicht im Fremdinteresse.

aa) Das [X.] hat zu Unrecht angenommen, jede Schutzkleidung, die aus hygienischen Gründen getragen werden müsse, sei Vorrichtung iSd. § 618 Abs. 1 BGB, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellen müsse.

(1) § 618 BGB bezweckt den Schutz des Dienstleistenden vor den mit der Dienstleistung verbundenen Gefahren für Leben und Gesundheit, die von den technischen Einrichtungen des Betriebs her drohen ([X.]/[X.] 6. Aufl. § 618 Rn. 1). § 618 BGB ist Teilregelung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (vgl. [X.] 10. März 1976 - 5 [X.] - zu 1 der Gründe). Hygienekleidung unterfällt deshalb nur dem Anwendungsbereich des § 618 BGB, wenn sie dem Schutz des Arbeitnehmers dienen soll. Ob dies vorliegend der Fall ist, lässt sich wegen fehlender Feststellungen des [X.]s nicht beurteilen.

(2) Schutzkleidung nach der [X.] (BioStoffV) dient dem Schutz der Beschäftigten. Das [X.] hat aber keine Feststellungen dazu getroffen, dass der Kläger mit biologischen Arbeitsstoffen iSv. § 2 Abs. 1 BioStoffV Kontakt hat. Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen und andere Krankheitserreger, die beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können (Broschüre „[X.] - Ratgeber für Arbeitgeber und Beschäftigte“ des [X.]). So wurde der Beschluss 602 des [X.] „Spezielle Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch [X.]/[X.]“ aufgehoben, da in den Jahren 2010 und 2011 keine [X.]-Fälle in [X.] registriert wurden und aufgrund der getroffenen Vorsorgemaßnahmen eine Gefährdung der Beschäftigten durch [X.]/[X.] im Bereich Schlachtbetriebe und Tierkörperbeseitigungsanstalten nicht weiter zu erkennen war ([X.]. 2012 S. 382).

bb) Die Pflicht der [X.], den Beschäftigten saubere und geeignete Hygienekleidung zur Verfügung zu stellen, folgt vielmehr aus den einschlägigen Vorschriften zur Lebensmittelhygiene.

(1) Die Pflicht zum Tragen der Hygienekleidung ergibt sich aus Anhang II Kap. VIII Nr. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 852/2004 des [X.] und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene, die seit 2006 in [X.] Mitgliedstaaten unmittelbar gilt (vgl. [X.]/[X.] 2016, 154, 156). Diese Anforderung wird durch Nr. 3 Buchst. b der Anlage 2 zu § 5 Abs. 1 Satz 1 der [X.] ([X.]) bestätigt. Nach beiden Regelungen müssen Personen, die mit [X.] umgehen (Nr. 3 Buchst. b der Anlage 2 zu § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.]) oder die in einem Bereich arbeiten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird (Anhang II Kap. VIII Nr. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 852/2004), geeignete und saubere Arbeitskleidung tragen. Nach Nr. 5.1 der Anlage 1.1 „Allgemeine Anforderungen an die Zulassung von Betrieben“ der [X.] über die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften für Lebensmittel und zum Verfahren zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis (AVV Lebensmittelhygiene - AVV [X.]) ist die Arbeitskleidung geeignet, wenn sie zum Beispiel hell, leicht waschbar und sauber ist und die persönliche Kleidung vollständig bedeckt.

(2) Die Vorschriften sind für den Schlachtbetrieb der [X.] einschlägig.

Gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 852/2004 haben Lebensmittelunternehmer, die nicht in der Primärproduktion, sondern auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen tätig sind, die allgemeinen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung ([X.]) Nr. 852/2004 zu erfüllen. Schlachtbetriebe sind nicht in der Primärproduktion tätig, da sie keine Primärerzeugnisse iSv. Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung ([X.]) Nr. 852/2004 herstellen. Sie betreiben keine Tierhaltung. Nr. 3 Buchst. b der Anlage 2 zu § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] gilt für Personen, die mit [X.] umgehen. Diese Voraussetzung ist bei einem Schlachtbetrieb erfüllt, da dort mit den Tieren als [X.] umgegangen wird.

(3) Die Pflicht, Hygienekleidung zu tragen, hat der Lebensmittelunternehmer zu gewährleisten. Dies gehört zu seinem Verantwortungsbereich. Nach Art. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 852/2004 haben die Lebensmittelunternehmer sicherzustellen, dass auf [X.] ihrer Kontrolle unterstehenden Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln die einschlägigen Hygienevorschriften dieser Verordnung erfüllt sind. Deren Erfüllung ist nach § 2 Abs. 4 AVV [X.] Voraussetzung für die behördliche Zulassung des Betriebs. Damit gehört das Tragen von sauberer Hygienekleidung zum Pflichtenkreis der [X.].

II. Der Kläger hat nach § 611 Abs. 1 BGB Anspruch auf Zahlung der von Januar 2011 bis Februar 2014 zu Unrecht einbehaltenen 10,23 Euro monatlich und damit auf insgesamt 388,74 Euro.

III. Die Vergütungsansprüche des [X.] sind nicht gemäß § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrags verf[X.]. Danach verf[X.] alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, sofern sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht worden sind. Die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

1. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass es sich bei den Regelungen im Arbeitsvertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Hierfür spricht auch das formalisierte Erscheinungsbild des Vertragstextes. Der Arbeitsvertrag der Parteien unterliegt deshalb der Inhaltskontrolle des § 307 BGB.

2.Eine Frist für die schriftliche Geltendmachung von weniger als drei Monaten ist unangemessen kurz und deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von [X.] und Glauben unangemessen benachteiligen. Die Regelung benachteiligt den Kläger unangemessen entgegen den Geboten von [X.] und Glauben. Eine einzelvertragliche Verfallfrist von zwei Monaten ist mit wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Verjährungsrechts nicht vereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Erfasst sie alle Vergütungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, schränkt sie wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Arbeitsvertrags ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Eine Frist für die erstmalige Geltendmachung von weniger als drei Monaten ist unangemessen kurz (ausf. [X.] 28. September 2005 - 5 [X.] - Rn28 ff., [X.]E 116, 66).

IV. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 iVm. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

B. Die [X.] hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Brühler    

        

    Suckow    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    H. Anthonisen    

        

    [X.]    

                 

Meta

9 AZR 181/15

14.06.2016

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Lingen, 6. August 2014, Az: 3 Ca 221/14, Urteil

§ 611 Abs 1 BGB, § 618 Abs 1 BGB, § 619 BGB, § 670 BGB, Art 2 EGV 852/2004, Art 3 EGV 852/2004, Art 4 EGV 852/2004, Anh 2 Kap 8 Nr 1 EGV 852/2004

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.06.2016, Az. 9 AZR 181/15 (REWIS RS 2016, 10032)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10032

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