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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 35/11
vom
30.
Juni 2011
in dem Nachlassinsolvenzeröffnungsverfahren
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
den
Richter [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Fischer und Dr. Pape
am
30.
Juni 2011
beschlossen:
Der Antrag des weiteren Beteiligten auf Bewilligung von [X.] für das Verfahren der Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluss der 19.
Zivilkammer des [X.] vom 19.
April 2011 wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Das Insolvenzgericht hat den Antrag des weiteren Beteiligten, das Nach-lassinsolvenzverfahren über das Vermögen seiner verstorbenen Ehefrau zu eröffnen, zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde
des weiteren Beteiligten blieb ohne Erfolg. Er
beantragt nunmehr Prozesskostenhil-fe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde.
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II.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus-sicht auf Erfolg (§
4 [X.], §
114 Satz
1 ZPO), denn eine Rechtsbeschwerde
wäre unzulässig (§
574 Abs.
2 ZPO). Ein [X.] ist nicht ersichtlich.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelten für die Einzelheiten der Antragstellung im Verfahren auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfah-rens die Grundregeln der §§
13 und 14 [X.] ([X.], Beschluss vom 12.
Juli 2007 -
IX
ZB 82/04, [X.], 1868 Rn.
10). Danach muss der [X.] in substantiierter, nachvollziehbarer Form dargelegt werden; dies gilt
ins-besondere
hinsichtlich der
Finanzlage des Erblassers. Eine nachvollziehbare Auflistung der Vermögensgegenstände einerseits und der Verbindlichkeiten der Erblasserin andererseits hat der Antragsteller
trotz der Hinweise
des Insolvenz-gerichts und des [X.] nicht vorgelegt, so dass der Antrag als unzulässig zurückzuweisen war (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
Dezember 2002
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IX
ZB 426/02, [X.]Z 153, 205, 207; vom 12.
Juli 2007 -
IX
ZB 82/04, aaO Rn.
8). Klärungsbedürftige Grundsatzfragen wirft der Fall nicht auf.
Kayser
[X.]
[X.]
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.02.2010 -
5 IN 541/09 -
LG [X.], Entscheidung vom 19.04.2011 -
19 [X.] -
Meta
30.06.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2011, Az. IX ZA 35/11 (REWIS RS 2011, 5255)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5255
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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