Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionszulassung; gewerbliche Sammlung von Abfällen
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. In einem Revisionsverfahren können die Fragen geklärt werden, ob Personengesellschaften als Sammler von Abfällen im Sinne von § 3 Abs. 10 KrWG tätig sein können und unter welchen Voraussetzungen eine gewerbliche Sammlung beendet ist.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.
Meta
7 B 30/13, 7 B 30/13 (7 C 9/14)
16.04.2014
Bundesverwaltungsgericht 7. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 26. September 2013, Az: 20 BV 13.428, Urteil
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 3 Abs 10 KrWG
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.04.2014, Az. 7 B 30/13, 7 B 30/13 (7 C 9/14) (REWIS RS 2014, 6255)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6255
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
7 B 29/13, 7 B 29/13 (7 C 8/14) (Bundesverwaltungsgericht)
Revisionszulassung; gewerbliche Sammlung von Abfällen
7 B 7/21 (Bundesverwaltungsgericht)
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Abfallsammlers wegen Verstößen gegen straßenrechtliche und privatrechtliche Vorschriften
7 C 9/16 (Bundesverwaltungsgericht)
Sperrmüll als gemischter Abfall
Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung
Zuständigkeit der Abfallrechtsbehörde - öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.