Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.08.2022, Az. 2 StR 155/22

2. Strafsenat | REWIS RS 2022, 5143

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2021 dahin geändert, dass

a) der Angeklagte im Fall II. 38. der Urteilsgründe des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von [X.] in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe schuldig ist,

b) der ausgeurteilte Teilfreispruch entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in acht Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist (Fälle [X.] 1. - [X.] 8.), wegen schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls in 29 Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch geblieben ist (Fälle [X.] 9. - [X.] 37.) sowie wegen „Verstoßes gegen Waffengesetz – hier Besitz eines Revolvers, 6 mm Flobert Rundkugeln, Hersteller [X.] mit Umverpackung und einer veränderten halbautomatischen Selbstladepistole 9 mm [X.], Hersteller [X.], Modell High Power, [X.]    mit einem Magazin ohne Munition –“ (Fall [X.] 38.) zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus dem [X.] ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs im Fall [X.] 38. der Urteilsgründe und zum Wegfall des Teilfreispruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Im Fall [X.] 38. hat der Angeklagte gleichzeitig den Besitz über eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von [X.] (§ 52 Abs. 1 Nr. 2b [X.]) und über eine Schusswaffe (§ 52 Abs. 3 Nr. 2a [X.]) ausgeübt, was entsprechend zu tenorieren war.

3

Soweit das [X.] den Angeklagten teilweise freigesprochen hat, weil der Besitz der halbautomatischen Selbstladepistole und der Besitz des Revolvers als tatmehrheitlich begangen angeklagt, als tateinheitlich begangen aber ausgeurteilt war, hält dies rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Da der gesamte angeklagte Sachverhalt zur Überzeugung der [X.] erwiesen ist und im Urteil lediglich konkurrenzrechtlich anders bewertet worden ist, kommt ein Teilfreispruch insofern nicht in Betracht ([X.], Urteil vom 24. September 1998 ‒ 4 StR 272/98, [X.]St 44, 196, 202).

Franke     

        

Appl     

        

Ri[X.] Meyberg ist
urlaubsbedingt an
der Unterschrift
gehindert.

                                   

Franke

                          

Ri[X.] Dr. Lutz ist
urlaubsbedingt an
der Unterschrift
gehindert.

        
        

Schmidt     

        

Franke

        

Meta

2 StR 155/22

18.08.2022

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Aachen, 10. Dezember 2021, Az: 92 KLs 4/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.08.2022, Az. 2 StR 155/22 (REWIS RS 2022, 5143)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5143

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Wird zitiert von

2 StR 80/22

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