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PDF anzeigen[X.]/01vom25. Juli 2001in der Strafsachegegenwegenbewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] am 25. Juli 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Januar 2001 in den [X.] und 9der Urteilsgründe mit den Feststellungen aufgehoben und [X.] insoweit an das Amtsgericht - Schöffengericht - Fried-berg verwiesen.2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen elf Taten unter Einbezie-hung von Einzelstrafen einer Vorverurteilung zu einer [X.] sechs Jahren verurteilt, die Einziehung verschiedener Gegenstände ange-ordnet und eine Sperrfrist von vier Jahren für die Neuerteilung einer Fahrer-laubnis bestimmt.Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der erdie Verletzung materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es im Sinne des§ 349 Abs. 2 StPO [X.] -In Bezug auf die Taten [X.] und 9 der Urteilsgründe ist das Verfahren ausden vom [X.] in seiner Antragsschrift angeführten [X.] Amtsgericht - Schöffengericht - [X.] rechtshängig geblieben. [X.] hat insoweit keinen Bestand; dies gilt auch für die im Falle [X.] der Ur-teilsgründe ausgesprochene Einziehung der "sichergestellten [X.] hat die Sache hinsichtlich der Fälle [X.] und 9 der [X.] an das Amtsgericht - Schöffengericht - [X.] verwiesen (vgl. hierzu [X.] vom 11. Juni 2001 - 2 [X.]/01 -, vom 22. Oktober 1999 - 2StR 431/99 und vom 26. Juli 1995 - 2 StR 74/95 = BGHR StPO § 4 Verbin-dung 9). Das Amtsgericht hat, wenn nicht nach § 154 Abs. 2 StPO verfahrenwird, das Verbot der Schlechterstellung zu beachten.Der Senat schließt im Hinblick darauf, daß die Einsatzstrafe ([X.] 10der Urteilsgründe) drei Jahre und sechs Monate beträgt, im [X.] der Ur-teilsgründe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verhängtwurde, weitere Einzelstrafen eine Summe von zwei Jahren und fünf [X.] sowie zwei Einzelstrafen von jeweils acht Monaten einzubeziehen [X.], aus, daß der Tatrichter ohne die in den [X.] und 9 der Urteilsgründeverhängten [X.] von einem Jahr bzw. von vier Monaten zueiner niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe als sechs Jahre gelangt wäre. In Über-einstimmung mit dem Antrag des [X.]s (§ 354 Abs. 1 StPO)hat der Senat es daher bei dieser Gesamtfreiheitsstrafe belassen.Die vom [X.] beantragte Schuldspruchänderung [X.] II 10 der Urteilsgründe (bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmittelnstatt bewaffnetes Sichverschaffen von Betäubungsmitteln jeweils in nicht gerin-ger Menge) kam nicht in Betracht. Abgesehen davon, daß der [X.] 4 -durch den Schuldspruch nicht beschwert ist, fehlt es an den erforderlichenFeststellungen der Eigennützigkeit des Angeklagten. Daß der Tatrichter - beientsprechender Beweiswürdigung - zu Eigennutz des Angeklagten hätte [X.] können, berechtigt das Revisionsgericht nicht dazu, diese Feststellun-gen in eigener Beweiswürdigung selbst zu treffen.Der Antrag des [X.]s steht einer Verwerfung der Revi-sion durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen (vgl. u.a. [X.] § 349 Abs. 2 Verwerfung 4).Der - gemessen an dem umfassenden [X.] einerseits undder Bestätigung der Gesamtfreiheitsstrafe durch den Senat andererseits - [X.] unerhebliche Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, den Ange-klagten von den Kosten des Rechtsmittels gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweisezu entlasten.[X.]Detter [X.] Rothfuß
Meta
25.07.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2001, Az. 2 StR 290/01 (REWIS RS 2001, 1787)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1787
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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