Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2006, Az. 1 StR 595/06

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 113

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[X.] vom 20. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 20. Dezember 2006 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Juli 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Der [X.] und ihm folgend auch der [X.] haben mit Recht beanstandet, dass das [X.] bei dem 27 Jahre alten Angeklagten Eintragungen aus dem [X.] in der angefochtenen Entscheidung angeführt hat und im Rahmen der Strafzumessung eine Entscheidung des [X.] vom 30. Juli 1998 wie folgt gewürdigt hat: "Der Angeklagte ist [X.] einschlägig vorbestraft und hat dadurch gezeigt, dass er sich die Untersuchungshaft im damaligen Verfahren nicht hat zur Warnung dienen lassen. Allerdings wurde die [X.] nicht allzu schwer gewertet, da sie bereits einige Jahre zurück liegt und nicht zu gravierend war." - 3 - Die vorbezeichnete Entscheidung betraf unerlaubtes gemeinschaftli-ches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, wobei gegen den Ange-klagten vier Wochen Jugendarrest ausgesprochen wurde und eine richterliche Weisung erging. Gemäß § 63 Abs. 1 BZRG waren die beiden in der angefochtenen Entscheidung aufgeführten Eintragungen im [X.] zu entfernen, sobald der Betroffene das 24. Lebensjahr vollendet hatte. Eine Entfernung hatte auch nicht gemäß § 63 Abs. 2 BZRG zu un-terbleiben, da zu diesem Zeitpunkt keine Eintragung im Bundeszent-ralregister vorhanden war. Damit war hinsichtlich der angeführten Eintragung ein [X.] gegeben, welches den Tatrichter nicht nur an der Berücksich-tigung der Vorverurteilung als solcher, sondern auch an der straf-schärfenden Erwägung hinderte, dass der Angeklagte sich die [X.] im damaligen Verfahren nicht habe zur Warnung dienen lassen. Der Verstoß gegen das Verwertungsverbot erfordert jedoch nicht die Aufhebung des Strafausspruchs, da die Verhängung einer Freiheits-strafe von sieben Jahren und zehn Monaten trotz des Strafzumes-sungsfehlers angemessen ist (vgl. § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO). Nach § 354 Abs. 1a StPO soll von einer Aufhebung des Urteils auch dann abgesehen werden, wenn das Revisionsgericht die verhängte Strafe trotz des Rechtsfehlers bei ihrer Zumessung im Ergebnis für ange-messen hält, selbst wenn nicht festgestellt werden kann, dass der - 4 - Tatrichter ohne den Fehler auf dieselbe Strafe erkannt hätte ([X.], 913, 914; [X.], 587; [X.]/Paul [X.], 82 f. m.w.N.). Ob die Beurteilung der Angemessenheit allein aufgrund der Urteilsgründe möglich ist oder ob es etwa in besonderem Maße auf den persönlichen Eindruck vom Angeklagten ankommt und deshalb die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung der Sache geboten ist, ist eine Frage des Einzelfalls ([X.], 1813, 1814). Das [X.] hat vorliegend die für die Strafzumessung relevan-ten Umstände festgestellt. Im Rahmen der Strafzumessung hat das [X.] zu Recht herausgestellt, dass es sich bei Heroin um eine sehr gefährliche Droge handelt und die vom Angeklagten beschaffte Menge von 2.819 Gramm ausgesprochen groß ist, welche zudem ei-nen recht hohen Wirkstoffgehalt zwischen 33 % und 36,3 % aufwies, sodass es sich um insgesamt 976,6 Gramm [X.] han-delte. Zudem verwirklichte der Angeklagte neben dem Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens tateinheitlich auch den Straftatbe-stand der Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer im Rahmen der [X.] hervorgehoben, dass er geständig war und zudem selbst Drogen konsumierte. Auch wurde berücksichtigt, dass die ganze Menge des Heroins sichergestellt werden konnte. Bei einer Gesamtwürdigung sind das Handeltreiben mit einer Menge von knapp drei Kilogramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 33 % sowie die Anstiftung des anderweit strafverfolgten [X.]zur - 5 - unerlaubten Einfuhr als ausgesprochen schwerwiegend einzustufen. Auch bei der rechtlich gebotenen Nichtberücksichtigung der Eintra-gungen im [X.] stellt sich eine Freiheitsstrafe von [X.] und zehn Monaten als tat- und schuldangemessen dar. [X.]Boetticher Hebenstreit Elf [X.]

Meta

1 StR 595/06

20.12.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2006, Az. 1 StR 595/06 (REWIS RS 2006, 113)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 113

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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