Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2012, Az. XII ZB 594/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6190

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 594/11
vom
23. Mai 2012
in der Familiensache

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 23.
Mai 2012 durch die Richter
Richter Dose, Dr.
Klinkhammer, Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25.
Zivilsenats -
Familiensenat
-
des [X.]s [X.] vom 4.
Oktober 2011 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.
[X.]: 500

Gründe:
I.
Die Antragstellerin zu
1 nimmt den Antragsgegner auf nachehelichen [X.], die Antragstellerin zu
2 ihn auf Kindesunterhalt in Anspruch. Das Famili-engericht hat den Antragsgegner in erster Stufe verpflichtet, der Antragstellerin zu
1 in näher bezeichnetem Umfang Auskunft über seine Einkommens-
und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Das [X.] hat die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig verworfen, weil der Wert des [X.] den Betrag von 600

a-gegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

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-
3
-
II.
Die gemäß §§
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG, 574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, 522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Vo-raussetzungen des §
574 Abs.
2 ZPO nicht erfüllt sind.
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des [X.]. Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsgegner weder in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvol-len Rechtsschutz (Art.
2 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Rechtsst[X.]tsprinzip) noch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG). Diese Verfahrensgrundrechte verbieten es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbe-schluss vom 12.
Oktober 2011 -
XII
ZB
127/11
-
FamRZ 2011, 1929 mwN).
2. Das [X.] hat die Erstbeschwerde zutreffend nach §§
68 Abs.
2 Satz
2, 61 Abs.
1 FamFG als unzulässig verworfen, weil der Wert des [X.] 600

e-gegenstandes hat das [X.] nicht ermessensfehlerhaft zu niedrig festgesetzt.
a) Das [X.] hat ausgeführt, der Wert des [X.] richte sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, der für den [X.] mit der Auskunftserteilung und der Vorlage der Belege verbunden sei. Da der Antragsgegner selbst geltend gemacht habe, er habe die geforderte Auskunft für die Jahre
2006 und 2007 bereits erteilt, falle ein Aufwand für diese Tätigkeit nicht mehr an. Im Übrigen sei lediglich die Vorlage bereits erstellter Unterlagen geschuldet. Daher könne der Antragsgegner nicht die Kosten für die 2
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-
4
-
Hinzuziehung eines Steuerberaters ansetzen. Der Zeitaufwand für eine eigene Auskunftserteilung sei mit höchstens 17

man dem Antragsgegner für die Sichtung und Zusammenstellung der Unterla-gen zwei Arbeitstage zubillige, liege der Gesamtaufwand unter dem Beschwer-dewert von 600

b) Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass für die Bemessung des Wertes des [X.] bei der Verurteilung zur [X.] das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die [X.] nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Ge-heimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert ([X.] vom 26.
Oktober 2011 -
XII
ZB
465/11
-
FamRZ 2012, 24 Rn.
16 und vom 23.
März 2011 -
XII
ZB
436/10
-
FamRZ 2011, 882 Rn.
9 mwN).
Dabei kann der dem Beschwerdegericht bei seiner Schätzung einge-räumte Ermessensspielraum im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das
Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschlüsse vom 26.
Okto-ber 2011 -
XII
ZB
465/11
-
FamRZ 2012, 24 Rn.
17; vom 14.
Februar 2007 -
XII
ZB
150/05
-
FamRZ 2007, 711 Rn.
9; vom 3.
November 2004 -
XII
ZB
165/00
-
FamRZ 2005, 104, 105; [X.], 127 =
FamRZ 2003, 1267, 1268 und vom 24.
Juli 2002 -
XII
ZB
31/02
-
FamRZ 2003, 597). Letzteres ist hier nicht der Fall.
[X.]) Das Beschwerdegericht hat im Einzelnen dargelegt, dass die zur Er-füllung der Auskunftspflicht erforderlichen Zusammenstellungen entweder dem Antragsgegner bereits vorliegen oder von ihm mit geringem Aufwand erstellt werden können. Die dagegen von der Rechtsbeschwerde erhobenen [X.] 6
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5
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sind unbegründet. Insbesondere bedarf es zur Erfüllung der Auskunft nicht der Hinzuziehung eines Steuerberaters. Die Kosten der Zuziehung einer sachkun-digen Hilfsperson können bei der Bemessung des Wertes des [X.] nämlich nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entste-hen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (Senatsbeschluss vom 26.
Oktober 2005 -
XII
ZB
25/05
-
FamRZ 2006, 33, 34 und Senatsurteil vom 11.
Juli 2001 -
XII
ZR
14/00
-
FamRZ
2002, 666, 667). Davon ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht auszugehen, weil dem Antragsgegner lediglich aufgegeben wurde, bereits vor-handene
Unterlagen vorzulegen, und diese um ein geordnetes Bestandsver-zeichnis über seine Einkommens-
und Vermögensverhältnisse zu ergänzen. Soweit das Vermögen eine Gesellschaftsbeteiligung umfasst, verlangt das Be-standsverzeichnis nur deren Aufnahme als solche unter Beifügung der [X.] Jahresabschlüsse. Die Erstellung einer nicht auf das [X.] bezogenen Zwischenbilanz, wie sie etwa für die Berechnung eines [X.] erforderlich werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 14.
Januar 2009 -
XII
ZB
146/08
-
FamRZ 2009, 594), ist dem Antragsgegner ebenso nicht aufgegeben wie die Erstellung eines gesonderten Bestandsverzeichnisses über
das Vermögen der Gesellschaft, an der er beteiligt ist.
Den eigenen Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen hat das [X.] zutreffend mit maximal 17

vom 21.
März 2012 -
XII
ZB
420/11
-
juris Rn.
10; [X.] Beschluss vom 28.
Sep-tember 2011 -
IV
ZR
250/10
-
FamRZ 2012, 299 mwN). Dass danach ein Ge-samtaufwand von über 600

bb) Ebenso unbegründet ist der weitere Einwand der Rechtsbeschwerde, der Antragsgegner habe ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse an seinen Einkommensverhältnissen, da der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zu
1 9
10
-
6
-
ohnehin auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen sei (§
1578
b Abs.
1 BGB), den diese durch eigene Erwerbstätigkeit decken könne. Denn die Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf setzt vo-raus, dass eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhalts auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. In die zu treffende Billigkeitsabwägung fließen auch die Einkommens-
und Vermö-gensverhältnisse des Unterhaltsschuldners ein, über die deshalb vorab [X.] zu erteilen ist.

Dose

Klinkhammer

Günter

Nedden-Boeger

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.06.2011 -
322 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 04.10.2011 -
25 UF 170/11 -

Meta

XII ZB 594/11

23.05.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2012, Az. XII ZB 594/11 (REWIS RS 2012, 6190)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6190

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

10 UF 53/17

Zitiert

XII ZB 594/11

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