Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2004, Az. IXa ZB 259/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4002

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[X.]BESCHLUSS IXa ZB 259/03
vom 19. März 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

- 2 - [X.] des [X.] hat durch [X.] Kreft, [X.], [X.], [X.] und Zoll
am 19. März 2004 beschlossen:
Auf die E[X.]nerung der Gläubige[X.] wird die Kostenrechnung der Kostenbeamtin des [X.] vom 10. November 2003 - [X.]: 780031036940 - aufgehoben. Die [X.] E[X.]nerung wird zurückgewiesen.

Gründe:
[X.]

Die Gläubige[X.] hat gegen den [X.]uß des [X.] vom 1. September 2003 "außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Geset-zeswidrigkeit, hilfsweise Gegenvorstellung" eingelegt. Das [X.] hat die Gegenvorstellung zurückgewiesen und die außerordentliche Beschwerde dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt, der das Rechtsmittel mit Be-schluß vom 9. Oktober 2003 als unzulässig verworfen hat.

Mit Kostenrechnung vom 9. Oktober 2003 ist gegen die Gläubige[X.] eine Beschwerdegebühr gemäß Nr. 1957 [X.] von 73,00 • festgesetzt worden. Am 4. November 2003 hat die Kostenbeamtin eine Gebühr für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde gemäß Nr. 1954 [X.] in Höhe von 146,00 • abzüg-- 3 - lich der bereits berechneten Beschwerdegebühr von 73,00 • angesetzt. Die Gläubige[X.] hat beantragt, von der Erhebung von Kosten abzusehen, und zur Begründung ausgeführt, daß sie das Rechtsmittel zurückgenommen hätte, wenn der Einzelrichter des [X.] bei dem vorab geführten Tele-fonat darauf hingewiesen hätte, daß er sich sachlich nicht damit auseinander-setzen werde.

I[X.]

Der Antrag auf Nichterhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren ist nach Zugang der Kostenrechnung als E[X.]nerung gegen den Kostenansatz anzusehen (vgl. [X.], [X.]. v. 15. August 2002 - I ZA 1/01, [X.], 3410; v. 23. September 2002 - [X.], [X.] 2003, 83; [X.], [X.] 33. Aufl. § 8 GKG Rn. 54), die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch darüber hinaus zulässig ist und in der Sache zum Teil Erfolg hat.

1. Der Ansatz einer Gebühr gemäß Nr. 1954 [X.] für die Verwerfung einer Rechtsbeschwerde ist nicht berechtigt, weil im Streitfall ein solches Rechtsmittel nicht eingelegt worden ist. Der Senat hat ausweislich der Be-schlußformel vielmehr über eine außerordentliche Beschwerde der Gläubige[X.] entschieden und das Rechtsmittel nicht als Rechtsbeschwerde gewertet. Für eine abweichende Auslegung bei der Bemessung des [X.] ist kein Raum, so daß nur eine Gebühr für die Verwerfung einer sonstigen Beschwerde gerechtfertigt ist (§§ 11, 49, 61 GKG, Nr. 1957 [X.]). - 4 - Zwar sieht die Zivilprozessordnung gegen Entscheidungen über die Erstbeschwerde nur die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 574 ff ZPO vor. Ferner ist entsprechend dem Willen des Gesetzgebers der für Rechtsbeschwerden geltende, gegenüber sonstigen Beschwerden doppelt so hohe Gebührenansatz deshalb gerechtfertigt, weil der [X.] durch den Senat entschei-det, während mit der sofortigen Beschwerde im Regelfall nur der Einzelrichter befaßt ist (vgl. Regierungsentwurf zum [X.], BT-Drucks. 14/4722 S. 140), ein Gesichtspunkt, der bei allen Entscheidungen des [X.]es im Beschwerdeverfahren zum Tragen kommt. Das Ko-stenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz differenziert demgegenüber nicht nach dem zur Entscheidung angerufenen Gericht, sondern lediglich nach der Art des Rechtsmittels und sieht Sonderregelungen für die Rechtsbeschwerde und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor (Nr. 1953-1955 [X.]). Die außerordentliche Beschwerde im Streitfall fällt nicht [X.].

2. Gründe für eine Nichterhebung von Gerichtskosten gemäß § 8 Abs. 1 GKG liegen nicht vor.

Die Vorlage der außerordentlichen Beschwerde durch das [X.] an den [X.] stellt keine unrichtige Sachbehandlung dar (vgl. [X.], [X.]. v. 15. August 2002 Œ I ZA 1/01, [X.], 3410). Die Gläubige- - 5 - [X.] stellt nicht in Abrede, daß sie gegenüber dem Beschwerdegericht mitgeteilt hat, die Sache solle dem [X.] vorgelegt werden. Auch im übri-gen sind Verfahrensfehler nicht ersichtlich.

Kreft

[X.]
[X.]

Boetticher

Zoll

Meta

IXa ZB 259/03

19.03.2004

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2004, Az. IXa ZB 259/03 (REWIS RS 2004, 4002)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4002

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