Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2017, Az. 7 AZR 436/15

7. Senat | REWIS RS 2017, 12484

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Gegenstand

Befristung - Vertretung - Abordnung


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 20. Mai 2015 - 6 [X.] 723/14 - aufgehoben.

Die [X.]che wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 30. September 2013 bzw. am 28. Dezember 2013 geendet hat.

2

Der [X.]läger war bei der [X.] in der [X.] vom 2. Februar 2009 bis zum 28. Dezember 2013 auf der Basis von insgesamt neun befristeten Arbeitsverträgen als Briefzusteller im Rahmen einer 38,5-Stunden-Woche in Vollzeit beschäftigt. Er wurde im Bereich des Zustellstützpunkts mit Leitungsfunktionen ([X.]) D eingesetzt. In diesem Zustellstützpunkt ist die Beamtin [X.] im einfachen Dienst im Rahmen einer 38,5-Stunden-Woche tätig. Auf Antrag von [X.] gewährte die Beklagte dieser nach § 91 Bundesbeamtengesetz ([X.]) mit Schreiben vom 28. September 2012 für die [X.] vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 eine Reduzierung der Arbeitszeit auf 51,95 % der regelmäßigen Wochenarbeitszeit, also auf 20 Wochenstunden. Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 verlängerte die Beklagte die Arbeitszeitreduzierung bis zum 30. September 2014. Im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung wurde [X.] nicht wie zuvor in der Briefzustellung, sondern in der [X.] im [X.] D eingesetzt.

3

Im vorletzten für den [X.]raum vom 13. Januar 2013 bis zum 30. September 2013 befristeten Arbeitsvertrag des [X.]lägers vom 9. Januar 2013 ist als Grund für die Befristung angegeben „Vertretung wegen vorübergehender Abwesenheit des Mitarbeiters [X.]“. Unter dem 18. September 2013 unterzeichnete die Beklagte einen weiteren für die [X.] vom 1. Oktober 2013 bis zum 28. Dezember 2013 befristeten und auf die „Vertretung wegen vorübergehender Abwesenheit des Mitarbeiters [X.]“ gestützten Arbeitsvertrag. Der [X.]läger unterschrieb diesen Vertrag am 30. September 2013 und verband dies mit dem handschriftlichen Zusatz:

        

„Einverstanden unter dem Vorbehalt der rechtlichen [X.]lärung der Wirksamkeit der Befristung vom 09.01.13.“

4

Der [X.]läger wurde auch nach dem 30. September 2013 beschäftigt.

5

Mit seiner am 13. September 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der [X.] am 26. September 2013 zugestellten [X.]lage hat sich der [X.]läger gegen die Befristung seines Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2013 gewandt. Mit der am 16. Januar 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der [X.] am 21. Januar 2014 zugestellten [X.]lageerweiterung hat der [X.]läger die Unwirksamkeit der Befristung seines Arbeitsverhältnisses zum 28. Dezember 2013 geltend gemacht.

6

Der [X.]läger hat die Auffassung vertreten, die Befristungen seien nicht wegen der Vertretung von [X.] nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] gerechtfertigt. Die vorübergehende Arbeitsverhinderung von [X.] im Umfang von 18,5 Stunden wöchentlich rechtfertige nicht seine befristete Beschäftigung in Vollzeit. Es sei auch nicht absehbar gewesen, dass [X.] nach dem Ende der befristet bewilligten Teilzeitbeschäftigung wieder in Vollzeit auf ihren Arbeitsplatz in der Briefzustellung zurückkehren würde. Ein beamtenrechtlicher Anspruch auf Rückkehr in den Zustelldienst habe nicht bestanden. Ihrem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung werde sowohl die Tätigkeit in der [X.] als auch diejenige im Zustelldienst gerecht. Auch eine mögliche Rückkehr von [X.] auf einen Vollzeitarbeitsplatz in der Briefzustellung rechtfertige die Befristungen nicht, da dann eine Stelle im Umfang von 20 Stunden in der [X.] zu besetzen sei. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen einer rechtsmissbräuchlichen „[X.]ettenbefristung“ vor.

7

Der [X.]läger hat beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder aufgrund der am 9. Januar 2013 vereinbarten Befristung zum 30. September 2013, noch aufgrund der am 18./30. September 2013 vereinbarten Befristung zum 28. Dezember 2013 beendet worden ist,

        

2.    

hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Briefzusteller weiterzubeschäftigen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die [X.]lage abzuweisen. Sie hat den Standpunkt eingenommen, die Befristungen seien durch den Sachgrund der Vertretung wegen der vorübergehenden Abwesenheit der Beamtin [X.] im Zustelldienst gerechtfertigt. Solange [X.] ihrer vorübergehenden Teilzeitbeschäftigung in der [X.] nachgehe, bestehe ein Vertretungsbedarf für sie auf einem Vollzeitarbeitsplatz im Bereich der Briefzustellung im [X.] D. Bei Abschluss der befristeten Verträge mit dem [X.]läger habe mit der Rückkehr von [X.] auf ihren Arbeitsplatz in der Briefzustellung gerechnet werden müssen. Sofern [X.] keinen neuen Teilzeitantrag stelle, werde sie nach Ende ihrer Teilzeittätigkeit automatisch wieder in Vollzeit an ihrem alten Arbeitsplatz in der Briefzustellung eingesetzt. In der [X.] seinen keine Vollzeitarbeitsplätze vorhanden.

9

Das Arbeitsgericht hat der [X.]lage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die [X.]lage abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der [X.]läger die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann die [X.]lage nicht abgewiesen werden. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Tatsachenfeststellungen kann der [X.] nicht abschließend beurteilen, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der vereinbarten Befristungen am 30. September 2013 bzw. am 28. Dezember 2013 geendet hat.

I. Die bisherigen Feststellungen des [X.]s tragen seine Annahme, die im [X.] vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2013 sei wirksam, nicht.

1. Die im (vorletzten) Arbeitsvertrag der Parteien vom 9. Januar 2013 vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2013 unterliegt der arbeitsgerichtlichen [X.]. Dem steht nicht entgegen, dass die Parteien im September 2013 einen weiteren für die [X.] vom 1. Oktober 2013 bis zum 28. Dezember 2013 befristeten Arbeitsvertrag geschlossen haben.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s ist bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrags auf ihre Rechtfertigung zu überprüfen. Durch den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags stellen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage, die künftig für ihre Rechtsbeziehungen allein maßgeblich ist. Damit wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben. Die Parteien können allerdings in einem nachfolgenden befristeten Arbeitsvertrag dem Arbeitnehmer ausdrücklich oder konkludent das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung prüfen zu lassen. In diesem Fall ist die arbeitsgerichtliche [X.] auch für den davorliegenden Vertrag eröffnet. Dazu reicht ein vom Arbeitnehmer einseitig erklärter Vorbehalt nicht aus. Der Vorbehalt muss vielmehr - ausdrücklich oder konkludent - vertraglich vereinbart sein. Ob ein derartiger Vorbehalt vereinbart wurde, ist vom Gericht der Tatsacheninstanz durch Auslegung der bei Abschluss des [X.] abgegebenen ausdrücklichen und konkludenten Erklärungen der Parteien zu ermitteln ([X.] 23. März 2016 - 7 [X.] - Rn. 18, [X.]E 154, 375; 18. Juli 2012 - 7 [X.]/09 - Rn. 12, [X.]E 142, 308; 24. August 2011 - 7 [X.] - Rn. 51, [X.]E 139, 109).

b) Die Würdigung des [X.]s, die Parteien hätten dem [X.]läger im letzten im September 2013 geschlossenen befristeten Arbeitsvertrag das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung überprüfen zu lassen, weil die [X.] den vom [X.]läger bei Unterzeichnung des [X.] erklärten Vorbehalt akzeptiert hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der [X.]läger hat im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der letzten Befristungsvereinbarung erklärt, sein Einverständnis zu dieser erfolge unter dem Vorbehalt der rechtlichen [X.]lärung der Wirksamkeit der vorherigen Befristung vom 9. Januar 2013. Die [X.] hat die mit diesem Vorbehalt verbundene Annahmeerklärung des [X.], die nach § 150 Abs. 2 BGB als mit einem neuen Antrag verbundene Ablehnung gilt, jedenfalls durch widerspruchslose Entgegennahme der Arbeitsleistung in der Folgezeit konkludent angenommen. Die [X.] ist dem auch nicht entgegengetreten.

2. Die Befristung zum 30. September 2013 gilt nicht nach § 17 Satz 2 [X.] iVm. § 7 Halbs. 1 [X.]SchG als wirksam, denn der [X.]läger hat deren Rechtsunwirksamkeit mit der am 13. September 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der [X.]n am 26. September 2013 zugestellten [X.] rechtzeitig geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s wahrt auch die Erhebung einer [X.]lage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die [X.]lagefrist des § 17 Satz 1 [X.] (vgl. [X.] 14. Dezember 2016 - 7 [X.] - Rn. 23).

3. Das [X.] ist mit einer rechtsfehlerhaften Begründung zu dem Ergebnis gelangt, die Befristung zum 30. September 2013 sei durch den Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] gerechtfertigt.

a) Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird.

aa) Der Grund für die Befristung liegt in [X.] darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 26. Oktober 2016 - 7 [X.] - Rn. 14; 24. August 2016 - 7 [X.] - Rn. 17; 11. Februar 2015 - 7 [X.] - Rn. 15; 16. Januar 2013 - 7 [X.] - Rn. 13, [X.]E 144, 193). § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] spricht zwar nur von der Vertretung eines anderen Arbeitnehmers. Die Vorschrift ermöglicht nach ihrem Zweck aber auch die befristete Beschäftigung zur Vertretung eines zeitweilig an der Dienstleistung verhinderten Beamten ([X.] 25. März 2009 - 7 [X.] - Rn. 13; vgl. hierzu [X.]. 14/4374 S. 19).

bb) Teil des [X.] ist eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des [X.] nach Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters. Entsteht der Vertretungsbedarf für den Arbeitgeber „fremdbestimmt“, weil der Ausfall der Stammkraft - zB durch [X.]rankheit, Urlaub oder Freistellung - nicht in erster Linie auf seiner Entscheidung beruht, kann der Arbeitgeber nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s regelmäßig damit rechnen, dass der Vertretene seine arbeitsvertraglichen Pflichten wieder erfüllen wird. Die Stammkraft hat einen arbeitsvertraglichen Anspruch darauf, nach Wegfall des [X.] die vertraglich vereinbarte Tätigkeit wieder aufzunehmen. Der Arbeitgeber muss daher davon ausgehen, dass der Vertretene diesen Anspruch nach Beendigung der [X.]rankheit, Beurlaubung oder Freistellung geltend machen wird. Hier sind besondere Ausführungen dazu, dass mit der Rückkehr des Vertretenen zu rechnen ist, regelmäßig nicht veranlasst. Nur wenn der Arbeitgeber aufgrund ihm vorliegender Informationen erhebliche Zweifel daran haben muss, dass der zu vertretende Arbeitnehmer überhaupt wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehren wird, kann dies dafür sprechen, dass der Sachgrund der Vertretung nur vorgeschoben ist. Dann kann die Befristung unwirksam sein. Dies setzt in der Regel voraus, dass der zu vertretende Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bereits vor dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit dem Vertreter verbindlich erklärt hat, er werde die Arbeit nicht wieder aufnehmen (vgl. [X.] 11. Februar 2015 - 7 [X.] - Rn. 16; 25. März 2009 - 7 [X.] - Rn. 12 mwN).

cc) Der Sachgrund der Vertretung setzt einen [X.]ausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung der Vertretungskraft voraus. Es muss sichergestellt sein, dass die Vertretungskraft gerade wegen des durch den zeitweiligen Ausfall des zu vertretenden Mitarbeiters entstandenen vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs eingestellt worden ist. Es ist deshalb aufgrund der Umstände bei Vertragsschluss zu beurteilen, ob der Bedarf für die Beschäftigung des Vertreters auf die Abwesenheit des zeitweilig ausgefallenen Arbeitnehmers zurückzuführen ist. Die Anforderungen an die Darlegung des [X.]ausalzusammenhangs durch den Arbeitgeber richten sich dabei nach der Form der Vertretung ([X.] 26. Oktober 2016 - 7 [X.] - Rn. 15; 24. August 2016 - 7 [X.] - Rn. 19; 11. Februar 2015 - 7 [X.] - Rn. 17; 6. November 2013 - 7 [X.]/12 - Rn. 21; 10. Oktober 2012 - 7 [X.] - Rn. 16; 6. Oktober 2010 - 7 [X.] - Rn. 20 mwN, [X.]E 136, 17; 10. März 2004 - 7 [X.] - zu III der Gründe, [X.]E 110, 38). Der [X.]ausalzusammenhang besteht nicht nur, wenn der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die vorübergehend ausfallende Stammkraft unmittelbar vertritt und die von ihr bislang ausgeübten Tätigkeiten erledigt (unmittelbare Vertretung). Der [X.]ausalzusammenhang kann auch gegeben sein, wenn der Vertreter nicht unmittelbar die Aufgaben des vertretenen Mitarbeiters übernimmt. Die befristete Beschäftigung zur Vertretung lässt die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers unberührt. Wird die Tätigkeit des zeitweise ausgefallenen Mitarbeiters nicht von dem Vertreter, sondern von einem anderen Arbeitnehmer oder von mehreren anderen Arbeitnehmern ausgeübt und deren Tätigkeit dem Vertreter übertragen (mittelbare Vertretung), hat der Arbeitgeber zur Darstellung des [X.]ausalzusammenhangs grundsätzlich die Vertretungskette zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter darzulegen ([X.] 26. Oktober 2016 - 7 [X.] - Rn. 15; 24. August 2016 - 7 [X.] - Rn. 20; 11. Februar 2015 - 7 [X.] - Rn. 19 mwN). Werden dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer Aufgaben übertragen, die der vertretene Mitarbeiter nie ausgeübt hat, besteht der erforderliche [X.]ausalzusammenhang nicht nur, wenn eine mittelbare Vertretung erfolgt, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich in der Lage wäre, dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer im Falle seiner Anwesenheit die dem Vertreter zugewiesenen Aufgaben zu übertragen. In diesem Fall ist allerdings zur Gewährleistung des [X.]ausalzusammenhangs zwischen der zeitweiligen Arbeitsverhinderung der Stammkraft und der Einstellung der Vertretungskraft erforderlich, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigten nach außen erkennbar gedanklich zuordnet. Dies kann insbesondere durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag geschehen. Nur dann ist gewährleistet, dass die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers beruht ([X.] 24. August 2016 - 7 [X.] - Rn. 21; 11. Februar 2015 - 7 [X.] - Rn. 20 mwN).

dd) Auch durch die vorübergehende Abordnung der Stammkraft kann ein Vertretungsbedarf iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] entstehen. Der Sachgrund der Vertretung kommt bei einem anderweitigen Einsatz eines Stammarbeitnehmers im Unternehmen allerdings nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber die damit verbundene Umorganisation unmittelbar oder mittelbar mit einer befristeten Neueinstellung verknüpft, der befristet beschäftigte Arbeitnehmer also unmittelbar für die anderweitig eingesetzte Stammkraft beschäftigt wird oder sich die Verbindung zu diesem anderweitigen Einsatz durch eine Vertretungskette vermittelt. Es reicht hingegen nicht aus, wenn die Einstellung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers lediglich wegen der „gedanklichen Zuordnung“ dem vorübergehend im Unternehmen anderweitig eingesetzten Beschäftigten zugeordnet werden kann ([X.] 10. Juli 2013 - 7 [X.] 761/11 - Rn. 16; 16. Januar 2013 - 7 [X.] 662/11 - Rn. 20 ff., [X.]E 144, 202; 13. Februar 2013 - 7 [X.] 324/11 - Rn. 26).

b) Nach diesen Grundsätzen kann mit der vom [X.] gegebenen Begründung nicht angenommen werden, die Befristung zum 30. September 2013 sei durch den Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] gerechtfertigt.

aa) Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass der [X.]läger zur Vertretung der ursprünglich im [X.] als Briefzustellerin im Rahmen einer 38,5-Stunden-Woche tätigen Beamtin [X.] eingestellt worden ist. Der Vertretungsbedarf auf deren Vollzeitstelle ergab sich zum einen dadurch, dass [X.] zeitlich begrenzt bis zum 30. September 2013 eine Ermäßigung der Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden bewilligt worden war und der dadurch bei ihr weggefallene Arbeitszeitanteil von 18,5 Wochenstunden zu ersetzen war. In Bezug auf den verbleibenden Arbeitszeitanteil von 20 Stunden war ein Vertretungsbedarf dadurch entstanden, dass die [X.] die [X.] mit diesem Anteil nicht in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich im Zustelldienst, sondern in der [X.] einsetzte. Diese Abordnung der [X.] löste einen vorübergehenden Beschäftigungsbedarf für 20 Wochenstunden auf deren ursprünglichen Arbeitsplatz in der Briefzustellung aus. Der erforderliche [X.]ausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall von [X.] und der Einstellung des [X.] ist gegeben. Der [X.]läger hat im Bereich der Briefzustellung die von der ausgefallenen [X.] bislang ausgeübten Tätigkeiten im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung mit 38,5 Stunden wöchentlich erledigt und diese daher unmittelbar vertreten.

bb) Das [X.] hat jedoch rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob die [X.] im [X.]punkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrags mit dem [X.]läger mit der Rückkehr der [X.] auf eine Vollzeitstelle in der Briefzustellung nach Ablauf der dieser vorübergehend bewilligten Teilzeitbeschäftigung rechnen durfte.

(1) Das [X.] ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.] im [X.]punkt der Befristungsvereinbarung am 9. Januar 2013 damit rechnen konnte, dass [X.] ihre Vollzeittätigkeit nach dem 30. September 2013 wieder aufnehmen würde. Nach den Feststellungen des [X.]s war [X.] die Teilzeitbeschäftigung mit Schreiben vom 28. September 2012 befristet bis zum 30. September 2013 nach § 91 [X.] bewilligt worden. Es ist nicht erkennbar, dass [X.] bereits vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit dem [X.]läger zum Ausdruck gebracht hatte, ihre Teilzeitbeschäftigung dauerhaft fortsetzen zu wollen. Der berechtigten Erwartung, dass der Vertretungsbedarf jedenfalls bis zum 30. September 2013 bestehen würde, steht nicht entgegen, dass sich die [X.] im Schreiben vom 28. September 2012 die Möglichkeit offengehalten hatte, die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen zu widerrufen. Eine solche nachträgliche Beschränkung der Dauer der Teilzeitbeschäftigung durch die zuständige Dienstbehörde setzt nach § 91 Abs. 3 [X.] voraus, dass zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Es ist weder ersichtlich noch von den Parteien behauptet worden, dass im [X.]punkt der Befristungsvereinbarung das Auftreten solcher zwingenden dienstlichen Belange absehbar war.

(2) Das [X.] hat jedoch verkannt, dass die zu erwartende Beendigung der Teilzeitbeschäftigung von [X.] noch nicht die Prognose rechtfertigte, der durch die Beschäftigung des [X.] aufgefangene Beschäftigungsbedarf auf einer Vollzeitstelle in der Briefzustellung werde wegfallen, weil die [X.] auf den vom [X.]läger eingenommenen Arbeitsplatz in der Briefzustellung zurückkehren werde. Die Prognose darüber, ob [X.] mit Beendigung ihrer Teilzeittätigkeit wieder vollzeitbeschäftigt in der Briefzustellung und nicht auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt würde, hing nicht nur von Umständen in der Sphäre von [X.], sondern auch von Umständen und Entscheidungen in der Sphäre der [X.]n ab. Deshalb genügte allein die Erwartung, [X.] werde ihren Anspruch auf Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit geltend machen, nicht. Vielmehr erforderte die anzustellende Prognose auch die Darlegung der Planungen und Entscheidungen der [X.]n über den beabsichtigten Einsatz von [X.] bei Wiederaufnahme ihrer Vollzeittätigkeit.

(a) Nach den vom [X.] für die „Abordnungsvertretung“ entwickelten Grundsätzen (vgl. dazu [X.] 10. Juli 2013 - 7 [X.] 761/11 - Rn. 23; 16. Januar 2013 - 7 [X.] - Rn. 20 ff., [X.]E 144, 193) kann der Arbeitgeber bei der Abordnung einer Stammkraft in der Regel nicht schon dann mit der Rückkehr der Stammkraft rechnen, wenn diese einen Anspruch auf Wiederaufnahme ihrer bisherigen Tätigkeit hat. Dieser vom [X.] für die Fälle der vollständigen Abwesenheit der Stammkraft - etwa aufgrund von [X.]rankheit, Urlaub oder Freistellung - entwickelte Grundsatz (vgl. [X.] 17. November 2010 - 7 [X.]/09 (A) - Rn. 17, [X.]E 136, 168) lässt sich nicht uneingeschränkt auf die Fälle der Abordnung übertragen. Anders als bei dem für den Arbeitgeber „fremdbestimmten“ Ausfall der Stammkraft hängt hier die voraussichtliche Rückkehr der Stammkraft regelmäßig nicht nur von Umständen in deren Sphäre, sondern ganz maßgeblich auch von Umständen und Entscheidungen ab, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen. Die Rückkehr des abgeordneten Arbeitnehmers auf seinen Stammarbeitsplatz ist häufig durch den Arbeitgeber plan- und steuerbar. Dieser strukturelle Unterschied zu den Fällen der für den Arbeitgeber „fremdbestimmten“ Abwesenheit der Stammkraft ist bei der vom Arbeitgeber [X.] zu berücksichtigen. Diese kann sich daher nicht darauf beschränken, die Stammkraft werde, sofern sie nichts Gegenteiliges erklärt hat, auf ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Vielmehr muss der Arbeitgeber bei der Prognose über die voraussichtliche Rückkehr der abgeordneten Stammkraft sämtliche Umstände des Einzelfalls würdigen. Dazu gehören nicht nur etwaige Erklärungen der abgeordneten Stammkraft über ihre Rückkehrabsichten, sondern insbesondere auch die Planungs- und Organisationsentscheidungen des Arbeitgebers. Je nach Lage des Einzelfalls kann der Zweck der Abordnung es nahelegen, dass der Arbeitgeber den Arbeitsplatz des anderweitig eingesetzten Arbeitnehmers frei hält. Er kann aber auch gegen eine solche Annahme sprechen. Von Bedeutung können zudem ihre Dauer sowie etwaige wiederholte Verlängerungen der Abordnung sein. Zu berücksichtigen ist ggf. auch, ob die Abordnung dem Wunsch des Beschäftigten entsprach oder gegen seinen Willen erfolgte. Ebenfalls ist zu würdigen, ob die Rückkehr der Stammkraft auf ihren Arbeitsplatz nach Ablauf der Abordnung automatisch erfolgt oder ob es hierzu einer weiteren Entscheidung bedarf. Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob eine solche Entscheidung allein vom Willen der Stammkraft, vom Willen des Arbeitgebers oder von einem beiderseitigen Einvernehmen abhängt. Derartige Umstände muss der Arbeitgeber bei seiner Rückkehrprognose berücksichtigen und im Streitfall im Prozess darlegen. Sache des [X.] ist die Würdigung, ob der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags berechtigterweise mit der Rückkehr der abgeordneten Stammkraft rechnen durfte (vgl. [X.] 10. Juli 2013 - 7 [X.] 761/11 - Rn. 23; 16. Januar 2013 - 7 [X.] - Rn. 22, aaO).

(b) Diese Grundsätze gelten auch für den Streitfall. Zwar beruhte der Vertretungsbedarf auf dem Vollzeitarbeitsplatz der Beamtin [X.] im Bereich der Briefzustellung nicht ausschließlich auf einer Abordnungsentscheidung der [X.]n. Vielmehr war die den Vertretungsbedarf auslösende Abwesenheit der Stammkraft durch die vorübergehende Arbeitszeitreduzierung und (lediglich) zusätzlich durch die mit dieser Arbeitszeitreduzierung verknüpfte Abordnung der Stammkraft in einen anderen Arbeitsbereich bedingt. Gleichwohl hängt auch hier - anders als in Fällen der vollständigen Abwesenheit der Stammkraft (etwa aufgrund von [X.]rankheit, Urlaub oder Freistellung) - die Rückkehr der Stammkraft in Vollzeit auf den bisherigen Arbeitsplatz nicht nur „fremdbestimmt“ von der Entscheidung der vertretenen Stammkraft, sondern maßgeblich auch davon ab, wie die [X.] diese nach Rückkehr zur Vollzeit im Rahmen ihres dienstrechtlichen Weisungsrechts einzusetzen gedachte und damit von Umständen in der Sphäre der [X.]n. Nach den Feststellungen des [X.]s kann die [X.] [X.] sowohl Tätigkeiten in der Briefzustellung als auch in der [X.] zuweisen. Es war daher nicht ohne weiteres zwingend, dass [X.] nach Beendigung ihrer Teilzeittätigkeit in Vollzeit in die Briefzustellung zurückkehrte. Genauso war denkbar, dass sie anschließend in Vollzeit in der [X.] eingesetzt würde. Die [X.] kann sich daher nicht auf die Angabe beschränken, es sei davon auszugehen gewesen, dass die [X.], sofern sie nichts Gegenteiliges erklärte, automatisch auf ihren ursprünglichen Arbeitsplatz zurückkehren werde. Vielmehr sind nach den dargestellten Grundsätzen von der insoweit darlegungspflichtigen [X.]n die der entsprechenden Prognose zugrunde liegenden Umstände, insbesondere ihre eigenen Planungen und Organisationsentscheidungen, vorzubringen.

(c) Das [X.] hat nach diesen Grundsätzen keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die [X.] bei Abschluss des zum 30. September 2013 befristeten Arbeitsvertrags mit dem [X.]läger berechtigterweise mit der Rückkehr der abgeordneten Stammkraft auf einen Vollzeitarbeitsplatz im Bereich der Briefzustellung rechnen durfte. Das [X.] hat lediglich ausgeführt, die [X.] habe in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, eine Aufteilung der Briefzustellung dergestalt, dass die [X.] sich die Briefzustellung mit einem Arbeitnehmer teilt, sei nicht „machbar“, weil die damit verbundenen Arbeitszeiten die Sicherstellung der ihrem Teilzeitbegehren zugrunde liegenden [X.]inderbetreuung nicht ermöglichen. Diese Angabe lässt aber nicht erkennen, dass [X.] nach den Planungen und Organisationsentscheidungen der [X.]n nach Beendigung ihrer Teilzeitbeschäftigung ihre Tätigkeit in Vollzeit auf einem Arbeitsplatz in der Briefzustellung aufnehmen würde.

4. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Der [X.] kann auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht beurteilen, ob die [X.] bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit dem [X.]läger berechtigterweise mit der Rückkehr der [X.] auf ihre Vollzeitstelle in der Briefzustellung rechnen konnte. Das [X.] wird der [X.]n Gelegenheit zur Ergänzung ihres bisherigen Sachvortrags geben, ggf. die erforderlichen Feststellungen zu den Prognosegrundlagen zu treffen und auf dieser Grundlage eine entsprechende Würdigung vorzunehmen haben. Dabei wird das [X.] zu berücksichtigen haben, dass die [X.] zur Begründung ihrer Rückkehrprognose vorgetragen hat, [X.] falle „automatisch“ in die Vollzeitbeschäftigung im Bereich der Briefzustellung zurück, weil es in der [X.] keine Vollzeitarbeitsplätze gebe. Dieser Umstand kann maßgeblich für die Berechtigung der Rückkehrprognose der [X.]n sprechen. Allerdings hat der [X.]läger die Behauptung der [X.]n, in der [X.] seien keine Vollzeitarbeitsplätze vorhanden, bestritten. Selbst wenn es Vollzeitarbeitsplätze in der [X.] geben sollte, wäre die [X.] nicht ohne weiteres verpflichtet, die Beamtin [X.] dort dauerhaft in Vollzeit einzusetzen, insbesondere dann, wenn bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit dem [X.]läger nicht absehbar war, dass dort ein freier Vollzeitarbeitsplatz verfügbar sein würde. Sollte die [X.] bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit dem [X.]läger berechtigterweise geplant haben, die Beamtin [X.] bei Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung wieder ausschließlich in der Briefzustellung einzusetzen, könnte dies die Rückkehrprognose als gerechtfertigt erscheinen lassen.

5. Die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.] erübrigt sich nicht deshalb, weil der [X.] aus anderen Gründen stattzugeben wäre (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das ist nicht der Fall. Die Befristung ist nicht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam.

a) Die Gerichte dürfen sich bei der [X.] nicht auf die Prüfung des geltend gemachten [X.] beschränken ([X.] 29. April 2015 - 7 [X.] 310/13 - Rn. 24). Sie sind vielmehr aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen ([X.] 26. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]ücük] Rn. 40). Diese zusätzliche Prüfung ist im [X.] Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen (grundlegend [X.] 18. Juli 2012 - 7 [X.]/09 - Rn. 38, [X.]E 142, 308 und - 7 [X.] 783/10 - Rn. 33).

Die Prüfung, ob der Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgegriffen hat, verlangt eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (vgl. [X.] 26. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]ücük] Rn. 40, 43, 51, 55; [X.] 18. Juli 2012 - 7 [X.]/09 - Rn. 40, [X.]E 142, 308). Von besonderer Bedeutung sind - neben anderen Umständen - die Gesamtdauer der befristeten Verträge sowie die Anzahl der Vertragsverlängerungen ([X.] 9. September 2015 - 7 [X.] 148/14 - Rn. 46, [X.]E 152, 273).

Zur Bestimmung der Schwelle einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung von [X.] hat der [X.] an die gesetzlichen Wertungen in § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] angeknüpft. Die Vorschrift macht eine Ausnahme von dem Erfordernis der Sachgrundbefristung und erleichtert damit den Abschluss von befristeten Verträgen bis zu der festgelegten Höchstdauer von zwei Jahren bei maximal dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit. Sie kennzeichnet den nach Auffassung des Gesetzgebers unter allen Umständen unproblematischen Bereich. Ist ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 [X.] gegeben, lässt erst das erhebliche Überschreiten dieser Grenzwerte den Schluss auf eine missbräuchliche Gestaltung zu. Bei Vorliegen eines die Befristung an sich rechtfertigenden [X.] besteht kein gesteigerter Anlass zur Missbrauchskontrolle, wenn die in § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] für die sachgrundlose Befristung bezeichneten Grenzen nicht um ein Mehrfaches überschritten sind (vgl. hierzu etwa [X.] 24. August 2016 - 7 [X.] - Rn. 31 f.; 11. Februar 2015 - 7 [X.] - Rn. 31; 11. Februar 2015 - 7 [X.] 17/13 - Rn. 46, [X.]E 150, 366). Davon ist auszugehen, wenn nicht mindestens das Vierfache eines der in § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] bestimmten Werte oder das Dreifache beider Werte überschritten ist. Liegt ein Sachgrund vor, kann also von der Befristung des Arbeitsverhältnisses Gebrauch gemacht werden, solange das Arbeitsverhältnis nicht die Gesamtdauer von sechs Jahren überschreitet und zudem nicht mehr als neun Vertragsverlängerungen vereinbart wurden, es sei denn, die Gesamtdauer übersteigt bereits acht Jahre oder es wurden mehr als zwölf Vertragsverlängerungen vereinbart ([X.] 26. Oktober 2016 - 7 [X.] - Rn. 26).

b) Danach besteht in Bezug auf die Befristung zum 30. September 2013, die in der siebten Vertragsverlängerung vereinbart wurde und mit der die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses auf vier Jahre und ca. acht Monate festgelegt wurde, kein Anlass zur Missbrauchskontrolle.

II. Die Zurückverweisung umfasst auch den die Befristung zum 28. Dezember 2013 betreffenden Befristungskontrollantrag. Der [X.] kann auch über diesen nicht entscheiden. Sollte sich die Befristung zum 30. September 2013 als unwirksam erweisen, bestünde nach § 16 [X.] zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die Befristung zum 28. Dezember 2013 sollte zwischen den Parteien nur für den Fall vereinbart werden, dass nicht aufgrund der Unwirksamkeit der Befristung zum 30. September 2013 bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Der gegen die Befristung zum 28. Dezember 2013 gerichtete Befristungskontrollantrag liefe dann ins Leere. Sollte sich die Befristung zum 30. September 2013 als wirksam erweisen, wäre die Wirksamkeit der mit Vertrag vom 18./30. September 2013 vereinbarten Befristungsabrede vom [X.] unter Beachtung der dargestellten Grundsätze erneut zu prüfen.

III. Die Zurückverweisung betrifft auch den Weiterbeschäftigungsantrag.

        

    Gräfl    

        

    [X.]iel    

        

    Waskow    

        

        

        

    [X.] ist an der Unterschriftsleistung verhindert.
Gräfl     

        

    R. Schiller     

                 

Meta

7 AZR 436/15

12.04.2017

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 12. März 2014, Az: 14 Ca 6652/13, Urteil

§ 14 Abs 1 S 2 Nr 3 TzBfG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2017, Az. 7 AZR 436/15 (REWIS RS 2017, 12484)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 3464 REWIS RS 2017, 12484

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