Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.11.2021, Az. 7 B 7/21

7. Senat | REWIS RS 2021, 819

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Gegenstand

Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Abfallsammlers wegen Verstößen gegen straßenrechtliche und privatrechtliche Vorschriften


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] vom 4. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagung sowohl ihrer betrieblichen Tätigkeit der Sammlung von [X.]ekleidungs- und Textilabfällen als auch der Durchführung einzelner Abfallsammlungen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies die [X.]erufung der Klägerin zurück. Zur [X.]egründung führte er aus, wegen einer von der Klägerin seit Jahren und teils unter Verstoß gegen [X.] nach § 18 Abs. 5 [X.] fortgesetzten Praxis, Altkleidercontainer unter Missachtung privaten Eigentums und öffentlich-rechtlicher Erlaubnispflichten aufzustellen, bestünden [X.]edenken gegen die Zuverlässigkeit ihres Geschäftsführers. Verstöße gegen Vorschriften des Privatrechts und des öffentlichen Straßenrechts seien geeignet, eine Untersagung der betrieblichen Tätigkeit nach § 53 Abs. 3 Satz 3 [X.] sowie einzelner Sammlungen nach § 18 Abs. 5 Satz 2 [X.] zu begründen, wenn sie ein solches Ausmaß und eine solche Hartnäckigkeit aufwiesen, wie es bei der Klägerin der Fall sei.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die [X.]eschwerde der Klägerin.

II

3

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

4

Grundsätzlich bedeutsam in diesem Sinne ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der [X.]eschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91> und vom 8. Oktober 2021 - 7 [X.] 1.21 - juris Rn. 5). Daran fehlt es hier.

5

Die Frage,

ob der Zuverlässigkeitsbegriff des § 53 Abs. 2 Satz 1 [X.] i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 [X.] bei Altkleidersammlungen mittels Altkleidercontainern die wiederholte Aufstellung dieser [X.]ontainer auf fremdem Eigentum, ohne über die entsprechenden privatrechtlichen Genehmigungen oder straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnisse zu verfügen, umfasst,

ist nicht entscheidungserheblich, soweit der angefochtene [X.]escheid eine Untersagung einzelner Abfallsammlungen wegen [X.]edenken gegen die Zuverlässigkeit nach § 18 Abs. 5 Satz 2 [X.] zum Gegenstand hat. Insoweit kommt es auf den Zuverlässigkeitsbegriff nach § 53 Abs. 2 Satz 1 [X.] i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, [X.]eförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - [X.]) vom 5. Dezember 2013 ([X.]G[X.]l. I S. 4043), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juli 2018 ([X.]G[X.]l. I S. 1084), nicht an.

6

Soweit der [X.]escheid eine Untersagung der betrieblichen Tätigkeit der Sammlung von [X.]ekleidungs- und Textilabfällen wegen [X.]edenken gegen die Zuverlässigkeit nach § 53 Abs. 3 Satz 3 [X.] zum Gegenstand hat, ist die aufgeworfene Frage zwar entscheidungserheblich. Sie ist aber, soweit sie einer allgemeinen, von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere der Häufigkeit und Hartnäckigkeit privat- oder straßenrechtswidrigen Verhaltens, losgelösten [X.]eantwortung zugänglich ist, nicht klärungsbedürftig. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 8. Juli 2020 - 7 [X.] 30.18 - ([X.]VerwGE 169, 131 Rn. 27) geklärt, dass die Annahme, nach dem Zuverlässigkeitsbegriff des § 53 Abs. 2 [X.] sei es nicht möglich, dass Verstöße gegen straßenrechtliche und privatrechtliche Vorschriften über die Aufstellung von [X.] zur umfassenden Untersagung der Sammlungstätigkeit führen können, unzutreffend ist. Zu dem nunmehr auch von der Klägerin mit [X.]lick auf die Konkretisierung von § 53 Abs. 2 [X.] durch § 3 [X.] angeführten Verweis auf den in § 3 Abs. 2 [X.] geregelten Katalog von Rechtsverstößen, nach denen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit nicht gegeben ist, hat der Senat festgestellt, dass aus dem Umstand, dass dieser Katalog nicht auch die wiederholte oder grob pflichtwidrige Verletzung straßenrechtlicher Vorschriften umfasst, wegen des bloßen Regelbeispielcharakters der nicht abschließenden Aufzählung des § 3 Abs. 2 [X.] nicht auf die Unbeachtlichkeit derartiger straßenrechtlicher Verstöße geschlossen werden kann. Insoweit gilt danach grundsätzlich nicht anders als für § 18 Abs. 5 Satz 2 [X.], dass Verstöße gegen straßenrechtliche oder privatrechtliche Vorschriften über die Nutzung von Flächen zum Aufstellen von Sammelcontainern, deren [X.]eachtung eine Voraussetzung einer störungsfreien und verlässlichen Sammlung von Abfällen ist, [X.]edenken gegen die Zuverlässigkeit des Sammlers oder des für die [X.]etriebsleitung und -beaufsichtigung Verantwortlichen begründen können (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 8. Juli 2020 - 7 [X.] 30.18 - [X.]VerwGE 169, 131 Rn. 22). Erneuten oder weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die [X.]eschwerde nicht auf.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

7 B 7/21

25.11.2021

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 4. Januar 2021, Az: 5 A 976/18, Beschluss

§ 18 Abs 5 S 2 KrWG, § 53 Abs 2 S 1 KrWG, § 53 Abs 3 S 3 KrWG, § 3 AbfAEV

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.11.2021, Az. 7 B 7/21 (REWIS RS 2021, 819)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 819

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