Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2012, Az. XII ZB 170/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4276

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 170/11

vom

25. Juli 2012

in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
Brüssel II a-Verordnung [X.]. 21 ff.; [X.] §§ 28, 29, 32; ZPO §§ 574
Abs. 2, 575 Abs. 3 Nr. 2
a) Gegen die in einem Verfahren auf Nichtanerkennung einer in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung gemäß [X.].
21 Abs.
3 Brüssel II a-VO ist die Rechtsbe-schwerde statthaft.
b) Die Rechtsbeschwerde ist nach §§
32, 28 [X.] [X.]. §
574 Abs.
2 ZPO nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert. Der [X.] hat diese Zulässigkeitsvoraussetzungen darzulegen (§§
32, 29 [X.] [X.]. §
575 Abs.
3 Nr.
2 ZPO).

[X.], Beschluss vom 25.
Juli 2012 -
XII ZB 170/11 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 25.
Juli 2012
durch den
Vor-sitzenden Richter Dose,
die Richterinnen [X.] und [X.] und [X.] und Dr.
Botur
beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2.
Zivilsenats -
Familiensenat
-
des [X.]s [X.] vom 21.
März 2011 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.
[X.]: 3.000

Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Nichtanerkennung einer [X.] Sor-gerechtsentscheidung.
Aus der Beziehung des Antragstellers (im Folgenden: Vater) mit der An-tragsgegnerin
(im Folgenden: Mutter)
ist das Kind A., geboren am 6.
August 2006, hervorgegangen. Mit Beschluss vom 15.
November 2010 übertrug das Gericht des II.
und III.
Stadtbezirks in [X.] unter Abänderung vorangegan-gener
Regelungen
im Wege der einstweiligen Anordnung die Betreuung und die Erziehung des Kindes der Mutter. Der mit dem Kind in [X.] lebende Vater
wurde u. a. verpflichtet, das Kind innerhalb von drei Tagen nach [X.] zu verbringen und an die Mutter
zu übergeben.
1
2
-
3
-
Das Amtsgericht hat dem Antrag des [X.], die vorgenannte Entschei-dung
nicht anzuerkennen, stattgegeben. Auf die hierauf von der Mutter
einge-legte Beschwerde hat das [X.] den Antrag zurückgewiesen und unter anderem die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses angeordnet. Hierge-gen wendet sich der Vater
mit seiner Rechtsbeschwerde.
Seinen Antrag, die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des angefoch-tenen Beschlusses aufzuheben, hat der Senat mit Beschluss vom 28.
April 2011 (XII
ZB
170/11 -
FamRZ 2011, 959) als unzulässig zurückgewiesen.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
1. Allerdings ist die Rechtsbeschwerde gemäß §§
1 Nr.
1, 32, 28 des Gesetzes zur Aus-
und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts vom 26.
Januar 2005 ([X.]
I S.
162 -
im Folgenden: [X.])
iVm [X.].
21 Abs.
3
der Verordnung ([X.])
Nr.
2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Voll-streckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung ([X.])
Nr.
1347/2000 (im Folgenden: Brüssel II
a-VO) statthaft (zur Anwendung des [X.] -
und damit auch dessen
§
28 -
im vorliegenden Verfahren s. Se-natsbeschluss vom 28.
April 2011 -
XII
ZB
170/11
-
FamRZ 2011, 959 Rn.
8 ff.).
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil der Vater
die Zuläs-sigkeitsvoraussetzungen des §
574 Abs.
2 ZPO nicht dargelegt hat.

3
4
5
6
7
-
4
-
a) Gemäß §
32 [X.].
§
28 [X.] findet gegen den Beschluss des [X.]s die Rechtsbeschwerde zum [X.] nach [X.] des §
574 Abs.
1 Nr.
1, Abs.
2 ZPO statt. Nach
§
32 [X.].
§
29 Satz
1 [X.] ist §
575 Abs.
1
bis 4 ZPO entsprechend anzuwenden. Gemäß §
575 Abs.
3 Nr.
2 ZPO muss die Begründung der Rechtsbeschwerde in den Fällen des §
574 Abs.
1 Nr.
1 ZPO, also wenn die Rechtsbeschwerde -
wie hier
-
aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthaft ist, eine Dar-legung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des §
574 Abs.
2 ZPO enthalten. Danach ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung hat (Nr.
1) oder die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (Nr.
2).
Der Beschwerdeführer muss den Zulassungsgrund bzw. die [X.] nicht nur benennen, sondern auch
zu
den jeweiligen Voraus-setzungen substantiiert vortragen ([X.] Beschluss vom 25.
März 2010 -
V
ZB
159/09
-
NJW-RR 2010, 784 Rn.
5).
b) Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerdebegründung nicht gerecht. Zutreffend hat die Mutter
in ihrer Rechtsbeschwerdeerwiderung darge-tan, dass sich die Rechtsbeschwerde hierzu nicht
ausdrücklich
äußert.
In seiner 8
9
10
-
5
-
Begründung führt der Vater
zwar aus, dass -
seiner Auffassung nach
-
ein Ver-stoß gegen [X.].
23
b Brüssel II
a-VO vorliege, weil das seinerzeit vier
Jahre alte Kind von dem [X.] Gericht nicht angehört wurde.
Damit genügt die Rechtsbeschwerdebegründung den [X.] jedoch nicht.
Dose

[X.]

Vézina

Schilling

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.01.2011 -
211 F 1651/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 21.03.2011 -
2 UF 59/11 -

Meta

XII ZB 170/11

25.07.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2012, Az. XII ZB 170/11 (REWIS RS 2012, 4276)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4276

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 170/11 (Bundesgerichtshof)

Verfahren auf Nichtanerkennung einer ungarischen Sorgerechtsentscheidung: Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde und Darlegungslast des Rechtsbeschwerdeführers


XII ZB 170/11 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 170/11 (Bundesgerichtshof)

Verfahren auf Nichtanerkennung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung: Auswirkungen eines gleichzeitigen Rückführungsverfahrens nach dem HKÜ; Rechtsschutzbedürfnis für …


XII ZB 148/14 (Bundesgerichtshof)

Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der im Wege der einstweiligen Anordnung erlassenen Sorgerechtsentscheidung eines ungarischen Gerichts: Bestellung …


XII ZB 148/14 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZB 170/11

XII ZB 182/08

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.