Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.01.2014, Az. II ZB 5/12

2. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8779

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Gegenstand

Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung: Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Sachverhaltsfeststellung des Beschwerdegerichts; Auskunftsverweigerungsrecht des Vorstands bei nicht unerheblichem Nachteil für die Gesellschaft; Auskunftserzwingung bei unterbliebener Aufnahme der Auskunftsverweigerungsgründe in die Verhandlungsniederschrift


Leitsatz

1. Das Rechtsbeschwerdegericht hat gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 Abs. 2 ZPO bei der Beurteilung der Erforderlichkeit einer verlangten Auskunft nach § 131 AktG grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Das gilt auch für die Frage, ob die Erteilung der Auskunft geeignet wäre, der Gesellschaft einen nicht unerheblichen Nachteil im Sinne des § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG zuzufügen.

2. Die Gesellschaft muss die ein Auskunftsverweigerungsrecht begründenden Umstände nicht darlegen und beweisen, sondern es genügt, diese Umstände plausibel zu machen.

3. Wenn der Vorstand in der Hauptversammlung entgegen § 131 Abs. 5 AktG die Gründe für die Auskunftsverweigerung nicht in die Niederschrift über die Verhandlung aufnehmen lässt, führt das nicht dazu, dass im Verfahren nach § 132 AktG Auskünfte erzwungen werden können, deren Offenbarung der Gesellschaft nicht unerhebliche Nachteile zufügen würde (§ 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG) oder hinsichtlich derer objektiv ein anderer in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführter Auskunftsverweigerungsgrund vorliegt.

4. Der Vertraulichkeitsschutz und das mit diesem korrespondierende Recht des Vorstands, Auskünfte in der Hauptversammlung zu verweigern, erstreckt sich auch auf die Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Aufsichtsrat im Bereich der Tätigkeit des Aufsichtsrats.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des [X.] vom 29. Februar 2012 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 80.000 € festgesetzt.

Gründe

1

A. Der Antragsteller hält mindestens seit dem 29. Januar 2010 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht an der Antragsgegnerin, der [X.] Holding SE.

2

Die Antragsgegnerin hatte im [X.] mit dem Aufbau einer Beteiligung an der [X.] ([X.]) begonnen. Sie erwarb zunächst 10,26% der [X.]-Stammaktien und stockte ihre Beteiligung bis zum 16. September 2008 auf einen Anteil von 35,14% der Stammaktien auf, nachdem der Aufsichtsrat einer Pressemitteilung der Antragsgegnerin zufolge sein Einverständnis zur Erhöhung der Beteiligung auf über 50% gegeben hatte. Neben dem Erwerb von [X.]-Stammaktien schloss die Antragsgegnerin Derivatgeschäfte auf [X.]-Stammaktien ab.

3

Nach erheblichen Kursbewegungen der [X.]-Stammaktie Mitte Oktober 2008 gab die Antragsgegnerin in einer Pressemitteilung am 26. Oktober 2008 bekannt, dass sie zum Ende der vorausgegangenen Woche 42,6% der [X.]-Stammaktien sowie 31,5% Optionen auf [X.]-Stammaktien gehalten habe, bei deren Auflösung sie die Differenz zwischen [X.] der [X.]-Stammaktie und dem darunter liegenden [X.] ausbezahlt bekomme. Zielsetzung sei es, sofern die entsprechenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen stimmten, im [X.] die Beteiligung an [X.] auf 75% aufzustocken und damit den Weg für einen [X.] frei zu machen. Die Tatsache, dass sich die [X.] geschlossen und uneingeschränkt hinter das Vorgehen der Vorstände [X.]       und [X.]gestellt hätten, bestärke den jetzt erfolgten Schritt zur Offenlegung der Aktien und Kurssicherungspositionen im Zusammenhang mit der Übernahme von [X.].

4

[X.] der [X.]-Stammaktie stieg nach der Pressemitteilung stark an und erreichte am 28. Oktober 2008 vorübergehend gut 1.000 €, woraufhin die Antragsgegnerin entsprechend einer Ankündigung in einer weiteren Pressemitteilung vom 29. Oktober 2008 [X.] in Höhe von bis zu 5% der [X.]-Stammaktien auflöste. Am 5. Januar 2009 erwarb die Antragsgegnerin ein weiteres Aktienpaket und baute so ihre Beteiligung an [X.] auf 50,76% der Stammaktien aus.

5

Der Antragsgegnerin war von einem Bankenkonsortium wegen eines Pflichtangebots im März 2007 ein Kredit in Höhe von 35 Mrd. € eingeräumt worden, der später unter Erweiterung des Ver[X.]dungszwecks auf allgemeine geschäftliche Zwecke auf 10 Mrd. € reduziert wurde und Ende März 2009 zur Rückzahlung fällig war. Am 24. März 2009 vereinbarte die Antragsgegnerin mit einem Konsortium von 15 Banken eine Refinanzierung des Kredits, der mit [X.]-Aktien besichert wurde. Dabei wurde der Kredit durch Beitritt eines weiteren Vertragspartners um 750 Mio. € - statt geplanter 2,5 Mrd. € - aufgestockt.

6

Im Juli 2009 wurde die Amtsniederlegung der Vorstandsmitglieder [X.]       und [X.] vereinbart. Mitte August 2009 stimmte der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin einer Grundlagenvereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und [X.] zu, die unter anderem für das [X.] die Verschmelzung der Antragsgegnerin auf [X.] vorsah. Ferner erwarb das Emirat [X.]über die [X.]  [X.] LLC 10% der Stammaktien an der Antragsgegnerin sowie einen Großteil der von ihr gehaltenen Derivate.

7

Seit August 2009 wurde gegen die Vorstandsmitglieder [X.]     und [X.] wegen des Verdachts der Verletzung aktienrechtlicher Publizitätspflichten und Marktmanipulationen durch die Staatsanwaltschaft [X.] und die [X.] ([X.]) ermittelt. In [X.] wurden gegen die Antragsgegnerin Klagen wegen Manipulation des Kurses der [X.]-Stammaktie in Milliardenhöhe erhoben.

8

Die ordentliche Hauptversammlung der Antragsgegnerin für das Geschäftsjahr 2008/2009 fand am 29. Januar 2010 statt. Ihr lag der Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2008/2009 vor, das am 31. Juli 2009 endete. Der Geschäftsbericht enthielt im Rahmen der Wiedergabe des Konzernlageberichts den Hinweis, dass die Liquiditätssituation der Antragsgegnerin zum Bilanzstichtag am 31. Juli 2009 kritisch gewesen sei und die Veräußerung der Optionen an die [X.]   [X.]  LLC kurz nach dem Bilanzstichtag zu einer Erhöhung der freien Liquidität um mehr als eine Milliarde Euro geführt habe. Es wurde ferner darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass die Schritte zur Zusammenführung der Unternehmen der Antragsgegnerin und [X.] und damit auch die Entschuldung der Antragsgegnerin nicht wie geplant erfolgen sollten, sich bis Ende des Jahres 2009 erneut eine kritische Liquiditätssituation bei der Antragsgegnerin ergeben könne, die den Fortbestand des Unternehmens und des Konzerns gefährden könne. Der Vorstand der Antragsgegnerin sei auf Grund des derzeitigen Stands der Verhandlungen davon überzeugt, dass sich dieses Risiko nicht verwirklichen werde.

9

Die Tagesordnung der Hauptversammlung sah u.a. die Beschlussfassung über die Entlastung zweier Mitglieder des Vorstands und der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008/2009 vor; die Entlastung der Vorstandsmitglieder [X.]     und [X.] sollte nach dem Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zurückgestellt werden (Tagesordnungspunkte 3 und 4). Ferner war die Beschlussfassung über die Ver[X.]dung des im Geschäftsjahr 2008/2009 erzielten Bilanzgewinns (Tagesordnungspunkt 2), die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds (Tagesordnungspunkt 5), die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2009/2010 (Tagesordnungspunkt 6) und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals unter Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals und entsprechender Änderung der Satzung (Tagesordnungspunkt 7) vorgesehen. In der Hauptversammlung richtete der Antragsteller insgesamt 14 Fragen an die Antragsgegnerin und machte sich weitere 6 Fragen des Aktionärs B.     zu eigen.

Der Antragsteller hält die Fragen für nicht ausreichend beantwortet und möchte mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung entsprechend weitergehende Auskünfte der Antragsgegnerin erzwingen. Das [X.] hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben (OLG [X.], Beschluss vom 29. Februar 2012 - 20 W 5/11, juris; auszugsweise abgedruckt in [X.], 970). Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers.

B. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

Die Rechtsbeschwerde ist nach Zulassung durch das Beschwerdegericht nach Art. 53 [X.] ([X.]) 2157/2001, § 132 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1 [X.], § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

I. Die [X.] ([X.] [[X.]] 2157/2001) enthält für das [X.]srecht der Aktionäre keine Regelungen, sondern verweist in Art. 53 auf die für [X.] Aktiengesellschaften maßgeblichen Regelungen, mithin auf §§ 131 f. [X.] ([X.]/[X.], 3. Aufl., Art. 53 SE-[X.] Rn. 16).

II. Das Beschwerdegericht hat die Zulassung ausdrücklich nicht auf das [X.]sverlangen zu einzelnen Fragen beschränkt. Hieran ist das Rechtsbeschwerdegericht gebunden, § 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG.

III. Die Antragsgegnerin [X.]det zu Unrecht ein, die Rechtsbeschwerde sei wegen unzureichender Begründung unzulässig, weil sie bezüglich einzelner Fragen und Unterfragen nicht auf die die Entscheidung tragenden Erwägungen des [X.] eingehe. Die Rechtsbeschwerde greift die Entscheidung des [X.] schon mit ihrer Rüge, das Beschwerdegericht habe verfahrensfehlerhaft von der Durchführung einer (öffentlichen) mündlichen Verhandlung abgesehen, in vollem Umfang und den Anforderungen des § 71 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FamFG entsprechend an. Damit ist den Begründungsanforderungen genügt (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Januar 1990 - [X.], NJW 1990, 1184; MünchKommZPO/[X.], 4. Aufl., § 551 Rn. 20).

C. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Die Erstbeschwerde ist zulässig. Die Beschwerdefrist von einem Monat gemäß Art. 53 [X.] ([X.]) 2157/2001, § 132 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1 [X.], § 63 Abs. 1 FamFG ist gewahrt.

II. Die vom Antragsteller erhobenen Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.

1. Die auf einen absoluten Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1 [X.], § 72 Abs. 3 FamFG, § 547 Nr. 5 ZPO zielenden [X.] des Antragstellers greifen nicht durch.

a) Mit der Rüge, die Vorschriften über die Öffentlichkeit seien im Verfahren erster Instanz verletzt worden, kann ein Verfahrensmangel nicht begründet werden, weil Gegenstand der Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren nur die Entscheidung des [X.] ist.

b) Dass ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit durch das Beschwerdegericht selbst vorliegt, hat der Antragsteller nicht den Anforderungen der § 132 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1 [X.], § 71 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FamFG entsprechend gerügt.

Zwar stellt die Übernahme eines unter Verletzung der Öffentlichkeitsvorschriften in der Vorinstanz zu Stande gekommenen Verfahrensabschnitts einen erneuten Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit dar ([X.], Urteil vom 29. März 2000 - [X.], [X.], 2508, 2509; MünchKomm ZPO/[X.], 4. Aufl., § 547 Rn. 14 jeweils für das Berufungsverfahren; vgl. auch [X.] in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., § 32 Rn. 16). Die Rechtsbeschwerde zeigt jedoch nicht auf, welche vom [X.] getroffenen Feststellungen das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Damit ist davon auszugehen, dass das Beschwerdegericht seine Entscheidung aufgrund eigener Feststellungen getroffen hat. Dabei durfte das Beschwerdegericht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen.

2. Die weiteren Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird insoweit gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1 [X.], § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

III. Auch im Übrigen hält die angefochtene Entscheidung den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung weitergehender Auskünfte nach Art. 53 [X.] ([X.]) 2157/2001, § 131 [X.].

1. Das [X.]srecht des Aktionärs wird unter anderem durch das Kriterium der Erforderlichkeit in § 131 Abs. 1 Satz 1 [X.] und durch das [X.]sverweigerungsrecht des Vorstands aus § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] begrenzt.

a) Das Merkmal der Erforderlichkeit der [X.] in § 131 Abs. 1 Satz 1 [X.] zielt nach der Rechtsprechung des Senats darauf ab, missbräuchlich ausufernde [X.]sbegehren zu verhindern, um die Hauptversammlung nicht mit überflüssigen, für eine sachgemäße Beurteilung des Beschluss- oder sonstigen Gegenstands der Tagesordnung unerheblichen Fragen zu belasten ([X.], Urteil vom 18. Oktober 2004 - [X.], [X.]Z 160, 385, 388 f.). Entsprechend der Funktion des [X.]srechts, das auch zur Meinungs- und Urteilsbildung anderer Aktionäre, insbesondere der Minderheitsaktionäre, in der Hauptversammlung beitragen soll, ist Maßstab für die „Erforderlichkeit“ eines [X.]sverlangens der Standpunkt eines objektiv urteilenden Aktionärs, der die [X.] nur auf Grund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte [X.] als nicht nur unwesentliches Beurteilungselement benötigt. Durch dieses Kriterium wird das Informationsrecht gemäß § 131 [X.] in qualitativer und quantitativer Hinsicht sowie hinsichtlich seines Detaillierungsgrads begrenzt ([X.], Urteil vom 18. Oktober 2004 - [X.], [X.]Z 160, 385, 389; Urteil vom 16. Februar 2009 - [X.], [X.]Z 180, 9 Rn. 39 - [X.]/[X.]; Beschluss vom 5. November 2013 - [X.], [X.], 2454 Rn. 20).

Entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerde verstößt § 131 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht gegen Art. 9 der Richtlinie 2007/36/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von [X.] in börsennotierten [X.]en ([X.] L 184 vom 14. Juli 2007, [X.] ff.) - nachstehend: [X.] -, soweit das [X.]srecht des Aktionärs auf zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderliche Auskünfte beschränkt ist. Der Senat hat nach dem Erlass des angegriffenen Beschlusses entschieden, dass die Begrenzung des [X.]srechts durch das Merkmal der Erforderlichkeit eine zulässige Maßnahme nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 der [X.] darstellt ([X.], Beschluss vom 5. November 2013 - [X.], [X.], 2454 Rn. 27 ff., 37). Auf die Frage, ob mögliche Vorgaben der [X.] für die Auslegung von § 131 [X.] nur insoweit gelten, als die Rechte von [X.] mit Stimmrechtsaktien betroffen sind, kommt es daher im vorliegenden Fall nicht an (verneinend [X.] in Festschrift [X.], 2013, [X.], 666 f.; [X.]., [X.], 2317, 2320; [X.], [X.], 1221, 1224; aA Kocher/Lönner, AG 2010, 153, 155).

b) Der Vorstand darf die [X.] nach § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] verweigern, soweit die Erteilung der [X.] nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der [X.] oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Im Rahmen dieser Prüfung ist abzuwägen, ob von einer offenen Antwort auf die in der Hauptversammlung gestellten Fragen auch Vorteile für die Gesamtheit der Aktionäre und die [X.] selbst zu erwarten sind, die zu befürchtende Nachteile aufwiegen ([X.], Urteil vom 29. November 1982 - [X.], [X.]Z 86, 1, 19). Dies kann bei einem objektiv begründeten Verdacht schwerwiegender Pflichtverletzungen der Verwaltungsorgane der [X.] in Betracht kommen ([X.], Urteil vom 16. Februar 2009 - [X.], [X.]Z 180, 9 Rn. 43 - [X.]/[X.]).

2. Gemessen hieran hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Antrag unbegründet ist.

a) Das Rechtsbeschwerdegericht hat gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 Abs. 2 ZPO bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der verlangten Auskünfte grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Juni 2011 - [X.], NJW 2011, 3450 Rn. 9; Beschluss vom 7. November 2012 - [X.], [X.], 214 Rn. 11; Beschluss vom 23. April 2013 - [X.], [X.], 1165 Rn. 11). Die den Feststellungen zu Grunde liegende Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der Erforderlichkeit zutreffend erfasst und sich mit dem Prozessstoff und den [X.] umfassend und wi[X.]pruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 19. Juli 2004 - [X.], [X.], 1726, 1729; Urteil vom 13. Dezember 2011 - [X.], [X.]Z 192, 90 Rn. 29; Beschluss vom 23. April 2013 - [X.], [X.], 1165 Rn. 11; [X.], 2. Aufl., § 37 Rn. 10; [X.] in [X.], FamFG, 17. Aufl., § 37 Rn. 11; § 74 Rn. 30). Ebenso unterliegt die Beurteilung des [X.], ob die Erteilung der [X.] geeignet wäre, der [X.] einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen (§ 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.]), nur einer eingeschränkten Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren (s. zum vergleichbaren Rechtsbegriff des wichtigen Grunds [X.], Urteil vom 28. Oktober 2002 - [X.], [X.], 2254, 2255; Beschluss vom 20. April 2010 - [X.], [X.], 431 Rn. 5; Urteil vom 7. März 2013 - [X.], [X.]Z 196, 285 Rn. 18; Urteil vom 24. September 2013 - [X.], [X.], 2310 Rn. 14).

Danach zeigt die Rechtsbeschwerde keinen Rechtsfehler auf.

b) Frage 1:

aa) Die Frage des Antragstellers lautet:

„Nennen Sie bitte die [X.] der Call- und Put-Optionen, die [X.] am 26. Oktober 2008 in seinem Bestand hatte. Wie viele Call- und Put-Optionen hatte [X.] an folgenden Stichtagen in seinem Bestand? Nennen Sie bitte auch den jeweiligen [X.] und die Laufzeiten, und zwar an folgenden Stichtagen: 17. November 2006, 27. Januar 2007, 25. Februar 2008, 10. März 2008, 18. September 2008, 5. Oktober 2008."

Hierauf erteilte die Antragsgegnerin folgende [X.]:

„Herr [X.]     fragt nach den sog. [X.]s der [X.], die [X.] am 26. Oktober 2008 in seinem Bestand hatte. Er fragte weiter nach dem Bestand an [X.]n am 17. November 2006 sowie 27. Januar 2007.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir zu Einzelheiten der [X.] keine [X.] geben wollen. Wir können ihnen jedoch mitteilen, dass der durchschnittliche [X.] der von [X.] seit 2005 abgeschlossenen [X.] im Hinblick auf [X.]-Aktien deutlich unterhalb des Wertes lag, mit dem die [X.]-Stammaktien im Jahresabschluss der [X.] angesetzt wurde(n).

Zu Vorgängen vor dem Geschäftsjahr 2008/09, das allein Gegenstand dieser Hauptversammlung ist, können wir keine [X.] geben."

bb) Das Beschwerdegericht hat eine weitergehende [X.]spflicht im Wesentlichen mit folgender Begründung verneint:

Zwar seien die begehrten Auskünfte zu Einzelheiten der Derivatgeschäfte nicht erteilt worden. Der [X.] habe aber entnommen werden können, dass der durchschnittliche Basispreis ([X.]) unter 144 € gelegen habe. Hinsichtlich der genauen Höhe der vereinbarten Basispreise und der übrigen Einzelheiten der Derivatgeschäfte habe sich der Vorstand der Antragsgegnerin zu Recht auf ein [X.]sverweigerungsrecht berufen. Die Antragsgegnerin habe hinreichend dargelegt, dass die konkrete Gefahr nicht unerheblicher Nachteile für die Antragsgegnerin im Falle der Offenlegung von Einzelheiten der Derivatgeschäfte bestehe, weil die Informationen von [X.]n zu Spekulationen zum Nachteil der Antragsgegnerin ver[X.]det werden könnten. Ein [X.] bestehe auch unter dem Aspekt des Erhalts ihrer [X.], weil [X.] Informationen zum Nachteil der [X.]   [X.] LLC hätten nutzen können, auf welche die Antragsgegnerin große Teile ihrer Derivate im August 2009 übertragen habe. Unabhängig davon, ob und mit welchem Inhalt zwischen der Antragsgegnerin und der [X.]   [X.]  LLC eine ausdrückliche Vertraulichkeitsvereinbarung getroffen worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass die [X.]   [X.] LLC von der Antragsgegnerin Stillschweigen über die Einzelheiten der Derivatgeschäfte erwarten dürfe. Das [X.] werde nicht durch ein [X.] überwogen.

Hinsichtlich der meisten vom Antragsteller zur Begründung seines [X.]begehrens geltend gemachten Pflichtverletzungen des Vorstands fehle es schon an der Aufklärungseignung der verlangten Auskünfte. Dies gelte etwa für den Vorwurf der Überschreitung des [X.]. Diesbezüglich sei eine Pflichtverletzung nicht schlüssig vorgetragen, weil das [X.] die Derivatgeschäfte auf [X.]-Aktien zu Recht als zulässige Hilfsgeschäfte der Antragsgegnerin zum Aufbau einer Beteiligung an [X.] eingestuft habe. Soweit der Antragsteller rüge, die im Januar 2009 erworbenen weiteren [X.]-Stammaktien seien "zu teuer" erworben worden bzw. ihr Erwerb habe nicht im [X.] gelegen, fehle es ebenfalls an der Aufklärungseignung. Eine Aufklärungseignung der Informationen zu den Einzelheiten der Derivatgeschäfte sei auch in Bezug auf die Rüge, beim Erwerb der weiteren Aktien sei gegen elementare Finanzierungsregeln verstoßen worden, nicht ersichtlich.

Soweit die Aufklärungseignung der mit der Frage begehrten Informationen zu Einzelheiten der Derivatgeschäfte nicht von vornherein auszuschließen sei, habe der Antragsteller ein [X.] nicht hinreichend dargetan. Es sei nicht festzustellen, dass dem handelnden Vorstand angesichts der "übermäßigen Komplexität und Intransparenz von [X.]" das Treffen von Entscheidungen auf ausreichender Informationsgrundlage unmöglich gewesen sei, weil Derivatgeschäfte nicht per se "übermäßig komplex" oder "intransparent" seien. Zu Unrecht berufe sich der Antragsteller auf eine Pflichtwidrigkeit unter dem Aspekt der mangelnden Risikodiversifizierung, weil sich das Risiko bei der Entscheidung zum Erwerb einer auf Dauer angelegten Beteiligung an einem anderen Unternehmen not[X.]dig auf das Gelingen des [X.]s und den wirtschaftlichen Erfolg der Beteiligung konzentriere. Die Auffassung des Antragstellers, durch den Abschluss der Derivatgeschäfte seien unter Missachtung des Wohls der [X.] existenzielle Risiken eingegangen worden, sei jedenfalls nicht durch Tatsachen belegt. Soweit ein [X.] mit dem Vorwurf begründet werde, der Vorstand habe absehen müssen, dass seine Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 zu einem Anstieg des Kurses der [X.]-Stammaktien führen würde, begründeten die vorgebrachten Tatsachen allenfalls einen Anfangsverdacht, nicht jedoch den nötigen hinreichenden Verdacht.

cc) Die hiergegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde bleiben ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Antragsgegnerin den [X.]sanspruch erfüllt hat, soweit sie näherungsweise Angaben über den durchschnittlichen Basispreis der [X.] gemacht hat. Im Ergebnis rechtsfehlerfrei ist auch die Beurteilung, dass der Antragsgegnerin im Hinblick auf das weitergehende [X.]sbegehren gemäß Art. 53 [X.] ([X.]) 2157/2001, § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] das Recht zustand, die [X.] zu verweigern.

(1) Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der [X.]sanspruch erfüllt ist, soweit die Antragsgegnerin Angaben zum durchschnittlichen Basispreis der [X.] gemacht hat. Die [X.] hat gemäß § 131 Abs. 2 Satz 1 [X.] den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Ob eine [X.] diesen Anforderungen genügt, [X.]n die begehrte Information ihr nicht unmittelbar, sondern nur durch weitergehende Recherchen entnommen werden kann, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass den in der Hauptversammlung erteilten Auskünften entnommen werden konnte, dass der durchschnittliche Basispreis der [X.] unter 144 € lag. Diese Würdigung ist - unter Berücksichtigung der auf die Frage 20 erteilten [X.] ("… Die durchschnittlichen Anschaffungskosten für die 50,8 %-ige Beteiligung am stimmberechtigten [X.]-Stammkapital liegen bei 144 € pro Aktie. Unter Berücksichtigung der getätigten [X.] liegt der durchschnittliche Anschaffungspreis pro Aktie deutlich unter 144 €.") - frei von [X.]. Dass diese Information über den durchschnittlichen Basispreis der [X.] den Umständen nach nicht auch als Antwort auf die Frage 1 des Antragstellers aufgefasst werden konnte, macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend. Allein daraus, dass die Information auf eine andere Frage hin gegeben wurde, lässt sich dies nicht herleiten (vgl. auch [X.]/[X.], 3. Aufl., § 131 Rn. 80).

(2) Die Rechtsbeschwerde [X.]det sich ohne Erfolg gegen die Bewertung des [X.], dass die Erteilung der übrigen verlangten Auskünfte zum Zeitpunkt der Hauptversammlung für die [X.] nachteilig i.S.d. § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] gewesen wäre. Die dieser Bewertung zu Grunde liegende Abwägung der durch die Erteilung der [X.] drohenden Nachteile und der von ihr zu erwartenden Vorteile ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

(a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin die ein [X.]sverweigerungsrecht begründenden Umstände nicht darlegen und beweisen muss, sondern dass es genügt, die das [X.]sverweigerungsrecht begründenden Nachteile plausibel zu machen ([X.], Urteil vom 15. Juni 1992 - [X.], [X.]Z 119, 1, 17; [X.], [X.], 2148, 2152; [X.] in Großkomm.[X.], 4. Aufl., § 131 Rn. 301; [X.]/Herler, [X.], § 131 Rn. 43; [X.], [X.], 10. Aufl., § 131 Rn. 25; [X.] in KK-[X.], 3. Aufl., § 131 Rn. 510 f.; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 131 Rn. 113; [X.], Das [X.]srecht des Aktionärs und seine Durchsetzung im Prozess, 1970, [X.]), und dass es demgegenüber Sache des Aktionärs ist, diejenigen Umstände darzulegen, aus denen ein vorrangiges [X.] der Gesamtheit der Aktionäre und der [X.] folgt ([X.] in KK-[X.], 3. Aufl., § 131 Rn. 512; [X.] in Großkomm.[X.], 4. Aufl., § 131 Rn. 301; [X.] in [X.], Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., § 131 Rn. 62; [X.] in Bürgers/Körber, [X.], 3. Aufl., § 131 Rn. 20; s. auch [X.], Urteil vom 29. November 1982 - [X.], [X.]Z 86, 1, 20; Urteil vom 16. Februar 2009 - [X.], [X.]Z 180, 9 Rn. 43). Der gemäß § 26 FamFG geltende Untersuchungsgrundsatz wird im [X.] relativiert, weil es in diesem Verfahren den Beteiligten obliegt, die für sie jeweils vorteilhaften Umstände darzulegen (vgl. [X.], [X.], 2148, 2152; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 132 Rn. 32; [X.] in Großkomm.[X.], 4. Aufl., § 132 Rn. 33; [X.]/Herler, [X.], § 132 Rn. 10; [X.] in Bürgers/Körber, [X.], 3. Aufl., § 132 Rn. 6; [X.] in [X.]/Stilz, [X.], 2. Aufl., § 132 Rn. 17; demgegenüber den Amtsermittlungsgrundsatz stärker betonend: [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 132 Rn. 18; [X.]/[X.], [X.], 110, 114).

Für die Frage, ob ein [X.]sverweigerungsrecht besteht, kommt es allein auf die objektive Sachlage an. Die Antragsgegnerin wird insoweit auch mit einer im [X.] gemäß § 132 [X.] nachgeschobenen Begründung gehört ([X.], Urteil vom 23. November 1961 - [X.], [X.]Z 36, 121, 130 f. zu § 112 [X.] 1937; [X.] in Großkomm.[X.], 4. Aufl., § 131 Rn. 291; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 131 Rn. 108 f.; [X.] in KK-[X.], 3. Aufl., § 131 Rn. 507; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 131 Rn. 73; [X.] in [X.]/Stilz, [X.], 2. Aufl., § 131 Rn. 36; [X.], Das [X.]srecht des Aktionärs und seine Durchsetzung im Prozess, 1970, [X.] f.; aA [X.] in [X.], Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., § 131 Rn. 60; [X.], [X.] 151 (1987), 493, 511 f.; vgl. auch [X.], Urteil vom 9. Februar 1987 - [X.], [X.]Z 101, 1, 8 f. zur Frage, ob ein Begründungsmangel eine Gesetzesverletzung nach § 243 Abs. 1 [X.] darstellt). Dem steht nicht entgegen, dass nach § 131 Abs. 5 [X.] auf Verlangen des Aktionärs die für die [X.]sverweigerung angeführten Gründe in die Nie[X.]chrift über die Verhandlung aufzunehmen sind. Denn diese Vorschrift regelt lediglich eine Dokumentationspflicht in der Hauptversammlung, nicht aber die Folgen eines möglichen Begründungsmangels. Selbst [X.]n eine Begründungspflicht des Vorstands anzuerkennen wäre (offen lassend [X.], Urteil vom 9. Februar 1987 - [X.], [X.]Z 101, 1, 8; bejahend [X.], AG 2003, 433, 435; [X.], [X.], 10. Aufl., § 131 Rn. 26; [X.] in Henssler/Strohn, [X.]srecht, § 131 [X.] Rn. 15; für den Fall, dass dies ausdrücklich verlangt wird, [X.], KK-[X.], 3. Aufl., § 131 Rn. 505; [X.] in Großkomm.[X.], 4. Aufl., § 131 Rn. 291), könnte ein Verstoß gegen diese Pflicht nicht dazu führen, dass im Verfahren nach § 132 [X.] Auskünfte erzwungen werden könnten, deren Offenbarung der [X.] nicht unerhebliche Nachteile zufügen würde (§ 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.]) oder hinsichtlich derer objektiv ein anderer in § 131 Abs. 3 [X.] aufgeführter [X.]sverweigerungsgrund vorliegt (vgl. [X.], Urteil vom 23. November 1961 - [X.], [X.]Z 36, 121, 130 f.).

(b) Der Entscheidung des [X.] liegt entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerde nicht die Annahme zu Grunde, dass nicht mehr marktrelevante Informationen geeignet seien, der [X.] zuzufügen. Das Beschwerdegericht hat vielmehr im Einzelnen ausgeführt, dass die verlangten Informationen zum Zeitpunkt der Hauptversammlung noch marktrelevant waren. Dabei ist es davon ausgegangen, dass der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Hauptversammlung im Falle der [X.] und Laufzeiten der von ihr zu den jeweiligen Stichtagen gehaltenen Optionen unabhängig davon Nachteile durch die Möglichkeit von Spekulationen auf [X.] der [X.]-Aktie gedroht haben, ob die jeweiligen Optionen noch im Bestand der Antragsgegnerin waren oder diese ihre Annahmen über den Wert von [X.] inzwischen geändert hatte. Gegen diese Würdigung ist von Rechts wegen nichts zu erinnern.

(c) Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen des [X.] zur [X.] der verlangten Informationen konnte es von einer Gefahr der Beeinträchtigung der [X.] der Antragsgegnerin (hierzu [X.], Urteil vom 16. Februar 2009 - [X.], [X.]Z 180, 9 Rn. 42 - [X.]/[X.]) unabhängig davon ausgehen, ob es sich bei den an die [X.]   [X.]  LLC veräußerten Optionen um diejenigen gehandelt hat, auf die sich das [X.]sverlangen bezieht.

(d) Das Beschwerdegericht hat auch ohne Rechtsfehler angenommen, dass ein vorrangiges [X.] im Hinblick auf einen Schadensersatzanspruch wegen Überschreitung des [X.] nicht in Betracht kommt.

Dass der Aufbau der [X.]-Beteiligung vom Unternehmensgegenstand der Antragsgegnerin gedeckt war, stellt die Rechtsbeschwerde zu Recht nicht in Frage. Hieran anknüpfend hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass die Antragsgegnerin mit den [X.] keinen eigenständigen unternehmerischen Zweck verfolgt hat, sondern diese lediglich als Hilfsgeschäfte dem Aufbau der [X.]-Beteiligung gedient haben. Mit der pauschalen Behauptung, die Derivatgeschäfte hätten den Charakter reiner Wetten gehabt, deren Erlös nach freiem Ermessen ver[X.]det worden sei, vermag die Rechtsbeschwerde eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung des [X.] in diesem Punkt nicht aufzuzeigen.

Der Senatsentscheidung vom 15. Mai 2000 ([X.], [X.]Z 144, 290, 293) kann entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerde nicht entnommen werden, dass lediglich Geschäfte, die in „unmittelbarem Zusammenhang mit dem ‚Unternehmensgegenstand laut Satzung‘ stehen“, als zulässige Hilfsgeschäfte angesehen werden können (vgl. auch [X.]/[X.], 3. Aufl., § 82 Rn. 35). Für die Abgrenzung ist vielmehr allein entscheidend, ob die Derivatgeschäfte dem Aufbau der Beteiligung an [X.] gedient haben oder ob sie auf eine selbstständige Gewinnerzielung gerichtet waren (vgl. [X.], Urteil vom 15. Januar 2013 - [X.], [X.], 455 Rn. 19). Letzteres hat das Beschwerdegericht auf der Grundlage seiner rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen verneint.

(e) Die Rüge, das Beschwerdegericht habe zu Unrecht ein [X.] wegen eines Gesetzesverstoßes der Organmitglieder verneint, weil die Richtlinien zur fristenkongruenten Finanzierung grundlegend verkannt worden seien, hat keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat insoweit nicht nur eine Pflichtverletzung der Organmitglieder verneint, sondern auch angenommen, dass die begehrte [X.] nicht zur Aufklärung der vom Antragsteller angenommenen Pflichtverletzung beitragen kann. Gegen diese rechtlich nicht zu beanstandende Würdigung bringt die Rechtsbeschwerde nichts vor. Ein [X.], das im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen gewesen wäre, fehlt damit unabhängig davon, ob die vom Antragsteller gerügte Pflichtverletzung tatsächlich vorliegt.

(f) Die Bewertung des [X.], es sei nicht festzustellen, dass mit den [X.] angesichts der „übermäßigen Komplexität und Intransparenz“ unvertretbare Risiken eingegangen worden seien, ist frei von [X.]. Das Beschwerdegericht hat diesbezüglich festgestellt, dass das Risikoprofil der Derivatgeschäfte ausschließlich vom in Bezug genommenen Kurs der [X.]-Aktie abhing. Unter welchen Gesichtspunkten die von dieser Prämisse ausgehende Bewertung des [X.] unvertretbar oder wi[X.]prüchlich sein könnte, zeigt die Rechtsbeschwerde durch den Hinweis auf Feststellungen in einem aktienrechtlichen Beschlussmängelverfahren nicht auf.

(g) Gegen die Würdigung des [X.], der Antragsteller habe nicht durch Tatsachen einen hinreichenden Verdacht dafür belegt, dass durch den Abschluss der Derivatgeschäfte existentielle Risiken für die Antragsgegnerin eingegangen worden seien, bringt die Rechtsbeschwerde ebenfalls nichts Erhebliches vor. Sie zeigt keinen Sachvortrag des Antragstellers auf, der dem Beschwerdegericht Anlass für weitere Ermittlungen (§ 26 FamFG) zu einem solchen Verdacht hätte geben können. Mit dem Hinweis auf den im Geschäftsjahr 2008/2009 erwirtschafteten Verlust in Höhe von 4,4 Mrd. € wird ein Zusammenhang mit den zur Kurssicherung abgeschlossenen [X.] und hieraus folgenden existentiellen Risiken nicht hergestellt. Auch der Umstand, dass im Vorjahreskonzernabschluss nicht über eine kritische Liquiditätssituation zu berichten war, ist kein Anhaltspunkt dafür, dass mit [X.]sicherungsgeschäften existentielle Risiken für die Antragsgegnerin eingegangen wurden.

(h) Ob - wie das Beschwerdegericht angenommen hat - objektiv begründete Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung des Vorstands im Hinblick auf die Auswirkungen der Presseerklärung der Antragsgegnerin auf [X.] der [X.]-Stammaktie fehlen, kann offen bleiben, weil insoweit jedenfalls ein vorrangiges [X.] zu verneinen ist. Der Vorstand kann sich bei Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung, die er kennt oder kennen muss, zwar auf ein objektiv begründetes [X.] der [X.] regelmäßig dann nicht berufen, [X.]n die Offenlegung für die Beurteilung seiner Amtsführung maßgeblich ist und nicht schon ein wirksames Eingreifen des Aufsichtsrats zu erwarten ist. Insoweit liegt die [X.] vielfach im wohlverstandenen Interesse der [X.], [X.]n die Hauptversammlung sich hierdurch vernünftigerweise veranlasst sehen könnte, der Verwaltung die Entlastung zu verweigern oder dem Vorstand das Vertrauen zu entziehen und dadurch zum Nutzen der [X.] einen Wechsel in der Geschäftsleitung herbeizuführen ([X.], Urteil vom 29. November 1982 - [X.], [X.]Z 86, 1, 19 f.).

Ein auf solche Umstände gegründetes [X.] liegt hier aber nicht vor. Die Mitglieder des Vorstands, gegen die sich die Vorwürfe eines pflichtwidrigen Verhaltens richten, waren zum Zeitpunkt der Hauptversammlung nicht mehr im Amt. Es ging daher in der Hauptversammlung nicht darum, den betroffenen Personen für die künftige Amtsführung das Vertrauen auszusprechen (vgl. [X.], Urteil vom 18. Oktober 2004 - [X.], [X.]Z 160, 385, 389; Urteil vom 21. Juni 2010 - [X.], [X.], 1437 Rn. 24). Ferner sah der Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat vor, die Entscheidung über die Entlastung der betreffenden ehemaligen Vorstandsmitglieder im Hinblick auf die laufenden Ermittlungen zurückzustellen. Selbst [X.]n damit eine positive Beschlussfassung über die Entlastung auf einen aus der Mitte der Hauptversammlung gestellten Antrag (Art. 53 [X.] ([X.]) 2157/2001, § 124 Abs. 4 Satz 2 [X.]) nicht von vornherein ausgeschlossen sein mochte (vgl. [X.] in Großkomm.[X.], 4. Aufl., § 124 Rn. 86), tritt das Interesse an der Aufklärung über mögliche Versäumnisse der ehemaligen Mitglieder des Vorstands, die angesichts der Komplexität der erhobenen Vorwürfe innerhalb der Hauptversammlung ohnehin nicht zu leisten war, hinter das [X.] der [X.] zurück.

c) Frage 2:

aa) Die Frage des Antragstellers lautet:

„Wann haben sich die Rechtsabteilungen oder externe Kanzleien mit welchen Fragen zum möglichen Abschluss eines [X.]es mit [X.] seit dem [X.] befasst?

Wann wurden erste Bewertungsfragen und etwaige Abfindungs- und Ausgleichszahlungen erörtert und geprüft? [X.] in diesem Zusammenhang bereits Wirtschaftsprüfer tätig?

Wann hat der Vorstand erstmals Planungen angestellt und Aktivitäten unternommen, um den möglichen Erwerb von 76 Prozent an [X.] durch den Aufbau von Derivatpositionen abzusichern?"

Hierauf erteilte die Antragsgegnerin folgende [X.]:

„Herr [X.]      fragte danach, wann sich Rechtsberater oder externe Kanzleien mit dem möglichen Abschluss eines [X.]es mit [X.] seit dem [X.] befasst haben und wann und durch [X.] im Zusammenhang damit stehende Bewertungsfragen geprüft wurden.

Bereits vor dem Einstieg der [X.] SE bei [X.] im September 2005 hatte [X.] durch ihre Rechtsberater diverse Szenarien für den [X.], spätere [X.] und mögliche Zielstrukturen in Bezug auf [X.] unter rechtlichen Gesichtspunkten prüfen lassen. Zu diesen Szenarien gehörten unter anderem der Erwerb einer Sperrminorität, der Erwerb einer faktischen Hauptversammlungsmehrheit, das Überschreiten der 50 %-Schwelle, die weitere Aufstockung auf 75 % der [X.]-Stammaktien und die Implementierung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen [X.] und [X.]. Auch nach dem Einstieg von [X.] bei [X.] im September 2005 wurden die verschiedenen Szenarien fortlaufend überprüft."

Und:

„Herr [X.]       fragte danach, wann erstmals Pläne aufgestellt und Initiativen ergriffen (wurden), um den Erwerb von 75 Prozent an [X.] durch den Aufbau von Derivatpositionen abzusichern.

Bereits seit Juli 2005 wurde mit dem Aufbau einer sogenannten synthetischen Optionsstrategie im Hinblick auf [X.]-Stammaktien begonnen. Die [X.] sollten gewährleisten, dass [X.] zu einem späteren Zeitpunkt ggf. beabsichtigte [X.] bei [X.] zu wirtschaftlich abgesicherten Konditionen durchführen konnte."

bb) Das Beschwerdegericht hat eine weitergehende [X.]spflicht im Wesentlichen mit folgender Begründung verneint: Der erteilten [X.] habe ein objektiver Empfänger entnehmen können, dass die verschiedenen Szenarien einer Beteiligung im [X.] durch die Rechtsberater der Antragsgegnerin geprüft worden seien. Auch das mögliche Szenario "[X.]" sei bereits im Jahre 2005 und anschließend fortlaufend durch die Rechtsberater der Antragsgegnerin geprüft worden. Die Mitteilung genauerer Daten zum Zeitpunkt der Befassung und zu den geprüften Fragen sei nicht erforderlich gewesen. Eine [X.] auf die Frage, wann "Bewertungsfragen" geprüft und ob dabei Wirtschaftsprüfer tätig geworden seien, sei nicht erforderlich gewesen. Ein objektiver Durchschnittsaktionär habe der erteilten [X.] entnehmen können, dass mit dem Aufbau der "synthetischen Optionsstrategie", also mit den [X.] auf [X.]-Stammaktien, bereits im Jahre 2005 begonnen worden sei und dass diese von Anfang an auch der Absicherung künftiger [X.] hätten dienen sollen.

cc) Die Beurteilung des [X.] ist rechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Zur ersten Teilfrage nach der Befassung der Rechtsabteilungen oder externen Kanzleien mit Fragen zum [X.] rügt die Rechtsbeschwerde zu Unrecht die Unvollständigkeit der [X.]. Die Antwort erschöpft sich gerade nicht in der Mitteilung, dass „verschiedene Szenarien“ seit dem [X.] fortlaufend überprüft wurden, sondern enthält nach den Feststellungen des [X.] darüber hinaus die Information, dass der Abschluss eines [X.]s von vornherein und anschließend fortlaufend in die Prüfungen mit einbezogen war. Nähere Auskünfte zum Inhalt der geprüften Fragen und zum Zeitpunkt der Befassung hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei für nicht erforderlich gehalten. Der fragende Aktionär ist bei einer aus seiner Sicht unzureichenden [X.] spätestens im [X.] gehalten, die Beurteilungserheblichkeit seines [X.]sverlangens darzulegen, [X.]n die [X.] die [X.]serteilung unter Berufung auf die fehlende Erforderlichkeit verweigert (vgl. [X.], Beschluss vom 21. September 2009 - [X.], juris; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 131 Rn. 46 f.). Den Feststellungen des [X.] lässt sich hierzu nichts entnehmen. Die Rechtsbeschwerde zeigt auch kein Vorbringen des Antragstellers auf, aus dem sich ein [X.]sinteresse zur Prüfung bestimmter Fragestellungen zum Abschluss eines [X.]s und dem Zeitpunkt der Prüfung ergeben könnte.

(2) Auch hinsichtlich der zweiten Teilfrage nach der Prüfung und Erörterung von Bewertungsfragen hat das Beschwerdegericht mit Recht die Erforderlichkeit einer [X.] verneint. Ein Informationsinteresse erschließt sich insoweit weder aus den Feststellungen des [X.] noch zeigt die Rechtsbeschwerde entsprechenden Vortrag des Antragstellers auf.

(3) Die dritte Teilfrage nach der Absicherung des [X.]s durch Derivatpositionen wurde beantwortet. Nach der [X.] tatrichterlichen Würdigung des [X.] enthielt die [X.] die Information, dass „die Derivatgeschäfte von Anfang an auch eine künftige möglicherweise anstehende Aufstockung der Beteiligung auf 75 % der Stammaktien absichern sollten.“

d) Frage 3:

aa) Die Frage des Antragstellers lautet:

„Herr [X.].  sagte in einem Interview gegenüber der [X.] im Juli 2009, dass es Voraussetzung vieler [X.]-Kredite bei Banken gewesen sei, dass es zu einem [X.] zwischen [X.] und [X.] komme. Ist diese Aussage zutreffend?

Gab es bereits 2008 Kreditverträge, in denen Klauseln enthalten waren, die sich mit einem solchen [X.] befassen? Bitte nennen Sie dazu auch die Daten der Abschlüsse dieser Verträge und den wesentlichen Inhalt dieser Klauseln sowie die Namen der Banken, mit denen diese Verträge geschlossen wurden."

Hierauf erteilte die Antragsgegnerin folgende [X.]:

„Herr [X.]      fragte, ob es zutreffend sei, dass Voraussetzung(en) vieler [X.]-Kredite gewesen sei, dass es zu einem [X.] zwischen [X.] und [X.] komme. Darüber hinaus fragte er, ob es bereits 2008 Kreditverträge gab, in denen Klauseln enthalten waren, die sich mit einem solchen [X.] befassen? Bitte nennen Sie dazu auch die Daten der Abschlüsse dieser Verträge und den wesentlichen Inhalt dieser Klauseln sowie die Namen der Banken, mit denen diese Verträge geschlossen wurden.

Die wesentliche Fremdfinanzierung der [X.] SE während des Jahres 2008 erfolgte durch eine bereits 2007 der [X.] gewährte Kreditlinie, die im [X.] noch in Höhe von 10 Mrd. [X.] verfügbar war. Dieser Vertrag war im Vorfeld des Pflichtangebots von [X.] für [X.] abgeschlossen worden. Seinerzeit hielt die [X.] erst [X.]iger als 30 % der [X.]-Stammaktien. Dessen ungeachtet enthielt er auch Regelungen für den Fall, dass zwischen [X.] und [X.] ein [X.] abgeschlossen würde. Entsprechende Vertragskautelen sind marktüblich. Eine Verpflichtung der [X.] zum Abschluss eines [X.]es oder Klauseln, nach denen die [X.] unter dem Vertrag besser gestellt gewesen wäre, [X.]n es zum Abschluss eines solchen Vertrags gekommen wäre, waren in dem Vertrag nicht enthalten. Das Bankenkonsortium bestand aus zahlreichen nationalen und internationalen Banken unter Führung der folgenden Institute: [X.], [X.], [X.], [X.], ABN Amro.

(…)“

bb) Das Beschwerdegericht hat eine weitergehende [X.]spflicht verneint. Ein objektiver Empfänger habe der erteilten [X.] entnehmen können, dass der Vorstand durch das Abstellen auf den syndizierten Kredit die Existenz anderer wesentlicher Kreditverträge im Jahre 2008 verneint habe. Unter Berücksichtigung der vom Antragsteller zum Beleg der Erforderlichkeit der [X.]serteilung konkret angeführten Gründe benötige ein objektiver Durchschnittsaktionär keine [X.] über den Inhalt unwesentlicher Kreditverträge. Der wesentliche Inhalt der Klauseln sei ausreichend erläutert worden. Aus dem Gesamtzusammenhang habe ein objektiver Empfänger erkennen können, dass es sich jedenfalls nicht um solche Klauseln gehandelt habe, welche die Antragsgegnerin zum Abschluss eines [X.]s mit [X.] verpflichtet oder sie für diesen Fall besser gestellt hätten. Die Erteilung von Auskünften zum Inhalt von Klauseln, welche die Antragsgegnerin weder zum Abschluss eines [X.]s mit [X.] verpflichteten noch sie für diesen Fall besser gestellt hätten, sei nicht erforderlich gewesen.

cc) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Prüfung stand.

(1) Soweit die Rechtsbeschwerde die Teilfrage 2 nach Kreditverträgen mit Klauseln zu einem [X.] als unzureichend beantwortet rügt, weil diese keine Tatsachen, sondern Wertungen enthalte, erfasst sie den Inhalt der erteilten [X.] - worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht hinweist - nur unvollständig. Die [X.] benennt die das [X.] und enthält zum Inhalt der im Jahr 2007 gewährten und im [X.] noch zu einem Betrag von 10 Mrd. € - später auf 10,75 Mrd. € erhöht - verfügbaren Kreditlinie die Aussage, dass eine Verpflichtung zum Abschluss eines [X.]s nicht bestanden habe und die [X.] in diesem Fall auch nicht besser gestellt gewesen wäre.

Der Inhalt der einen [X.] betreffenden Regelungen des Kreditvertrags wird damit zwar nicht (positiv) genannt. Das Beschwerdegericht hat jedoch ohne Rechtsfehler die Erforderlichkeit einer weitergehenden [X.] im Hinblick auf das hinter der Frage stehende Informationsinteresse des Antragstellers verneint. Die Rechtsbeschwerde [X.]det sich insoweit nicht gegen die tatrichterliche Würdigung des [X.], nach der der objektive Durchschnittsaktionär der [X.] entnehmen konnte, dass der Antragsgegnerin auf der Grundlage anderweitiger Regelungen weder ein [X.] hätte aufgezwungen werden können noch solche den Schluss erlaubt hätten, dass die Antragsgegnerin bereits vor dem 26. Oktober 2008 zum Abschluss eines [X.]s entschlossen gewesen sei. Dies zu Grunde gelegt war die Information ausreichend. Die Rechtsbeschwerde zeigt ein weitergehendes Informationsinteresse des Antragstellers nicht auf.

(2) Ein weitergehender [X.]sanspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass die [X.] auf die „wesentliche“ Kreditlinie beschränkt wurde. Eine Information über unwesentliche Kreditverträge war nicht geboten. Etwas anderes macht die Rechtsbeschwerde auch nicht geltend. Soweit sie rügt, die Organmitglieder der Antragsgegnerin hätten anstelle der erfragten Tatsachen Wertungen mitgeteilt, verkennt sie, dass die Frage sich auch auf nicht beurteilungserhebliche Informationen bezog. Da der Antragsteller seine Frage auf sämtliche Kreditverträge der Antragsgegnerin richtete und deren vollständige Beantwortung nicht geboten war, überließ er dem [X.] Vorstand die Beurteilung der Wesentlichkeit.

e) Frage 4:

aa) Die Frage des Antragstellers lautet:

„Laut aktuellem [X.] hat der Aufsichtsrat am 23. Juli 2008 den Vorstand in einem Vorratsbeschluss ermächtigt, die Beteiligung an [X.] auf 75 Prozent zu erhöhen. Wer hat einen solchen Beschluss vorgeschlagen? Was war der Anlass für einen solchen Beschluss? [X.] diesem Beschluss ein Vorstandsbeschluss oder eine Anregung des Vorstands voraus?“

Hierauf teilte die Antragsgegnerin folgendes mit:

„Herr [X.]     hat nach der im [X.] genannten Beschlussfassung des Aufsichtsrats gefragt - wir bitten um Verständnis, dass wir zu Beschlussgegenständen und [X.] (oder ‚Inhalt von [X.]‘) im Hinblick auf das Beratungsgeheimnis des Aufsichtsrats keine Angaben machen können."

bb) Das Beschwerdegericht hat eine [X.]spflicht im Wesentlichen mit folgender Begründung verneint: Der Vorstand habe die Erteilung einer [X.] auf die konkret gestellten Fragen zu Recht verweigert. Gegenstand der Frage sei aus Sicht eines objektiven Empfängers nicht die Durchführung der Aufsichtsratssitzung oder der Inhalt des dort gefassten Beschlusses, sondern der diesem zugrunde liegende Anlass bzw. Vorschlag. Richte sich die Frage auf Vorgänge in [X.], sei zwar grundsätzlich von einer Angelegenheit der [X.] auszugehen. Dem Vorstand komme aber ein [X.]sverweigerungsrecht zu, soweit diese Vorgänge vertraulich seien. Die Vertraulichkeit erstrecke sich hier jedenfalls auf Anlass und Beschlussvorschlag, was auch gelte, soweit die Frage darauf abgezielt habe, ob der Vorstand eine Beschlussfassung des Aufsichtsrats angeregt habe.

cc) Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Der Vorstand darf regelmäßig die [X.] verweigern, [X.]n sich das [X.]sverlangen auf vertrauliche Vorgänge aus den Sitzungen des Aufsichtsrats bzw. der von ihm nach § 107 Abs. 3 Satz 1 [X.] bestellten Ausschüsse richtet ([X.], Beschluss vom 5. November 2013 - [X.], [X.], 2454 Rn. 47). Der Vertraulichkeitsschutz und das mit diesem korrespondierende Recht des Vorstands, Auskünfte in der Hauptversammlung zu verweigern, erstrecken sich nach der zutreffenden Sicht des [X.] auch auf die Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Aufsichtsrat im Bereich der Tätigkeit des Aufsichtsrats, weil anderenfalls die vertrauensvolle Zusammenarbeit und offene Diskussion zwischen den Organen gefährdet wäre (vgl. Ziff. 3.5 [X.]; [X.], AG 2007, 381, 384; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 116 Rn. 54; [X.] in [X.] Handbuch des [X.]srechts, Band 4, 3. Aufl., § 33 Rn. 51). Ob im Einzelfall der Vertraulichkeitsschutz hinter ein überwiegendes [X.] zurücktritt, kann offen bleiben, weil der Antragsteller ein solches Interesse nicht aufzeigt.

(2) Entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerde ist es für das [X.]sverweigerungsrecht nicht ausschlaggebend, dass die verlangte [X.] nicht vom Aufsichtsrat, sondern vom Vorstand zu geben wäre. Es kommt vielmehr ausschließlich darauf an, dass die Frage, ob der Anstoß für eine bestimmte Entscheidung des Aufsichtsrats vom Vorstand oder aus der Mitte des Aufsichtsrats gekommen ist, in den vertraulichen Bereich der Zusammenarbeit der Organe fällt. Dies hat das Beschwerdegericht zutreffend bejaht, weil die Anregung einer bestimmten Beschlussfassung zu den Informationen des Aufsichtsrats zählt, die Grundlage seiner Willensbildung sind. Müssten derartige Informationen offengelegt werden, bestünde die Gefahr, dass der Vorstand von solchen Anregungen Abstand nimmt, auch [X.]n diese sachgerecht und dem Interesse des Unternehmens dienlich sind.

f) Frage 5:

aa) Die Frage des Antragstellers lautet:

„[X.] hat nach dem 26. Oktober 2008 durch Auflösung eines Teils der Call-Optionen € 5,2 Mrd. brutto erlöst. Gleichwohl stand [X.] nach Medienberichten bereits [X.]ige Monate später, im März 2009, wegen [X.] kurz vor der Insolvenz und konnte nur durch einen Rettungskredit von [X.] eine solche ab[X.]den.

Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich, dass [X.] Ende Oktober 2008 vor erheblichen Liquiditätsproblemen gestanden haben muss. Bestand für [X.] zu diesem Zeitpunkt bereits eine drohende Insolvenzgefahr und wie lange hätte die Liquidität von [X.] noch ohne diese € 5,2 Mrd. gereicht?"

Hierauf erteilte die Antragsgegnerin folgende [X.]:

„Herr [X.]     fragt, ob Ende 2008 drohende Insolvenzgefahr für die [X.] SE bestand.

[X.] stand Ende Oktober 2008 nicht vor erheblichen Liquiditätsproblemen und es bestand auch keine Insolvenzgefahr.

Die angekündigte teilweise Auflösung von [X.]n erfolgte nicht zum Zwecke der Liquiditätsgenerierung. Die Auflösung erfolgte ausschließlich mit dem Ziel, weitere Kursturbulenzen der [X.]-Stammaktie und daraus resultierende negative Folgen für die beteiligten Akteure zu vermeiden."

Und:

„Wir hatte(n) im Oktober 2008 unabhängig von der Auflösung der [X.] keine Liquiditätsprobleme. Darüber hinaus haben wir im März 2009 eine neue Finanzierung über € 10 Mrd. abgeschlossen. Sie sehen daran, dass Ihre (Frage) nach der Reichweite der Liquidität hypothetisch ist und von uns nicht weiter beantwortet wird."

bb) Das Beschwerdegericht meint, die Frage sei ausreichend beantwortet worden. Die Frage nach einer Insolvenzgefahr Ende 2008 sei verneint worden. Der Antragsteller habe keine ausreichenden Tatsachen dargelegt, aus denen sich nicht bloß die Möglichkeit, sondern die Wahrscheinlichkeit der sachlichen Unrichtigkeit der erteilten [X.] ergebe. Der Beanstandung der [X.] zum Zwischenlagebericht der Antragsgegnerin per 31. Januar 2009 lasse sich nicht entnehmen, dass die Antragsgegnerin Ende Oktober 2008 vor erheblichen Liquiditätsproblemen gestanden bzw. zu diesem Zeitpunkt eine Insolvenzgefahr bestanden habe. Die Darstellung einer Liquiditätsentwicklung der Antragsgegnerin für den theoretischen Fall des Hinwegdenkens der bereits in der Vergangenheit durchgeführten Teilauflösung der Derivate sei jedenfalls nicht erforderlich gewesen.

cc) Hiergegen [X.]det sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung in diesem Punkt auf die Feststellung gestützt, dass die Antragsgegnerin im Oktober 2008 Schwierigkeiten bei der Verlängerung des Kredits über 10 Mrd. € nicht habe absehen können. Auf Grund dieser Feststellung, die der Senat seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hat, ist nicht ersichtlich, welche Anhaltspunkte das Beschwerdegericht für weitergehende Ermittlungen zu einer kritischen Liquiditätssituation bei der Antragsgegnerin Ende Oktober 2008 gehabt haben soll. Dementsprechend bedarf es keiner Entscheidung dazu, ob im Verfahren gemäß § 132 [X.] geprüft wird, ob die [X.] zutreffend erteilt wurde (bejahend [X.] in Großkomm.[X.], 4. Aufl., § 132 Rn. 7; [X.] in KK-[X.], 3. Aufl., § 132 Rn. 6; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 132 Rn. 16; [X.], [X.], 10. Aufl., § 132 Rn. 4a; [X.] in Festschrift [X.], 1995, [X.], 275 ff.; [X.], [X.], 698, 699; [X.], AG 1999, 274, 276; [X.], Das [X.]srecht des Aktionärs und seine Durchsetzung im Prozess, 1970, S. 143).

Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Beschwerdegericht führe bei Auskünften zu künftigen Entwicklungen der [X.] einen unbestimmten, einer objektiven Beurteilung nicht zugänglichen Rechtsbegriff ein, verkennt es, dass das Beschwerdegericht die Erforderlichkeit einer [X.] zu einer hypothetischen Liquiditätsprognose verneint hat. Diese Beurteilung lässt auf der Grundlage der Feststellung, dass Anzeichen für eine kritische Liquiditätslage Ende Oktober 2008 nicht vorlagen, keinen Rechtsfehler erkennen. Rechtsfehlerhaft ist schließlich auch nicht die tatrichterliche Würdigung, dass Gegenstand der Frage die hypothetische Liquiditätsprognose für die Antragsgegnerin war. Dies ergibt sich schon daraus, dass es dem Antragsteller ausdrücklich um die Darstellung der Liquiditätsprognose für die Antragsgegnerin unter Außerachtlassung der Liquidität aus der Auflösung von [X.] ging.

g) Frage 7:

aa) Die Frage des Antragstellers lautet:

„[X.]rde(n) in dieser Sitzung (des Aufsichtsrats am 20. Oktober 2008) über ernsthafte Risiken aus den Derivaten berichtet? Was hat der Vorstand in dieser Sitzung als Maßnahme vorgeschlagen?"

Ein von der Antragsgegnerin vorgelegtes "Frage- und Antwortblatt 6.20" sieht auf diese Frage folgende Antwort vor:

„Herr [X.]      , Sie haben eine Frage an Herrn Prof. P.    gestellt. Bitte beachten Sie, dass hier in dieser Hauptversammlung nur Fragen an die [X.] beantwortet werden können. Im Übrigen können wir Ihnen mitteilen, dass der Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 20. Oktober 2008 die Strategie im Hinblick auf die [X.]-Beteiligung und das weitere Vorgehen der [X.] SE mit seinen Folgen umfassend behandelt hat."

bb) Das Beschwerdegericht meint, die Frage 7 sei ausreichend beantwortet worden. Die Feststellung des [X.]s, der Vorstand habe auf diese Frage die [X.] verweigern können, sei jedenfalls insoweit nicht zu beanstanden, als nach Maßnahmen gefragt worden sei, die der Vorstand in der Aufsichtsratssitzung vorgeschlagen habe. Im Übrigen sei die Frage durch die Mitteilung, dass der Aufsichtsrat die Strategie im Hinblick auf die [X.]-Beteiligung und das weitere Vorgehen der Antragsgegnerin mit seinen Folgen umfassend behandelt habe, beantwortet worden, soweit dies erforderlich gewesen sei.

cc) Die Annahme des [X.], dass sich das [X.]sverweigerungsrecht der Antragsgegnerin zu den Vorgängen in der Aufsichtsratssitzung auch auf die dem Aufsichtsrat vom Vorstand unterbreiteten Vorschläge erstreckt, ist rechtlich nicht zu beanstanden (s. oben Rn. 76 f.). Das weitergehende [X.]sverlangen ist nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] erfüllt worden, soweit dies für die sachgemäße Beurteilung der Gegenstände der Tagesordnung erforderlich war.

h) Frage 11:

aa) Die Frage des Antragstellers lautet:

„Können Sie Berichte bestätigen, dass [X.] in den 14 Tagen vor der Pressemitteilung am 26. Oktober 2008 wegen der sinkenden Aktienkurse unter erheblichem Druck stand?"

Hierauf erteilte die Antragsgegnerin folgende [X.]:

„Herr [X.]      fragt, ob wir Berichte bestätigen können, dass [X.] in den 14 Tagen vor der Presseerklärung vom 26. Oktober 2008 unter erheblichem Druck wegen eines sinkenden Börsenkurses der [X.]-Aktie stand.

Seit Anfang Oktober 2008 hatte es, wie gesagt, auffällige Kursentwicklungen bei der [X.]-Stammaktie gegeben. Ursache dafür waren nach Auffassung des Vorstands offenbar erfolgte Leerverkäufe von [X.]-Stammaktien, die weit über das von [X.] erwartete Maß hinausgingen.

Angesichts dessen gelangte der [X.]-Vorstand am 26. Oktober 2008 zu der Überzeugung, dass die unverzügliche Offenlegung der physischen und synthetischen Positionen der [X.] SE in [X.]-Stammaktien angezeigt war. Die [X.] diente ausschließlich dem Zweck, den offensichtlich in großer Zahl vorhandenen Leerverkäufern in [X.]-Stammaktien Gelegenheit zu geben, ihre Positionen aufzulösen."

Das von der Antragsgegnerin vorgelegte "Frage- und Antwortblatt 6.16" enthält folgende Antwort auf eine Frage des Antragstellers zur Lage der Antragsgegnerin im Oktober 2008:

„Der Vorstand der [X.] hat bereits in der 2. Jahreshälfte 2008 vor dem Hintergrund der sich abzeichnenden Krise am Finanzmarkt zahlreiche Gespräche mit Banken zur Refinanzierung des bestehenden syndizierten Kredits geführt. Nach intensiven Diskussionen über Refinanzierungsmöglichkeiten signalisierten die Banken, dass sie von einer deutlichen Erholung der Kreditmärkte ab Januar 2009 ausgehen, so dass der Vorstand zu keinem Zeitpunkt den Eindruck gewinnen konnte, dass eine Ablösung des Kredites im März 2009 gefährdet sein könnte. Vielmehr ging der Vorstand vor dem Hintergrund der in den Gesprächen gesammelten Erkenntnisse und den ausführlichen Diskussionen davon aus, dass die Banken nach Abschluss des Jahres 2008 und der Bereinigung von Problemkrediten aus ihren Bilanzen wieder auf eine expansivere Kreditpolitik einsch[X.]ken. Darüber hinaus erzielten die beiden Beteiligungen der [X.], der [X.] Konzern und die [X.] AG zu diesem Zeitpunkt hohe operative Renditen, so dass der Vorstand unverändert von einer positiven Bonitätseinstufung der [X.] SE ausging. Es gab daher keinen Anlass, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer mit diesem Thema zu beauftragen."

bb) Das Beschwerdegericht hält die Frage für beantwortet. Die pauschale Frage nach einer "Drucksituation" habe der Vorstand durch ein pauschales "Nein" beantworten dürfen. Die sachliche Unrichtigkeit der erteilten [X.] sei nicht hinreichend dargetan. Dabei sei zu bedenken, dass die erteilte [X.] keine objektive Aussage, sondern eine subjektive Einschätzung zum Gegenstand habe. Zudem genüge der Tatsachenvortrag des Antragstellers nicht den Anforderungen, weil es zwar theoretisch möglich erscheine, dass mit der Pressemitteilung der tatsächlich eingetretene Anstieg des Kurses der [X.]-Stammaktie habe bewirkt werden sollen, der Antragsteller aber keine tatsächlichen Umstände vortrage, die dies nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich erscheinen ließen.

cc) Gegen diese Beurteilung [X.]det sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Die [X.] enthält nach den Feststellungen des [X.] - was die Rechtsbeschwerde verkennt - zum einen die Mitteilung, dass eine Drucksituation der Antragsgegnerin im Vorfeld der Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 nicht bestanden habe und zum anderen Ausführungen zum Anlass der Pressemitteilung. Die Würdigung, dass sich hinreichende Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der [X.] zum Anlass der Pressemitteilung nicht allein aus dem Kursverlauf der [X.]-Stammaktie unmittelbar vor der [X.] der Pressemitteilung ergeben, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Beschwerdegericht hat insoweit auch darauf abgestellt, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für erhebliche Liquiditätsprobleme bzw. eine Insolvenzgefahr im [X.] 2008 bestanden, die im Zusammenhang mit dem Kursverlauf hinreichend gewichtige Indizien für eine andere Motivlage hätten sein können. Mit der Rüge, ihr Tatsachenvorbringen sei keinesfalls [X.]iger wahrscheinlich als dasjenige der Antragsgegnerin, zeigt die Rechtsbeschwerde einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) nicht auf. Ob im [X.] die Richtigkeit der [X.] geprüft wird (vgl. oben Rn. 83), kann daher auch hier offen bleiben.

i) Frage 17:

aa) Die Frage des Aktionärs B.      , die sich der Antragsteller zu Eigen gemacht hat, lautet:

„Welche Kosten sind mit dem Aufbau und der Finanzierung der Optionen auf [X.]-Vorzugsaktien entstanden? Welcher Erlös und wann ist [X.] bei der Veräußerung der Optionen auf [X.]-Vorzugsaktien an [X.]    zugeflossen?"

Auf diese Frage erteilte die Antragsgegnerin keine [X.].

bb) Das Beschwerdegericht meint, die Frage sei jedenfalls deshalb nicht zu beantworten gewesen, weil die begehrte Information aus der Sicht eines objektiv urteilenden Durchschnittsaktionärs für die Beurteilung von Gegenständen der Tagesordnung nicht erforderlich gewesen sei. Im Übrigen könne der Antragsteller aus der Nichtbeantwortung der zweiten, auf die Erlöse der Veräußerung von Derivaten auf [X.]-Vorzugsaktien an die [X.]    [X.]  LLC gerichteten Frage schon deshalb keine unzureichende [X.]serteilung ableiten, weil die Erteilung der begehrten [X.] unmöglich gewesen sei. Die Antragsgegnerin habe hierzu vorgetragen, dass die Veräußerung der Derivate im Paket ohne die Bestimmung von Einzelpreisen erfolgt sei.

cc) Das Beschwerdegericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Frage nicht beantwortet werden musste. Auf der Grundlage der Feststellung, dass Einzelpreise für die veräußerten Derivate nicht vereinbart wurden, ist nicht ersichtlich, warum die Annahme der Unmöglichkeit der [X.]serteilung rechtsfehlerhaft sein soll. Vielmehr trifft es zu, dass der auf die Derivate auf Vorzugsaktien entfallende Erlösanteil allenfalls hätte geschätzt werden können.

Die Annahme des [X.], die verlangten Auskünfte seien nicht geeignet gewesen, auf eine Überschreitung des [X.] zu schließen und hätten auch nicht Grundlage einer sinnvollen Risikoabschätzung sein können, weil für eine solche neben den (geschätzten) Veräußerungserlösen noch weitere Ertragspositionen in den Blick zu nehmen gewesen wären, wird von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt.

j) Frage 18:

aa) Die Frage des Aktionärs B.      , die sich der Antragsteller zu Eigen gemacht hat, lautet:

„Wie hoch waren die Kosten für das Weiterrollen der Call-Optionen auf 31 % an [X.]-Stammaktien pro Jahr im [X.] und hochgerechnet im [X.]?"

Hierauf erteilte die Antragsgegnerin folgende [X.]:

„Hierzu kann ich Ihnen mitteilen, dass die Kosten im Ergebnis der Aktienoptionsgeschäfte berücksichtigt sind."

bb) Das Beschwerdegericht meint, weitere [X.] auf die Frage könne nicht verlangt werden. Eine Bezifferung der Rollkosten der Call-Optionen sei aus der Sicht eines objektiven Durchschnittsaktionärs nicht erforderlich gewesen. Jedenfalls könne die Antragsgegnerin die [X.] verweigern. Dabei sei es unschädlich, dass der Vorstand sich in der Hauptversammlung am 29. Januar 2010 nicht ausdrücklich auf ein diesbezügliches [X.]sverweigerungsrecht berufen habe. Das [X.] habe zutreffend angenommen, dass bei detaillierten Angaben zu den Rollkosten die Gefahr bestünde, Informationen zu offenbaren, die Rückschlüsse auf Einzelheiten der Derivate ermöglichten.

cc) Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Die Rechtsbeschwerde stellt nicht in Frage, dass die Preisgabe der verlangten Informationen geeignet wäre, der Antragsgegnerin nicht unerhebliche Nachteile zuzufügen, und sie zeigt auch kein Vorbringen zu einem diese Nachteile überwiegenden [X.] auf (§ 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.]). Der Umstand, dass der Vorstand sich nicht bereits in der Hauptversammlung auf das [X.]sverweigerungsrecht berufen hat, führt nicht dazu, dass die [X.] vom Antragsteller nunmehr erzwungen werden kann (vgl. [X.] in Großkomm.[X.], 4. Aufl., § 131 Rn. 291; [X.] in [X.]/Stilz, [X.], 2. Aufl., § 131 Rn. 36; s. auch oben Rn. 43).

k) Bezüglich der Fragen 6, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 19 und 20 [X.]det sich die Rechtsbeschwerde ebenfalls ohne Erfolg gegen die aus den dargelegten Gründen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bzw. gegen die an diese Feststellungen anknüpfenden rechtlich unbedenklichen Bewertungen des [X.].

Bergmann                     Strohn                     Caliebe

                 [X.]

Meta

II ZB 5/12

14.01.2014

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Stuttgart, 29. Februar 2012, Az: 20 W 5/11, Beschluss

§ 131 Abs 3 S 1 Nr 1 AktG, § 131 Abs 5 AktG, § 132 AktG, § 74 Abs 3 S 4 FamFG, § 559 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.01.2014, Az. II ZB 5/12 (REWIS RS 2014, 8779)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8779

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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