Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.04.2014, Az. 7 B 29/13, 7 B 29/13 (7 C 8/14)

7. Senat | REWIS RS 2014, 6256

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Gegenstand

Revisionszulassung; gewerbliche Sammlung von Abfällen


Gründe

1

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. In einem Revisionsverfahren können die Fragen geklärt werden, ob Personengesellschaften als Sammler von Abfällen im Sinne von § 3 Abs. 10 KrWG tätig sein können und unter welchen Voraussetzungen eine gewerbliche Sammlung beendet ist.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.

Meta

7 B 29/13, 7 B 29/13 (7 C 8/14)

16.04.2014

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 26. September 2013, Az: 20 BV 13.516, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 3 Abs 10 KrWG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.04.2014, Az. 7 B 29/13, 7 B 29/13 (7 C 8/14) (REWIS RS 2014, 6256)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6256

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