Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2014, Az. XII ZB 278/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8489

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 278/13

vom

22. Januar 2014

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG §§
61 Abs.
1, 68 Abs.
2
Zur Bemessung des [X.] bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung über
die eigenen Einkünfte.
[X.], Beschluss vom 22. Januar 2014 -
XII [X.] 278/13 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 22.
Januar 2014
durch den Vorsitzenden Richter Dose
und [X.], Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7.
Zivilsenats und Senats für Familiensachen des [X.]s [X.]
vom 23.
April 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners verwor-fen.
[X.]: bis 600

Gründe:
I.
Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner mit einem Stufenantrag auf Trennungsunterhalt sowie Kindesunterhalt für das bei ihr lebende gemeinsame minderjährige Kind in Anspruch. Das [X.] hat den Antragsgegner in erster Stufe verpflichtet, der Antragstellerin in näher bezeichnetem Umfang Auskunft über seine Einkommens-
und Vermögensverhältnisse zu erteilen
und diese zu belegen. Der Antragsgegner hat Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung über seine
Einkünfte
eingelegt. Das [X.] hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil der Wert des [X.] den Betrag von 600

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

1
-
3
-

II.
Die gemäß §§
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG, 574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, 522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Vo-raussetzungen des §
574 Abs.
2 ZPO nicht erfüllt sind.
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des [X.]. Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsgegner weder in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvol-len Rechtsschutz (Art.
2 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Rechtsst[X.]tsprinzip) noch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG). Diese Verfahrensgrundrechte verbieten es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbe-schluss vom 12.
Oktober 2011

XII
[X.]
127/11

FamRZ 2011, 1929 mwN).
2. Das [X.] hat die Erstbeschwerde zutreffend nach §§
68 Abs.
2 Satz
2, 61 Abs.
1 FamFG als unzulässig verworfen, weil der Wert
des [X.] 600

a) Das [X.] hat ausgeführt, der Wert des [X.] richte sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, der für den [X.] mit der Auskunftserteilung und der Vorlage der Belege verbunden sei. Aus den bereits vorliegenden Einkommensteuererklärungen für 2010 und 2011 ergebe sich, dass der Antragsgegner in diesen Jahren keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass
er in dem
gesamten Auskunftszeitraum
vom 1.
Dezember 2008 bis 30.
November 2011 keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gehabt habe
und insoweit auch kein Aufwand für die Auskunftserteilung entstehe. Bezüglich 2
3
4
5
-
4
-

der Einkünfte aus Geschäftsbeteiligungen in diesem Zeitraum sei davon auszu-gehen, dass die maßgeblichen Daten bereits aus anderem Anlass durch den Steuerberater zusammengetragen worden seien und für die Auskunftserteilung an die Antragstellerin nur noch mit einem geringen
Aufwand von
allenfalls einer halben Stunde
aufgelistet werden müssten.
Der weitere Aufwand, Auskunft über die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit vom 1.
Dezember 2010 bis 30.
November 2011 zu erteilen, betrage höchstens eine Viertelstunde.
Für die Zusammenstellung der Belege falle eine weitere Stunde Aufwand an. [X.] für die Auskunftserteilung über sonstige Einkünfte, insbesondere aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen,
falle nicht an, da die vom [X.] ausgesprochene Verpflichtung mangels näherer
Ein-grenzung des
Auskunftszeitraums
keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Für die Abwehr eines etwaigen Vollstreckungsversuchs insoweit sei ein
zeitli-cher Aufwand von einer
halben
Stunde anzusetzen.
Diesbezüglich
sei auch keine anwaltliche Beratung erforderlich, welche im Übrigen auch nicht geson-dert abgerechnet werden könne, sondern mit den Gebühren für den erstinstanz-lichen Rechtszug abgegolten sei.
Werde die Frage im Vollstreckungsverfahren streitig, entstünde weiterer Aufwand von lediglich 128,95

einer Viertelstunde Besprechungsaufwand.
Zusammen mit dem Zeitaufwand für eine eigene Auskunftserteilung von maximal insgesamt vier
Stunden liege der Gesamtaufwand unter dem [X.] von 600

b) Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass für die Bemes-sung des Wertes des [X.] bei der Verurteilung zur [X.] das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die [X.] nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Ge-heimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert ([X.]
-
5
-

schlüsse vom 26.
Oktober 2011

XII
[X.]
465/11
FamRZ 2012, 24 Rn.
16 und vom 23.
März 2011

XII
[X.]
436/10
amRZ 2011, 882 Rn.
9 mwN).
Dabei kann der dem Beschwerdegericht bei seiner Schätzung ein-geräumte
Ermessensspielraum im Rechtsbeschwerdeverfahren nur einge-schränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschlüsse vom 26.
Oktober 2011

XII
[X.]
465/11
FamRZ 2012, 24 Rn.
17; vom 14.
Februar 2007

XII
[X.]
150/05
FamRZ 2007, 711 Rn.
9; vom 3.
November 2004

XII
[X.]
165/00

FamRZ 2005, 104, 105; [X.]Z 155, 127 =
FamRZ 2003, 1267, 1268 und vom 24.
Juli 2002

XII
[X.]
31/02

FamRZ 2003, 597). [X.] ist hier nicht der Fall.
[X.]) Soweit die Rechtsbeschwerde einen den Betrag von 600

i-genden Aufwand darin sieht, dass der Antragsgegner seine Einkünfte aus zwei Unternehmensbeteiligungen durch Vorlage von Gewinn-
und Verlustrechnun-gen, betriebswirtschaftlichen
Auswertungen
sowie
Umsatzsteueranmeldungen und Einkommensteuerbescheiden, welche ihm allesamt nicht vorlägen, belegen müsse, ist dem nicht zu folgen. Bei
verständiger Würdigung ist die vom Famili-engericht auferlegte [X.] nach einzelnen Einkommensarten unterteilt. Die zuerst genannten "Lohnabrechnungen"
können sich ersichtlich nur auf
das Einkommen aus
nichtselbständiger Arbeit
beziehen, die "Gewinn-
und Ver-lustrechnungen hinsichtlich der Firmenbeteiligungen"
beziehen
sich
auf die bei-den in Rede stehenden Unternehmensbeteiligungen, während die "betriebswirt-schaftlichen Auswertungen"
sowie
"Umsatzsteueranmeldungen und [X.]"
auf eine etwaige selbständige Tätigkeit zielen.
Bezüglich der Unternehmensbeteiligungen an zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung beschränkt sich die [X.] somit
auf die
Vorlage von
7
8
9
-
6
-

"Gewinn-
und Verlustrechnungen". Diese sind Teil der Jahresabschlüsse

242 Abs.
2, 3 HGB), welche
die
Geschäftsführer spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen haben (§
264 Abs.
1 Satz
3, 4 HGB) und die spätestens innerhalb von elf Monaten durch [X.] festzustellen sind

42
a Abs.
2 GmbHG). Dass die [X.] diesen
Gesetzespflichten nicht nachgekommen seien, ist
nicht festge-stellt.
Da der Antragsgegner in beiden hier in Rede stehenden Gesellschaften
während des maßgeblichen Auskunftszeitraums sowohl eine Geschäftsführer-
als auch eine Gesellschafterstellung innehatte, kann mangels gegenteiliger [X.] davon ausgegangen werden, dass er über die jeweiligen Gewinn-
und Verlustrechnungen verfügt.

bb) Soweit die Rechtsbeschwerde in Betracht zieht, der
vom Familienge-richt ausgesprochenen
Verpflichtung zur Auskunftserteilung über sonstige Ein-künfte, insbesondere aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermö-gen, könne ein vollstreckungsfähiger Inhalt insoweit beigemessen werden, als im Wege der Auslegung davon auszugehen sei, dass dieser Verpflichtung gleichfalls der Zeitraum 2008 bis 2011 zugrundezulegen sei, ist weder ersicht-lich
noch hinreichend dargelegt, dass
der
im Zusammenhang
mit dieser Ver-pflichtung entstehende
Zeitaufwand einen größeren Umfang einnähme als der-jenige Aufwand, den das [X.] für die Abwehr von [X.] aus einem unterstellt unbestimmten Auskunftstitel zugrunde gelegt hat.
Insbesondere bedarf es zur Erfüllung der Auskunft auch insoweit nicht der Hinzuziehung
eines Steuerberaters. Die Kosten der Zuziehung einer sach-kundigen Hilfsperson können bei der Bemessung des Wertes des [X.] nämlich nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig ent-stehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung 10
11
-
7
-

nicht in der Lage ist (Senatsbeschluss vom 26.
Oktober 2005

XII
[X.]
25/05

FamRZ 2006, 33, 34 und Senatsurteil vom 11.
Juli 2001

XII
ZR
14/00

FamRZ
2002, 666, 667). Davon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen.
Der
eigene Zeitaufwand des [X.] konnte für die hier [X.] nicht höher als maximal 17

ertet werden (vgl. [X.] vom 23.
Mai 2012

XII
[X.]
594/11

juris Rn.
9 und
vom 21.
März 2012

XII
[X.]
420/11

juris; [X.]
Beschluss vom 28.
September 2011

IV
ZR
250/10

FamRZ 2012, 299 mwN). Dass danach ein Gesamtaufwand von insgesamt über 600

cc) Ebenfalls zutreffend hat das [X.] den Aufwand für die Erstellung eines Vermögensverzeichnisses nicht in die maßgebliche Beschwer eingerechnet. Für die Wertgrenze der Beschwerde nach §
61 Abs.
1
FamFG ist nicht die Beschwer aus dem angefochtenen Beschluss, sondern der Wert des

12
13
-
8
-

[X.] aus dem beabsichtigten Rechtsmittelverfahren maß-gebend
(vgl. [X.] Beschluss vom 30.
November 2005

IV
ZR
214/04

NJW 2006, 1142). Beschränkt der Rechtsmittelführer wie hier sein Rechtsmittel auf einzelne Gegenstände der ausgesprochenen Verpflichtung, ist nur die darin liegende Beschwer
für das Erreichen der Zulässigkeitsgrenze heranzuziehen.
Rechtsfehler bei der Auslegung der
mit der Beschwerde verfolgten [X.] und der damit einhergehenden
Rechtsmittelbeschränkung liegen nicht vor.

Dose

Schilling

Günter

Nedden-Boeger

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.01.2013 -
114 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 23.04.2013 -
7 UF 295/13 -

14

Meta

XII ZB 278/13

22.01.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2014, Az. XII ZB 278/13 (REWIS RS 2014, 8489)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8489

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 278/13

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