Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2011, Az. IX ZA 35/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5255

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 35/11

vom

30.
Juni 2011

in dem Nachlassinsolvenzeröffnungsverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
den
Richter [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Fischer und Dr. Pape

am
30.
Juni 2011
beschlossen:

Der Antrag des weiteren Beteiligten auf Bewilligung von [X.] für das Verfahren der Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluss der 19.
Zivilkammer des [X.] vom 19.
April 2011 wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Das Insolvenzgericht hat den Antrag des weiteren Beteiligten, das Nach-lassinsolvenzverfahren über das Vermögen seiner verstorbenen Ehefrau zu eröffnen, zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde
des weiteren Beteiligten blieb ohne Erfolg. Er
beantragt nunmehr Prozesskostenhil-fe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde.

1
-

3

-
II.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus-sicht auf Erfolg (§
4 [X.], §
114 Satz
1 ZPO), denn eine Rechtsbeschwerde
wäre unzulässig (§
574 Abs.
2 ZPO). Ein [X.] ist nicht ersichtlich.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelten für die Einzelheiten der Antragstellung im Verfahren auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfah-rens die Grundregeln der §§
13 und 14 [X.] ([X.], Beschluss vom 12.
Juli 2007 -
IX
ZB 82/04, [X.], 1868 Rn.
10). Danach muss der [X.] in substantiierter, nachvollziehbarer Form dargelegt werden; dies gilt
ins-besondere
hinsichtlich der
Finanzlage des Erblassers. Eine nachvollziehbare Auflistung der Vermögensgegenstände einerseits und der Verbindlichkeiten der Erblasserin andererseits hat der Antragsteller
trotz der Hinweise
des Insolvenz-gerichts und des [X.] nicht vorgelegt, so dass der Antrag als unzulässig zurückzuweisen war (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
Dezember 2002

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3
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4

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-
IX
ZB 426/02, [X.]Z 153, 205, 207; vom 12.
Juli 2007 -
IX
ZB 82/04, aaO Rn.
8). Klärungsbedürftige Grundsatzfragen wirft der Fall nicht auf.

Kayser
[X.]
[X.]

Fischer
Pape

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.02.2010 -
5 IN 541/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 19.04.2011 -
19 [X.] -

Meta

IX ZA 35/11

30.06.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2011, Az. IX ZA 35/11 (REWIS RS 2011, 5255)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5255

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