Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2001, Az. 2 StR 183/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2331

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[X.]/01vom11. Juni 2001in der Strafsachegegenwegenunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] am 11. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2000 in den [X.] bis 9der Urteilsgründe mit den Feststellungen aufgehoben und [X.] insoweit an das Amtsgericht - Schöffengericht - [X.]verwiesen.2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in neun Fällen (Fälle [X.] bis 9 der Urteilsgründe), davon in sechsFällen in nicht geringer Menge, unter Einbeziehung von Einzelstrafen einerVorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. [X.] Einfuhr von und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge in fünf Fällen hat es gegen ihn eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe vonvier Jahren und sechs Monaten verhängt.Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die [X.] formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem- 3 -aus dem [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es im Sinnedes § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.In Bezug auf die Taten [X.] bis 9 der Urteilsgründe (= [X.] - An-klageschrift vom 4. November 1997) ist das Verfahren aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift angeführten Gründen beim Amtsgericht- Schöffengericht - [X.] rechtshängig geblieben. Das Urteil hat insoweitkeinen Bestand.Der Senat hat die Sache hinsichtlich der Fälle [X.] bis 9 der [X.] an das Amtsgericht - Schöffengericht - [X.] verwiesen (vgl. hierzu [X.] vom 22. Oktober 1999 - 2 StR 431/99 und vom 26. Juli 1995 -2 StR 74/95 = BGHR StPO § 4 Verbindung 9).Die Verurteilung zu der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier [X.] sechs Monaten wird durch die Teilaufhebung nicht berührt.Der - gemessen an dem umfassenden Aufhebungsantrag und der [X.] - geringfügige Erfolg des [X.] gibt keinen Anlaß, den Angeklagten von den Kosten des [X.] § 473 Abs. 4 StPO teilweise zu entlasten.[X.] [X.]Rothfuß Fischer Elf

Meta

2 StR 183/01

11.06.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2001, Az. 2 StR 183/01 (REWIS RS 2001, 2331)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2331

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