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PDF anzeigen[X.]/01vom11. Februar 2004in der Strafsachegegenwegenbewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 11. Februar 2004 [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Januar 2001, soweit das [X.] bereits durch den Beschluß des [X.]s vom 25. Juli 2001erledigt ist, im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe auf-gehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].Gründe:Das [X.] hatte den Angeklagten wegen elf Taten unter Einbezie-hung von Einzelstrafen einer Vorverurteilung zu einer [X.] sechs Jahren verurteilt, die Einziehung verschiedener Gegenstände ange-ordnet und eine Sperrfrist von vier Jahren für die Neuerteilung einer Fahrer-laubnis bestimmt. Auf die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Ange-klagten hat der [X.] auf Antrag des [X.] am 25. Juli 2001gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO folgenden Beschluß erlassen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.]sDarmstadt vom 22. Januar 2001 in den [X.] und 9 der [X.] 3 -de mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit an [X.] - Schöffengericht - [X.] verwiesen.Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Das [X.] hat mit Beschluß vom 7. Januar 2004 - 2BvR 1704/01 - die Entscheidung des [X.]s aufgehoben, soweit es bei dervom [X.] verhängten Gesamtstrafe geblieben ist. Der [X.] hat [X.] die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben und die Sache zur Bildung einerneuen Gesamtstrafe aus den verbleibenden rechtskräftig feststehenden Ein-zelstrafen an das [X.] zurückverwiesen.[X.]
Meta
11.02.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2004, Az. 2 StR 290/01 (REWIS RS 2004, 4620)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4620
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