Bundessozialgericht, Beschluss vom 17.04.2013, Az. B 9 SB 55/12 B

9. Senat | REWIS RS 2013, 6577

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - rechtliches Gehör - mündliche Verhandlung - Entscheidung trotz Ausbleibens des Beteiligten - Fehlen einer ordnungsgemäßen Terminbenachrichtigung - Zurückverweisung


Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 7. März 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Streitig ist die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens a[X.].

2

Mit Bescheid vom 9.10.2007 hatte das beklagte Land bei der 1934 geborenen Klägerin einen [X.]rad der Behinderung ([X.]dB) von 100 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen der [X.] und [X.] festgestellt. Den im Dezember 2007 gestellten, auf Anerkennung auch der Voraussetzungen des Merkzeichens a[X.] gerichteten Antrag der Klägerin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 24.6.2008 in der [X.]estalt des Widerspruchsbescheides vom 19.1.2009 ab. Die Klage blieb ohne Erfolg ([X.]erichtsbescheid des [X.] vom 23.8.2010).

3

In dem von der Klägerin veranlassten Berufungsverfahren ist am 16.11.2011 ein Erörterungstermin durchgeführt worden. Die danach an die Klägerin gerichtete Anfrage, ob sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden sei, ist unbeantwortet geblieben. Danach hat die Vorsitzende des zuständigen [X.]s des [X.] (LS[X.]) am 3.2.2012 Termin zur mündlichen Verhandlung am [X.] bestimmt. Das persönliche Erscheinen der Klägerin ist nicht angeordnet worden. Der Terminbenachrichtigung hat der Hinweis beigegeben werden sollen, dass es der Klägerin freistehe zu erscheinen und dass auch im Falle des Ausbleibens von Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne. Die Terminbestimmung ist dem Beklagten mit [X.] zugestellt worden. In Bezug auf die Klägerin ist keine besondere Zustellungsform verfügt oder vermerkt worden.

4

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am [X.] ist die Klägerin nicht erschienen und auch nicht vertreten gewesen. Feststellungen dazu, ob und wie sie von der mündlichen Verhandlung benachrichtigt worden ist, enthält weder das Terminprotokoll des LS[X.] noch dessen Urteil vom selben Tag, mit dem das LS[X.] die Berufung der Klägerin zurückgewiesen hat.

5

[X.]egen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim [X.] (BS[X.]) Beschwerde eingelegt, die sie mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln begründet.

6

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zulässig. Insbesondere ist sie - nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 S[X.][X.]) - form- und fristgerecht eingelegt und auch fristgerecht begründet worden (vgl § 160a Abs 1 und 2 S[X.][X.]). Die Klägerin hat zudem einen Verfahrensmangel, auf dem die angefochtenen Entscheidung beruhen kann (vgl § 160 Abs 2 [X.] S[X.][X.]), nämlich die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches [X.]ehör durch das LS[X.], hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 S 3 S[X.][X.]).

7

Die Beschwerde ist auch begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der von der Klägerin gerügten Verletzung ihres Anspruch auf rechtliches [X.]ehör (§ 62 S[X.][X.]). Das LS[X.] hat in Abwesenheit der Klägerin durch Urteil entschieden, ohne sicherzustellen, dass der Klägerin die Terminbenachrichtigung zugegangen ist.

8

§ 124 Abs 1 S[X.][X.] enthält den [X.]rundsatz der mündlichen Verhandlung und dient als zentrale Vorschrift des sozialgerichtlichen Verfahrensrechts der Verwirklichung des Rechts der Beteiligten auf rechtliches [X.]ehör ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], S[X.][X.], 10. Aufl 2012, § 62 RdNr 6a). Zwar kann das [X.]ericht gemäß § 126 S[X.][X.] auch bei Ausbleiben eines Beteiligten durch Urteil entscheiden. Dies setzt jedoch voraus, dass der ausgebliebene Beteiligte mit der Terminbestimmung und Benachrichtigung nach § 110 Abs 1 S 2 S[X.][X.] auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Dass dies im vorliegenden Verfahren des LS[X.] geschehen ist, lässt sich nach Aktenlage (Terminprotokoll des LS[X.] und angefochtenes Urteil) nicht feststellen, sodass der erkennende [X.] nach dem Vorbringen der Klägerin davon ausgeht, dass diese eine ordnungsgemäße Terminbenachrichtigung nicht erhalten hat.

9

Eine Erörterung der von der Klägerin geltend gemachten Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das LS[X.] erübrigt sich.

[X.]emäß § 160a Abs 5 S[X.][X.] kann das BS[X.] in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 [X.] S[X.][X.] vorliegen. Der [X.] macht auch zur Beschleunigung des Verfahrens von dieser Möglichkeit [X.]ebrauch.

Die Kostenentscheidung bleibt dem LS[X.] vorbehalten.

Meta

B 9 SB 55/12 B

17.04.2013

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SB

vorgehend SG Mannheim, 23. August 2008, Az: S 9 SB 426/09, Gerichtsbescheid

§ 62 SGG, § 110 Abs 1 S 2 SGG, § 124 Abs 1 SGG, § 126 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160a Abs 5 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 17.04.2013, Az. B 9 SB 55/12 B (REWIS RS 2013, 6577)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6577

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