Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2008, Az. IV ZB 24/07

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1805

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[X.] BESCHLUSS IV ZB 24/07vom 24. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] am 24. September 2008 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den [X.]sbe-schluss vom 16. Juli 2008 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rügeverfahrens haben die Beklagten zu tragen. Gründe: Der Anwendungsbereich des § 321a ZPO ist auf die Rüge der [X.] auf rechtliches Gehör beschränkt. Dazu bedarf es nach § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO einer Darlegung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 der Norm genannten Voraussetzungen (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Juli 2008 - [X.]/07 - unter [X.]. 2). Daran fehlt es hier. Die [X.] legen nicht dar, weshalb der [X.] ihren Anspruch auf rechtli-ches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben soll. Sie führen insbesondere nicht aus, den Vortrag aus ihrem Schriftsatz vom 6. August 2008 bereits zum Gegenstand früheren Vorbringens gemacht zu haben. Die Rüge entspricht daher nicht der gesetzlichen Form und ist nach § 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. 1 - 3 -

2 Die Rüge wäre darüber hinaus unbegründet. Der [X.] gemäß Nr. 1008 VV RVG wird von den Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht geltend gemacht; diese gehen in ihrem Schriftsatz vom 8. September 2007 ausdrücklich davon aus, (lediglich) eine 1,3 Ge-schäftsgebühr verdient zu haben. Eine mögliche Erhöhung der Ge-schäftsgebühr um 0,3 ist somit vom [X.] in der [X.] Entscheidung zutreffend nicht berücksichtigt worden; sie hat auch zu Recht in der Rechtsbeschwerdebegründung keine Erwähnung gefunden. Der [X.] hat mithin kein Vorbringen der Beklagten übergangen.
Terno [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.08.2007 - 2 O 512/06 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

IV ZB 24/07

24.09.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2008, Az. IV ZB 24/07 (REWIS RS 2008, 1805)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1805

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