Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2000, Az. AnwZ (B) 78/99

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2000, 631

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[X.] ([X.]) 78/99vom6. November 2000in dem Verfahrenwegen Widerrufs einer [X.]:ja[X.]GHZ:nein [X.]RAO § 43 Abs. 4 Satz 2, [X.] § 14 (§ 15 n.F.)a) Die Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung kann bei einer Verlet-zung der Fortbildungspflicht gemäß § 14 (§ 15 n.F.) [X.] auch dann [X.], wenn sie vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des [X.]erufsrechtsder Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 erteilt worden [X.]) Zur Ausübung des der Rechtsanwaltskammer eingeräumten Ermessens, das Füh-ren einer Fachanwaltsbezeichnung bei einem Verstoß gegen die [X.] zu widerrufen.[X.]GH, [X.]eschluß vom 6. November 2000 - [X.] ([X.]) 78/99 - AGH Hamm- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin am [X.]undesgerichtshof [X.], [X.], [X.] und Rechtsanwältin Dr. [X.]aufgrund der mündlichen [X.]:Auf die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers werden der [X.]e-schluß des 1. [X.]s des [X.]s des Landes [X.] vom 3. September 1999 und der [X.] vom 11. Juni 1999 aufgehoben.Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen unddie dem Antragsteller entstandenen notwendigen außergerichtli-chen Auslagen zu erstatten.Der Gegenstandswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] [X.]:[X.] Antragsteller ist Rechtsanwalt und Notar. Ihm wurde von der An-tragsgegnerin im November 1951 die [X.]erechtigung zuerkannt, die [X.]ezeich-nung "Fachanwalt für Steuerrecht" zu führen. Mit [X.]eschluß des Vorstands [X.] vom 10. September 1991 wurde dem Antragsteller diesesRecht bestätigt.Mit Schreiben vom 8. Januar 1999 forderte die Antragsgegnerin den [X.] zum Nachweis auf, daß er im Jahre 1998 seiner [X.] § 14 [X.] nachgekommen sei. Diesen Nachweis erbrachte der [X.] nicht. Er stellte sich vielmehr auf den Standpunkt, Fachanwälte, welchendie Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung vor dem [X.] worden sei, würden von der Fortbildungspflicht gemäß § 14 [X.]nicht betroffen. Mit [X.]escheid vom 11. Juni 1999 widerrief die Antragsgeg-nerin die Erlaubnis des Antragstellers.Hiergegen hat dieser um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. [X.] hat diesen Antrag mit [X.]eschluß vom 3. September 1999zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner - vom [X.] zugelassenen - sofortigen [X.]eschwerde.- 4 -II.Das Rechtsmittel ist gemäß § 223 Abs. 3 Satz 1 [X.]RAO zulässig; es hatauch in der Sache Erfolg.1. Allerdings ist dem [X.] im Ergebnis darin zuzustimmen,daß die in der Fachanwaltsordnung geregelte Fortbildungspflicht (ursprünglich§ 14, jetzt § 15 [X.]) für alle Fachanwälte gilt, also auch für solche, denen be-reits vor dem Jahre 1991 die Erlaubnis zum Führen einer [X.] erteilt worden [X.]) [X.]is zum Inkrafttreten der Fachanwaltsordnung am 11. März 1997 (vgl.[X.]GH, [X.]eschl. v. 21. Juni 1999 - [X.] ([X.]) 85/98, NJW 1999, 2678, 2679) wardie Verletzung der schon seit längerem anerkannten Fortbildungspflicht [X.] berufsrechtlich nicht sanktioniert.Eine solche Sanktion war erstmals in dem Gesetz zur Änderung des [X.]e-rufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 ([X.]G[X.]l. [X.]. 150) vorgesehen. Dadurch wurden die §§ 42 a bis d in die [X.]undesrechtsan-waltsordnung eingefügt und die bislang fehlende (vgl. [X.]GHZ 111, 229, 230)gesetzliche Grundlage für die Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen ge-schaffen. Gemäß § 42 c Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom29. Januar 1991 konnte die Erlaubnis zur Führung einer [X.] "widerrufen werden, wenn eine nach § 42 d Abs. 1 durch Rechtsverord-nung vorgeschriebene Fortbildung trotz Aufforderung des Vorstands [X.] unterlassen" wurde. In § 42 d Abs. 1 wurde die [X.]undes-- 5 -regierung "ermächtigt, durch Rechtsverordnung ... Vorschriften zu erlassen,durch die im Interesse der Rechtspflege die Anforderungen an den Nachweisder besonderen Kenntnisse und Erfahrungen oder eine auf dem Fachgebietnotwendige Fortbildung geregelt werden". Der ebenfalls neu eingefügte § 210lautet:"Rechtsanwälte, denen bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Än-derung des [X.]erufsrechts der Notare und der [X.] 29. Januar 1991 ... durch die Rechtsanwaltskammer ge-stattet war, sich als Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Steuer-recht, Arbeitsrecht oder Sozialrecht zu bezeichnen, bedürfenkeines weiteren Nachweises für die erforderlichen [X.] diesen Gebieten."Die "im Interesse der Rechtspflege für die Führung einer Fachanwalts-bezeichnung notwendigen Anforderungen an den Nachweis der besonderenKenntnisse und Erfahrungen" wurden später nicht durch Rechtsverordnung,sondern durch das Gesetz über Fachanwaltsbezeichnungen nach der [X.]undes-rechtsanwaltsordnung und zur Änderung der [X.]undesrechtsanwaltsordnung(RAFach[X.]ezG) vom 27. Februar 1992 ([X.]G[X.]l. I S. 369) geregelt. Über die Fort-bildung der Fachanwälte enthielt dieses Gesetz nichts. Gleichwohl wurden [X.] 42 c Abs. 1 Satz 2, 42 d Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Januar 1991 aufge-hoben.Durch das Gesetz zur Neuordnung des [X.]erufsrechts der Rechtsanwälteund der Patentanwälte vom 2. September 1994 ([X.]G[X.]l. I S. 2278) erhielt [X.] der Fachanwälte seine heutige gesetzliche Fassung. Nach § 43 c Abs. 4Satz 2 [X.]RAO kann die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung"widerrufen werden, wenn eine in der [X.]erufsordnung vorgeschriebene Fortbil-dung unterlassen wird". Gemäß § 59 b Abs. 2 Nr. 2 b [X.]RAO kann die [X.]erufs-- 6 -ordnung die Regelung der Voraussetzungen für die Erteilung der Fachanwalts-bezeichnung und des Verfahrens der Erteilung, der Rücknahme und des Wi-derrufs der Erlaubnis enthalten.Solange die Anforderungen an die Fortbildungspflicht nicht geregelt [X.], ging § 43 c Abs. 4 Satz 2 [X.]RAO ins Leere. Das hat sich mit dem Inkraft-treten der Fachanwaltsordnung geändert, die in § 14 (jetzt § 15) vorschreibt,daß derjenige, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, auf diesem Fachgebietjährlich an mindestens einer Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörendteilnehmen muß und daß die Gesamtdauer der Fortbildung zehn Zeitstundennicht unterschreiten darf.b) Das Gesetz zur Neuordnung des [X.]erufsrechts der Rechtsanwälte undder Patentanwälte vom 2. September 1994 und die Fachanwaltsordnung [X.] auch solche Fachanwälte, denen die Erlaubnis zum Führen dieser [X.]e-zeichnung schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes verliehen worden [X.] 14 (jetzt § 15) [X.] betrifft jeden, der "eine Fachanwaltsbezeichnungführt", ohne auf den Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis abzustellen. Das wä-re allerdings unerheblich, wenn der [X.]undesrechtsanwaltsordnung entnommenwerden könnte, daß solche Fachanwälte, denen die Erlaubnis nach altemRecht erteilt worden ist, von der Widerrufsmöglichkeit gemäß § 43 c Abs. 4Satz 2 nicht betroffen sind. Dies ist jedoch nicht der Fall.Die §§ 43 c Abs. 4 Satz 2, 59 b Abs. 2 Nr. 2 b [X.]RAO enthalten generelleRegelungen für den Widerruf der Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbe-zeichnung. Normadressaten sind alle Fachanwälte, nicht nur solche, denen die- 7 -Erlaubnis gemäß § 42 a Abs. 1 [X.]RAO in der Fassung des Gesetzes vom29. Januar 1991 oder gemäß § 43 c Abs. 1 [X.]RAO in der Fassung des [X.] vom 2. September 1994 erteilt worden ist. Das ergibt sich daraus, daß indem - seit seiner Einführung durch das Gesetz vom 29. Januar 1991 unverän-dert gebliebenen - § 210 [X.]RAO eine Sonderregelung für die Inhaber einer [X.] Erlaubnis getroffen wurde, die sich jedoch gerade nicht auf den [X.]. § 210 [X.]RAO besagt, daß Fachanwälte, die ihre [X.]ezeichnung [X.] für Steuerrecht usw. vor dem 1. August 1991 erworben haben, fürdie erforderlichen Kenntnisse auf diesen Gebieten keines weiteren Nachweisesbedürfen. Die Vorschrift soll also lediglich nach Inkrafttreten des § 43 c [X.]RAOund der Fachanwaltsordnung eine Wiederholung des Verfahrens zur Prüfungder besonderen Kenntnisse entbehrlich machen ([X.] [X.], 300). [X.] nur die Voraussetzungen für den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung,nicht die für deren Fortbestand. Die Vorschrift begründet mit anderen Worten[X.]estandsschutz für die Inhaber von "[X.]" nur insoweit, als sie sichnicht dem Verfahren nach §§ 2 bis 13 [X.] unterziehen müssen; von der Fort-bildungspflicht gemäß § 14 (jetzt § 15) [X.] sind sie nicht dispensiert (Henss-ler, in: [X.], § 210 [X.]RAO Rn. 3; [X.] [X.], 300).c) § 14 (jetzt § 15) [X.] beruht auf einer ausreichenden [X.]) [X.]etrachtet man allein die Ermächtigungsnorm des § 59 b Abs. 2Nr. 2 b [X.]RAO, könnte dies allerdings fraglich sein. Die Vorschrift ermächtigt [X.], "im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes" [X.] für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung und dasVerfahren der Erteilung, der Rücknahme und des Widerrufs der Erlaubnis nä-- 8 -her zu regeln. Die Fortbildung als Voraussetzung für den Fortbestand [X.] ist weder "Voraussetzung für die Verleihung" [X.] sie zum "Verfahren der Erteilung, der Rücknahme und des Widerrufs".Die [X.]efugnis der Satzungsversammlung zur Regelung der [X.] jedoch in § 43 c Abs. 4 Satz 2 [X.]RAO vorausgesetzt.bb) § 43 c Abs. 4 Satz 2 [X.]RAO läßt zwar den Umfang der [X.] offen. Das macht die Regelung in § 14 (jetzt § 15) [X.] aber nicht un-wirksam.Gegen [X.]erufsausübungsregelungen in Gestalt von Satzungen öffentlichrechtlicher [X.]erufsverbände bestehen grundsätzlich keine verfassungsrechtli-chen [X.]edenken. Das zulässige Ausmaß von [X.]eschränkungen der [X.]erufsfrei-heit hängt von Umfang und Inhalt der den [X.]erufsverbänden vom Gesetzgebererteilten Ermächtigung ab. Dieser muß bei der Überantwortung der Rechtsset-zungskompetenz die durch Satzungsrecht möglichen Einschränkungen deutlichvorgeben, wenn die [X.]erufsangehörigen in ihrer freien beruflichen [X.]etätigungempfindlich beeinträchtigt werden ([X.]VerfGE NJW 2000, 347; vgl. ferner[X.]VerfGE 94, 372, 390; 98, 49, 60 [X.], daß Rechtsanwälte, welche die ihnen verliehene Erlaubnis [X.] einer Fachanwaltsbezeichnung behalten wollen, dazu angehaltenwerden, auf ihrem Fachgebiet jährlich an mindestens einer Fortbildungsveran-staltung dozierend oder hörend teilzunehmen, wobei die Gesamtdauer [X.] zehn Zeitstunden nicht unterschreiten darf, werden sie in ihrer be-ruflichen [X.]etätigung im allgemeinen nicht empfindlich beeinträchtigt, zumal je-der Rechtsanwalt zur Fortbildung verpflichtet ist (vgl. § 43 a Abs. 6 [X.]RAO).- 9 -d) Soweit § 43 c Abs. 4 Satz 2 [X.]RAO, § 14 (jetzt § 15) [X.] für Fachan-wälte gelten, welchen die Erlaubnis erstmals schon vor Inkrafttreten dieserVorschriften erteilt war, liegt kein Fall der Rückwirkung vor. Der Gesamtrege-lung der §§ 42 a ff., 210 [X.]RAO in der Fassung des [X.] war zu entnehmen, daß die zuvor ohne ausreichende [X.] verliehenen Gestattungen nicht mehr fortgelten sollten (Feue-rich/[X.], [X.]RAO 4. Aufl. § 210 Rn. 3). Die früheren Gestattungen dienten beider - grundsätzlich erforderlichen - Neuerteilung der Erlaubnis nur als [X.] für die notwendigen Kenntnisse auf dem betreffenden Fachgebiet.Selbst wenn man wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes an-nehmen wollte, daß die vor dem Inkrafttreten des [X.] erteilten Erlaubnisse fortgelten, würde das nicht zur Unwirksamkeit [X.] in § 43 c Abs. 4 Satz 2 [X.]RAO, § 14 (jetzt § 15) [X.] führen. [X.] dann allerdings eine "unechte Rückwirkung" zur Folge, weil der von [X.] erfaßte Sachverhalt nicht "abgeschlossen" ist, solange der [X.] Erlaubnis seine Fachanwaltsbezeichnung führt. Im Falle der "unechtenRückwirkung" darf der Normgeber aber die Rechtsposition des Normadressa-ten antasten, wenn bei einer Abwägung der in [X.]etracht kommenden [X.]elangedie überwiegenden Gründe für die Rückwirkung sprechen. Das wäre hier zubejahen, weil das Interesse an einer einheitlichen Qualitätssicherung [X.] schwerer wiegt als das Interesse des Inhabers einer "Alt-Erlaubnis" an der [X.]eibehaltung einer [X.]en Fortbildungspflicht. [X.] Fachanwälte unterschiedlichen Ranges gäbe, nämlich solche, von denenerwartet werden darf, daß sie sich ständig fortbilden, und andere, bei [X.] nicht gegeben ist, würde der mit der Einführung der [X.] 10 -schaft verfolgte gesetzgeberische Zweck weitgehend verfehlt. [X.] das Interesse der Fachanwälte "alten Rechts", daß die Verletzung der Fort-bildungspflicht für sie auch künftig [X.] bleiben möge, weniger bedeut-sam, weil sie dieser Pflicht ohne große Mühe genügen können.2. Im vorliegenden Fall leidet die angefochtene Entscheidung der An-tragsgegnerin jedoch an einem Ermessensfehler.Wie sich aus den oben stehenden Ausführungen ergibt, konnten überdie Frage, ob die Fortbildungspflicht gemäß § 14 (jetzt § 15) [X.] auch die In-haber von "[X.]" betrifft, durchaus Zweifel bestehen. In [X.] und Schrifttum wurde die Frage bis zum Erlaß des angefochtenen [X.]e-schlusses nicht behandelt. Die erstmalige Versäumung der [X.] den Inhaber einer "Alt-Erlaubnis" durfte die Antragsgegnerin deshalb [X.] zum Anlaß für den Widerruf der Erlaubnis nehmen, wenn sie den [X.]etrof-fenen so rechtzeitig auf die Fortbildungspflicht und die drohenden Konsequen-zen im Falle ihrer Versäumung aufmerksam gemacht hatte, daß er noch diezumutbare Möglichkeit hatte, der Pflicht zu genügen. Das konnte der [X.] für das [X.] nicht mehr, wenn er erst mit Schreiben vom 8. [X.] auf das Problem hingewiesen wurde.Die Antragstellerin hat zwar in ihrer [X.]eschwerdeerwiderung vorgetragen,sie habe in verschiedenen Kammerveröffentlichungen (Kammerreport 3/97,5/97, 2/98) rechtzeitig über die Fortbildungspflicht belehrt. Aus den genanntenVeröffentlichungen ergab sich aber für Fachanwälte, denen vor dem [X.] die Erlaubnis zum Führen dieser [X.]ezeichnung verliehen worden ist, nicht- 11 -eindeutig, daß auch sie gemeint waren. Angesprochen waren einerseits die"bis zum [X.]" und andererseits die danach ernannten Fachanwälte.Selbst wenn es von dem Antragsteller fahrlässig gewesen sein sollte,darauf zu vertrauen, daß er nicht betroffen sein könne, ist es unangemessen,die Erlaubnis schon nach dem erstmaligen Verstoß zu widerrufen, ohne zuvordie Möglichkeit eingeräumt zu haben, besserer Einsicht gemäß zu handeln.Dies kann der [X.] selbst aussprechen, weil eine andere Entscheidung [X.] [X.]etracht kommt.Aus den dargelegten Gründen hat der [X.] keinen Anlaß zu prüfen, obdas Fehlen von Ausnahmen oder Alternativen bei Erfüllung der [X.] im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen ist.[X.] Ganter Otten Salditt Schott [X.]

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AnwZ (B) 78/99

06.11.2000

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2000, Az. AnwZ (B) 78/99 (REWIS RS 2000, 631)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 631

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