Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2014, Az. II ZB 5/12

II. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8757

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZB 5/12

vom

14. Januar 2014

in dem Verfahren auf [X.]serteilung

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 131, 132
a)
[X.] hat gemäß §
74 Abs.
3 Satz
4 FamFG, §
559 Abs.
2 ZPO bei der Beurteilung der Erforderlichkeit einer verlangten [X.] nach §
131 [X.] grund-sätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Das gilt auch für die Frage, ob die Erteilung der [X.] geeignet wäre, der [X.] einen nicht unerheblichen Nachteil im Sinne des §
131 Abs.
3 Satz
1 Nr.
1 [X.] zuzufü-gen.
b)
[X.] muss die ein [X.]sverweigerungsrecht begründenden Umstände nicht darlegen und beweisen, sondern es genügt, diese Umstände plausibel zu machen.
c)
Wenn der Vorstand in der Hauptversammlung entgegen §
131 Abs.
5 [X.] die Gründe für die [X.]sverweigerung nicht in die Niederschrift über die Verhandlung aufnehmen lässt, führt das nicht dazu, dass im Verfahren nach §
132 [X.] Auskünfte erzwungen werden können, deren Offenbarung der [X.] nicht unerhebliche Nachteile zufü-gen würde (§
131 Abs.
3 Satz
1 Nr.
1 [X.]) oder hinsichtlich derer objektiv ein anderer in §
131 Abs.
3 [X.] aufgeführter [X.]sverweigerungsgrund vorliegt.
d)
Der Vertraulichkeitsschutz und das mit diesem korrespondierende Recht des Vorstands, Auskünfte in der Hauptversammlung zu verweigern, erstreckt
sich auch auf die [X.] zwischen Vorstand und Aufsichtsrat im Bereich der Tätigkeit des Aufsichtsrats.
[X.], Beschluss vom 14. Januar 2014 -
II ZB 5/12 -
OLG [X.]

LG [X.]

-
2
-

Der I[X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 14.
Januar
2014
durch [X.]
[X.], [X.] Dr. Strohn, die
Richterinnen
Caliebe
und
Dr. [X.] sowie den Richter Sunder
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20.
Zivilsenats des [X.] vom 29.
Februar 2012 wird auf Kosten des Antragstellers zurück-gewiesen.

t-gesetzt.

Gründe:
A. Der Antragsteller hält mindestens seit dem 29. Januar 2010 Vorzugs-aktien ohne Stimmrecht an der Antragsgegnerin, der [X.].
Die Antragsgegnerin hatte im [X.] mit dem Aufbau einer Beteili-gung an der [X.] ([X.]) begonnen. Sie erwarb zunächst 10,26% der [X.]-Stammaktien und stockte ihre Beteiligung bis zum 16. September 2008 auf einen Anteil von 35,14% der Stammaktien auf, nachdem der Aufsichtsrat einer Pressemitteilung der Antragsgegnerin zufolge sein Einverständnis zur Erhö-hung der Beteiligung auf über 50% gegeben hatte. Neben dem Erwerb von [X.]-1
2
-
3
-

Stammaktien schloss
die Antragsgegnerin Derivatgeschäfte auf [X.]-Stammaktien ab.
Nach erheblichen Kursbewegungen der [X.]-Stammaktie Mitte Oktober 2008 gab die Antragsgegnerin in einer Pressemitteilung am 26. Oktober 2008 bekannt, dass sie zum Ende der vorausgegangenen Woche
42,6% der [X.]-Stammaktien sowie 31,5% Optionen auf [X.]-Stammaktien gehalten habe, bei deren Auflösung sie die Differenz zwischen [X.] der [X.]-Stammaktie und dem darunter liegenden [X.] ausbezahlt [X.]. Zielsetzung sei es, sofern die entsprechenden wirtschaftlichen Rah-menbedingungen stimmten, im [X.] die Beteiligung an [X.] auf 75% auf-zustocken und damit den Weg für einen [X.] frei zu machen. Die Tatsache, dass sich die [X.] geschlossen
und un-eingeschränkt hinter das Vorgehen der Vorstände Dr.
W.

und H.

gestellt hätten, bestärke den jetzt erfolgten Schritt zur Offenlegung der Aktien und [X.]positionen im Zusammenhang mit der Übernahme von [X.].
[X.] der [X.]-Stammaktie stieg nach der Pressemitteilung stark an Antragsgegnerin entsprechend einer Ankündigung in einer weiteren Pressemit-teilung vom 29. Oktober 2008 [X.] in Höhe von bis zu 5% der [X.]-Stammaktien auflöste. Am 5. Januar 2009 erwarb die Antragsgegnerin ein weiteres Aktienpaket und baute so ihre Beteiligung an [X.] auf 50,76% der Stammaktien aus.
Der Antragsgegnerin war von einem Bankenkonsortium wegen eines Pflworden, der später unter Erweiterung des Ver[X.]dungszwecks auf allgemeine 3
4
5
-
4
-

Rückzahlung fällig war. Am 24. März 2009 vereinbarte die Antragsgegnerin mit einem Konsortium von 15 Banken eine Refinanzierung des Kredits, der mit [X.]-Aktien besichert wurde. Dabei wurde der Kredit durch Beitritt eines weiteren -

-
aufgestockt.
Im Juli 2009 wurde die Amtsniederlegung der Vorstandsmitglieder
Dr.
W.

und H.

vereinbart. Mitte August 2009 stimmte der [X.] der Antragsgegnerin einer Grundlagenvereinbarung zwischen der [X.] und [X.] zu, die
unter anderem für das [X.] die Verschmelzung der Antragsgegnerin auf [X.] vorsah. Ferner erwarb das Emirat K.

über die Q.

H.

LLC 10% der Stammaktien an der Antragsgegnerin sowie einen Großteil der von ihr gehaltenen Derivate.
Seit August 2009 wurde gegen die Vorstandsmitglieder Dr.
W.

und H.

wegen des Verdachts der Verletzung aktienrechtlicher Publizitäts-pflichten und Marktmanipulationen durch die Staatsanwaltschaft [X.] und die [X.] ([X.]) ermittelt. In [X.] wurden gegen die Antragsgegnerin Klagen wegen Manipulation des Kur-ses der [X.]-Stammaktie in [X.] erhoben.
Die ordentliche Hauptversammlung der Antragsgegnerin für das [X.] fand am 29. Januar 2010 statt. Ihr lag der [X.] für das Geschäftsjahr 2008/2009 vor, das am 31. Juli 2009 endete. Der Geschäftsbericht enthielt im Rahmen der Wiedergabe des Konzernlageberichts den Hinweis, dass die Liquiditätssituation der Antragsgegnerin zum Bilanzstich-tag am 31. Juli 2009 kritisch gewesen sei und die Veräußerung der Optionen an die Q.

H.

LLC kurz nach dem Bilanzstichtag zu einer Erhöhung der 6
7
8
-
5
-

freien Liquidität um mehr als eine Milliarde Euro geführt habe. Es wurde ferner darauf
hingewiesen, dass für den Fall, dass die Schritte zur Zusammenführung der Unternehmen der Antragsgegnerin und [X.] und damit auch die Entschul-dung der Antragsgegnerin nicht wie geplant erfolgen sollten, sich bis Ende des Jahres 2009 erneut eine kritische Liquiditätssituation bei der Antragsgegnerin ergeben könne, die den Fortbestand des Unternehmens und des [X.] könne. Der Vorstand der Antragsgegnerin sei auf Grund des derzeiti-gen Stands der Verhandlungen davon überzeugt, dass sich dieses Risiko nicht verwirklichen werde.
Die Tagesordnung der Hauptversammlung sah u.a. die Beschlussfas-sung über die Entlastung zweier Mitglieder des Vorstands und der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008/2009 vor; die Entlastung der [X.] W.

und H.

sollte nach dem Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zurückgestellt werden (Tagesordnungspunkte 3 und 4). Ferner war die Beschlussfassung über die Ver[X.]dung des im [X.] erzielten Bilanzgewinns (Tagesordnungspunkt 2), die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds (Tagesordnungspunkt 5), die Wahl des [X.] für das Geschäftsjahr 2009/2010 (Tagesordnungspunkt 6) und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals unter Aufhebung des [X.] genehmigten Kapitals und entsprechender Änderung der Satzung ([X.]) vorgesehen. In der Hauptversammlung richtete der [X.] insgesamt 14 Fragen an die Antragsgegnerin und machte sich weitere 6 Fragen des Aktionärs [X.]

zu eigen.
Der Antragsteller hält die Fragen für nicht ausreichend beantwortet und möchte mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung entsprechend weiter-gehende Auskünfte der Antragsgegnerin erzwingen. Das [X.] hat den 9
10
-
6
-

Antrag zurückgewiesen. Die
hiergegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos ge-blieben (OLG [X.], Beschluss vom 29. Februar 2012 -
20 W 5/11, juris; auszugsweise abgedruckt in [X.], 970). Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers.
[X.] Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
Die Rechtsbeschwerde ist nach Zulassung durch das Beschwerdegericht nach Art. 53 [X.] ([X.]) 2157/2001, § 132 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1 [X.], § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
[X.]
Die SE-Verordnung ([X.] [[X.]] 2157/2001) enthält für das [X.] keine Regelungen, sondern verweist in Art. 53 auf die für [X.] Aktiengesellschaften maßgeblichen Regelungen, mithin auf §§ 131 f. [X.] (MünchKomm[X.]/[X.], 3. Aufl., Art. 53 SE-[X.] Rn. 16).
I[X.] Das Beschwerdegericht hat die Zulassung ausdrücklich nicht auf das [X.]sverlangen zu einzelnen Fragen beschränkt. Hieran ist das [X.] gebunden, § 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG.
II[X.] Die Antragsgegnerin [X.]det
zu Unrecht ein, die Rechtsbeschwerde sei wegen unzureichender Begründung unzulässig, weil sie bezüglich einzelner Fragen und Unterfragen nicht auf die die Entscheidung tragenden Erwägungen des [X.] eingehe. Die Rechtsbeschwerde greift die Entschei-dung des [X.] schon mit ihrer Rüge, das Beschwerdegericht habe verfahrensfehlerhaft von der Durchführung einer (öffentlichen) mündlichen Verhandlung abgesehen, in vollem Umfang und den Anforderungen des
§ 71 Abs. 3 Nr. 2
Buchst.
b FamFG
entsprechend an. Damit ist den Begründungsan-11
12
13
14
15
-
7
-

forderungen genügt (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Januar 1990 -
IX ZB 89/89, NJW 1990, 1184; MünchKommZPO/[X.], 4. Aufl., § 551 Rn. 20).
C. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
[X.] Die Erstbeschwerde ist zulässig. Die Beschwerdefrist von einem Monat gemäß Art. 53 [X.] ([X.]) 2157/2001, § 132 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1 [X.], § 63 Abs. 1 FamFG ist gewahrt.
I[X.] Die vom Antragsteller erhobenen Verfahrensrügen bleiben ohne Er-folg.
1. Die auf einen absoluten Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1 [X.], § 72 Abs. 3 FamFG, § 547 Nr. 5 ZPO zielenden [X.] des Antragstellers greifen nicht durch.
a) Mit der Rüge, die Vorschriften über die Öffentlichkeit seien im [X.] erster Instanz verletzt worden, kann ein Verfahrensmangel nicht begründet werden, weil Gegenstand der Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren nur die Entscheidung des [X.] ist.
b) Dass ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit durch das Beschwerdegericht selbst vorliegt, hat der Antragsteller nicht den [X.] der § 132 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1 [X.], § 71 Abs. 3 Nr. 2
Buchst.
b FamFG entsprechend gerügt.
Zwar stellt die Übernahme eines unter Verletzung der Öffentlichkeitsvor-schriften in der Vorinstanz zu Stande gekommenen Verfahrensabschnitts einen erneuten Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit dar ([X.], Urteil vom 29. März 2000 -
VIII [X.], [X.], 2508, 2509; MünchKomm
16
17
18
19
20
21
22
-
8
-

ZPO/[X.], 4. Aufl., §
547 Rn. 14 jeweils für das Berufungsverfahren; vgl. auch [X.] in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3.
Aufl., § 32 Rn. 16). Die Rechtsbeschwerde zeigt jedoch nicht auf, welche vom [X.] ge-troffenen Feststellungen das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zu [X.] gelegt hat. Damit ist davon auszugehen, dass das Beschwerdegericht seine Entscheidung aufgrund eigener Feststellungen getroffen hat. Dabei durfte das Beschwerdegericht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen.
2. Die weiteren Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird insoweit gemäß § 132 Abs.
3 Satz 1, § 99 Abs. 1 [X.], § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
II[X.] Auch im Übrigen hält die angefochtene Entscheidung den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Ertei-lung weitergehender Auskünfte nach Art. 53 [X.] ([X.]) 2157/2001, § 131 [X.].
1. Das [X.]srecht des Aktionärs wird unter anderem durch das [X.] in § 131 Abs. 1 Satz 1 [X.] und durch das [X.] aus § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] [X.].
a) Das Merkmal der Erforderlichkeit der [X.] in § 131 Abs. 1 Satz 1 [X.] zielt nach der Rechtsprechung des Senats darauf ab, missbräuchlich aus-ufernde [X.]sbegehren zu verhindern, um die Hauptversammlung nicht mit überflüssigen, für eine sachgemäße Beurteilung des Beschluss-
oder sonstigen Gegenstands der Tagesordnung unerheblichen Fragen zu belasten ([X.],
Urteil vom 18. Oktober 2004 -
II ZR 250/02, [X.]Z 160, 385, 388 f.). Entspre-23
24
25
26
-
9
-

chend der Funktion des [X.]srechts, das auch zur Meinungs-
und Urteils-bildung anderer Aktionäre, insbesondere der Minderheitsaktionäre, in der [X.]sverlangens der Standpunkt eines objektiv urteilenden Aktionärs, der die [X.] nur auf Grund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte [X.] als nicht nur unwesentliches Beurtei-lungselement benötigt. Durch dieses Kriterium wird das Informationsrecht ge-mäß § 131 [X.] in qualitativer und quantitativer Hinsicht sowie hinsichtlich [X.] begrenzt ([X.], Urteil vom 18.
Oktober 2004 -
II
ZR
250/02, [X.]Z 160, 385, 389; Urteil vom 16.
Februar 2009 -
II
ZR
185/07, [X.]Z 180, 9 Rn. 39 -
Kirch/[X.]; Beschluss vom 5. November 2013 -
II ZB 28/12, [X.], 2454 Rn. 20).
Entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerde verstößt § 131 Abs. 1 Satz
1 [X.] nicht gegen Art. 9 der Richtlinie 2007/36/[X.] des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von [X.] in börsennotierten [X.]en ([X.] L 184 vom 14.
Juli 2007, [X.] ff.) -
nachstehend: Aktionärsrechterichtlinie
-, soweit das [X.]srecht des Aktionärs auf zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tages-ordnung erforderliche Auskünfte beschränkt ist. Der Senat hat nach dem Erlass des angegriffenen Beschlusses entschieden, dass die Begrenzung des [X.] durch das Merkmal der Erforderlichkeit eine zulässige Maßnahme nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 der Aktionärsrechterichtlinie darstellt ([X.],
Beschluss vom 5. November 2013 -
II ZB 28/12, [X.],
2454 Rn. 27 ff., 37). Auf die Frage, ob mögliche Vorgaben der Aktionärsrechterichtlinie für die Aus-legung von § 131 [X.] nur insoweit gelten, als die Rechte von [X.] mit Stimmrechtsaktien betroffen sind, kommt es daher im vorliegenden Fall nicht an (verneinend [X.] in Festschrift [X.], 2013, [X.], 666
f.; 27
-
10
-

ders., [X.] 2009, 2317, 2320; [X.], [X.] 2010, 1221, 1224; aA
Kocher/Lönner, AG 2010, 153, 155).
b) Der Vorstand darf die [X.] nach § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] verweigern, soweit die Erteilung der [X.] nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der [X.] oder einem verbundenen Unterneh-men einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Im Rahmen dieser Prüfung ist abzuwägen, ob von einer offenen Antwort auf die in der Hauptversammlung gestellten Fragen auch Vorteile für die Gesamtheit der Aktionäre und die [X.] selbst zu erwarten sind, die zu befürchtende Nachteile aufwiegen ([X.], Urteil vom 29. November 1982 -
II ZR 88/81, [X.]Z 86, 1, 19).
Dies kann bei einem objektiv begründeten Verdacht schwerwiegender Pflichtverletzungen der Verwaltungsorgane der [X.] in Betracht kommen ([X.], Urteil vom 16. Februar 2009 -
II ZR 185/07, [X.]Z 180, 9 Rn. 43 -
Kirch/[X.]).
2. Gemessen hieran hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei ange-nommen, dass der Antrag unbegründet ist.
a) [X.] hat gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 Abs. 2 ZPO bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der verlangten [X.] grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerde-gericht festgestellt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Juni 2011 -
V [X.], NJW 2011, 3450 Rn. 9; Beschluss vom 7. November 2012 -
XII ZB 17/12,
FamRZ 2013, 214 Rn. 11; Beschluss vom 23. April 2013 -
II ZB 7/09, [X.], 1165 Rn. 11). Die den Feststellungen zu Grunde liegende Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der Erforderlichkeit zutreffend erfasst und sich mit dem [X.] und den [X.] 28
29
30
-
11
-

umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 19.
Juli 2004 -
II
ZR
217/03, [X.], 1726, 1729; Urteil vom 13.
Dezember 2011 -
XI
ZR
51/10, [X.]Z 192, 90 Rn. 29; Beschluss vom 23.
April 2013 -
II
ZB
7/09, [X.], 1165 Rn. 11; MünchKommFamFG/[X.], 2.
Aufl., §
37 Rn. 10; [X.] in [X.], FamFG, 17. Aufl., § 37 Rn. 11; § 74 Rn. 30). Ebenso [X.] die Beurteilung des [X.], ob die Erteilung der [X.] wäre, der [X.] einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen (§ 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.]), nur einer eingeschränkten Prüfung im Rechtsbe-schwerdeverfahren (s. zum vergleichbaren Rechtsbegriff des wichtigen Grunds [X.], Urteil vom 28.
Oktober 2002 -
II
ZR
353/00, [X.] 2002, 2254, 2255; [X.] vom 20.
April 2010 -
VIII ZR 254/09, [X.], 431 Rn. 5; Urteil vom 7. März 2013 -
III ZR 231/12, [X.]Z 196, 285 Rn. 18; Urteil vom 24.
September 2013 -
II ZR 216/11, [X.], 2310 Rn. 14).
Danach zeigt die Rechtsbeschwerde keinen Rechtsfehler auf.
b) Frage 1:
aa) Die Frage des Antragstellers lautet:

-Preise der Call-
und Put-Optionen, die [X.] am 26. Oktober 2008 in seinem Bestand hatte. Wie viele Call-
und Put-Optionen hatte [X.] an folgenden Stichtagen in seinem Bestand? Nennen Sie bitte auch den jeweiligen [X.] und die Laufzeiten, und zwar an folgenden Stichtagen: 17.
November 2006, 27.
Januar 2007, 25.
Februar 2008, 10.
März 2008, 18.
September 2008, 5.
Oktober 2008."
Hierauf erteilte die Antragsgegnerin folgende [X.]:
31
32
33
34
-
12
-

.

fragt nach den sog. [X.]s der
Optionsgeschäfte, die [X.] am 26.
Oktober
2008 in seinem Bestand hatte. Er fragte weiter nach dem Bestand an [X.] am 17.
November 2006 sowie 27.
Januar 2007.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir zu Einzelheiten
der Optionsgeschäfte
keine [X.] geben wollen. Wir können ihnen jedoch mitteilen, dass der durchschnittliche [X.] der von [X.] seit 2005 abgeschlossenen [X.] im Hinblick auf [X.]-Aktien deutlich unterhalb des Wertes lag, mit dem die [X.]-Stammaktien im Jahresabschluss der [X.] für das Ge-schäftsjahr 2008/09 angesetzt wurde(n).
Zu Vorgängen vor dem Geschäftsjahr 2008/09, das allein Gegen-stand dieser Hauptversammlung ist, können wir keine [X.] geben."
bb) Das Beschwerdegericht hat eine weitergehende [X.]spflicht im Wesentlichen mit folgender Begründung verneint:
Zwar seien die begehrten Auskünfte zu Einzelheiten der [X.] nicht erteilt worden. Der [X.] habe aber entnommen werden können, dass der durchschnittliche Basispreis ([X.]) unter 144

n-sichtlich der genauen Höhe der vereinbarten Basispreise und der übrigen [X.] der Derivatgeschäfte habe sich der Vorstand der Antragsgegnerin zu Recht auf ein [X.]sverweigerungsrecht berufen. Die Antragsgegnerin habe hinreichend dargelegt, dass die konkrete Gefahr nicht unerheblicher Nachteile für die Antragsgegnerin im Falle der Offenlegung von Einzelheiten der [X.] bestehe, weil die Informationen von [X.]n zu Spe-kulationen zum Nachteil der Antragsgegnerin ver[X.]det werden könnten. Ein [X.] bestehe auch unter dem Aspekt des Erhalts ihrer [X.], weil [X.] Informationen zum Nachteil der Q.

H.

LLC hätten nutzen können, auf welche die An-tragsgegnerin große Teile ihrer Derivate im August 2009 übertragen habe. Un-35
36
-
13
-

abhängig davon, ob und mit welchem Inhalt zwischen der Antragsgegnerin und der Q.

H.

LLC eine ausdrückliche Vertraulichkeitsvereinbarung getrof-fen worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass die Q.

H.

LLC von der Antragsgegnerin Stillschweigen über die Einzelheiten der [X.] erwarten dürfe.
Das [X.]
werde nicht durch ein [X.] überwogen.
Hinsichtlich der meisten vom Antragsteller zur Begründung seines [X.] geltend gemachten Pflichtverletzungen des Vorstands fehle es schon an der Aufklärungseignung der verlangten Auskünfte. Dies gelte etwa für den Vorwurf der Überschreitung des [X.]. Diesbezüglich sei eine Pflichtverletzung nicht schlüssig vorgetragen, weil das [X.] die Derivatgeschäfte auf [X.]-Aktien zu Recht als zulässige Hilfsgeschäfte der An-tragsgegnerin zum Aufbau einer Beteiligung an [X.] eingestuft habe. Soweit der Antragsteller rüge, die im Januar 2009 erworbenen weiteren [X.]-Stammaktien seien "zu teuer" erworben worden bzw. ihr Erwerb habe nicht im Unterneh-mensinteresse gelegen, fehle es ebenfalls an der Aufklärungseignung. Eine Aufklärungseignung der Informationen zu den Einzelheiten der [X.] sei auch in Bezug auf die Rüge, beim Erwerb der weiteren Aktien sei gegen elementare Finanzierungsregeln verstoßen worden, nicht ersichtlich.
Soweit die Aufklärungseignung der mit der Frage begehrten Informatio-nen zu Einzelheiten der Derivatgeschäfte nicht von vornherein auszuschließen sei, habe der Antragsteller ein [X.] nicht hinreichend dargetan. Es sei nicht festzustellen, dass dem handelnden Vorstand angesichts der "übermäßigen Komplexität und Intransparenz von [X.]" das Tref-fen von Entscheidungen auf ausreichender Informationsgrundlage unmöglich gewesen sei, weil Derivatgeschäfte nicht per se "übermäßig komplex" oder "in-37
38
-
14
-

transparent" seien. Zu Unrecht berufe sich der Antragsteller auf eine Pflichtwid-rigkeit unter dem Aspekt der mangelnden Risikodiversifizierung, weil sich das Risiko bei der Entscheidung zum Erwerb einer auf Dauer angelegten Beteili-gung an einem anderen Unternehmen not[X.]dig auf das Gelingen des [X.] und den wirtschaftlichen Erfolg der Beteiligung konzentriere. Die Auffassung des Antragstellers, durch den Abschluss der Derivatgeschäfte seien unter Missachtung des Wohls der [X.] existenzielle Risiken eingegan-gen worden, sei jedenfalls nicht durch Tatsachen belegt. Soweit ein [X.] mit dem Vorwurf begründet werde, der Vorstand habe absehen müssen, dass seine Pressemitteilung vom 26.
Oktober 2008 zu einem Anstieg des Kurses der [X.]-Stammaktien führen würde, begründeten die vorgebrachten Tatsachen allenfalls einen Anfangsverdacht, nicht jedoch den nötigen [X.]en Verdacht.
[X.]) Die hiergegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde bleiben ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Antragsgegnerin den [X.]sanspruch erfüllt hat, soweit sie näherungs-weise Angaben über den durchschnittlichen Basispreis der [X.] gemacht hat. Im Ergebnis rechtsfehlerfrei ist auch die Beurteilung, dass der Antragsgegnerin im Hinblick auf das weitergehende [X.]sbegehren gemäß Art. 53 [X.] ([X.]) 2157/2001, § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] das Recht zustand, die [X.] zu verweigern.
(1) Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der [X.]sanspruch erfüllt ist, soweit die Antragsgegnerin Angaben zum durch-schnittlichen Basispreis der [X.] gemacht hat. Die [X.] hat gemäß § 131 Abs. 2 Satz 1 [X.] den Grundsätzen einer [X.] und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Ob eine [X.] diesen An-39
40
-
15
-

forderungen genügt, [X.]n die begehrte Information ihr nicht unmittelbar, son-dern nur durch weitergehende Recherchen entnommen werden kann, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass den in der Hauptversammlung erteilten Auskünften entnom-men werden konnte, dass der durchschnittliche Basispreis der [X.]--
unter Berücksichtigung
der auf für die 50,8 %-ige Beteiligung am stimmberechtigten [X.]-Stammkapital liegen e-schäfte liegt der durchschnittliche Anschaffungspreis pro Aktie deutlich unter

-
frei von [X.]. Dass diese Information über den durchschnitt-lichen Basispreis der [X.] den Umständen nach nicht auch als Antwort auf die Frage 1 des Antragstellers aufgefasst werden konnte, macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend. Allein daraus, dass die Information auf eine andere Frage hin gegeben wurde, lässt sich dies nicht herleiten (vgl. auch MünchKomm[X.]/[X.], 3. Aufl., § 131 Rn. 80).
(2) Die Rechtsbeschwerde [X.]det sich ohne Erfolg gegen die Bewertung des [X.], dass die Erteilung der übrigen verlangten Auskünfte zum Zeitpunkt der Hauptversammlung für die [X.] nachteilig i.S.d. §
131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] gewesen wäre. Die dieser Bewertung zu [X.] liegende Abwägung der durch die Erteilung der [X.] drohenden Nach-teile und der von ihr zu erwartenden Vorteile ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
(a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin die ein [X.]sverweigerungsrecht begründenden [X.] nicht darlegen und beweisen muss, sondern dass es genügt, die das Aus-41
42
-
16
-

kunftsverweigerungsrecht begründenden Nachteile plausibel zu machen ([X.], Urteil vom 15. Juni 1992 -
II ZR 18/91, [X.]Z 119, 1, 17; [X.], [X.], 2148, 2152; [X.] in Großkomm.[X.], 4. Aufl., § 131 Rn. 301;
[X.]/Herler, [X.], § 131 Rn. 43; [X.], [X.], 10. Aufl., § 131 Rn. 25; [X.] in KK-[X.], 3. Aufl., §
131 Rn. 510
f.; MünchKomm[X.]/[X.], 3.
Aufl., § 131 Rn. 113; [X.], Das [X.]srecht des Aktionärs und seine Durchsetzung im Prozess, 1970, [X.]), und dass es demgegenüber Sache des Aktionärs ist, diejenigen Umstände darzulegen, aus denen ein vorrangiges Auf-klärungsinteresse der Gesamtheit der Aktionäre und der [X.] folgt ([X.] in KK-[X.], 3. Aufl., § 131 Rn. 512; [X.] in Großkomm.[X.], 4.
Aufl., § 131 Rn. 301; [X.] in [X.], Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 3.
Aufl., § 131 Rn. 62; [X.] in Bürgers/Körber, [X.], 3. Aufl., § 131 Rn. 20; s. auch [X.], Urteil vom 29. November 1982 -
II ZR 88/81, [X.]Z
86, 1, 20; Urteil vom 16. Februar 2009 -
II ZR 185/07, [X.]Z 180, 9 Rn. 43). Der gemäß § 26 FamFG geltende Untersuchungsgrundsatz wird im [X.] relativiert, weil es in diesem Verfahren den Beteiligten obliegt, die für sie jeweils vorteilhaften Umstände darzulegen (vgl. [X.], [X.], 2148, 2152; MünchKomm[X.]/[X.], 3. Aufl., § 132 Rn. 32; [X.] in
Großkomm.[X.], 4.
Aufl., § 132 Rn. 33; [X.]/Herler, [X.], § 132 Rn. 10; [X.] in Bürgers/Körber, [X.], 3. Aufl., § 132 Rn. 6; [X.] in [X.]/Stilz, [X.], 2. Aufl., § 132 Rn. 17; demgegenüber den Amtsermittlungsgrundsatz stärker betonend: [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., § 132 Rn. 18; [X.]/[X.], [X.] 2010, 110, 114).
Für die Frage, ob ein [X.]sverweigerungsrecht besteht, kommt es allein auf die objektive Sachlage an. Die Antragsgegnerin wird insoweit auch mit einer im [X.] gemäß § 132 [X.] nachgeschobenen Begründung gehört ([X.], Urteil vom 23. November 1961 -
II ZR 4/60, [X.]Z 43
-
17
-

36, 121, 130 f. zu § 112 [X.] 1937; [X.] in Großkomm.[X.], 4. Aufl., § 131 Rn. 291; MünchKomm[X.]/[X.], 3. Aufl., § 131 Rn. 108 f.; [X.] in KK-[X.], 3.
Aufl., § 131 Rn. 507; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., §
131 Rn.
73; [X.] in [X.]/Stilz, [X.], 2. Aufl., § 131 Rn. 36; [X.], Das [X.]srecht des Aktionärs und seine Durchsetzung im Prozess, 1970, [X.] f.; aA [X.] in [X.], Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., § 131 Rn. 60; [X.], [X.] 151 (1987), 493, 511 f.; vgl. auch [X.], Urteil vom 9.
Februar 1987 -
II ZR 119/86, [X.]Z 101, 1, 8 f. zur Frage, ob ein Begrün-dungsmangel eine Gesetzesverletzung nach § 243 Abs. 1 [X.] darstellt). Dem steht nicht entgegen, dass nach § 131 Abs. 5 [X.] auf Verlangen des Aktionärs die für die [X.]sverweigerung angeführten Gründe in die Niederschrift über die Verhandlung aufzunehmen sind. Denn diese Vorschrift regelt lediglich eine Dokumentationspflicht in der Hauptversammlung, nicht aber die Folgen eines möglichen Begründungsmangels. Selbst [X.]n eine Begründungspflicht des Vorstands anzuerkennen wäre (offen lassend [X.], Urteil vom 9. Februar 1987 -
II ZR 119/86, [X.]Z 101, 1, 8; bejahend [X.], AG 2003, 433, 435; [X.], [X.], 10. Aufl., § 131 Rn. 26; [X.] in Henssler/Strohn, Gesell-schaftsrecht, § 131 [X.] Rn. 15; für den Fall, dass dies ausdrücklich verlangt wird, [X.], KK-[X.], 3. Aufl., § 131 Rn. 505; [X.] in
Großkomm.[X.], 4. Aufl.,
§ 131 Rn. 291), könnte
ein Verstoß gegen diese Pflicht nicht dazu führen, dass im Verfahren nach § 132 [X.] Auskünfte [X.] werden könnten, deren Offenbarung der [X.] nicht unerhebli-che Nachteile zufügen würde (§ 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.]) oder hinsichtlich derer objektiv ein anderer in § 131 Abs. 3 [X.] aufgeführter [X.]sverwei-gerungsgrund vorliegt (vgl. [X.], Urteil vom 23. November 1961 -
II ZR 4/60, [X.]Z 36, 121, 130 f.).

-
18
-

(b) Der Entscheidung des [X.] liegt entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerde nicht die Annahme zu Grunde, dass nicht mehr marktre-levante Informationen geeignet seien, der [X.] Nachteile zuzufügen. Das Beschwerdegericht hat vielmehr im Einzelnen ausgeführt, dass die [X.] Informationen zum
Zeitpunkt der Hauptversammlung noch marktrele-vant waren. Dabei ist es davon ausgegangen, dass der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Hauptversammlung im Falle der [X.] und Laufzeiten der von ihr zu den jeweiligen Stichtagen gehaltenen
Optionen unab-hängig davon Nachteile durch die Möglichkeit von Spekulationen auf [X.] der [X.]-Aktie gedroht haben, ob die jeweiligen Optionen noch im Bestand der Antragsgegnerin waren oder diese ihre Annahmen über den Wert von [X.] in-zwischen geändert hatte. Gegen diese Würdigung ist von Rechts wegen nichts zu erinnern.
(c) Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen des Beschwerdege-richts zur [X.] der verlangten Informationen konnte es von einer Ge-fahr der Beeinträchtigung der [X.] der Antragsgegnerin (hierzu [X.], Urteil vom 16. Februar 2009 -
II ZR 185/07, [X.]Z 180, 9 Rn.
42 -
Kirch/[X.]) unabhängig davon ausgehen, ob es sich bei den an die Q.

H.

LLC veräußerten Optionen um diejenigen gehandelt hat, auf die sich das [X.]sverlangen bezieht.
(d) Das Beschwerdegericht hat auch ohne Rechtsfehler angenommen, dass ein vorrangiges [X.] im Hinblick auf einen [X.] wegen Überschreitung des [X.] nicht in Betracht kommt.

44
45
46
-
19
-

Dass der Aufbau der [X.]-Beteiligung vom Unternehmensgegenstand der Antragsgegnerin gedeckt war, stellt die Rechtsbeschwerde zu Recht nicht in Frage. Hieran anknüpfend hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass die An-tragsgegnerin mit den
[X.] keinen eigenständigen unternehmeri-schen Zweck verfolgt hat, sondern diese lediglich als Hilfsgeschäfte dem Auf-bau der [X.]-Beteiligung gedient haben. Mit der pauschalen Behauptung, die Derivatgeschäfte hätten den Charakter reiner Wetten gehabt, deren Erlös nach freiem Ermessen ver[X.]det worden sei, vermag die Rechtsbeschwerde eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung des [X.] in diesem Punkt nicht aufzuzeigen.
Der Senatsentscheidung vom 15. Mai 2000 ([X.], [X.]Z 144, 290, 293) kann entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerde nicht entnommen
e-schäfte angesehen werden können (vgl. auch
MünchKomm[X.]/[X.], 3.
Aufl., § 82 Rn. 35). Für die Abgrenzung ist vielmehr allein entscheidend, ob die Derivatgeschäfte dem Aufbau der Beteiligung an [X.] gedient haben oder ob sie auf eine selbstständige Gewinnerzielung gerichtet waren (vgl. [X.], Urteil vom 15. Januar 2013 -
II ZR 90/11, [X.], 455 Rn. 19). Letzteres hat das Beschwerdegericht auf der Grundlage seiner rechtsfehlerfrei getroffenen Fest-stellungen verneint.
(e) Die Rüge, das Beschwerdegericht habe zu Unrecht ein Aufklärungs-interesse
wegen eines Gesetzesverstoßes der Organmitglieder verneint, weil die Richtlinien zur fristenkongruenten Finanzierung grundlegend verkannt [X.] seien, hat keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat insoweit nicht nur eine Pflichtverletzung der Organmitglieder verneint, sondern auch angenommen, 47
48
49
-
20
-

dass die begehrte [X.] nicht zur Aufklärung der vom Antragsteller ange-nommenen Pflichtverletzung beitragen kann. Gegen diese rechtlich nicht zu beanstandende Würdigung bringt die Rechtsbeschwerde nichts vor. Ein [X.], das im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen gewesen wäre, fehlt damit unabhängig davon, ob die vom Antragsteller gerügte Pflicht-verletzung tatsächlich vorliegt.
(f) Die Bewertung des [X.], es sei nicht festzustellen,

[X.]. Das Beschwerdegericht hat diesbezüglich festgestellt, dass das Risikoprofil der Derivatgeschäfte ausschließlich vom in Bezug genommenen Kurs der [X.]-Aktie abhing. Unter welchen Gesichtspunkten die von dieser [X.] ausgehende Bewertung des [X.] unvertretbar oder wi-dersprüchlich sein könnte, zeigt die Rechtsbeschwerde durch den Hinweis auf Feststellungen in einem aktienrechtlichen Beschlussmängelverfahren nicht auf.
(g) Gegen die Würdigung des [X.], der Antragsteller ha-be nicht durch Tatsachen einen hinreichenden Verdacht dafür belegt, dass durch den Abschluss der
Derivatgeschäfte existentielle Risiken für die [X.] eingegangen worden seien, bringt die Rechtsbeschwerde ebenfalls nichts Erhebliches vor. Sie zeigt keinen Sachvortrag des Antragstellers auf, der dem Beschwerdegericht Anlass für weitere Ermittlungen (§ 26 FamFG) zu ei-nem solchen Verdacht hätte geben können. Mit dem Hinweis auf den im [X.] erwirtschafteten Verlust in Höhe
von

Zusammenhang mit den zur Kurssicherung abgeschlossenen [X.]n und hieraus folgenden existentiellen Risiken nicht hergestellt. Auch der [X.], dass im Vorjahreskonzernabschluss nicht über eine kritische Liquiditäts-50
51
-
21
-

situation zu berichten war, ist kein Anhaltspunkt dafür, dass mit [X.]siche-rungsgeschäften existentielle Risiken für die Antragsgegnerin eingegangen wurden.
(h) Ob -
wie das Beschwerdegericht angenommen hat
-
objektiv begrün-dete Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung des Vorstands im Hinblick auf die Auswirkungen der Presseerklärung der Antragsgegnerin auf [X.] der [X.]-Stammaktie fehlen, kann offen bleiben, weil insoweit [X.] ein vorrangiges [X.] zu verneinen ist. Der Vorstand kann sich bei Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung, die er kennt oder kennen muss, zwar auf ein objektiv begründetes Diskretionsinteres-se der [X.] regelmäßig dann nicht berufen, [X.]n die Offenlegung für die Beurteilung seiner Amtsführung maßgeblich ist und nicht schon ein [X.] Eingreifen des Aufsichtsrats zu erwarten ist. Insoweit liegt die [X.] vielfach im wohlverstandenen Interesse der [X.], [X.]n die Hauptversammlung sich hierdurch vernünftigerweise [X.] sehen könnte, der Verwaltung die Entlastung zu verweigern oder
dem Vorstand das Vertrauen zu entziehen und dadurch zum Nutzen der Gesell-schaft einen Wechsel in der Geschäftsleitung herbeizuführen ([X.], Urteil vom 29. November 1982 -
II ZR 88/81, [X.]Z 86, 1, 19 f.).
Ein auf solche Umstände gegründetes [X.] liegt hier aber nicht vor. Die Mitglieder des Vorstands, gegen die sich die Vorwürfe eines pflichtwidrigen Verhaltens richten, waren zum Zeitpunkt der Hauptversammlung nicht mehr im Amt. Es ging daher in der Hauptversammlung nicht darum, den betroffenen Personen für die künftige Amtsführung das Vertrauen auszuspre-chen (vgl. [X.], Urteil vom 18. Oktober 2004 -
II ZR 250/02, [X.]Z 160, 385, 389; Urteil vom 21. Juni 2010 -
II ZR 24/09, [X.] 2010, 1437 Rn. 24). Ferner sah 52
53
-
22
-

der Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat vor, die Entscheidung über die Entlastung der betreffenden ehemaligen Vorstandsmitglieder im [X.] auf die laufenden Ermittlungen zurückzustellen. Selbst [X.]n damit eine positive Beschlussfassung über die Entlastung auf einen aus der Mitte der Hauptversammlung gestellten Antrag (Art. 53 [X.] ([X.]) 2157/2001, § 124 Abs. 4 Satz 2 [X.]) nicht von vornherein ausgeschlossen sein mochte (vgl. [X.] in Großkomm.[X.], 4. Aufl., § 124 Rn. 86), tritt das Interesse an der Aufklärung über mögliche Versäumnisse der ehemaligen Mitglieder des Vorstands, die an-gesichts der Komplexität der erhobenen Vorwürfe innerhalb der [X.] ohnehin nicht zu leisten war, hinter das Diskretionsinteresse der [X.] zurück.
c) Frage 2:
aa) Die Frage
des Antragstellers lautet:

mit welchen Fragen zum möglichen Abschluss eines [X.]es mit [X.] seit dem [X.] befasst?
Wann wurden erste Bewertungsfragen und etwaige Abfindungs-
und Ausgleichszahlungen erörtert und geprüft? [X.] in diesem Zusammenhang bereits Wirtschaftsprüfer tätig?
Wann hat der Vorstand erstmals Planungen angestellt und Aktivi-täten unternommen, um den möglichen Erwerb von 76
Prozent an [X.] durch den Aufbau von
Derivatpositionen abzusichern?"

Hierauf erteilte die Antragsgegnerin folgende [X.]:

.

fragte danach, wann sich Rechtsberater oder ex-terne Kanzleien mit dem möglichen Abschluss eines [X.]es mit [X.] seit dem
[X.] befasst haben und wann und durch [X.] im Zusammenhang damit stehende Bewer-tungsfragen geprüft wurden.
54
55
56
-
23
-

Bereits vor dem Einstieg der [X.] SE bei [X.] im Sep-tember 2005 hatte [X.] durch ihre Rechtsberater diverse Sze-narien für den [X.], spätere [X.] und mögliche Zielstrukturen in Bezug auf [X.] un-ter rechtlichen Gesichtspunkten prüfen lassen. Zu diesen Szenari-en gehörten unter anderem der Erwerb einer Sperrminorität, der Erwerb einer faktischen Hauptversammlungsmehrheit, das Über-schreiten der 50
%-Schwelle, die weitere Aufstockung auf 75
% der [X.]-Stammaktien und die Implementierung eines Beherr-schungs-
und Gewinnabführungsvertrags zwischen [X.] und [X.]. Auch nach dem Einstieg von [X.] bei [X.] im September 2005 wurden die verschiedenen Szenarien fortlaufend überprüft."
Und:

.

fragte danach, wann erstmals Pläne aufgestellt und Initiativen ergriffen (wurden), um den Erwerb von 75 Prozent an [X.] durch den Aufbau von Derivatpositionen abzusichern.
Bereits seit Juli 2005 wurde mit dem Aufbau einer sogenannten synthetischen Optionsstrategie im Hinblick auf [X.]-Stammaktien begonnen. Die [X.] sollten gewährleisten, dass [X.] zu einem späteren Zeitpunkt ggf. beabsichtigte Be-teiligungsaufstockungen bei [X.] zu wirtschaftlich abgesi-cherten Konditionen durchführen konnte."

bb) Das Beschwerdegericht hat eine weitergehende [X.]spflicht im Wesentlichen mit folgender Begründung verneint: Der erteilten [X.] habe ein objektiver Empfänger entnehmen können, dass die verschiedenen Szenari-en einer Beteiligung im [X.] durch die Rechtsberater der Antragsgegnerin geprüft worden seien. Auch das mögliche Szenario "[X.]" sei bereits im Jahre 2005 und anschließend fortlaufend durch die Rechtsberater der Antragsgegnerin geprüft worden. Die Mitteilung genauerer Daten zum Zeit-punkt der Befassung und zu den geprüften Fragen sei nicht erforderlich [X.]. Eine [X.] auf die Frage, wann "Bewertungsfragen" geprüft und ob da-bei Wirtschaftsprüfer tätig geworden seien, sei nicht erforderlich gewesen. Ein objektiver Durchschnittsaktionär habe der erteilten [X.] entnehmen kön-57
58
-
24
-

nen, dass mit dem Aufbau der "synthetischen Optionsstrategie", also mit den [X.] auf [X.]-Stammaktien, bereits im Jahre 2005 begonnen [X.] sei und dass diese von Anfang an auch der Absicherung künftiger Beteili-gungsaufstockungen hätten dienen sollen.
[X.]) Die Beurteilung des [X.] ist rechtlich nicht zu bean-standen.
(1) Zur ersten Teilfrage nach der Befassung der Rechtsabteilungen oder externen Kanzleien mit Fragen zum [X.] rügt die Rechtsbe-schwerde zu Unrecht die Unvollständigkeit der [X.]. Die Antwort erschöpft sich gerade nicht in de[X.] fortlaufend überprüft wurden, sondern enthält nach den Feststellun-gen des [X.] darüber hinaus die Information, dass der [X.] eines [X.]s von vornherein und anschließend [X.] in die Prüfungen mit einbezogen war. Nähere Auskünfte zum Inhalt der geprüften Fragen und zum Zeitpunkt der Befassung hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei für nicht erforderlich gehalten. Der fragende Aktionär ist bei [X.] aus
seiner Sicht unzureichenden [X.] spätestens im [X.]serzwin-gungsverfahren gehalten, die Beurteilungserheblichkeit seines [X.]sver-langens darzulegen, [X.]n die [X.] die [X.]serteilung unter [X.] auf die fehlende Erforderlichkeit verweigert (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
September 2009 -
II ZR 223/08, juris; MünchKomm[X.]/[X.], 3. Aufl., §
131 Rn. 46 f.). Den Feststellungen des [X.] lässt sich hierzu nichts entnehmen. Die Rechtsbeschwerde zeigt auch kein Vorbringen des [X.] auf, aus dem sich ein [X.]sinteresse zur Prüfung bestimmter Fragestellungen zum Abschluss eines [X.]s und dem Zeit-punkt der Prüfung ergeben könnte.
59
60
-
25
-

(2) Auch hinsichtlich der zweiten Teilfrage nach der Prüfung und Erörte-rung von Bewertungsfragen hat das Beschwerdegericht mit Recht die [X.] einer [X.] verneint. Ein Informationsinteresse erschließt sich inso-weit weder aus den Feststellungen des [X.] noch zeigt die Rechtsbeschwerde entsprechenden Vortrag des Antragstellers auf.
(3) Die dritte Teilfrage nach der Absicherung des [X.]s durch Derivatpositionen wurde beantwortet. Nach der [X.] tatrich-terlichen Würdigung des [X.] enthielt die [X.] die Informa-r-weise anstehende Aufstockung der Beteiligung auf 75 % der Stammaktien ab-

d) Frage 3:
aa) Die Frage des Antragstellers lautet:

.

sagte in einem Interview gegenüber der [X.] im Juli 2009, dass es Voraussetzung vieler [X.]-Kredite bei Banken gewesen sei, dass es zu einem [X.] zwischen [X.] und [X.] komme. Ist diese Aussage zutreffend?
Gab es bereits 2008 Kreditverträge, in denen Klauseln enthalten waren, die sich mit einem solchen [X.] befas-sen? Bitte nennen Sie dazu auch die Daten der Abschlüsse dieser Verträge und den wesentlichen Inhalt dieser Klauseln sowie die Namen der Banken, mit denen diese
Verträge geschlossen wur-den."
Hierauf erteilte die Antragsgegnerin folgende [X.]:

.

fragte, ob es zutreffend sei, dass Vorausset-zung(en) vieler [X.]-Kredite gewesen sei, dass es zu einem [X.] zwischen [X.] und [X.] komme. [X.] hinaus fragte er, ob es bereits 2008 Kreditverträge gab, in denen Klauseln enthalten waren, die sich mit einem solchen Be-61
62
63
64
65
-
26
-

herrschungsvertrag befassen? Bitte nennen Sie dazu auch die [X.] der Abschlüsse dieser Verträge und den wesentlichen Inhalt dieser Klauseln sowie die Namen der Banken, mit denen diese Verträge geschlossen wurden.
Die wesentliche Fremdfinanzierung der [X.] SE während des Jahres 2008 erfolgte durch eine bereits 2007 der [X.] ge-währte Kreditlinie, die im [X.] noch in Höhe von 10
Mrd.
[X.] verfügbar war. Dieser Vertrag war im Vorfeld des Pflichtangebots von [X.] für [X.] abgeschlossen [X.]. Seinerzeit hielt die [X.] erst [X.]iger als 30
% der [X.]-Stammaktien. Dessen ungeachtet enthielt er auch Regelun-gen für den Fall, dass zwischen [X.] und [X.] ein Be-herrschungsvertrag abgeschlossen würde. Entsprechende [X.] sind marktüblich. Eine Verpflichtung der Gesell-schaft zum Abschluss eines [X.]es oder Klau-seln, nach denen die [X.] unter dem Vertrag besser ge-stellt gewesen wäre, [X.]n es zum Abschluss eines solchen [X.] gekommen wäre, waren in dem Vertrag nicht enthalten. Das Bankenkonsortium bestand aus zahlreichen nationalen und inter-nationalen Banken unter Führung der folgenden Institute: [X.], [X.], [X.], [X.], ABN Amro.

bb) Das Beschwerdegericht hat eine weitergehende [X.]spflicht [X.]. Ein objektiver Empfänger habe der erteilten [X.] entnehmen können, dass der Vorstand durch das Abstellen auf den syndizierten Kredit die Existenz anderer wesentlicher Kreditverträge im Jahre 2008 verneint habe. Unter Be-rücksichtigung der vom Antragsteller zum Beleg der Erforderlichkeit der [X.]serteilung konkret angeführten Gründe benötige ein objektiver Durch-schnittsaktionär keine [X.] über den Inhalt unwesentlicher Kreditverträge. Der wesentliche Inhalt der Klauseln sei ausreichend erläutert worden. Aus dem Gesamtzusammenhang habe ein objektiver Empfänger erkennen können, dass es sich jedenfalls nicht um solche Klauseln gehandelt habe, welche die An-tragsgegnerin zum Abschluss eines [X.]s mit [X.] verpflichtet oder sie für diesen Fall besser gestellt hätten. Die Erteilung von Auskünften 66
-
27
-

zum Inhalt von Klauseln, welche die Antragsgegnerin weder zum Abschluss eines [X.]s mit [X.] verpflichteten noch sie für diesen Fall besser gestellt hätten, sei nicht erforderlich gewesen.
[X.]) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Prüfung stand.
(1) Soweit die Rechtsbeschwerde die Teilfrage 2 nach Kreditverträgen mit Klauseln zu einem [X.] als unzureichend beantwortet rügt, weil diese keine Tatsachen, sondern Wertungen enthalte, erfasst sie den Inhalt der erteilten [X.] -
worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht hinweist
-
nur unvollständig. Die [X.] benennt die das Kreditkonsor-tium führenden Institute und enthält zum Inhalt der im Jahr 2007 gewährten und -

erhöht
-
verfügbaren Kreditlinie die Aussage, dass eine Verpflichtung zum [X.] eines [X.]s nicht bestanden habe und die Gesell-schaft in diesem Fall auch nicht besser gestellt gewesen wäre.
Der Inhalt der einen [X.] betreffenden Regelungen des Kreditvertrags wird damit zwar nicht (positiv) genannt. Das Beschwerdegericht hat jedoch ohne Rechtsfehler die Erforderlichkeit einer weitergehenden [X.] im Hinblick auf das hinter der Frage stehende Informationsinteresse des Antragstellers verneint. Die Rechtsbeschwerde [X.]det sich insoweit nicht ge-gen die tatrichterliche Würdigung des [X.], nach der der [X.] der [X.] entnehmen konnte, dass der [X.] auf der Grundlage anderweitiger Regelungen weder ein [X.] hätte aufgezwungen werden können noch solche den Schluss erlaubt hätten, dass die Antragsgegnerin bereits vor dem 26. Oktober 2008 zum Abschluss eines [X.]s entschlossen gewesen sei. Dies zu 67
68
69
-
28
-

Grunde gelegt war die Information ausreichend. Die Rechtsbeschwerde zeigt ein weitergehendes Informationsinteresse des Antragstellers nicht auf.
(2) Ein weitergehender [X.]sanspruch ergibt sich auch nicht daraus, [X.] über unwesentliche Kreditverträge war nicht geboten. Etwas anderes macht die Rechtsbeschwerde auch nicht geltend. Soweit sie rügt, die [X.] der Antragsgegnerin hätten anstelle der erfragten Tatsachen [X.] mitgeteilt, verkennt sie, dass die Frage sich auch auf nicht beurteilungs-erhebliche Informationen bezog. Da der Antragsteller seine Frage auf sämtliche Kreditverträge der Antragsgegnerin richtete und deren vollständige Beantwor-tung nicht geboten war, überließ er dem auskunftserteilenden Vorstand die Be-urteilung der Wesentlichkeit.
e)
Frage 4:
aa) Die Frage des Antragstellers lautet:

Juli 2008 den Vorstand in einem Vorratsbeschluss ermächtigt, die Beteiligung an [X.] auf 75 Prozent zu erhöhen. Wer hat einen solchen Beschluss vorgeschlagen? Was war der Anlass für einen solchen Beschluss? [X.] diesem Beschluss ein Vorstandsbeschluss oder eine Anre-

Hierauf teilte die Antragsgegnerin folgendes mit:

.

hat nach der im Spiegel genannten Beschlussfas-sung des Aufsichtsrats gefragt -
wir bitten um Verständnis, dass wir zu Beschlussgegenständen und [X.] (oder s-geheimnis des Aufsichtsrats keine Angaben machen können."

70
71
72
73
-
29
-

bb) Das Beschwerdegericht hat eine [X.]spflicht im Wesentlichen mit folgender Begründung verneint: Der Vorstand habe die Erteilung einer [X.] auf die konkret gestellten Fragen zu Recht verweigert. Gegenstand der Frage sei aus Sicht eines objektiven Empfängers nicht die Durchführung der Aufsichtsratssitzung oder der Inhalt des dort gefassten Beschlusses, sondern der diesem zugrunde liegende Anlass bzw. Vorschlag. Richte sich die Frage auf Vorgänge in [X.], sei zwar grundsätzlich von einer Angele-genheit der [X.] auszugehen. Dem Vorstand komme aber ein [X.]sverweigerungsrecht zu, soweit diese Vorgänge vertraulich seien. Die Ver-traulichkeit erstrecke sich hier jedenfalls auf Anlass und Beschlussvorschlag, was auch gelte, soweit die Frage darauf abgezielt habe, ob der Vorstand eine Beschlussfassung des Aufsichtsrats angeregt habe.
[X.]) Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
(1) Der Vorstand darf regelmäßig die [X.] verweigern, [X.]n sich das [X.]sverlangen auf vertrauliche Vorgänge aus den Sitzungen des [X.] bzw. der von ihm nach § 107 Abs. 3 Satz 1 [X.] bestellten [X.] richtet ([X.], Beschluss vom 5. November 2013 -
II ZB 28/12, [X.], 2454 Rn. 47). Der Vertraulichkeitsschutz und das mit diesem korrespon-dierende Recht des Vorstands, Auskünfte in der Hauptversammlung zu [X.], erstrecken
sich nach der zutreffenden Sicht des [X.] auch auf die Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Aufsichtsrat im Bereich der Tätigkeit des Aufsichtsrats, weil anderenfalls die vertrauensvolle Zusammenar-beit und offene Diskussion zwischen den Organen gefährdet wäre (vgl. Ziff. 3.5 [X.]; [X.], AG 2007, 381, 384; MünchKomm[X.]/[X.], 3. Aufl., §
116 Rn. 54; [X.] in [X.] Handbuch des [X.]s-rechts, Band 4, 3. Aufl., § 33 Rn. 51). Ob im Einzelfall der Vertraulichkeitsschutz 74
75
76
-
30
-

hinter ein überwiegendes [X.] zurücktritt, kann offen bleiben, weil der Antragsteller ein solches Interesse nicht aufzeigt.
(2) Entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerde ist es für das [X.]s-verweigerungsrecht nicht ausschlaggebend, dass die verlangte [X.] nicht vom Aufsichtsrat, sondern vom Vorstand zu geben wäre. Es kommt vielmehr ausschließlich darauf an, dass die Frage, ob der Anstoß für eine bestimmte Entscheidung des Aufsichtsrats vom Vorstand oder aus der Mitte des [X.]s gekommen ist, in den vertraulichen Bereich der Zusammenarbeit der [X.] fällt. Dies hat das Beschwerdegericht zutreffend bejaht, weil die
Anregung einer bestimmten Beschlussfassung zu den Informationen des Aufsichtsrats zählt, die Grundlage seiner Willensbildung sind. Müssten derartige Informatio-nen offengelegt werden, bestünde die Gefahr, dass der Vorstand von solchen Anregungen Abstand nimmt, auch [X.]n diese sachgerecht und dem Interesse des Unternehmens dienlich sind.
f) Frage 5:
aa) Die Frage des Antragstellers lautet:

Oktober 2008 durch Auflösung eines Teils der Call-

Mrd. brutto erlöst. Gleichwohl stand [X.] nach Medienberichten bereits [X.]ige Monate später, im März 2009, wegen [X.] kurz vor der Insol-venz
und konnte nur durch einen Rettungskredit von [X.] eine sol-che ab[X.]den.
Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich, dass [X.] Ende [X.] 2008 vor erheblichen Liquiditätsproblemen gestanden haben muss. Bestand für [X.] zu diesem Zeitpunkt bereits eine dro-hende Insolvenzgefahr und wie lange hätte die Liquidität von Por-

Mrd. gereicht?"
Hierauf erteilte die Antragsgegnerin folgende [X.]:
77
78
79
80
-
31
-

.

fragt, ob Ende 2008 drohende Insolvenzgefahr für die [X.] SE bestand.
[X.] stand Ende Oktober 2008 nicht vor erheblichen Liquidi-tätsproblemen und es bestand auch keine Insolvenzgefahr.
Die angekündigte teilweise Auflösung von [X.]geschäf-ten erfolgte nicht zum Zwecke der Liquiditätsgenerierung. Die Auf-lösung erfolgte ausschließlich mit dem Ziel, weitere Kursturbulen-zen der [X.]-Stammaktie und daraus resultierende negative Folgen für die beteiligten Akteure zu vermeiden."
Und:

[X.] keine Liquiditätsprobleme. Darüber [X.] haben wir im März 2009

10 Mrd. abgeschlossen. Sie sehen daran, dass Ihre (Frage) nach der Reichweite der Liquidität hypothetisch ist und von uns nicht weiter beantwortet wird."

bb) Das Beschwerdegericht meint, die Frage sei ausreichend beantwor-tet worden. Die Frage nach einer Insolvenzgefahr Ende 2008 sei verneint [X.]. Der Antragsteller habe keine ausreichenden Tatsachen dargelegt, aus [X.] sich nicht bloß die Möglichkeit, sondern die Wahrscheinlichkeit der sachli-chen Unrichtigkeit der erteilten [X.] ergebe. Der Beanstandung der [X.] zum Zwischenlagebericht der Antragsgegnerin per 31.
Januar 2009 lasse sich nicht entnehmen, dass die Antragsgegnerin Ende Oktober 2008 vor erheblichen Liquiditätsproblemen gestanden bzw. zu diesem Zeitpunkt eine Insolvenzgefahr bestanden habe. Die Darstellung einer Liquiditätsentwicklung der [X.] für den theoretischen Fall des Hinwegdenkens der bereits in der Vergan-genheit durchgeführten Teilauflösung der Derivate sei jedenfalls nicht [X.] gewesen.
81
82
-
32
-

[X.]) Hiergegen [X.]det sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Das Be-schwerdegericht hat seine Entscheidung in diesem Punkt auf die Feststellung gestützt, dass die Antragsgegnerin im Oktober 2008 Schwierigkeiten bei der Verlängerung des Kredits [X.] dieser Feststellung, die der Senat seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hat, ist nicht ersichtlich, welche Anhaltspunkte das Beschwerdegericht für weitergehende Ermittlungen zu einer kritischen Liquiditätssituation bei der An-tragsgegnerin Ende Oktober 2008 gehabt haben soll. Dementsprechend bedarf es keiner Entscheidung dazu, ob im Verfahren gemäß § 132 [X.] geprüft wird, ob die [X.] zutreffend erteilt wurde (bejahend [X.] in Großkomm.[X.], 4. Aufl., § 132 Rn. 7; [X.] in KK-[X.], 3. Aufl., § 132 Rn. 6; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 132 Rn. 16; [X.], [X.], 10. Aufl., § 132 Rn. 4a; [X.] in Festschrift [X.], 1995, [X.], 275 ff.; [X.], [X.] 2010, 698, 699; [X.], AG 1999, 274, 276; [X.], Das [X.]srecht des Aktionärs und seine Durchsetzung im Prozess, 1970, [X.]).
Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Beschwerdegericht führe bei Auskünften zu künftigen Entwicklungen der [X.] einen unbe-stimmten, einer objektiven Beurteilung nicht zugänglichen Rechtsbegriff ein, verkennt es, dass das Beschwerdegericht die Erforderlichkeit einer [X.] zu einer hypothetischen Liquiditätsprognose verneint hat. Diese Beurteilung lässt auf der Grundlage der Feststellung, dass Anzeichen für eine kritische [X.] Ende Oktober 2008 nicht vorlagen, keinen Rechtsfehler erkennen. Rechtsfehlerhaft ist schließlich auch nicht die tatrichterliche Würdigung, dass Gegenstand der Frage die hypothetische Liquiditätsprognose für die [X.] war. Dies ergibt sich schon daraus, dass es dem Antragsteller aus-drücklich um die Darstellung der Liquiditätsprognose für die Antragsgegnerin 83
84
-
33
-

unter Außerachtlassung der Liquidität aus der Auflösung von [X.] ging.
g) Frage 7:
aa) Die Frage des Antragstellers lautet:

Oktober 2008) über ernsthafte Risiken aus den Derivaten berichtet? Was hat der Vorstand in dieser Sitzung als Maßnahme vorgeschla-gen?"
Ein von der Antragsgegnerin vorgelegtes "Frage-
und Antwortblatt 6.20" sieht auf diese Frage folgende Antwort vor:

.

, Sie haben eine Frage an Herrn Prof.
P.

ge-stellt. Bitte beachten Sie, dass hier in dieser Hauptversammlung nur Fragen an die [X.] beantwortet werden können. Im Übrigen können wir Ihnen mitteilen, dass der Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 20.
Oktober 2008 die Strategie im Hinblick auf die [X.]-Beteiligung und das weitere Vorgehen der [X.] SE mit seinen Folgen umfassend behandelt hat."

bb) Das Beschwerdegericht meint, die Frage 7 sei ausreichend beant-wortet worden. Die Feststellung des [X.]s, der Vorstand habe auf diese Frage die [X.] verweigern können, sei jedenfalls insoweit nicht zu bean-standen, als nach Maßnahmen gefragt worden sei, die der Vorstand in der [X.]sitzung vorgeschlagen habe. Im Übrigen sei die Frage durch die [X.], dass der Aufsichtsrat die Strategie im Hinblick auf die [X.]-Beteiligung und das weitere Vorgehen der Antragsgegnerin mit seinen Folgen umfassend behandelt habe, beantwortet worden, soweit dies erforderlich gewesen sei.

85
86
87
88
-
34
-

[X.]) Die Annahme des [X.], dass sich das [X.]sver-weigerungsrecht der Antragsgegnerin zu den Vorgängen in der Aufsichtsratssit-zung auch auf die dem Aufsichtsrat vom Vorstand unterbreiteten Vorschläge erstreckt, ist rechtlich nicht zu beanstanden (s. oben Rn.
76
f.). Das weiterge-hende [X.]sverlangen ist nach den von der Rechtsbeschwerde nicht ange-griffenen Feststellungen des [X.] erfüllt worden, soweit dies für die sachgemäße Beurteilung der Gegenstände der Tagesordnung erforderlich war.

h) Frage 11:
aa) Die Frage des Antragstellers lautet:

Tagen vor der Pressemitteilung am 26.
Oktober 2008 wegen der sin-kenden Aktienkurse unter erheblichem Druck stand?"
Hierauf erteilte die Antragsgegnerin folgende [X.]:

.

fragt, ob wir Berichte bestätigen können, dass [X.] in den 14 Tagen vor der Presseerklärung vom 26.
Oktober 2008 unter erheblichem Druck wegen eines sinken-den Börsenkurses der [X.]-Aktie stand.
Seit Anfang Oktober 2008 hatte es, wie gesagt, auffällige Kurs-entwicklungen bei der [X.]-Stammaktie gegeben. Ursache dafür waren nach Auffassung des Vorstands offenbar erfolgte Leerver-käufe von [X.]-Stammaktien, die weit über das von [X.] er-wartete Maß hinausgingen.
Angesichts dessen gelangte der [X.]-Vorstand am 26.
Oktober 2008 zu der Überzeugung, dass die unverzügliche Offenlegung der physischen und synthetischen Positionen der [X.] SE in [X.]-Stammaktien angezeigt war. Die Veröffentli-chung diente ausschließlich dem Zweck, den offensichtlich in großer Zahl vorhandenen Leerverkäufern in [X.]-Stammaktien Gelegenheit zu geben, ihre Positionen aufzulösen."
89
90
91
92
-
35
-

Das von der Antragsgegnerin vorgelegte "Frage-
und Antwortblatt 6.16" enthält folgende Antwort auf eine Frage des Antragstellers zur Lage der An-tragsgegnerin im Oktober 2008:

dem Hintergrund der sich abzeichnenden Krise am Finanzmarkt zahlreiche Gespräche mit Banken zur Refinanzierung des [X.] syndizierten Kredits geführt. Nach intensiven Diskussionen über Refinanzierungsmöglichkeiten signalisierten die Banken, dass sie von einer deutlichen Erholung der Kreditmärkte ab Januar 2009 ausgehen, so dass der Vorstand zu keinem Zeitpunkt den Eindruck gewinnen konnte, dass eine Ablösung des Kredites im März 2009 gefährdet sein könnte. Vielmehr ging der Vorstand vor dem Hintergrund der in den Gesprächen gesammelten [X.] und den ausführlichen Diskussionen davon aus, dass die Banken nach Abschluss des Jahres 2008 und der Bereinigung von Problemkrediten aus ihren Bilanzen wieder auf eine expansivere Kreditpolitik einsch[X.]ken. Darüber hinaus erzielten die beiden Beteiligungen der [X.], der [X.] Konzern und die [X.] AG zu diesem Zeitpunkt hohe operative Renditen, so dass der Vorstand unverändert von einer positiven Bonitätseinstufung der [X.] SE ausging. Es gab daher keinen Anlass, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer mit diesem Thema zu beauftragen."
bb) Das Beschwerdegericht hält die Frage für beantwortet. Die [X.] Frage nach einer "Drucksituation" habe der Vorstand durch ein pauschales "Nein" beantworten dürfen. Die sachliche Unrichtigkeit der erteilten [X.] sei nicht hinreichend dargetan. Dabei sei zu bedenken, dass die erteilte [X.] keine objektive Aussage, sondern eine subjektive Einschätzung zum Gegen-stand habe. Zudem genüge der Tatsachenvortrag des Antragstellers nicht den Anforderungen, weil es zwar theoretisch möglich erscheine, dass mit der [X.] tatsächlich eingetretene Anstieg des Kurses der [X.]-Stammaktie habe bewirkt werden sollen, der Antragsteller aber keine tatsächli-chen Umstände vortrage, die dies nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich erscheinen ließen.
93
94
-
36
-

[X.]) Gegen diese Beurteilung [X.]det sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Die [X.] enthält nach den Feststellungen des [X.] -
was die Rechtsbeschwerde verkennt
-
zum einen die Mitteilung, dass eine Drucksituation der Antragsgegnerin im Vorfeld der Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 nicht bestanden habe und zum anderen Ausführungen zum [X.]. Die Würdigung, dass sich hinreichende Anhaltspunk-te für die Unrichtigkeit der [X.] zum Anlass der Pressemitteilung nicht allein aus dem Kursverlauf der [X.]-Stammaktie unmittelbar vor der Veröffentlichung der Pressemitteilung ergeben, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Be-schwerdegericht hat
insoweit auch darauf abgestellt, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für erhebliche Liquiditätsprobleme bzw. eine Insolvenzgefahr im [X.] 2008 bestanden, die im Zusammenhang mit dem Kursverlauf [X.] gewichtige Indizien für eine andere Motivlage hätten sein können. Mit der Rüge, ihr Tatsachenvorbringen sei keinesfalls [X.]iger wahrscheinlich als das-jenige der Antragsgegnerin, zeigt die Rechtsbeschwerde einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) nicht auf. Ob im [X.]ser-zwingungsverfahren die Richtigkeit der [X.] geprüft wird (vgl. oben Rn.
83), kann daher auch hier offen bleiben.
i) Frage 17:
aa) Die Frage des Aktionärs [X.]

, die sich der Antragsteller zu Ei-gen gemacht hat, lautet:

Optionen auf [X.]-Vorzugsaktien entstanden? Welcher Erlös und wann ist [X.] bei der Veräußerung der Optionen auf [X.]-Vorzugsaktien an Q.

zugeflossen?"
Auf diese Frage erteilte die Antragsgegnerin keine [X.].
95
96
97
98
-
37
-

bb) Das Beschwerdegericht meint, die Frage sei jedenfalls deshalb nicht zu beantworten gewesen, weil die begehrte Information aus der Sicht eines ob-jektiv urteilenden Durchschnittsaktionärs für die Beurteilung von Gegenständen der Tagesordnung nicht erforderlich gewesen sei. Im Übrigen könne der [X.] aus der Nichtbeantwortung der zweiten, auf die Erlöse der Veräuße-rung von Derivaten auf [X.]-Vorzugsaktien an die Q.

H.

LLC gerichte-ten Frage schon deshalb keine unzureichende [X.]serteilung ableiten, weil die Erteilung der begehrten [X.] unmöglich gewesen sei. Die [X.] habe hierzu vorgetragen, dass die Veräußerung der Derivate im Paket ohne die Bestimmung von Einzelpreisen erfolgt sei.
[X.]) Das Beschwerdegericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Frage nicht beantwortet werden musste. Auf der Grundlage der Feststel-lung, dass Einzelpreise für die veräußerten Derivate nicht vereinbart wurden, ist nicht ersichtlich, warum die Annahme der Unmöglichkeit der [X.]serteilung rechtsfehlerhaft sein soll. Vielmehr trifft es zu, dass der auf die Derivate auf Vorzugsaktien entfallende Erlösanteil allenfalls hätte geschätzt werden können.
Die Annahme des [X.], die verlangten
Auskünfte seien nicht geeignet gewesen, auf eine Überschreitung des [X.] zu schließen und hätten auch nicht Grundlage einer sinnvollen Risiko-abschätzung sein können, weil für eine solche neben den (geschätzten) Veräu-ßerungserlösen noch weitere Ertragspositionen in den Blick zu nehmen [X.] wären, wird von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt.
j) Frage 18:
aa) Die Frage des Aktionärs [X.]

, die sich der Antragsteller zu Ei-gen gemacht hat, lautet:
99
100
101
102
103
-
38
-

n die Kosten für das Weiterrollen der Call-Optionen auf 31
% an [X.]-Stammaktien pro Jahr im [X.] und [X.] im [X.]?"
Hierauf erteilte die Antragsgegnerin folgende [X.]:

der Aktienoptionsgeschäfte berücksichtigt sind."
bb) Das Beschwerdegericht meint, weitere [X.] auf die Frage könne nicht verlangt werden. Eine Bezifferung der Rollkosten der Call-Optionen sei aus der Sicht eines objektiven Durchschnittsaktionärs nicht erforderlich [X.]. Jedenfalls könne die Antragsgegnerin die [X.] verweigern. Dabei sei es unschädlich, dass der Vorstand sich in der Hauptversammlung am 29.
Januar 2010 nicht ausdrücklich auf ein diesbezügliches [X.]sverweige-rungsrecht berufen habe. Das [X.] habe zutreffend angenommen, dass bei detaillierten Angaben zu den Rollkosten die Gefahr bestünde, Informationen zu offenbaren, die Rückschlüsse auf Einzelheiten der Derivate ermöglichten.
[X.]) Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Die Rechtsbeschwerde stellt nicht in Frage, dass die Preisgabe der verlangten I[X.]en geeignet wäre, der Antragsgegnerin nicht unerhebliche Nachteile zuzufügen, und sie zeigt auch kein Vorbringen zu einem diese Nachteile über-wiegenden [X.] auf (§ 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.]). Der [X.], dass der Vorstand sich nicht bereits in der Hauptversammlung auf das [X.]sverweigerungsrecht berufen hat, führt nicht dazu, dass die [X.] vom Antragsteller nunmehr erzwungen werden kann (vgl. [X.] in [X.].[X.], 4. Aufl., § 131 Rn. 291; [X.] in [X.]/Stilz, [X.], 2. Aufl., §
131 Rn. 36; s. auch
oben Rn.
43).

104
105
106
-
39
-

k) Bezüglich der Fragen 6, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 19 und 20 [X.]det sich die Rechtsbeschwerde ebenfalls ohne Erfolg gegen die aus den dargeleg-ten Gründen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bzw. gegen die an [X.] Feststellungen anknüpfenden rechtlich
unbedenklichen
Bewertungen des [X.].

Bergmann

Strohn

Caliebe

[X.]

Sunder
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 17.05.2011 -
32 O 33/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 29.02.2012 -
20 W 5/11 -

107

Meta

II ZB 5/12

14.01.2014

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2014, Az. II ZB 5/12 (REWIS RS 2014, 8757)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8757

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZB 5/12 (Bundesgerichtshof)

Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung: Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Sachverhaltsfeststellung des Beschwerdegerichts; Auskunftsverweigerungsrecht …


I-26 W 16/14 [AktE] (Oberlandesgericht Düsseldorf)


101 ZBR 134/20 (BayObLG München)

Beschwerde, Hauptversammlung, Auskunft, Hauptverhandlung, Erledigung, Versicherung, Beschwerdeverfahren, Aktien, Rechtsmittel, Aufsichtsrat, Vorstand, Auskunftsanspruch, Berichterstattung, Gesellschaft, eidesstattliche …


II ZB 28/12 (Bundesgerichtshof)

Aktiengesellschaft: Umfang der Auskunftspflicht des Vorstands in der Hauptversammlung


26 W 4/20 (AktE) (Oberlandesgericht Düsseldorf)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.