Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZB 24/07vom 24. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] am 24. September 2008 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den [X.]sbe-schluss vom 16. Juli 2008 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rügeverfahrens haben die Beklagten zu tragen. Gründe: Der Anwendungsbereich des § 321a ZPO ist auf die Rüge der [X.] auf rechtliches Gehör beschränkt. Dazu bedarf es nach § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO einer Darlegung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 der Norm genannten Voraussetzungen (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Juli 2008 - [X.]/07 - unter [X.]. 2). Daran fehlt es hier. Die [X.] legen nicht dar, weshalb der [X.] ihren Anspruch auf rechtli-ches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben soll. Sie führen insbesondere nicht aus, den Vortrag aus ihrem Schriftsatz vom 6. August 2008 bereits zum Gegenstand früheren Vorbringens gemacht zu haben. Die Rüge entspricht daher nicht der gesetzlichen Form und ist nach § 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. 1 - 3 -
2 Die Rüge wäre darüber hinaus unbegründet. Der [X.] gemäß Nr. 1008 VV RVG wird von den Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht geltend gemacht; diese gehen in ihrem Schriftsatz vom 8. September 2007 ausdrücklich davon aus, (lediglich) eine 1,3 Ge-schäftsgebühr verdient zu haben. Eine mögliche Erhöhung der Ge-schäftsgebühr um 0,3 ist somit vom [X.] in der [X.] Entscheidung zutreffend nicht berücksichtigt worden; sie hat auch zu Recht in der Rechtsbeschwerdebegründung keine Erwähnung gefunden. Der [X.] hat mithin kein Vorbringen der Beklagten übergangen.
Terno [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.08.2007 - 2 O 512/06 - [X.], Entscheidung vom [X.]
Meta
24.09.2008
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2008, Az. IV ZB 24/07 (REWIS RS 2008, 1805)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1805
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.