Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.06.2011, Az. 4 AZR 465/09

4. Senat | REWIS RS 2011, 5735

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Gegenstand

Eingruppierung eines Facharztes für Kinderheilkunde als Oberarzt nach TV-Ärzte - Übertragung einer Spezialfunktion - arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 18. März 2009 - 2 [X.]/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Eingruppierung des [X.] in der [X.] Ä 3 (Oberärztin/Oberarzt) des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 ([X.]/[X.]).

2

Die Beklagte betreibt ua. eine Klinik für Kinder- und Jugendmedizin, innerhalb derer eine gesonderte „Klinik für Allgemeine Pädiatrie und Neonatologie“ organisiert ist. In ihr gibt es eine Pädiatrische Intensivstation, auf der der Kläger seit April 1990 beschäftigt ist. Er ist Facharzt für Kinderheilkunde und hat im Jahre 1999 die in der Weiterbildungsordnung für die Ärzte des [X.] ([X.]) vorgesehene Fakultative Weiterbildung „Spezielle pädiatrische Intensivmedizin“ im Fachgebiet der Kinderheilkunde absolviert. Er ist ferner nach einer Urkunde der Ärztekammer des [X.] vom 29. Januar 2004 berechtigt, in Verbindung mit seiner Facharztbezeichnung die Schwerpunktbezeichnung „Neonatologie“ zu führen.

3

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der [X.]/[X.] Anwendung. Nach dessen Inkrafttreten am 1. November 2006 verlangte der Kläger von der Beklagten mehrfach erfolglos als Oberarzt nach der [X.] Ä 3 § 12 [X.]/[X.] vergütet zu werden.

4

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei nach § 12 [X.]/[X.] in der [X.] Ä 3 als Oberarzt eingruppiert, weil ihm als Facharzt durch den Arbeitgeber eine [X.] übertragen worden sei, für die die Beklagte eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung gefordert habe. Zunächst hat er darauf verwiesen, die von ihm ausgeübte [X.] bestehe in der Teilnahme am sog. Hintergrunddienst der Pädiatrischen Intensivstation. Später hat er sich darauf gestützt, in seiner gesamten Tätigkeit in der Pädiatrischen Intensivstation sei die Ausübung einer [X.]. Der Kläger hat sich weiterhin auf die Regelungen im Haustarifvertrag der Klinik Charité Berlin mit dem [X.] berufen, in dem in einer Protokollerklärung der Tarifvertragsparteien ergänzende Auslegungshilfen zum Tätigkeitsmerkmal eines Oberarztes vereinbart worden sind, die seine Auffassung, er sei als Oberarzt eingruppiert, bestätigten. Im Übrigen ergebe sich eine entsprechende Eingruppierungsverpflichtung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung, weil drei Kollegen und einer Kollegin, die unter vergleichbaren Umständen wie er auf der Station arbeiteten, von der Beklagten Vergütung nach der [X.] Ä 3 § 12 [X.]/[X.] gewährt werde, ihm jedoch nicht.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt:

        

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 1. November 2006 nach der [X.] Ä 3 Stufe 3 des § 12 TV-Ärzte/[X.] zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der [X.] Ä 2 Stufe 3 und Ä 3 Stufe 3 beginnend mit dem 1. Juli 2006 ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

6

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass der Kläger die Voraussetzungen der [X.] Ä 3 [X.]/[X.] nicht erfülle. Insbesondere sei ihm keine [X.] übertragen worden, für deren Ausübung die Beklagte die vom Kläger absolvierten Zusatzqualifikationen gefordert habe. Auch könne sich der Kläger nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen, weil die Beklagte davon ausgegangen sei, dass ihr nur zwei [X.] zur Verfügung gestanden hätten, die sie nach dem Prinzip des höchsten Dienstalters vergeben habe. Soweit dies unzutreffend sei, ergebe sich daraus kein Anspruch des [X.] auf eine entsprechende Eingruppierung.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet.

9

I. Das [X.] hat die Klage für unbegründet erachtet. Wenn man von der [X.]esamttätigkeit des [X.] ausgehe, könne man sie nicht als Ausübung einer einheitlichen [X.] im tariflichen Sinne ansehen. Bei einer solchen müsse es sich um eine spezielle Aufgabe handeln, die im Rahmen einer [X.]esamttätigkeit übertragen worden sei. Eine in hohem Maße spezialisierte Tätigkeit allein reiche nicht aus, da ansonsten gerade im ausdifferenzierten Spektrum der Tätigkeitsbereiche der Universitätskliniken die bloße Arbeit in einer solchen Einrichtung zu einer Eingruppierung nahezu aller Ärzte als Oberärzte führen würde. Soweit der Kläger die [X.] im Hintergrun[X.]ienst der Pädiatrischen Intensivstation sehe, sei bereits grundsätzlich zweifelhaft, ob der Einsatz im Hintergrun[X.]ienst einer Klinik als Wahrnehmung einer [X.] im tariflichen Sinne angesehen werden könne. Dagegen spreche auch, dass der [X.]/[X.] für die Teilnahme an der Rufbereitschaft eine spezielle Vergütungsregelung enthalte, die sich in der Höhe an den unterschiedlichen [X.]n orientiere, eine Eingruppierung mithin voraussetze und sie nicht begründen könne. Jedenfalls sei der Kläger nicht mit der tariflich vorgesehenen zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit im Hintergrun[X.]ienst tätig. Der Kläger könne sich darüber hinaus auch nicht auf den arbeitsrechtlichen [X.]leichbehandlungsgrundsatz berufen. Zwar gebe es erhebliche Zweifel, ob die vom Kläger benannten und von der [X.] nach der [X.] Ä 3 [X.]/[X.] als Oberärzte/-in vergüteten Kollegen tatsächlich die tariflichen Voraussetzungen erfüllten. Der Kläger habe aber nicht dargelegt, dass nur die vier namentlich genannten [X.] am Hintergrun[X.]ienst teilnähmen; es sei nach dem plausiblen Vortrag der [X.] vielmehr davon auszugehen, dass es sich insoweit um „zahlreiche“ Ärztinnen und Ärzte handele, von denen keineswegs alle nach der [X.] Ä 3 [X.]/[X.] vergütet würden. Es liege überdies auch nahe, dass es sich bei der Eingruppierung der benannten vergleichbaren [X.] um eine zwar tarifwidrige, nicht aber willkürliche Einstufung handele. Es mangele deshalb bereits an einer eigenständigen generalisierenden Entscheidung der [X.], von der der Kläger willkürlich ausgenommen sei.

II. Die hiergegen gerichtete Revision bleibt erfolglos. Das [X.] hat im Ergebnis zutreffend und ohne Rechtsfehler in der Begründung die begehrte Feststellung abgelehnt. Die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger ist nicht als Oberarzt nach der [X.] Ä 3 zweite Fallgr. [X.]/[X.] eingruppiert. Auch aus dem [X.]esichtspunkt des arbeitsrechtlichen [X.]leichbehandlungsgrundsatzes ergibt sich keine Pflicht der [X.], den Kläger nach [X.] Ä 3 [X.]/[X.] zu vergüten.

1. Für die Eingruppierung des [X.] sind folgende Tarifbestimmungen des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren [X.]/[X.] maßgeblich:

        

„§ 12 

        

Eingruppierung

        

Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert:

        

[X.]

Bezeichnung

        

Ä 1     

Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit

        

Ä 2     

Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit

        

Ä 3     

Oberärztin/Oberarzt

                 

Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist.

                 

Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen [X.], für die dieser eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert.“

2. Der Kläger erfüllt die Anforderungen der [X.]e eines Oberarztes nach § 12 [X.]/[X.] nicht. Hiervon geht er hinsichtlich des [X.]es der Übertragung der medizinischen Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich einer Klinik oder Abteilung zu Recht selbst aus. Entgegen der Auffassung der Revision erfüllt der Kläger aber auch die Anforderungen des [X.]es der Übertragung einer [X.] nicht.

a) Im [X.]egensatz zur ersten Fallgruppe des [X.]es eines Oberarztes (im Hinblick auf die klagende Partei wird im Folgenden stets die männliche Form verwandt) iSv. § 12 [X.]/[X.], die keine besondere medizinische Qualifikation des Arztes, sondern lediglich die [X.] und die Übertragung der medizinischen Verantwortung in einer Organisationseinheit verlangt, die die Anforderungen eines Teilbereichs oder Funktionsbereichs erfüllt, stellt die zweite Fallgruppe auf die [X.] und deren gezielte „Forderung“ durch den Arbeitgeber ab. Sie setzt - anders als die erste Fallgruppe - zunächst eine Facharztqualifikation voraus. Darüber hinaus muss der Arzt eine Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung erfolgreich absolviert haben, die sich nach den [X.] der [X.] richtet ([X.] 9. Dezember 2009 - 4 [X.] 827/08 - Rn. 29, [X.] § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 7 und - 4 [X.] 841/08 - Rn. 32; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] TV-[X.] Stand Februar 2011 Teil [X.] [X.] - Eingruppierung § 12 Rn. 72). Diese [X.] muss nach den tariflichen Anforderungen vom Arbeitgeber vor der Übertragung der [X.] als deren notwendige Voraussetzung „gefordert“ worden sein.

Der Begriff der [X.] ist tarifrechtlich neu. Aus der tariflichen Systematik ergibt sich, dass es sich dabei um eine bestimmte Tätigkeit oder einen bestimmten Tätigkeitsausschnitt im Rahmen der Erfüllung einer Aufgabe der Klinik handelt, die nicht zwingend in einer Organisationseinheit gebündelt sein muss. Die [X.] muss sich innerhalb des Aufgabenbereichs der Klinik als Besonderheit ergeben und verlangt eine in der Bedeutung für die Klinik herausgehobene Aufgabe und ihre Erfüllung durch den Facharzt.

Weiter wird vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber den erfolgreichen Abschluss der Qualifizierung „gefordert“ hat. Es genügt demnach nicht, dass die herausgehobene Qualifikation des Arztes für die Tätigkeit nur nützlich ist. Es wird vielmehr ausdrücklich verlangt, dass der Arbeitgeber diese besondere Qualifikation für die auszuübende Tätigkeit gefordert und damit festgelegt hat, dass aus seiner Sicht, auf die es nach dem Wortlaut des [X.] entscheidend ankommt, die Weiterbildung für die Tätigkeit erforderlich ist ([X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO). Diese Forderung muss nicht in jedem Fall ausdrücklich erfolgen. Sie kann sich auch daraus ergeben, dass der Tätigkeitsbereich, der die oa. Voraussetzungen erfüllt, nach den medizinischen Regeln oder aus Rechtsgründen zwingend die besondere Qualifikation des (Fach-)Arztes verlangt (vgl. [X.] 20. Oktober 2010 - 4 [X.] 115/09 - Rn. 23 ff., [X.] § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 25).

[X.]eht es um eine Eingruppierung in der [X.] Ä 3 [X.]/[X.] unter dem [X.]esichtspunkt der übertragenen [X.], ist es darüber hinaus erforderlich, gesondert festzustellen, dass der Arzt die [X.] mit den dazugehörenden [X.] tatsächlich auch zeitlich mindestens zur Hälfte ausübt (§ 12 Einleitungssatz [X.]/[X.]). Anders als bei den übertragenen organisatorischen [X.]eitungsfunktionen der ersten Fallgruppe des [X.]es ist hier nicht ohne weiteres von einem einzigen einheitlichen Arbeitsvorgang der gesamten Tätigkeit des Arztes auszugehen.

Die entsprechenden Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, obliegt nach den herkömmlichen Beweislastregeln auch für die Übertragung einer [X.] dem Arzt (Besgen/[X.] Krankenhaus-Arbeitsrecht Kapitel 5 Rn. 68).

b) Der Kläger erfüllt die von ihm in Anspruch genommenen Anforderungen des [X.]es der [X.] Ä 3 [X.]/[X.] nicht.

aa) Allerdings verfügt er über eine vom [X.] vorausgesetzte erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzausbildung nach der Weiterbildungsordnung.

§ 2 Abs. 1 Nr. 17 [X.] [X.] benennt für das Fachgebiet der Kinderheilkunde den Schwerpunkt „Neonatologie“ als gesondertes Teilgebiet, in dem eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten oder besondere Kenntnisse und Erfahrungen nachgewiesen werden können, die zum Führen einer sog. Schwerpunktbezeichnung berechtigen (§ 1 Abs. 3 [X.] [X.]). Dieses Recht hat der Kläger durch die Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung gemäß der Urkunde der Ärztekammer des [X.]es vom 29. Januar 2004 erworben. Darüber hinaus hat der Kläger erfolgreich eine Fakultative Weiterbildung nach § 3 Abs. 1 [X.] [X.] abgeschlossen, indem er im Fachgebiet Kinderheilkunde den Zusatzbereich „Spezielle pädiatrische Intensivmedizin“ absolviert hat. Auch hierüber hat ihm die Ärztekammer des [X.]es am 15. Juni 1999 eine Bescheinigung ausgestellt.

[X.]) Die vom Kläger zeitlich überwiegend auszuübende Tätigkeit entspricht jedoch nicht der Ausübung einer [X.], für die die Beklagte die erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung gefordert hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob die gesamte Tätigkeit des [X.] oder ob allein die Hintergrun[X.]ienste des [X.] einer tariflichen Bewertung nach diesem [X.] zu unterziehen sind. In beiden Fällen sind die Anforderungen des [X.]es der zweiten Fallgruppe der [X.] Ä 3 [X.]/[X.] nicht erfüllt.

(1) Der Kläger hat nicht schlüssig vorgetragen, dass seine gesamte ärztliche Tätigkeit als Ausübung einer [X.] anzusehen ist, insbesondere dass ihm von der [X.] hinsichtlich der normalen Stationsarbeit die von ihm erworbenen Zusatzqualifikationen - ausdrücklich oder konkludent - abverlangt worden sind.

(a) Eine ausdrückliche Forderung der [X.] nach Abschluss der Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildungen behauptet der Kläger nicht.

(b) Die Beklagte hat entgegen der Auffassung des [X.] die Zusatzqualifikationen auch nicht konkludent gefordert.

(aa) Der Kläger hatte vor seinem Abschluss als Facharzt für Kinderheilkunde zunächst einen befristeten Arbeitsvertrag bis zum 30. Juni 1996; in dieser [X.] war er bereits in der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin eingesetzt. Einen Tag vor seiner Facharztprüfung am 13. Juni 1996 beantragte er die Vertragsverlängerung „zum Erwerb der Zusatzbezeichnung ‚Pädiatrische Intensivmedizin’“. Diesem an die Verwaltungsleitung gerichteten und auf dem „Dienstweg“ über die Klinikleitung übersandten Schreiben war eine Stellungnahme der Klinikleitung vom 14. Juni 1996 an die Verwaltungsleitung beigefügt, in der es ua. heißt:

        

„Herr Dr. P arbeitet seit 21.05.1990 in unserer Klinik ...

        

Herr Dr. P hat sich auf der [X.] und [X.] Station sehr gut bewährt und gehört zu den erfahrenen Mitarbeitern auf der [X.] Station. Er beherrscht die gesamte neonatologische und intensivmedizinische Therapie, so daß er die Zusatzbezeichnung ‚Pädiatrische Intensivmedizin’ anstrebt.

        

Ich möchte seinen Antrag voll unterstützen ... Diese pädiatrische intensivmedizinische Weiterbildung erstreckt sich auf mindestens 2 Jahre.“

Soweit sich der Kläger für das Element des „Forderns“ auf dieses Schreiben beruft, geht seine Ansicht fehl. Hieraus ergibt sich lediglich, dass die Klinikleitung seinen Antrag, den Arbeitsvertrag zu verlängern, damit er seine Zusatzqualifikation erwerben kann, befürwortet, nicht aber, dass die erfolgreiche Absolvierung der [X.] Weiterbildung nicht nur nützlich, sondern notwendige Voraussetzung für die weitere Tätigkeit des [X.] war. Dies ist bereits logisch ausgeschlossen. Der erfolgreiche Abschluss einer Zusatzausbildung kann nicht Voraussetzung einer Beschäftigung sein, die erst mit dazu dienen soll, diese Zusatzausbildung zu absolvieren.

([X.]) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Schreiben der [X.] vom 30. Oktober 1997 berufen. Zu dieser [X.] war der Kläger auf der [X.]rundlage eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages in der Klinik der [X.] tätig und absolvierte seine Fakultative Weiterbildung. Bei dem vom Kläger mit der Klagebegründung vorgelegten Schreiben handelt es sich um einen weiteren Antrag der Klinikleitung an die Verwaltung auf - diesmal unbefristete - Verlängerung des Arbeitsvertrages des [X.]. In ihm heißt es:

        

„wir bitten Sie, das Arbeitsverhältnis von [X.] unbefristet zu verlängern. [X.] ist als Facharzt für Kinderkrankheiten seit 13.06.1996 auf der Intensivstation der Kinderklinik tätig, im Schichtdienst und zuletzt auch im Rufbereitschaftsdienst eingesetzt. [X.] wird in Zukunft mit Frau Dr. Q und den drei bislang schon im Rufdienst tätigen Ärzten B, [X.] und [X.] im Intensiv-Rufdienst eingesetzt werden müssen, da er in die Aufgabengebiete der Intensivstation eingearbeitet ist und über große Erfahrungen verfügt, so daß er auch in der Rufbereitschaft Verantwortung übernehmen kann. Wir benötigen gerade in diesem Bereich der Intensivmedizin erfahrene Ärzte.“

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, hieraus ergebe sich, dass der im Schreiben erwähnte und von ihm auch jetzt noch ausgeübte „Intensiv-Rufdienst“ voraussetze, dass die von ihm erworbene Spezialqualifikation von der [X.] gefordert wäre. Eine Schlussfolgerung auf die Anforderungen der gesamten Tätigkeit des [X.] ist aus diesem Schreiben jedoch nicht zu ziehen, sondern allenfalls in Bezug auf die in der Stellungnahme angesprochenen „Intensiv-Rufdienste“. Überdies werden selbst für die angesprochenen Tätigkeiten bereits nach dem Wortlaut des Schreibens für die Teilnahme an diesem Rufdienst ausdrücklich lediglich „erfahrene Ärzte“ benötigt; eine formale Zusatzqualifikation wird dagegen nicht gefordert. Entscheidend gegen die Auffassung des [X.] spricht jedoch, dass er sodann seit Januar 1998 in diesem [X.] eingesetzt wurde, obwohl er weder die Fakultative Weiterbildung abgeschlossen hatte (das geschah erst im Juni 1999) noch die Schwerpunktbezeichnung Neonatologie führen durfte (dies war erst ab Januar 2004 der Fall).

(cc) Über eine im Folgenden vorgenommene Änderung seiner Tätigkeit und seines Aufgaben- und Verantwortungsbereiches in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb der Weiterbildung bzw. Schwerpunktbezeichnung trägt der Kläger nichts vor, obwohl dies zumindest nahe läge, wenn die Beklagte tatsächlich für eine bestimmte ausgeübte Funktion die erfolgreich absolvierte Zusatzweiterbildung gefordert hätte.

([X.]) Auch das vom Kläger weiterhin angeführte und erkennbar von ihm im Zusammenhang mit der hier vorliegenden Eingruppierungsstreitigkeit veranlasste Schreiben der Klinikleitung vom 12. Dezember 2006 vermag am Fehlen der für eine entsprechende Eingruppierung erforderlichen Forderung der entsprechenden Qualifikation nichts zu ändern. In diesem Schreiben heißt es:

        

„[X.]eber [X.],

        

hinsichtlich Ihrer Anfrage vom 04.12.2006 darf ich Ihnen bestätigen, dass - zusätzlich zu Ihrer Qualifikation als Facharzt - die Zusatzbezeichnung Neonatologie und/oder die fakultative Weiterbildung Pädiatrische Intensivmedizin die Voraussetzung für die regelmäßige Teilnahme am Hintergrun[X.]ienst im Rahmen Ihrer Tätigkeit als Funktionsoberarzt auf unserer Intensivstation [X.] sind.“

Eine solche „Bestätigung“ der Klinikleitung kann keinen Beweis dafür liefern, dass die Beklagte für die gesamte Tätigkeit des [X.] dessen zusätzliche Qualifikationen im tariflichen Sinne „fordert“. Auch hier erstreckt sich der Wortlaut allein auf den Hintergrun[X.]ienst. Soweit der Kläger aus der Verwendung des Begriffs „Funktionsoberarzt“ durch den [X.]eschäftsführenden Direktor ableitet, dies beziehe sich auf seine gesamte Tätigkeit, da seine Funktion „durch die hochqualifizierte und spezialisierte [X.] auf der pädiatrischen Intensivstation ... gekennzeichnet“ sei, ist dies fehlsam. Zum einen ist die konkrete Tätigkeit, auf die die „Bestätigung“ der Klinikleitung über eine notwendige Voraussetzung bezogen ist, allein „die regelmäßige Teilnahme am Hintergrun[X.]ienst“. Diese mag von ihm als Teil der sonstigen Tätigkeit (als „Funktionsoberarzt“) angesehen werden; die Bestätigung kann aber nicht so gelesen werden, als habe die Klinikleitung bescheinigt, die Zusatzbezeichnung und die Fakultative Weiterbildung seien Voraussetzung für die „Tätigkeit als Funktionsoberarzt“ insgesamt. Es kommt hinzu, dass der Begriff des Funktionsoberarztes tariflich keine Rolle spielt und der [X.]eschäftsführende Direktor hier erkennbar an eine langjährige, von den Tarifvertragsparteien des [X.]/[X.] nicht aufgegriffene Terminologie anknüpft, aus der sich deshalb Erkenntnisse für die Erfüllung der tariflichen Anforderungen an eine Tätigkeit nach [X.] Ä 3 [X.]/[X.] nicht gewinnen lassen.

(ee) Die vom Kläger ferner herangezogenen Vereinbarungen im [X.] sind ebenfalls nicht geeignet, das Vorbringen des [X.] zu stützen. Dies scheitert schon daran, dass sie von den Parteien eines [X.] vereinbart worden sind, die nicht diejenigen des hier anzuwendenden [X.]/[X.] sind.

(c) Auch die in dem Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 (- 4 [X.] 115/09 - [X.] § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 25) angesprochene Möglichkeit, dass der ärztliche Tätigkeitsbereich logisch, also nach den medizinischen Regeln, oder aus Rechtsgründen zwingend die besondere Zusatzqualifikation des (Fach-) Arztes verlangt, führt für den Kläger nicht zum Erfolg. Ein solcher Fall liegt im Falle des [X.] nicht vor.

(aa) Der Kläger beruft sich zur Begründung seiner Auffassung ua. zu Unrecht auf die formalen Anforderungen an die personelle Ausstattung einer pädiatrischen Intensivstation auf dem von der [X.] beanspruchten „[X.]EVE[X.] 1“. Dies bleibt jedoch erfolglos. Zwar hat der nach § 91 [X.] aus den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der [X.] und dem [X.] gebildete [X.]emeinsame [X.] im Rahmen der Qualitätssicherung bei zugelassenen Krankenhäusern gemäß § 137 Abs. 1 Satz 3 [X.] (idF vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2008) mit Wirkung vom 1. Januar 2006 beschlossen, Qualitätsstufen der neonatologischen Versorgung einzuführen und dabei an den von der [X.] erfüllten Standard „Perinatalzentrum [X.]EVE[X.] 1 für die Versorgung von Patienten mit höchstem Risiko“ in der Anlage 1 ua. folgende Anforderungen gestellt:

        

„1.     

Die ärztliche [X.]eitung der neonatologischen Intensivstation muss einem als Neonatologen anerkannten Arzt (Schwerpunktnachweis ‚Neonatologie’) hauptamtlich übertragen werden. Sein Stellvertreter muss die gleiche Qualifikation aufweisen.

        

2.    

Die ärztliche [X.]eitung der [X.]eburtshilfe muss einem als [X.]eburtshelfer anerkannten Arzt (Schwerpunktnachweis ‚Spezielle [X.]eburtshilfe und Perinatalmedizin’) hauptamtlich übertragen werden. Sein Stellvertreter muss die gleiche Qualifikation aufweisen. Hierfür gilt eine Übergangsregelung von vier Jahren für Fachärztinnen/-ärzte der [X.]ynäkologie und [X.]eburtshilfe.

        

3.    

‚Wand-an-Wand’-[X.]okalisation von [X.], OP und neonatologischer Intensivstation ...

        

4.    

Das [X.] muss über mindestens sechs neonatologische Intensivtherapieplätze verfügen.

        

5.    

Die ärztliche und pflegerische Versorgung muss durch einen Schichtdienst mit permanenter Arztpräsenz (24-Stunden-Präsenz, kein Bereitschaftsdienst) im [X.] sichergestellt sein (...). Im Hintergrund sollte ein Arzt mit Schwerpunktsbezeichnung Neonatologie jederzeit erreichbar sein.

        

6.    

Für die pflegerische Versorgung im [X.] ist ein möglichst hoher Anteil (mind. 40 %) an [X.]esundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen/pflegern mit abgeschlossener Weiterbildung im Bereich ‚Pädiatrische Intensivpflege’ sicherzustellen. Alternativ zur Weiterbildung ist eine mehr als fünfjährige Erfahrung auf einer neonatologischen Intensivstation anzusehen. Die [X.] haben einen [X.]eitungslehrgang absolviert.

        

…“    

        

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Erfüllung dieser Kriterien für die Beklagte als zwingend angesehen werden muss. Jedenfalls kann der Beschluss nicht zur Begründung dafür herangezogen werden, bereits der normale Stationsdienst erfordere nach der [X.] diese Zusatzqualifikation. Im [X.]egenteil ergibt sich aus ihr, dass insoweit lediglich Schwerpunktbezeichnungen beim [X.]eiter der Station und dessen Stellvertreter vorausgesetzt werden, woraus im Umkehrschluss folgt, dass es nicht zwingend ist, auch in Bezug auf alle anderen Ärzte der Station eine solche Anforderung zu stellen.

([X.]) Zuletzt ist es dem Kläger auch nicht gelungen, schlüssig darzulegen, dass sich aus den Aufgaben der Pädiatrischen Intensivstation selbst ergibt, dass dort zwingend nur Fachärzte mit den entsprechenden Zusatzqualifikationen tätig sein können. Auch hochspezialisierte [X.] ist [X.] und wird - neben der Übertragung von Verantwortungsfunktionen innerhalb der Organisationseinheiten nach der ersten Fallgruppe der [X.] Ä 3 § 12 [X.]/[X.] - nur dadurch zur tariflichen Oberarzttätigkeit, dass der Arbeitgeber den Erwerb bestimmter Qualifikationen vom Facharzt fordert und sie als Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit bezeichnet. Es reicht daher nicht, dass der Kläger im Rahmen seiner [X.] überwiegend oder ausnahmslos mit konkreten Arbeiten befasst ist, die den Inhalten der zusätzlichen Weiterbildungen nach der [X.] [X.] zuzurechnen sind. Auch die aktive Tätigkeit in der Weiterbildung von Fachärzten genügt nicht, solange nicht hierfür vom Arbeitgeber eine Zusatzqualifikation gefordert wird. Im Übrigen trägt der Kläger selbst noch in der Revisionsbegründung vor, dass es in der Klinik, in der er tätig ist, zahlenmäßig deutlich mehr nach [X.]n Ä1 und Ä 2 [X.]/[X.] eingruppierte Ärzte gibt als nach [X.] Ä 3 [X.]/[X.]. Es bedarf in der Klinik für eine fachärztliche Tätigkeit also offenbar nicht zwingend der vom Kläger erworbenen Zusatzqualifikationen.

(2) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er bereits aufgrund seiner Teilnahme am - in Bezug auf die Wahrnehmung einer [X.] von der „Normaltätigkeit“ auch tatsächlich trennbaren - Hintergrun[X.]ienst der Klinik das [X.] erfüllt. Für diesen Tätigkeitsbereich scheitert das Begehren des [X.] bereits an der Nichterfüllung der Voraussetzung, dass die Ableistung der Hintergrun[X.]ienste mindestens die Hälfte der von ihm auszuübenden Tätigkeit (§ 12 Einleitungssatz [X.]/[X.]) ausmacht.

Dies hat das [X.] rechtsfehlerfrei dargelegt. Bei seiner Berechnung der vom Kläger auszuübenden Hintergrun[X.]ienst-[X.]en ist es zu [X.]unsten des [X.] allein von den vom ihm selbst vorgebrachten Aufstellungen ausgegangen und hat diese unter Zurückstellung mehrerer rechtlicher Bedenken anhand von § 12 Einleitungssatz [X.]/[X.] berechnet. Das [X.] ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger nach seinen eigenen Aufstellungen, soweit sie vorliegen, im tariflich bedeutsamen [X.]raum, nämlich ab dem Inkrafttreten des [X.]/[X.] am 1. November 2006, zu keinem [X.]punkt zu mindestens der Hälfte seiner Arbeitszeit im Hintergrun[X.]ienst tätig war, sondern lediglich zu 41,76 Prozent (zweites Halbjahr 2006), dann zu 46,63 Prozent (2007) sowie zu 45 Prozent (erstes Halbjahr 2008). Das [X.] hat deshalb eine allein auf die Hintergrun[X.]ienst-Tätigkeit des [X.] gestützte Eingruppierung in die [X.] Ä 3 zweite Fallgr. § 12 [X.]/[X.] verneint. Hiergegen wendet der Kläger in der Revision sachlich nichts ein.

3. Die Beklagte ist auch nach dem arbeitsrechtlichen [X.]leichbehandlungsgrundsatz nicht verpflichtet, den Kläger nach der [X.] Ä 3 [X.]/[X.] zu vergüten.

a) Der arbeitsrechtliche [X.]leichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer [X.]age als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung. Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten [X.]ründe gibt, wenn die Regelung also für eine am [X.]leichheitsgedanken orientierte Betrachtungsweise als willkürlich anzusehen ist. Im Bereich der Vergütung gilt der [X.]leichbehandlungsgrundsatz zwar nur eingeschränkt, weil der [X.]rundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat. Anders ist dies hingegen, wenn der Arbeitgeber [X.]eistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf er lediglich aus sachlichen [X.]ründen Arbeitnehmer ausnehmen. Der arbeitsrechtliche [X.]leichbehandlungsgrundsatz greift jedoch nur ein bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, hingegen nicht beim bloßen - auch vermeintlichen - [X.]. Deshalb gibt es keinen Anspruch auf „[X.]leichbehandlung im Irrtum“ (st. Rspr., vgl. nur [X.] 27. August 2008 - 4 [X.] 484/07 - Rn. 40 mwN, [X.]E 127, 305).

b) Ein derartiges gestaltendes Verhalten der [X.] liegt im Streitfall nicht vor.

aa) Der Kläger hat sich auf die von der [X.] geleistete Vergütung der mit ihm zusammen in der Station tätigen Fachärzte/-in Dr. [X.], Dr. [X.], Dr. B und Dr. [X.] entsprechend der [X.] Ä 3 § 12 [X.]/[X.] berufen. Diese seien mit ihm vergleichbar, deshalb stehe auch ihm die [X.] Ä 3 [X.]/[X.] zu.

[X.]) Das [X.] hat dargelegt, dass in Bezug auf den Hintergrun[X.]ienst keine generalisierende Entscheidung der [X.] vorliege, auf deren Einhaltung sich der Kläger für seine Person gegenüber der [X.] berufen könne. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Kläger selbst nicht behauptet habe, dass alle Ärzte, die in der Klinik der [X.] Hintergrun[X.]ienste leisteten, nach [X.] Ä 3 [X.]/[X.] vergütet würden. Dies sei nach dem plausiblen Vorbringen der [X.] auch nicht der Fall. Soweit sich der Kläger auf die Eingruppierung der genannten Ärzte aus sonstigen [X.]ründen berufe, beruhe auch dies nicht auf einer generalisierenden Entscheidung der [X.], außerhalb der Absicht, die tariflichen Vorgaben zu erfüllen. Hinsichtlich Dr. [X.] und Dr. [X.] berufe sich die Beklagte ersichtlich auf die Erfüllung der Anforderungen der ersten Fallgruppe der [X.] Ä 3 [X.]/[X.], wonach die Übertragung der medizinischen Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik auf die genannten Personen vorgenommen worden sei. Soweit die Beklagte auch Dr. B und Dr. [X.] in die [X.] Ä 3 [X.]/[X.] eingruppiert hätte, sei zwar fraglich, ob sie dabei die Tarifregelungen zutreffend angewandt habe. Im Ergebnis sei dies allerdings unschädlich, weil allein aus einer fehlerhaften Eingruppierung eines vergleichbaren Kollegen kein Anspruch auf eine weitere fehlerhafte Eingruppierung folge. Dies gelte sogar dann, wenn sich die Fehlerhaftigkeit der vorgenommenen Eingruppierung der [X.] hätte aufdrängen müssen. Auch dann handele es sich lediglich um eine solche in einem Einzelfall, nicht dagegen um eine generelle Entscheidung, auf die sich der Kläger für seine eigene Eingruppierung erfolgreich berufen könne.

cc) Diese Erwägungen des [X.]s sind rechtsfehlerfrei. Die vom Kläger hiergegen gerichteten Angriffe in der Revision bleiben erfolglos.

(1) Dabei kann zu [X.]unsten des [X.] unterstellt werden, dass seine Annahme, jedenfalls die Eingruppierung seiner Kollegen Dr. B und Dr. [X.] als tarifliche Oberärzte sei tariflich unrichtig, zutreffend ist. Die von der [X.] eingeräumte Vorgehensweise, eine bestimmte Anzahl von „[X.]“ (hier: zwei) zur Verfügung zu stellen und diese dann nach dem [X.] mit den dienstältesten Fachärzten zu besetzen, entspricht nicht der auf die auszuübende Tätigkeit bezogenen Tarifautomatik, wie sie der [X.]/[X.] auch für die Eingruppierung von Oberärzten vorsieht (vgl. zB [X.] 9. Dezember 2009 - 4 [X.] 495/08 - Rn. 58 ff., [X.]E 132, 365).

(2) Diese Vorgehensweise kann auf verschiedenen [X.]ründen beruhen, die jedoch sämtlich einen Anspruch für den Kläger nicht begründen können.

(a) Wenn die Beklagte der Auffassung war, diese Vorgehensweise entspreche den tariflichen Vorgaben, wäre dies eine - grob - fehlerhafte Anwendung des [X.]/[X.], auf deren konsequente Weiterführung der Kläger hinsichtlich seiner eigenen Person jedoch keinen Anspruch hätte.

(b) Wenn die Beklagte eine eigene gestaltende Entscheidung dahingehend getroffen hat, außerhalb der Einzelheiten der tariflichen Eingruppierungsregelungen, insbesondere der Tarifautomatik, eine bestimmte Anzahl von [X.] auszuweisen und diese nach dem [X.] zu besetzen, hätte sie diese Regelung bei der Entgeltregelung für Dr. B und Dr. [X.] eingehalten und der Kläger hätte bei konsequenter Umsetzung dieser Regelung ebenfalls keinen Anspruch auf die begehrte Vergütung.

(c) Soweit der Kläger die von der [X.] durchgeführte Vorgehensweise als allgemeines Prinzip des „[X.] auf die alte [X.]“ bezeichnet, von dem er selbst nicht auszunehmen wäre, weil „auch der Kläger als anerkannter Funktionsoberarzt zu dieser Hierarchie zählte“, reicht diese Formulierung bereits nicht aus, um eine abstrakte Regelung der [X.] anzunehmen, die gleichsam „anwendungsfähig“ auf eine Viel- oder doch Mehrzahl von tatsächlichen Einzelfällen wäre. Es fehlt ferner hinreichender tatsächlicher Vortrag für die Annahme einer solchen oder ähnlichen allgemeinen Regelung. Das bloß tatsächliche Vorgehen der [X.] in zwei Einzelfällen genügt hiernach nicht, insbesondere wenn - wie der Kläger vorträgt - weitere Fachärzte in der Station tätig sind und die (= seine eigene) [X.] auf der Station als solches bereits die „[X.]“ erfüllt und damit die Eingruppierung als Oberarzt begründen soll, gleichwohl aber auch nach einer Eingruppierung des [X.] als Oberarzt „deutlich mehr nach Ä 1 + Ä 2 eingruppierte Ärzte“ in der Klinik tätig wären.

III. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Bepler    

        

    Winter    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Pfeil    

        

    [X.]örgens    

                 

Meta

4 AZR 465/09

15.06.2011

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Saarbrücken, 6. November 2007, Az: 65 Ca 89/07, Urteil

§ 1 TVG, § 12 Entgeltgr Ä3 TV-Ärzte, § 611 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.06.2011, Az. 4 AZR 465/09 (REWIS RS 2011, 5735)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5735

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Wird zitiert von

9 Sa 457/11

3 Sa 1022/21

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