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PDF anzeigen[X.] StR 483/00vom12. Dezember 2000in der [X.] versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2000 gemäߧ§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1.Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,soweit der Angeklagte wegen versuchten Diebstahls [X.] verurteilt worden ist. Insoweit trägt die [X.] des Verfahrens und die notwendigen Auslagendes [X.] die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] vom 9. Juni 2000 dahin geändert,daß er wegen versuchter schwerer räuberischer Erpres-sung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und [X.] verurteilt [X.] weiter gehende Revision wird [X.] Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räu-berischer Erpressung und versuchten Diebstahls mit Waffen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt.Der [X.] stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwaltsgemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen versuchten [X.] mit Waffen verurteilt worden ist, weil die vom [X.] insoweit vor-- 3 -genommene [X.] nicht ohne weiteres mit dem Geständnis [X.] in Einklang zu bringen ist. Die aufgrund der Teileinstellung er-folgte Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der wegen [X.] mit Waffen verhängten [X.] (Freiheitsstrafe von einem Jahr)und der Gesamtstrafe.Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinnedes § 349 Abs. 2 StPO. Die wegen versuchter schwerer räuberischer Erpres-sung festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monatenkann daher als alleinige Strafe bestehen bleiben.[X.] [X.] Ernemann
Meta
12.12.2000
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2000, Az. 4 StR 483/00 (REWIS RS 2000, 181)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 181
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