Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2013, Az. XII ZB 161/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2922

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 161/13

vom

11. September 2013

in der Familiensache

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 11.
September 2013 durch die
Richter Dr.
[X.],
[X.], Schilling, Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2.
Zivilsenats

Familiensenat
des [X.]s München vom 1.
März 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.
[X.]: bis 600

Gründe:
I.
Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zugewinnausgleich in Anspruch. Nachdem der Antragsgegner Auskunft über sein
Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags erteilt hatte, hat die Antragstel-lerin auch Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt
beantragt.
Das Familiengericht hat den Antragsgegner in erster Stufe verurteilt, der Antragstellerin in näher bezeichnetem Umfang Auskunft über seine Vermö-gensverhältnisse zu dem erstinstanzlich festgestellten Trennungszeitpunkt zu erteilen. Dabei hat es das Auskunftsbegehren abgewiesen, soweit es sich auf Wertangaben zu der vom Antragsgegner betriebenen Apotheke bezogen hat, weil diesbezüglich bereits Auskunft erteilt bzw. die beantragte Auskunft für erle-digt erklärt worden sei.
1
2
3
-
3
-
Die
hiergegen
eingelegte Beschwerde
des Antragsgegners
hat das [X.] verworfen, weil der
Wert des [X.]
den . Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

II.
Die gemäß §§
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG, 574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, 522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen
des §
574 Abs.
2 ZPO nicht erfüllt sind.
1. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Ent-scheidung des [X.]. Der angefochtene Beschluss ver-letzt den Antragsgegner nicht in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art.
2 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) oder in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG). Die genannten Verfahrensgrundrechte verbieten es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung einge-räumten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 12.
Oktober 2011

XII
ZB
127/11
FamRZ 2011, 1929 mwN). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt auch kein Verstoß des [X.] gegen das Willkürverbot des Art.
3 Abs.
1 GG vor.
2. Das [X.] hat die Erstbeschwerde nach §§
68 Abs.
2 Satz
2, 61 Abs.
1 FamFG als unzulässig verworfen, weil der Wert des Be-schwerdegegenstandes 600

e. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden.
4
5
6
-
4
-
a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Wert des [X.] richte sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfül-lung des titulierten Anspruchs erfordere. Der erforderliche
Zeitaufwand sei auf höchstens sechs Arbeitsstunden zu schätzen, denn der Antragsgegner könne auf seine umfangreiche und von der Gegenseite akzeptierte Auskunft zum [X.] zurückgreifen und müsse lediglich veränderte Werte oder Kontostän-de einsetzen und überprüfen, ob Vermögensgegenstände weggefallen oder erst nach dem Trennungszeitpunkt hinzugekommen seien. Als Stundensatz seien 17

zu schätzen. Soweit sich der Antragsgegner darauf berufe, aus [X.] Gründen nicht zur Auskunftserteilung in der Lage zu sein, sei das nicht hinreichend belegt. Außerdem habe er sich selbst zur Auskunft bereit erklärt und lediglich den Stichtag beanstandet. Mehraufwendungen habe er trotz [X.] Hinweises nicht vorgetragen. Insgesamt könne daher allenfalls ein Betrag zwischen 300 und 600

b) Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass für die Bemes-sung des Wertes des [X.] bei der Verurteilung zur [X.] das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die [X.] nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Ge-heimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert ([X.] vom 23.
Mai 2012
XII
ZB
594/11
juris Rn.
6; vom 21.
März
2012

XII
ZB
420/11
juris Rn.
6; vom 26.
Oktober 2011
XII
ZB
465/11
FamRZ 2012, 24 Rn.
16 und vom 23.
März 2011
XII
ZB
436/10
FamRZ 2011, 882 Rn.
9 mwN).
Dabei kann der dem
Beschwerdegericht bei seiner Schätzung einge-räumte Ermessensspielraum im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt 7
8
9
-
5
-
darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschlüsse vom 23.
Mai 2012
XII
ZB
594/11

juris Rn.
7; vom 21.
März
2012
XII
ZB
420/11
juris Rn.
7; vom 26.
Oktober 2011
XII
ZB
465/11
FamRZ 2012, 24 Rn.
17; vom 14.
Februar 2007
XII
ZB
150/05
FamRZ 2007, 711 Rn.
9; vom 3.
November 2004
XII
ZB
165/00
FamRZ 2005, 104, 105; [X.], 127 =
FamRZ 2003, 1267, 1268 und vom 24.
Juli 2002
XII
ZB
31/02
FamRZ 2003, 597). [X.] ist hier nicht der Fall.
aa) Das Beschwerdegericht hat berücksichtigt, dass der Antragsgegner bereits eine von der Antragstellerin akzeptierte Auskunft zum Endvermögen abgegeben hat, auf die er für die jetzt geschuldete Auskunft aufbauen kann. Diese Erwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil der für den konkreten Einzelfall zu schätzende Aufwand maßgeblich ist, der aufgrund bereits geleiste-ter Vorarbeiten reduziert sein kann.
Die gegen den vom Beschwerdegericht geschätzten Stundenaufwand von der Rechtsbeschwerde erhobenen [X.] sind unbegründet. Die von ihr zum Beleg eines erhöhten Aufwands angeführten Einzelangaben zu Grund-stücksgrößen, Belastungen, Baujahr, Bauweise, Nutzungsart, Nutzungsflächen und anderen Faktoren sind allesamt bereits in der zum Endvermögen erteilten Auskunft enthalten, so dass der Antragsgegner hierauf in vollem Umfang zu-rückgreifen kann. Dass sich Angaben in Bezug auf den Apothekenbetrieb [X.] auswirken, ist schon deshalb ausgeschlossen, weil das Famili-engericht dem Antragsgegner eine Auskunftspflicht
zum Wert der Apotheke nicht auferlegt hat. Auch die von der Rechtsbeschwerde angeführten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen können die Rich-tigkeit der Wertfestsetzung des [X.] nicht in Frage stellen. Der Antragsgegner muss
wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat

10
11
-
6
-
unabhängig von der Einkunftsart lediglich die verschiedenen Beträge
und Kon-tenstände zum Trennungszeitpunkt einsetzen und die Aufstellung im Übrigen auf ihre Vollständigkeit überprüfen. Dass dies zusammen mit Kopierkosten ei-nen Gesamtaufwand von über 600

r-sichtlich.
bb) Ebenso unbegründet ist der weitere Einwand der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe die für die Erstellung einer Vermögensbilanz an-fallenden Kosten eines Steuerberaters in Höhe von 1.500 bis 2.000

e-rücksichtigt gelassen. Die Kosten der Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfs-person können bei Bemessung des Wertes des [X.] näm-lich nur Berücksichtigung finden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht
in der Lage ist (Senatsbeschlüsse vom 23.
Mai 2012
XII
ZB
594/11
juris Rn.
8; vom 21.
März
2012
XII
ZB
420/11
juris Rn.
8; vom 26.
Oktober 2005

XII
ZB
25/05
FamRZ 2006, 33, 34; Senatsurteil vom 11.
Juli 2001

XII
ZR
14/00
mRZ 2002, 666, 667).
Davon ist das Beschwerdegericht hier zu Recht nicht ausgegangen. So-weit die Rechtsbeschwerde zur Begründung ihrer Rüge auf die Apotheke [X.], übersieht sie, dass der Antragsgegner insoweit nicht zur [X.] verurteilt worden ist. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die von 12
13
-
7
-
ihm zu erteilende Auskunft die Erstellung einer Vermögensbilanz oder einer sonstigen Bilanz auf den Trennungszeitpunkt durch einen Steuerberater [X.] soll.
[X.] [X.] Schilling

Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.11.2012 -
521 F 7700/11 -

OLG München, Entscheidung vom 01.03.2013 -
2 UF 1945/12 -

Meta

XII ZB 161/13

11.09.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2013, Az. XII ZB 161/13 (REWIS RS 2013, 2922)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2922

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.