Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.05.2015, Az. 2 StR 478/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 11459

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Gegenstand

Verstöße gegen das Waffengesetz: Konkurrenzverhältnisse bei Aufbewahren von Waffen und Munition in einem Kraftfahrzeug


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Juli 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II. 4. der Urteilsgründe der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und im Fall II. 7. der Urteilsgründe des Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit Führen einer Schusswaffe, Besitz von Munition und Besitz eines verbotenen Gegenstandes schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und Bedrohung [Fall II. 4. der Urteilsgründe], in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, wegen versuchter Körperverletzung, Bedrohung gefährlicher Körperverletzung in drei [X.]en Fällen, wegen "des [X.] begangenen Verstoßes gegen das Waffengesetz in 4 Fällen (verbotener Erwerb, Besitz und Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe, verbotenes Führen zweier Schreckschusswaffen, verbotener Erwerb und Besitz von Munition sowie Besitz verbotener Gegenstände)" [Fall II. 7. der Urteilsgründe], wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen die Verurteilung richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 34 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3

2. Die Überprüfung des Urteils im Rahmen der erhobenen Sachrüge führt lediglich zur Berichtigung des Schuldspruchs entsprechend der Beschlussformel.

4

a) Im Fall II. 4. der Urteilsgründe tritt die Bedrohung hinter der Nötigung zurück, weil die Bedrohung sich als Teil der Nötigung erweist (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 240 Rn. 63 und § 241 Rn. 7 mwN).

5

b) Im Fall II. 7. der Urteilsgründe scheidet ein gemäß § 52 Abs. 1 [X.] strafbarer Erwerb aus, weil das [X.] zu den Erwerbszeitpunkten keine Feststellungen treffen konnte und eine Verjährung dieser Tathandlungen nicht auszuschließen ist. Die im Fahrzeug des Angeklagten aufbewahrte halbautomatische Kurzwaffe und die Schusswaffe hat er geführt (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 b), Abs. 3 Nr. 2 a) [X.]; vgl. auch [X.], Beschluss vom 13. August 2009 - 3 [X.], [X.]R [X.] § 52 Konkurrenzen 2); Munition und Stahlruten hat der Angeklagte besessen (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 und 2 b) [X.]). Diese Verstöße gegen das Waffengesetz stehen in Tateinheit (vgl. [X.], Urteil vom 5. Mai 2011 - 3 [X.], juris Rn. 38).

6

c) Der Senat kann aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 25. November 2014 ausschließen, dass die jeweils für die Fälle II. 4. und II. 7. der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen auf den teilweise fehlerhaften Schuldsprüchen beruhen.

7

3. Der geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Fischer     

Eschelbach     

Rin[X.] Dr. Ott ist
an der Unterschrift aus
tatsächlichen Gründen
gehindert.

Fischer

Zeng     

Bartel     

Meta

2 StR 478/14

07.05.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Wiesbaden, 24. Juli 2014, Az: 1 KLs 2263 Js 35844/13

§ 52 Abs 1 Nr 2 Buchst b WaffG, § 52 Abs 3 Nr 1 WaffG, § 52 Abs 3 Nr 2 Buchst a WaffG, § 52 Abs 3 Nr 2 Buchst b WaffG, § 52 StGB, § 53 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.05.2015, Az. 2 StR 478/14 (REWIS RS 2015, 11459)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11459

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