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PDF anzeigen[X.] StR 236/00vom27. Juni 2000in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 7. Februar 2000 im Schuld-spruch dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilungwegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen im[X.] der Urteilsgründe entfällt.Die weiter gehende Revision wird [X.] sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidungdes vorgenannten Urteils wird als unbegründet [X.] Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittelzu tragen.[X.] Im [X.] der Urteilsgründe hat die tateinheitliche Verurteilung [X.] wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen keinen Be-stand, weil insoweit gemäß § 78 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 StGB die Verfolgung we-gen Verjährung ausgeschlossen ist; auf die Gründe der Antragsschrift des [X.] vom 2. Juni 2000 wird Bezug [X.] 3 -Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO.2. Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils entspricht [X.].[X.]
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27.06.2000
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2000, Az. 4 StR 236/00 (REWIS RS 2000, 1848)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1848
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