Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2001, Az. IV ZR 138/99

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2637

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:9. Mai 2001HeinekampJustizsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: ja_____________________[X.] § 8Eine [X.] in [X.], die den Wortlaut [X.] wiedergibt, das der Ergänzung bedarf, unterliegt insoweit der [X.] nach den §§ 9 bis 11 [X.], als zu prüfen ist, ob und wie der [X.] das Gesetz ergänzt hat.[X.], Urteil vom 9. Mai 2001 - [X.] - [X.] Stuttgart- 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.], Prof. [X.], [X.], [X.] und [X.] auf die mündli-che Verhandlung vom 25. April 2001für Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 2. Zi-vilsenats des [X.] vom 28. Mai1999 teilweise aufgehoben. Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil der 20. Zivilkammer des [X.] vom 22. September 1998 teilweise [X.].Der [X.] wird es bei Meidung eines vom [X.] jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzendenOrdnungsgeldes - und für den Fall, daß dieses nichtbeigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - odereiner Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ord-nungsgeld im Einzelfall höchstens 500.000 DM, [X.] insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollzie-hen an den Vorstandsmitgliedern der [X.]) ver-boten, beim Abschluß von Kapital-Lebensversiche-rungen die nachfolgend genannten [X.] zu verwenden und/oder sich [X.] bereits abgeschlossener [X.] auf die nachfolgend ge-nannten [X.] zu [X.] -fen, soweit dies nicht gegenüber einer juristischen Per-son des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder [X.] seines Handelsgewerbes geschieht:§ 6 Wann können Sie die Versicherung beitragsfrei stellenoder kündigen ?(1) Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung(a) Zu beitragspflichtigen Versicherungen können Sie [X.] schriftlich verlangen, zum Schluß einer Versiche-rungsperiode von der [X.] befreit zuwerden.In diesem Fall setzen wir die Versicherungssumme nachden anerkannten Regeln der [X.]. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der [X.] Versicherungssumme zur Verfügung stehendeBetrag wird dabei um einen als angemessen angesehenenAbzug gekürzt (§ 174 [X.]).Der Abzug beträgt bei Beitragsfreistellung bis zum Endedes [X.] 5%. Er sinkt mit jedem [X.], in dem die Versicherung nicht beitragsfrei gestelltwird, um 0,2%-Punkte und beträgt bei [X.] dem 19. Versicherungsjahr 2%.(2) Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes(a) Sie können Ihre Versicherung jederzeit zum Schluß ei-ner Versicherungsperiode schriftlich kündigen.Nach Kündigung erhalten Sie - soweit vorhanden - [X.]. Er wird nach den anerkannten Regeln [X.] für den Schluß der [X.] als [X.]wert Ihrer Versicherung be-rechnet (§ 176 [X.]).(b) Ist die Versicherung zum [X.]punkt der Kündigung bei-tragspflichtig, so wird bei der Berechnung des [X.]werts einals angemessen angesehener Abzug vorgenommen (§ 176[X.]).Der Abzug stimmt der Höhe nach mit dem Abzug überein,der bei Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherungzum selben [X.]punkt angesetzt würde (Ziffer 1 a).Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteils-formel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwendersauf Kosten der [X.] im [X.], im übrigenauf eigene Kosten bekanntzumachen.Im übrigen werden die Rechtsmittel des [X.] zu-rückgewiesen.Die [X.] trägt die Kosten des Rechtsstreits (§ 92Abs. 2 ZPO).Von Rechts wegenTatbestand:Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein aufdem Gebiet des Versicherungswesens. Die [X.] ist eine deutscheLebensversicherungsaktiengesellschaft. Die Parteien streiten über die- 5 -Wirksamkeit bestimmter [X.]n in den von der [X.] verwandtenAllgemeinen Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung [X.] ([X.]).Das [X.] hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen([X.], 1406). Das Berufungsgericht hat der Klage teilweise statt-gegeben ([X.], 832). Nachdem die [X.] ihre Revision zu-rückgenommen hat, stehen aufgrund der Revision des [X.] noch fol-gende [X.]n zur [X.] Wann können Sie die Versicherung beitragsfrei stellenoder kündigen ?(1) Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung(a) Zu beitragspflichtigen Versicherungen können Sie [X.] schriftlich verlangen, zum Schluß einer Versiche-rungsperiode von der [X.] befreit zuwerden.In diesem Fall setzen wir die Versicherungssumme nachden anerkannten Regeln der [X.]. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der [X.] Versicherungssumme zur Verfügung stehendeBetrag wird dabei um einen als angemessen angesehenenAbzug gekürzt (§ 174 [X.]).Der Abzug beträgt bei Beitragsfreistellung bis zum Endedes [X.] 5%. Er sinkt mit jedem [X.], in dem die Versicherung nicht beitragsfrei gestelltwird, um 0,2%-Punkte und beträgt bei [X.] dem 19. Versicherungsjahr 2%.(2) Kündigung und Auszahlung des [X.]) Sie können Ihre Versicherung jederzeit zum Schluß ei-ner Versicherungsperiode schriftlich kündigen.Nach Kündigung erhalten Sie - soweit vorhanden - [X.]. Er wird nach den anerkannten Regeln [X.] für den Schluß der laufendenVersicherungsperiode als [X.]wert Ihrer Versicherung be-rechnet (§ 176 [X.]).(b) Ist die Versicherung zum [X.]punkt der Kündigung bei-tragspflichtig, so wird bei der Berechnung des [X.]werts einals angemessen angesehener Abzug vorgenommen (§ 176[X.]).Der Abzug stimmt der Höhe nach mit dem Abzug überein,der bei Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherungzum selben [X.]punkt angesetzt würde (Ziffer 1 a).§ 17 Wie sind Sie an unseren Überschüssen beteiligt?(1) ÜberschußermittlungUm zu jedem [X.]punkt der Versicherungsdauer den [X.] Versicherungsschutz zu gewährleisten, bilden [X.]. Die zur Bedeckung dieser Rück-stellungen erforderlichen Mittel werden rentabel angelegt....(2) Gewinnbeteiligung(a) Die Gewinnbeteiligung nehmen wir nach [X.], die im Einklang mit § 81c [X.] stehen. ..."Der Kläger hat im Revisionsverfahren beantragt, der [X.]unter Ordnungsgeldandrohung zu untersagen, die oben erwähnten [X.] bei Abschluß von Kapitallebensversicherungen zu verwenden oder- 7 -sich bei Abwicklung bereits abgeschlossener Kapitallebensversiche-rungsverträgen auf sie zu [X.] 8 -Entscheidungsgründe:Die Revision des [X.] hat im wesentlichen Erfolg.[X.] § 6 Abs. 1a Satz 1 bis 3, Abs. 2a und Abs. 2b Satz 1 [X.]1. a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, diese Teile der [X.] nicht zu beanstanden. Sie gäben wortgleich, jedenfalls inhalts-gleich ohne Sinnentstellung oder Ergänzung den Regelungsgehalt wie-der, der sich auch in den erwähnten und einschlägigen Gesetzen wie-derfinde. Zwar würden damit auch die unbestimmten Rechtsbegriffe dergesetzlichen Fassung zu [X.]. Angesichts der Deckungsgleichheit von [X.] und [X.] dies jedoch unschädlich. Auch fehlten die Angaben nach den §§ 10und 10a [X.]. Doch selbst wenn man Angaben verbindlicher Summen fürdie Beitragsfreistellung und nicht garantierte Angaben über [X.] erst im Versicherungsschein nicht genügen lassen wolle, so stelledie bloße Wiedergabe der gesetzgeberischen Grundnorm im Ansatz nureinen Verstoß gegen aufsichtsrechtliche Gebote dar. Die [X.] Informationspflichten mache die Allgemeinen Versicherungsbe-dingungen nicht unwirksam. Denn bei einer Nichtregelung fehle über-haupt der Beurteilungsgegenstand. Nicht Vorhandenes könne nicht fürunwirksam erklärt werden.b) Die Revision bemängelt, diese Ausführungen des [X.] ließen unklar, ob eine Transparenzkontrolle wegen vermeintlicherGesetzeskonformität überhaupt abgelehnt werde. [X.]n in [X.] 9 -nen Geschäftsbedingungen, die das Gesetz wörtlich oder sinngleichwiedergäben, unterlägen der Transparenzkontrolle, ohne daß [X.] 8 [X.] einen Hinderungsgrund enthalte. Im übrigen ist die [X.] Gegensatz zum Berufungsgericht der Auffassung, daß die [X.] Gesetz abweiche. Sie schreibe Schriftlichkeit der Erklärung [X.] vor und in der [X.] sei keine Rede von denRechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation, wie dies in § 174 Abs. 2[X.] erwähnt sei.Die Revisionserwiderung versteht die Ausführungen des [X.] dahin, daß die vom Kläger beanstandete [X.] [X.] sei. Dies hält die Revisionserwiderung auch für richtig, weil [X.] nur das Gesetz wiedergebe.2. a) Das Berufungsgericht dürfte davon ausgegangen sein, daßdie [X.] in den eingangs erwähnten Teilen nach dem [X.] werden darf. Jedenfalls unterliegt § 6 Abs. 1a Satz 1 bis 3,Abs. 2a und Abs. 2b Satz 1 [X.] der Kontrolle nach den §§ 9 bis 11[X.]. Richtig ist der Hinweis der Revision, daß diese [X.]teile [X.] nicht genau dem Wortlaut nach wiederholen. Darin liegt [X.] [X.] des Problems, weshalb es auf die aufgezeigten Abwei-chungen hier nicht ankommt.b) Nach § 8 [X.] sind Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen nur dann einer Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 [X.]zu unterziehen, wenn sie von Rechtsvorschriften abweichen oder dieseergänzen. Danach sind [X.]n, die Rechtsvorschriften nur wiederge-- 10 -ben und in jeder Hinsicht mit ihnen übereinstimmen (sogenannte dekla-ratorische [X.]n) der Inhaltskontrolle entzogen. Bei solchen [X.]nverbietet sich eine Inhaltskontrolle schon wegen der Bindung des Rich-ters an das Gesetz; sie liefe auch leer, weil an die Stelle der unwirksa-men [X.] gemäß § 6 [X.] doch wieder die inhaltsgleiche gesetzli-che Bestimmung treten würde ([X.]Z 91, 55, 57 m.w.N.). Allerdings istfraglich, ob die bloße Wiedergabe einer gesetzlichen Regelung in [X.] Versicherungsbedingungen in den Fällen jedenfalls auf [X.] für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer hin zuprüfen ist, in denen über die gesetzliche Regelung hinaus ein nicht zuübergehendes Bedürfnis des Versicherungsnehmers nach weiterer Un-terrichtung besteht (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]. § 8 [X.]. 32a). Diese Frage ist im vorliegenden Fall zubejahen.Die mit der [X.] wiedergegebenen Inhalte der §§ 176 Abs. 3Satz 1 und 174 Abs. 2 [X.] stellen nur einen Rahmen dar, innerhalbdessen sich die Berechnung halten muß. Das System zur Ermittlung [X.] ist zwar durch anerkannte Regeln der Versicherungs-mathematik vorgegeben, enthält aber doch Spielräume, die durch ge-schäftspolitische Entscheidungen des jeweiligen Unternehmens ausge-füllt werden (vgl. [X.] in [X.], [X.]. § 10a [X.]. 24). Diese Entscheidungen haben auch [X.] der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik beider Berechnung des [X.] unmittelbaren Einfluß auf dessenHöhe, so daß unterschiedliche Rückkaufswerte das Ergebnis sein [X.]. Außerdem besagen die §§ 174 Abs. 2 und 176 Abs. 3 [X.] nichts- 11 -darüber, ob der Versicherer gehalten ist, die Höhe der [X.] Vertragsschluß mit dem Versicherungsnehmer zu vereinbaren oderob sich der Versicherer diese Leistung im Falle der Kündigung des [X.] im Rahmen der anerkannten Regeln selbst zu bestimmen vorbe-halten darf. Insofern bedarf die gesetzliche Regelung der Ergänzung,der Ausfüllung durch den Versicherer. Der Kontrolle, ob und wie [X.] die Ergänzung in seinen Allgemeinen [X.] vorgenommen hat, steht § 8 [X.] nicht entgegen. Mit einer sol-chen Kontrolle wird das Gesetz selbst keiner Überprüfung unterzogen.Der Zweck des § 8 [X.], zu verhindern, daß gesetzliche Regelungendurch die gerichtliche Kontrolle modifiziert werden (vgl. BT-Drucks.7/3919, [X.]), bleibt unberührt. Die [X.] hat auch erkannt, daß diegesetzliche Regelung der Ergänzung bedarf. Mit ihren Erklärungen in ih-rem Versicherungsschein unter der Überschrift "Beitragsfreie Versiche-rungssumme und Rückkaufswert" und der nachfolgenden Tabelle ist [X.], dem Versicherungsnehmer über die in §§ 174 Abs. 2 und 176Abs. 3 [X.] gegebenen Anweisung zur Berechnung des [X.]werts nachden anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik hinaus weitereund konkretere Informationen über den Rückkaufswert zu geben.3. Mit den Angaben allein im Versicherungsschein ist es der [X.] nicht gelungen, der Forderung nach hinreichender [X.] Versicherungsbedingungen zu genügen. In dem Verstoßgegen das Transparenzgebot liegt eine unangemessene Benachteiligungdes Versicherungsnehmers im Sinne von § 9 [X.], so daß § 6 Abs. 1aSatz 1 bis 3, Abs. 2a und Abs. 2b Satz 1 [X.] wegen unzureichender Er-gänzung der gesetzlichen Vorschriften unwirksam ist. Nach dem [X.] ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungenentsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, [X.] Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubardarzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, daß die [X.] in ih-rer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ver-ständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, daß die [X.]die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen läßt,wie dies nach den Umständen gefordert werden kann ([X.]Z 141, 137,143 m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht § 6 Abs. 1a Satz 1 bis 3,Abs. 2a und Abs. 2 b Satz 1 [X.] nicht.aa) Die kapitalbildende Lebensversicherung steht zumindest teil-weise im Wettbewerb mit Angeboten über andere Kapitalanlagen. [X.] Kunde ist deshalb auf Informationen angewiesen, die ihm [X.] Entscheidung bei Vertragsschluß einen Vergleich der unterschied-lichen Angebote - auch von anderen Versicherungsunternehmen - erlau-ben. Diesem berechtigten Informationsbedürfnis kommen die Allgemei-nen Versicherungsbedingungen der [X.] mit § 6 [X.] nicht in aus-reichendem Maße nach.bb) Nach § 176 Abs. 3 [X.] hat der Versicherer bei der [X.] [X.]wertes, der dem Rückkaufswert gleichsteht, für den Fall derKündigung anerkannte Regeln der Versicherungsmathematik zugrundezu legen. Auch wenn diese dem Versicherer einen Spielraum gewähren,braucht er dem potentiellen Versicherungsnehmer aber nicht im [X.] mitzuteilen, welche Methode er zur Ermittlung des [X.]wertes an-wendet, wenn er - wie hier - das Ergebnis der Berechnung in Form [X.] 13 -Tabelle der Rückkaufswerte darstellt. Dem am Abschluß eines [X.] wäre mit einer solchen Mitteilung auch nur in sehr be-grenzter Weise gedient. Er selbst dürfte kaum in der Lage sein, aufgrundder Bekanntgabe einer Berechnungsmethode den Rückkaufswert zu [X.]. Er müßte sich der Hilfe Dritter bedienen, ein Umstand, der sei-nem Informationsbedürfnis bei Vertragsschluß nicht entspricht. Sein [X.] geht dahin, möglichst schnell und übersichtlich über den [X.]-wert unterrichtet zu werden, damit er prüfen kann, ob diese Art des [X.] seinem Interesse auch für den Fall entspricht, daß er vor [X.] Vertragsende Prämienzahlungen vermindern, einstellenoder das eingezahlte Kapital wieder ausgezahlt erhalten möchte, soweites nicht für die Deckung der Risikolebensversicherung verwandt wurde.Eine klare Übersicht über die Rückkaufswerte kommt auch demjenigenentgegen, der das Angebot eines Versicherungsunternehmens mit ande-ren oder mit Angeboten anderer Kapitalanlagen vergleichen möchte.Insbesondere hat der Versicherungsnehmer mit der Tabelle eine [X.], der bei Veränderung seiner Verhältnisse vor der [X.], ob er den Lebensversicherungsvertrag dennoch unverändert [X.] oder ihn beitragsfrei stellen oder den Rückkaufswert, soweit vorhan-den, sich auszahlen lassen möchte. Der Nachteil, daß die anteiligeÜberschußbeteiligung wegen ihrer nicht zu prognostizierenden Höhenicht garantiert werden kann, muß als unbehebbar in Kauf genommenwerden.Die Tabelle der [X.] ist aber nicht in vollem Umfang geeig-net, dem Versicherungsnehmer die wirtschaftlichen Nachteile vor [X.] führen, die er im Falle einer Kündigung oder Beitragsfreistellung [X.] 14 -nehmen muß. Wie sich aus § 15 [X.] ergibt, belastet die [X.] [X.] des Versicherungsnehmers sofort bei Vertragsschluß mit sämtli-chen Abschlußkosten. Dazu gehören auch die gegebenenfalls erhebli-chen Vermittlungsprovisionen. Die [X.] erstattet diese Beträge [X.] der Kündigung auch nicht anteilig der abgelaufenen [X.]. Dies hatzur Folge, daß der Versicherungsnehmer bei einer Kündigung innerhalbder ersten zwei Jahre überhaupt keine oder nur eine sehr geringe Lei-stung der [X.] erhält. Das geht aus der Tabelle, die [X.] ist, nicht mit der erforderlichen [X.]. Sie weist zu Beginn keinen Rückkaufswert mit Null auf. Es reichtnicht aus, wenn der Versicherungsnehmer dies selber erst durch einenVergleich mit den in der Tabelle angeführten Daten der Laufzeit und [X.] ermitteln muß. Dasselbe gilt für die beitragsfreie Versi-cherungssumme, die ebenfalls in der Tabelle aufgeführt ist.[X.] transparent ist die Tabelle der [X.] auch inso-weit nicht, als sie insgesamt nur sieben Werte bei einer Laufzeit von30 Jahren aufführt. Der Zusatz "Die Werte für die nicht genannten [X.] sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Sieerhöhten sich nicht linear" gibt dem Versicherungsnehmer im Bedarfsfallkeine ausreichende Kenntnis über seine Ansprüche. Der angestrebtenTransparenz widerspricht es zudem, wenn auf die Tabelle in den [X.] Versicherungsbedingungen nicht an der Stelle verwiesen wird,an der ein Versicherungsnehmer Informationen über den [X.] die beitragsfreie Versicherungssumme erwartet, wie hier bei § 6[X.]. Außerdem muß schon an dieser Stelle der [X.] in den Grundsätzen auf die wirtschaftlichen [X.] hingewiesen werden, die ihm dadurch ent-stehen, daß die [X.] seinem Konto sämtliche Abschlußkosten ein-schließlich der erheblichen Vermittlungsprovision schon bei Beginn derVertragslaufzeit belastet.- 16 -I[X.] § 6 Abs. 1a Satz 4 und Abs. 2b Satz 2Mit diesen [X.]teilen füllt die [X.] die gesetzliche Rege-lung der §§ 174 Abs. 4 und 176 Abs. 4 [X.] aus, wonach der [X.] Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung und bei [X.] einem Abzug berechtigt ist, wenn dieser vereinbart und angemessenist. Es handelt sich also nicht um die bloße Wiedergabe einer gesetzli-chen Regelung. Damit unterliegen diese [X.]teile der [X.] dem [X.].Das Berufungsgericht hat diese [X.]teile als hinreichend [X.] angesehen und ausgeführt, der Kläger habe auch keine nachvoll-ziehbaren Bedenken gegen die Höhe des Abzugs erhoben. Dem istgrundsätzlich beizutreten. Indessen haben diese [X.]teile ohne denübrigen Wortlaut des § 6 [X.] keinen Bestand. Ein durchschnittlicherVersicherungsnehmer kann die Regelung über den Abzug von einemRückkaufswert oder einer beitragsfreien Versicherungssumme nicht [X.], wenn ihm die Regelung dieser Ausgangswerte selbst unver-ständlich ist. Deshalb erfaßt die Unwirksamkeit des § 6 [X.] im übrigenauch die Teile der Absätze 1a Satz 4 und 2b Satz 2 [X.].II[X.] § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2a [X.]Das Berufungsgericht sieht diese [X.]teile wegen der Sperrwir-kung des § 8 [X.] der gerichtlichen Kontrolle als entzogen an. Ob diesrichtig ist, mag dahinstehen. Denn jedenfalls benachteiligt § 17 [X.] in- 17 -diesen Teilen den Versicherungsnehmer nicht unangemessen, so daß esbei dem Ergebnis des Berufungsgerichts, das die Verwendung dieser[X.]teile nicht untersagt hat, verbleibt.[X.] Prof. [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

IV ZR 138/99

09.05.2001

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2001, Az. IV ZR 138/99 (REWIS RS 2001, 2637)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2637

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