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Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei unterlassener Anhörungsrüge (hier: gem § 178a SGG)
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 [X.]). Sie wahrt nicht den Grundsatz der Subsidiarität. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgetragen, dass er gegen den Beschluss des [X.] eine Anhörungsrüge nach § 178a SGG erhoben hat. Dieser Rechtsbehelf hätte schon im fachgerichtlichen Verfahren die Prüfung der Rüge ermöglicht, das [X.] habe ebenso wie das Sozialgericht den Vortrag und die vorgelegten Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht gewürdigt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
08.06.2016
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 27. Oktober 2015, Az: L 11 AS 561/15 NZB, Beschluss
Art 103 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 BVerfGG, § 178a Abs 1 S 1 SGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 08.06.2016, Az. 1 BvR 2825/15 (REWIS RS 2016, 10338)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 10338
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