Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2001, Az. IV ZR 121/00

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2633

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:9. Mai 2001HeinekampJustizsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: ja_____________________[X.] § 8Eine [X.] in [X.], die neben dem [X.], das der Ergänzung bedarf, weitere Regelungen enthält, [X.] insoweit der Kontrolle nach den §§ 9 bis 11 [X.], als zu prüfen ist,ob und wie der Verwender das Gesetz ergänzt hat.[X.] § 9 [X.]; [X.] §§ 174, 176[X.]n in Allgemeinen Bedingungen über die kapitalbildende Lebensversicherung,die die Beitragsfreistellung, die Kündigung des Vertragsverhältnisses sowie [X.] und die Abschlußkosten regeln, sind wegen Intransparenz [X.], wenn sie dem Versicherungsnehmer etwaige wirtschaftliche Nachteile nichtdeutlich vor Augen führen.[X.] § 9 [X.]; [X.] § 1 Satz 2; [X.] § 81cEine [X.] in Allgemeinen Bedingungen über die kapitalbildende Lebensversiche-rung, die die Überschußermittlung und -beteiligung regelt, ist nicht deshalb wegen- 2 -Intransparenz unwirksam, weil die [X.] die Berechnungsmethoden nicht aufzeigt,wenn die Regelung insgesamt erkennen läßt, daß die Überschüsse variieren [X.]. Der Versicherer ist nicht verpflichtet anzugeben, in welcher Weise er von ge-setzlich eingeräumten Bilanzierungsspielräumen Gebrauch machen wird.[X.], Urteil vom 9. Mai 2001 - [X.]/00 - [X.] 3 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.], Prof. [X.], [X.], [X.] und [X.] auf die mündli-che Verhandlung vom 25. April 2001für Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 3. Zi-vilsenats des [X.] vom29. Februar 2000 teilweise aufgehoben. Auf die Beru-fung des [X.] wird das Urteil der 3. Zivilkammer [X.] vom 28. Juli 1999 teilwei-se abgeändert.Der [X.] wird es bei Meidung eines vom [X.] jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzendenOrdnungsgeldes - und für den Fall, daß dieses nichtbeigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - odereiner Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ord-nungsgeld im Einzelfall höchstens 500.000 DM, [X.] insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollzie-hen an den Vorstandsmitgliedern der [X.]) ver-boten, beim Abschluß von Kapital-Lebensversiche-rungen die nachfolgend genannten [X.] zu verwenden und/oder sich beider Abwicklung bereits abgeschlossener Kapital-Le-bensversicherungsverträge auf die nachfolgend ge-nannten [X.] zu [X.] -fen, soweit dies nicht gegenüber einer juristischen Per-son des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-recht-lichen Sondervermögen oder [X.] im Be-trieb seines Handelsgewerbes [X.] "§ 4 Wann können Sie die Versicherung kündigen oderbeitragsfrei stellen?Kündigung und Auszahlung des [X.]) Nach Kündigung erhalten Sie einen vertraglich festge-legten Rückkaufswert vermindert um eventuell rückständigeBeiträge. Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summeder von Ihnen eingezahlten Beiträge, sondern dem nachanerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berech-neten Deckungskapital zum Kündigungszeitpunkt, vermin-dert um einen als angemessen angesehenen Abzug.Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung(6) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sieunter Beachtung der dort genannten Termine und [X.] verlangen, von der [X.] be-freit zu werden. In diesem Fall setzen wir die Versiche-rungssumme auf eine beitragsfreie Summe herab, die ge-mäß § 174 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes([X.]) nach den anerkannten Regeln der Versicherungs-mathematik errechnet wird. Der aus Ihrer Versicherung fürdie Bildung der beitragsfreien Summe zur Verfügung ste-hende Betrag ist der Rückkaufswert, vermindert um [X.] rückständige Beiträge."2. "§ 15 Wie werden die Abschlußkosten erhoben und aus-geglichen?- 5 -Die mit dem Abschluß Ihrer Versicherung verbundenen undauf sie entfallenden Kosten, etwa die Kosten für Beratung,Anforderung von Gesundheitsauskünften und Ausstellungdes Versicherungsscheins, werden Ihnen nicht gesondert inRechnung gestellt. Den Teil dieser Kosten, der bei der Be-rechnung des [X.]*) angesetzt wird, [X.] wir nach einem aufsichtsrechtlich geregelten Verfahrenmit Ihren ab Versicherungsbeginn eingehenden Beiträgen,soweit diese nicht für Versicherungsleistungen und [X.] vorgesehen sind.*) Ein Deckungskapital müssen wir für jeden Versiche-rungsvertrag bilden, um zu jedem [X.]punkt den [X.] gewährleisten zu können. Dessen [X.] nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ([X.])und §§ 341e, 341f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowieden dazu erlassenen Rechtsverordnungen [X.] Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteils-formel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwendersauf Kosten der [X.] im [X.], im übrigenauf eigene Kosten bekanntzumachen.Im übrigen werden die Rechtsmittel zurückgewiesen.Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/3 unddie [X.] 2/3.Von Rechts [X.] -Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein aufdem Gebiet des Versicherungswesens. Die [X.] ist eine deutscheLebensversicherungsaktiengesellschaft. Die Parteien streiten über [X.] bestimmter [X.]n in den von der [X.] verwandtenAllgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung([X.]). In diesen Bedingungen heißt es unter [X.] Wann können Sie die Versicherung kündigen oderbeitragsfrei stellen?Kündigung und Auszahlung des [X.]) ...(3) Nach Kündigung erhalten Sie einen vertraglich festge-legten Rückkaufswert vermindert um eventuell rückständigeBeiträge. Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summeder von Ihnen eingezahlten Beiträge, sondern dem nachanerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berech-neten Deckungskapital zum Kündigungszeitpunkt, vermin-dert um einen als angemessen angesehenen Abzug.(4) Eine Übersicht über die [X.] ([X.] beitragsfreie Versicherungssummen) ist im [X.] abgedruckt. Dort werden Sie auch über dieHöhe des [X.]) Zusätzlich erhalten Sie bei Kündigung die aus [X.] vorhandenen Werte (siehe [X.] in eine beitragsfreie Versicherung(6) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sieunter Beachtung der dort genannten Termine und [X.] verlangen, von der [X.] be-freit zu werden. In diesem Fall setzen wir die [X.] 7 -rungssumme auf eine beitragsfreie Summe herab, die ge-mäß § 174 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes([X.]) nach den anerkannten Regeln der Versicherungs-mathematik errechnet wird. Der aus Ihrer Versicherung fürdie Bildung der beitragsfreien Summe zur Verfügung ste-hende Betrag ist der Rückkaufswert, vermindert um [X.] rückständige [X.] 15 Wie werden die Abschlußkosten erhoben und ausge-glichen?Die mit dem Abschluß Ihrer Versicherung verbundenen undauf sie entfallenden Kosten, etwa die Kosten für Beratung,Anforderung von Gesundheitsauskünften und Ausstellungdes Versicherungsscheins, werden Ihnen nicht gesondert inRechnung gestellt. Den Teil dieser Kosten, der bei der Be-rechnung des [X.]*) angesetzt wird, [X.] wir nach einem aufsichtsrechtlich geregelten Verfahrenmit Ihren ab Versicherungsbeginn eingehenden Beiträgen,soweit diese nicht für Versicherungsleistungen und [X.] vorgesehen sind.*) Ein Deckungskapital müssen wir für jeden Versiche-rungsvertrag bilden, um zu jedem [X.]punkt den [X.] gewährleisten zu können. Dessen [X.] nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ([X.])und §§ 341e, 341f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowieden dazu erlassenen Rechtsverordnungen geregelt.§ 17 Wie sind Sie an den Überschüssen beteiligt?Überschußermittlung(1) Um zu jedem [X.]punkt der Versicherungsdauer denvereinbarten Versicherungsschutz zu gewährleisten, [X.]. Die zur Deckung dieser Rückstellun-gen erforderlichen Mittel werden angelegt und erbringenKapitalerträge. Aus diesen Kapitalerträgen, den [X.] den angelegten Mitteln werden die zugesagten [X.] erbracht sowie die Kosten für Abschluß- 8 -und Verwaltung des Vertrages gedeckt. Je größer die [X.] aus den Kapitalanlagen sind, je weniger vorzeitigeVersicherungsfälle eintreten und je kostengünstiger wir ar-beiten, um so größer sind dann entstehende Überschüsse,an denen wir Sie und die anderen Versicherungsnehmerbeteiligen. Die Überschußermittlung erfolgt nach den [X.] des Versicherungsaufsichtsgesetzes ([X.]) unddes Handelsgesetzbuches (HGB) und den zu diesen Ge-setzen erlassenen Rechtsverordnungen.Überschußbeteiligung(2) Die Überschußbeteiligung nehmen wir nach [X.] vor, die § 81c des Versicherungsaufsichtsgesetzes([X.]) und der dazu erlassenen Rechtsverordnung ent-sprechen und deren Einhaltung die [X.]) Nach diesen Grundsätzen sind von [X.] in einem Abrechnungsverband und zumTeil innerhalb eines Abrechnungsverbandes nach zusätzli-chen Kriterien in einem Gewinnverband zusammengefaßtworden. Von den Kapitalerträgen kommt den Versiche-rungsnehmern als Überschußbeteiligung mindestens der inder Rechtsverordnung zu § 81c [X.] festgelegte Anteil zu-gute, abzüglich der Beträge, die für die zugesagten [X.] benötigt werden. Bei günstiger Sterb-lichkeitsentwicklung und Kostensituation können [X.] hinzukommen. Der so ermittelte [X.] - soweit er den [X.] nicht direkt gutgeschriebenwird - in die Rückstellung für Beitragsrückerstattung ([X.])eingestellt. Die in die [X.] eingestellten Mittel dürfen wirgrundsätzlich nur für die Überschußbeteiligung der [X.] verwenden. Mit Zustimmung der [X.] können wir die [X.] ausnahmsweise zur [X.] (z.B. [X.]) [X.] (§ 56a [X.]) oder bei sehr ungünstigem [X.] bzw. einem eventuellen Solvabilitätsbedarf den in [X.] zu § 81c [X.] genannten [X.] -der für die Überschußbeteiligung zu verwendenden Erträgeunterschreiten.(4) Ihre Versicherung gehört zum Gewinnverband [X.](bei [X.] zum [X.] [X.] gegen Einmalbeitrag) im [X.]. Jede einzelneVersicherung innerhalb dieser Gewinnverbände erhält [X.] an den Überschüssen des AbrechnungsverbandesEinzel-Kapitalversicherung. Die Höhe dieser Anteile [X.] Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag desverantwortlichen Aktuars unter Beachtung der gesetzlichenund aufsichtsrechtlichen Bestimmungen jährlich festgelegtund im Geschäftsbericht veröffentlicht. Die Mittel für dieseÜberschußanteile werden den Überschüssen des [X.] oder der Rückstellung für Beitragsrücker-stattung entnommen. In einzelnen Versicherungsjahren,insbesondere etwa im ersten Versicherungsjahr, kann eineZuteilung von Überschüssen entfallen, sofern dies sachlichgerechtfertigt ist.[X.]) Die Überschußanteile, die sich für den [X.] ergeben, hängen in ihrer Höhe vor allem vonden Kapitalerträgen, aber auch vom Verlauf der [X.] und von der Entwicklung der Kosten ab. Die Höhe [X.], die von [X.] ermittelt und zuge-sagt werden, kann sich daher ändern. Verbindliche Anga-ben über die Höhe der künftigen Überschußbeteiligungsind nicht möglich.(6) Über den Verlauf der Überschußbeteiligung unter [X.], daß die heute gültigen Überschußanteileunverändert bleiben, können Sie sich anhand unserer Bei-spielsrechnungen informieren, die wir Ihnen auf [X.] Verfügung stellen."- 10 -Der Kläger hat zuletzt beantragt, der [X.] unter [X.] zu untersagen, folgende [X.]n bei Abschluß von Ka-pitallebensversicherungen zu verwenden oder sich bei Abwicklung be-reits abgeschlossener Kapitallebensversicherungsverträge auf sie zu be-rufen: die Regelungen des § 4 Abs. 3 und 6 [X.], sowie des § 15 [X.]insgesamt, ferner § 17 Abs. 1 und 2 [X.] und folgende Teile aus § 17[X.]:(3) "... Von den Kapitalerträgen kommt den [X.] als Überschußbeteiligung mindestens der in [X.] zu § 81c [X.] festgelegte Anteil zugute,abzüglich der Beträge, die für die zugesagten [X.] benötigt werden. Bei günstiger [X.]sentwicklung und Kostensituation können weitere [X.]) ... Die Höhe dieser Anteile wird vom Vorstand unseresUnternehmens auf Vorschlag des verantwortlichen [X.] Beachtung der gesetzlichen und aufsichtsrechtlichenBestimmungen jährlich festgelegt und im Geschäftsberichtveröffentlicht."Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit der [X.] der Kläger seine Klageanträge weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision hat hinsichtlich der [X.]n § 4 Abs. 3 und 6, § 15[X.] Erfolg. Diese Bestimmungen sind unwirksam. Dagegen haben [X.] Kläger angegriffenen Teile des § 17 [X.] Bestand.- 11 -I. § 4 Abs. 3 und 6 [X.]1. a) Das Berufungsgericht hält die Regelung des § 4 Abs. 3 und 6[X.] für kontrollfrei mit Ausnahme des Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs., weildie [X.] - von der Ausnahme abgesehen - der gesetzlichen Regelungder §§ 174 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 176 Abs. 3 Satz 1 [X.] entspreche.Die Revisionserwiderung vertritt die Auffassung, die gesamte [X.] seider gerichtlichen Inhaltskontrolle entzogen, denn der Rückkaufswertwürde auch nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik- die [X.] hinweggedacht - aufgrund der gesetzlichen Regelung [X.], so daß eine Abweichung vom Gesetz, die [X.] könnte, nicht vorliege. Das trifft nicht zu.b) Nach § 8 [X.] sind Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen nur dann einer Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 [X.]zu unterziehen, wenn sie von Rechtsvorschriften abweichen oder dieseergänzen. Danach sind [X.]n, die Rechtsvorschriften nur wiederge-ben und in jeder Hinsicht mit ihnen übereinstimmen (sogenannte dekla-ratorische [X.]n) der Inhaltskontrolle entzogen. Bei solchen [X.]nverbietet sich eine Inhaltskontrolle schon wegen der Bindung des Rich-ters an das Gesetz; sie liefe auch leer, weil an die Stelle der unwirksa-men [X.] gemäß § 6 [X.] doch wieder die inhaltsgleiche gesetzli-che Bestimmung treten würde ([X.]Z 91, 55, 57 m.w.N.). Allerdings istfraglich, ob die bloße Wiedergabe einer gesetzlichen Regelung in [X.] Versicherungsbedingungen in den Fällen jedenfalls auf ihre- 12 -Transparenz für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer hin zuprüfen ist, in denen über die gesetzliche Regelung hinaus ein nicht zuübergehendes Bedürfnis des Versicherungsnehmers nach weiterer [X.]richtung besteht (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]. § 8 [X.]. 32a). Diese Frage braucht hier aber nicht be-antwortet zu werden, weil § 4 Abs. 3 und 6 [X.] sich nicht darauf be-schränkt, auf eine gesetzliche Regelung zu verweisen oder sie wieder-zugeben. Der gesetzlichen Regelung des § 176 Abs. 3 Satz 1 [X.] ent-spricht lediglich der Hinweis in § 4 Abs. 3 [X.] darauf, daß der Rück-kaufswert nach den anerkannten Regeln der [X.] berechnen ist. Das gleiche gilt für § 4 Abs. 6, in dem ebenfalls auf dieanerkannten Regeln der Versicherungsmathematik entsprechend § 174Abs. 2 [X.] verwiesen wird. Die in den gesetzlichen Vorschriften er-wähnten anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik stellen [X.]n Rahmen dar, innerhalb dessen sich die Berechnung halten muß.Das System zur Ermittlung der Rückkaufswerte ist zwar durch aner-kannte Regeln der Versicherungsmathematik vorgegeben, enthält aberdoch Spielräume, die durch geschäftspolitische Entscheidungen des [X.] Unternehmens ausgefüllt werden (vgl. [X.] in[X.], [X.]. § 10a [X.]. 24). [X.] haben auch bei Anwendung der anerkannten Regeln [X.] bei der Berechnung des [X.] [X.] Einfluß auf dessen Höhe, so daß unterschiedliche Rück-kaufswerte das Ergebnis sein können. Außerdem besagen die §§ 174Abs. 2 und 176 Abs. 3 [X.] nichts darüber, ob der Versicherer gehaltenist, die Höhe der Rückkaufswerte bei Vertragsschluß mit dem Versiche-rungsnehmer zu vereinbaren, oder ob sich der Versicherer vorbehalten- 13 -darf, diese Leistung im Falle der Kündigung des [X.] anerkannten Regeln selbst zu bestimmen. Insofern bedarf die ge-setzliche Regelung der Ergänzung. Dies hat die [X.] auch erkannt.Sie hat in § 4 Abs. 3 [X.] den Rückkaufswert als "vertraglich festgelegt"bezeichnet und zur weiteren Unterrichtung des [X.], daß der Rückkaufswert nicht der Summe der von ihm ein-gezahlten Beiträge entspricht. Damit stellt sich § 4 Abs. 3 und 6 [X.]nicht als bloße Wiedergabe einer gesetzlichen Regelung dar. Die [X.] unterliegt deshalb in vollem Umfang der Kontrolle nach den §§ 9 bis11 [X.]. Der Zweck des § 8 [X.] zu verhindern, daß gesetzliche Re-gelungen durch die gerichtliche Kontrolle modifiziert werden (vgl. BT-Drucks. 7/3919, [X.]), bleibt unberührt.c) Einer Überprüfung des § 4 Abs. 3 und 6 [X.] steht auch nichtentgegen, daß § 8 [X.] weder eine Kontrolle der Preise noch der [X.] ermöglichen soll. Da das Gesetz den Vertragspartnerngrundsätzlich freistellt, Leistung und Gegenleistung im Vertrag frei zubestimmen, unterliegen bloße Abreden über den unmittelbaren Gegen-stand der Hauptleistung (sogenannte Leistungsbeschreibung) der ge-setzlichen Inhaltskontrolle nach dem [X.] ebensowenig wie [X.] über das von dem anderen Teil zu erbringende Entgelt(ständige Rechtsprechung, [X.]Z 93, 358, 360; Senatsurteil vom22. November 2000 - [X.] - VersR 2001, 184 unter II 1 a). [X.] entzogene Leistungsbeschreibungen sindsolche, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen.[X.]n, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern,ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu [X.] bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibungnur der enge Bereich der [X.], ohne deren Vorlie-gen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen [X.] ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann(ständige Rechtsprechung [X.]Z 127, 35, 41; Senatsurteil vom22. November 2000 [X.] diesen der Inhaltskontrolle entzogenen Leistungsbeschreibun-gen gehört § 4 Abs. 3 und 6 [X.] nicht. Das [X.] die [X.] in den jeweiligen Tarifbedingungen niedergelegt, in [X.] sie neben dem vom Versicherungsnehmer monatlich zu zahlendenBeitrag die jeweilige Versicherungssumme nennt, die sie bei Eintritt desVersicherungsfalls zu leisten hat. Die Regelungen im Falle einer [X.] oder bei [X.] von der [X.]modifizieren lediglich das Hauptleistungsversprechen. Sie stellen esselbst nicht dar.2. a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, auch wenn man [X.] aller vom Kläger beanstandeten Teile des § 4 [X.] un-terstelle, sei die Wirksamkeit der Regelung zu bejahen. Sie genüge [X.]. Die [X.] sei nicht gehalten, dem Kunden zu er-läutern, nach welchen, im einzelnen äußerst komplexen [X.] der Rückkaufswert festgestellt werde. Die [X.] brauche auchnicht deutlich zu machen, daß sie bei Anwendung anderer ebenfalls an-erkannter Regeln der Versicherungsmathematik die Möglichkeit habe,den Rückkaufswert anders zu bestimmen. Es genüge, daß die [X.]die Rückkaufswerte im Versicherungsschein tabellarisch aufführe, sie für- 15 -verbindlich erkläre und den Abzug im Sinne des § 176 Abs. 4 [X.] ab-schließend festlege. Damit habe die [X.] keinen Spielraum mehr,durch Auswahl einer oder mehrerer anerkannter Regeln der [X.] die Höhe der Rückkaufswerte später zu beeinflussen.Entgegen der Auffassung des [X.] sei die Regelung des § 4[X.] auch nicht deshalb intransparent, weil dem Kunden nicht offenbartwerde, daß als Folge der Zillmerung zu Beginn des [X.] kein Rückkaufswert vorhanden sein könne. Ausder Tabelle erschließe sich ohne weiteres, daß in den ersten [X.] Vertragsschluß kein und danach nur ein weit unter der Summe dergezahlten Prämien liegender Rückkaufswert gegeben sei. Die konkreteAngabe des [X.] und der beitragsfreien Versicherungssum-me erst im Versicherungsschein sei vom Gesetzgeber gestattet. Aus§ 10a [X.] ergebe sich, daß die Feststellung in der [X.], also z.B. im Versicherungsschein genüge. Die [X.] nehmeauch in zulässiger Form in den Allgemeinen Versicherungsbedingungenauf die im Versicherungsschein aufgeführten Rückkaufswerte [X.]) Diese Ausführungen treffen im Ansatz zu, genügen der Forde-rung nach Transparenz der Regelung aber noch nicht in dem erforderli-chen Umfang. § 4 Abs. 3 und 6 [X.] benachteiligt den Versicherungs-nehmer vielmehr wegen Verstoßes gegen das sich aus § 9 [X.] erge-bende Transparenzgebot unangemessen und ist deshalb unwirksam.Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner [X.] entsprechend den Grundsätzen von [X.] und Glau-ben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst- 16 -klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur daraufan, daß die [X.] in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Ver-sicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten [X.] und Glaubenauch, daß die [X.] die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen läßt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann([X.]Z 141, 137, 143 m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht § 4Abs. 3 und 6 [X.] nicht.aa) Die kapitalbildende Lebensversicherung steht zumindest teil-weise im Wettbewerb mit Angeboten über andere Kapitalanlagen. [X.] Kunde ist deshalb auf Informationen angewiesen, die ihm [X.] Entscheidung bei Vertragsschluß einen Vergleich der unterschied-lichen Angebote - auch von anderen Versicherungsunternehmen - erlau-ben. Diesem berechtigten Informationsbedürfnis kommen die Allgemei-nen Versicherungsbedingungen der [X.] mit § 4 nicht in ausrei-chendem Maße nach.bb) Nach § 176 Abs. 3 [X.] hat der Versicherer bei der [X.] [X.]wertes, der dem Rückkaufswert gleichsteht, für den Fall derKündigung anerkannte Regeln der Versicherungsmathematik zugrundezu legen. Auch wenn diese dem Versicherer einen Spielraum gewähren,braucht er dem potentiellen Versicherungsnehmer aber nicht im [X.] mitzuteilen, welche Methode er zur Ermittlung des [X.]wertes an-wendet, wenn er - wie hier - das Ergebnis der Berechnung in Form einerTabelle garantierter Rückkaufswerte, wenn auch ohne garantierte Über-schußbeteiligung, genau darstellt. Dem am Abschluß eines [X.] wäre mit einer solchen Mitteilung auch nur in sehr be-- 17 -grenzter Weise gedient. Er selbst dürfte kaum in der Lage sein, aufgrundder Bekanntgabe einer Berechnungsmethode den Rückkaufswert zu [X.]. Er müßte sich der Hilfe Dritter bedienen, ein Umstand, der sei-nem Informationsbedürfnis bei Vertragsschluß nicht entspricht. Sein [X.] geht dahin, möglichst schnell und übersichtlich über den [X.]-wert unterrichtet zu werden, damit er prüfen kann, ob diese Art des [X.] seinem Interesse auch für den Fall entspricht, daß er vor [X.] Vertragsende Prämienzahlungen vermindern, einstellenoder das eingezahlte Kapital wieder ausgezahlt erhalten möchte, soweites nicht für die Deckung der Risikolebensversicherung verwandt wurde.Eine klare Übersicht über die Rückkaufswerte kommt auch demjenigenentgegen, der das Angebot eines Versicherungsunternehmens mit ande-ren oder mit Angeboten anderer Kapitalanlagen vergleichen möchte.Insbesondere hat der Versicherungsnehmer mit der Tabelle eine [X.], der bei Veränderung seiner Verhältnisse vor der [X.], ob er den Lebensversicherungsvertrag dennoch unverändert [X.] oder ihn beitragsfrei stellen oder den Rückkaufswert, soweit vorhan-den, sich auszahlen lassen möchte.Die Tabelle der [X.] beantwortet auch die von § 176 Abs. 3[X.] nicht behandelte Frage, ob die [X.] erst später bei [X.] Beitragsfreistellung ihre Leistungen durch die Nutzung des ihr ein-geräumten Spielraums einseitig bestimmen kann. Die [X.] hat sichinsoweit schon bei Vertragsschluß gebunden, indem sie die in der [X.] aufgeführten Werte gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 [X.] als vertraglichfestgelegt und in § 4 Abs. 4 als [X.] bezeichnet. Deshalb [X.] 18 -spricht eine Tabelle über garantierte Rückkaufswerte grundsätzlich [X.] der Transparenz.Die Tabelle der [X.] ist aber nicht in vollem Umfang geeig-net, dem Versicherungsnehmer die wirtschaftlichen Nachteile vor [X.] führen, die er im Falle einer Kündigung oder Beitragsfreistellung hin-nehmen muß. Wie sich aus § 15 [X.] ergibt, belastet die [X.] [X.] des Versicherungsnehmers sofort bei Versicherungsbeginn mitsämtlichen Abschlußkosten. Dazu gehören auch die gegebenenfalls [X.] Vermittlungsprovisionen. Die [X.] erstattet diese Beträgeim Falle der Kündigung auch nicht anteilig der abgelaufenen [X.]. [X.] zur Folge, daß der Versicherungsnehmer bei einer Kündigung inner-halb der ersten zwei Jahre überhaupt keine Leistungen der [X.]erhält, weil nach dieser Berechnungsmethode der [X.]wert gleich Nullist. Das geht aus der Tabelle, die Bestandteil des Versicherungsscheinsist, nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit hervor. Sie weist zu Beginnkeinen Rückkaufswert mit Null auf. Es reicht nicht aus, wenn der [X.] dies selber erst durch einen Vergleich mit den in [X.] angeführten Daten der Laufzeit und dem Abschlußdatum ermit-teln muß. Dasselbe gilt für die beitragsfreie Versicherungssumme, [X.] in der Tabelle aufgeführt ist. Zwar hat die [X.] auch [X.] zur Akte gereicht, die den garantierten Rückkaufswert für die [X.] beiden Jahre mit "0" bezeichnet. Nach ihrem Vortrag erhält der Ver-sicherungsnehmer diese Tabelle aber lediglich auf Anforderung. [X.] dieses wirtschaftlichen Nachteils hatdie [X.] jedoch von sich aus zu [X.] 19 -cc) Dem Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers kann esgenügen, wenn in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen auf an-dere Unterlagen, die den Bedingungen beigefügt sind, ausdrücklich [X.] wird. Dies kann der gewünschten Übersichtlichkeit [X.] dienen, die bei zunehmendem Umfang eineOrientierung des Versicherungsnehmers erschweren. Eine Verweisungohne nähere Angaben in den [X.] sich aber dann, wenn sie einen wirtschaftlichen Nachteil [X.] von erheblichem Gewicht betrifft. So liegt derFall hier.Mit § 4 Abs. 4 [X.] verweist die [X.] auf die im [X.] abgedruckte Tabelle über die Rückkaufswerte und [X.] Versicherungssummen. Zwar erklärt sie in § 4 Abs. 3 [X.],daß der Rückkaufswert nicht der Summe der vom Versicherungsnehmereingezahlten Beiträge entspricht. Diese Erläuterung führt dem Versiche-rungsnehmer aber nicht das volle Ausmaß seiner wirtschaftlichen Nach-teile bei einer Kündigung oder Beitragsfreistellung vor Augen. Bei [X.] verliert er nicht nur in den ersten zwei Jahren die eingezahl-ten Beiträge ganz. Auch in den weiteren Jahren beträgt der garantierteRückkaufswert nach der Tabelle der [X.] bis zum [X.] weniger als die bis dahin eingezahlten Prämien. Über solchewirtschaftlichen Folgen muß der Versicherungsnehmer bei [X.] an der Stelle der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in [X.] unterrichtet werden, an der die Regelung der [X.] Beitragsfreistellung angesprochen ist. Daß an anderer Stelle, z.B.hier in § 15 [X.], dem Versicherungsnehmer weitere Informationen über- 20 -die Verrechnung von Abschlußkosten gegeben werden, behebt [X.] an Transparenz in § 4 [X.] nicht. Denn zum einen sind § 4 und§ 15 [X.] räumlich zu weit voneinander getrennt und zum anderen regelndiese Bestimmungen, wie auch die Revisionserwiderung erkennt, jeweilsunterschiedliche Sachverhalte.II. § 15 [X.]1. Der in § 15 [X.] enthaltene Hinweis zur Berechnung des [X.] auf die §§ 65 [X.], 341e, 341f HGB und die dazu erlasse-nen Rechtsverordnungen entzieht die Regelung weder ganz noch teil-weise der Kontrolle nach §§ 9 bis 11 [X.]. Ebenso wie bei § 4 Abs. 3und 6 [X.] handelt es sich um gesetzliche Vorschriften, deren Anwen-dung unternehmerische Entscheidungen voraussetzt und die dem [X.] innerhalb eines vorgegebenen Rahmens einen Spielraum lassen.Eine [X.], die solche gesetzlichen Regelungen - wie hier - ergänzt,unterliegt der Inhaltskontrolle. Diese führt nicht zu einer von § 8 [X.]nicht gewollten richterlichen Kontrolle gesetzlicher Vorschriften.2. a) Das Berufungsgericht sieht in § 15 [X.] keinen Verstoß ge-gen § 9 [X.]. Die [X.] sei hinreichend transparent, weil mit ihr nichtnur mitgeteilt werde, daß für den Abschluß der Versicherung und [X.] Kosten anfielen, die mit den Prämien verrechnetwürden. Darüber hinaus werde im Versicherungsschein der Verlauf [X.] Rückkaufswerte durch die Tabelle veranschaulicht. Damit [X.] dem Kunden verdeutlicht, daß und welche Beträge insgesamt von- 21 -seinen Prämienzahlungen in Abzug kämen. Zu einer weiteren Offenba-rung der innerbetrieblichen Kalkulation sei die [X.] nicht verpflich-tet. Insoweit bestehe auch kein Interesse des Kunden an einer weiterenInformation.Dem folgt der Senat nicht.b) Allerdings ist § 15 [X.] nicht gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 [X.] un-wirksam. Die in der [X.] geregelte Verrechnung der [X.] den Beiträgen bei Beginn der Vertragslaufzeit weicht nicht, wie [X.] zu meinen scheint, von wesentlichen Grundgedanken einer ge-setzlichen Regelung in unangemessener Weise ab. Die [X.] ab Beginn des Vertragsverhältnisses mit [X.] auf künftige Beiträge (sogenanntes Zillmern) ist [X.] untersagt. Im Gegenteil setzt § 65 Nr. 2 [X.], wonach [X.] für das Zillmern durch Rechtsverordnung festgesetzt werden [X.], das Zillmern als grundsätzlich zulässig voraus (vgl. [X.] in [X.],[X.] aaO § 65 [X.]. 15; [X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 65[X.]. 6). Mit der grundsätzlichen Zulässigkeit ist aber noch nicht gesagt,daß das Versicherungsunternehmen im Verhältnis zu seinem Vertrags-partner, dem Versicherungsnehmer, von der Möglichkeit dieser Art [X.] von Abschlußkosten Gebrauch machen darf. Deshalb [X.] es einer entsprechenden Vereinbarung (vgl. [X.], aaO), wie siedie [X.] mit § 15 [X.] auch [X.]) § 15 [X.] genügt aber den Anforderungen des [X.] nicht. Den ersten Satz der [X.], daß die mit dem Abschluß der- 22 -Versicherung verbundenen Kosten nicht gesondert in Rechnung gestelltwerden, versteht der Versicherungsnehmer als ihm günstig. Umso [X.] dem Versicherungsnehmer an derselben Stelle in den [X.] verdeutlicht werden, daß die nachfolgendeRegelung der Verrechnung für ihn einen erheblichen wirtschaftlichenNachteil für den Fall bedeutet, daß er von seinem gesetzlichen Recht(§§ 176, 174 [X.]) Gebrauch macht, den [X.] kündigen oder beitragsfrei zu stellen. Der wirtschaftliche Nachteil ei-nes erheblichen Verlustes seiner eingezahlten Prämien wird dem [X.] mit der im zweiten Satz des § 15 [X.] beschriebenenRegelung nicht hinreichend verdeutlicht. Zwar kann - ebenso wie bei § 4[X.], dazu oben unter [X.] [X.] - eine Tabelle zur Darstellung der wirt-schaftlichen Folgen hilfreich sein, wenn sie garantierte [X.]o darstellt, daß der Versicherungsnehmer leicht erkennen kann, in wel-cher Weise das Anwachsen des Kapitals durch die Verrechnung mit [X.] belastet wird. Die notwendige [X.] fürden Versicherungsnehmer wird aber erst dann erreicht, wenn in der[X.] auf die Tabelle hingewiesen und im Wortlaut der [X.] im An-satz auf die wirtschaftlichen Folgen der Verrechnung deutlich genugaufmerksam gemacht wird. Dies gilt umso mehr, als die [X.] im [X.] Satz des § 15 [X.] einige Beispiele anfallender Kosten nennt, gera-de aber die besonders ins Gewicht fallende Vermittlungsprovision [X.] läßt.[X.] § 17 [X.]- 23 -1. Das Berufungsgericht sieht § 17 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 alsnicht kontrollfähig an. Einer Prüfung stehe § 8 [X.] entgegen, denndiese beiden [X.]n wiederholten nur gesetzliche Vorschriften odernähmen auf sie Bezug. Letztlich könne aber dahinstehen, ob diese bei-den [X.]n selbständig oder wegen einer sich aus dem Zusammen-hang mit anderen [X.]bestandteilen eventuell ergebenden Intranspa-renz kontrollfähig seien, denn § 17 [X.] verstoße weder durch die [X.] noch durch die vom Kläger beanstandeten weiteren [X.]-teile gegen das Gebot der Transparenz. Im einzelnen führt das [X.] aus:a) Durch die Regelung des § 17 Abs. 1 [X.] zur Überschußermitt-lung sei § 9 [X.] nicht verletzt. Die [X.] sei nicht verpflichtet, dieihr bei der Ermittlung des Überschusses eingeräumten Spielräume zuoffenbaren. Sie brauche keine Hinweise darauf zu geben, daß oder wiesie durch die Art der Bilanzierung die Höhe des festgestellten Über-schusses beeinflussen könne. Zur Begründung bezieht sich das [X.] auf das Urteil des [X.] vom 23. November1994 ([X.]Z 128, 54), das durch die Deregulierung nicht überholt sei.Durch die Neufassung der §§ 10 und 10a [X.] seien die Pflichten [X.], in ihren [X.] umfassendere Informationen zur Überschußermittlung aufzu-nehmen, nicht erweitert worden. Soweit dem Versicherer nach den [X.] zur Erstellung des Jahresabschlusses Spielräume bei der Er-mittlung des Überschusses verblieben, sei dies vom Gesetzgeber gebil-ligt und folglich nicht als unangemessene Benachteiligung [X.] 24 -b) Auch § 17 Abs. 2, 3 und 4 [X.] zur [X.] nicht gegen § 9 [X.]. In § 10 [X.] sei geregelt, daß die [X.] Versicherungsbedingungen vollständige Angaben über [X.] und Maßstäbe enthalten müßten, nach denen die Versi-cherten an den Überschüssen teilnehmen. Es müsse aber gesehen [X.]n, daß gerade solche Bestimmungen sehr komplex seien. Es sei un-möglich, dem durchschnittlichen Versicherungskunden die [X.] § 81c [X.] und der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstat-tung in der Lebensversicherung ([X.] vom 23.7.1996 - BGBl. [X.]. 1190) in der für Allgemeine Versicherungsbedingungen erforderlichengedrängten, übersichtlichen und verständlichen Form zu vermitteln. [X.] Beachtung dieses Gesichtspunktes entsprächen die Darlegungen inden Allgemeinen Versicherungsbedingungen der [X.] zur Über-schußbeteiligung dem Transparenzgebot. Durch die Formulierung, daßdie Überschußbeteiligung gesetzlichen Regelungen entspricht, werdenicht der Eindruck erweckt, die gesetzlichen Bestimmungen ließen [X.] bestimmte Berechnung zu. Die Ausführung in Abs. 3, daß den [X.] mindestens ein bestimmter Anteil zukomme, bein-halte die Aussage, hinsichtlich des über den Mindestanteil hinausgehen-den Betrages liege ein gewisses Bestimmungsrecht der [X.] vor.2. Die Revision wendet dagegen ein, die [X.] § 17 [X.] gäben keinen Aufschluß darüber, wie der verteilungsfähigeÜberschuß der [X.] zu ermitteln sei, welchen Anteil an Überschußdie [X.] an die Versicherungsnehmer auszuschütten habe und inwelcher Höhe der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Überschuß-beteiligung geltend zu machen berechtigt sei. Vielmehr behalte sich die- 25 -[X.] einseitige Bestimmungsrechte vor. Zumindest dies müsse [X.] verdeutlicht werden. Zwar könne der Versiche-rungsnehmer den Bestimmungen entnehmen, daß ihm eine Überschuß-beteiligung in Aussicht gestellt werde. Er erfahre aber weder, welchenÜberschuß die [X.] als verteilungsfähig zu ermitteln habe, nochwelcher Anteil ihm daran zustehe. Die Angaben darüber müßten in [X.] Versicherungsbedingungen aber so konkret und [X.], daß die Überschußmasse nachprüfbar und manipulationsfrei fest-gelegt werde und jeder Versicherungsnehmer einen bestimmten, jährlichnachprüfbaren Anspruch feststellen könne.Die Regelungen des § 17 [X.] seien nicht hinreichend transparent.Daß die Überschußermittlung nach den Vorschriften des [X.] und des Handelsgesetzbuches und den zu diesen Ge-setzen erlassenen Rechtsverordnungen erfolge, sage dem durchschnitt-lichen Versicherungsnehmer nichts. Er erkenne z.B. nicht, daß der [X.] bei der Bilanzierung einen erheblichen Spielraum habe [X.] Bewertung von Vermögensgegenständen und die Abschreibung [X.]. Wenn die [X.] zur Überschußbeteiligung in § [X.]. 2 [X.] von sogenannten "Grundsätzen" auszugehen verspreche, sosage auch dies dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nichts überden ihm zustehenden Anteil an dem Überschuß.Die Angriffe der Revision führen nicht zum Erfolg.3. Es kann dahinstehen, ob Teile des § 17 [X.] der gerichtlichenWirksamkeitskontrolle entzogen sind, wie das Berufungsgericht meint.- 26 -Denn auch die Kontrollfähigkeit des § 17 [X.] insgesamt unterstellt, sinddie mit dieser [X.] getroffenen Regelungen zur [X.] -beteiligung nicht unwirksam.a) In § 17 Abs. 1 [X.], der die Überschußermittlung zum Gegen-stand hat, liegt keine unangemessene Benachteiligung des [X.] im Sinne des § 9 [X.]. In den ersten Sätzen des § [X.]. 1 [X.] erläutert die [X.] im Grundsatz, aus welchen [X.] entstehen können. Diese Erläuterung ist - von Fragen [X.] zunächst abgesehen - der Sache nach schon keine Be-nachteiligung. Aber auch die Anwendung der in § 17 Abs. 1 [X.] ge-nannten Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes ([X.]) unddes Handelsgesetzbuches (HGB) und den zu diesen Gesetzen erlasse-nen Rechtsverordnungen benachteiligen den Versicherungsnehmer [X.]. Der Revision ist zuzugeben, daß der [X.] mit [X.] dieser Gesetze ein gewisser Spielraum für unternehmeri-sche Entscheidungen bei der Bilanzierung zur Verfügung steht. Die Nut-zung dieses Spielraums kann die Feststellung des Überschusses [X.] beeinflussen. Das Unternehmen kann z.B. in einem gewissen, [X.] zugelassenen Rahmen stille Reserven bilden, die zu Lasten desÜberschusses gehen. Die Nutzung dieser Möglichkeit kann aber [X.] eine unangemessene und damit unzulässige Benachteiligung ange-sehen werden. Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, daß ein Versiche-rungsunternehmen gegenüber dem Versicherungsnehmer gegen [X.]und Glauben verstößt, wenn es die ihm vom Gesetz eingeräumten Bilan-zierungsspielräume nutzt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem- 27 -Versicherungsvertrag, denn der Versicherer hat nicht versprochen, inanderer Weise zu verfahren.Dennoch könnte in § 17 Abs. 1 [X.] eine unangemessene Be-nachteiligung des Versicherungsnehmers liegen, wenn diesem gegen-über mit der Regelung über die Überschußermittlung der Eindruck [X.] würde, durch die Anwendung der genannten Gesetze käme esnotwendig zu einer Überschußermittlung, die nicht variieren könne. Einesolche Vorstellung von einem eindeutigen Ergebnis der Überschußer-mittlung vermittelt § 17 Abs. 1 [X.] aber nicht. Es ist richtig, worauf [X.] hinweist, daß die Mitteilung des Versicherers, er werde [X.] Gesetze und Rechtsverordnungen anwenden, dem durchschnitt-lichen Versicherungsnehmer nicht viel sagt. Sie sagt aber auch nicht,daß der Versicherungsnehmer mit einem Ergebnis der Überschußermitt-lung rechnen kann, das eindeutig aus der Anwendung dieser Vorschrif-ten folgt. Im Gegenteil muß der Versicherungsnehmer schon deshalb miterheblichen Unsicherheiten bei der Frage rechnen, ob überhaupt [X.] ermittelt werden kann und gegebenenfalls in welcher Höhe,weil ihm in § 17 Abs. 1 [X.] erläutert wird, daß der etwaige Überschußaus Kapitalerträgen herrührt und von den Kosten für den Abschluß desVertrages und der Verwaltung beeinflußt wird. Ein durchschnittlicherVersicherungsnehmer weiß, daß diese Faktoren nicht konstant sind unddeshalb der Überschuß variieren wird. Selbst dem wirtschaftlich nichtbewanderten Versicherungsnehmer wird die Unsicherheit der Höhe desÜberschusses verdeutlicht, indem es in § 17 Abs. 1 [X.] ausdrücklichheißt: "Je größer die Erträge aus den Kapitalanlagen sind, je wenigervorzeitige Versicherungsfälle eintreten und je kostengünstiger wir ar-- 28 -beiten, umso größer sind dann entstehende Überschüsse, an denen wirSie und die anderen Versicherungsnehmer beteiligen." Da § 17 Abs. 1[X.] insgesamt dem Versicherungsnehmer deutlich macht, daß er mit [X.] bestimmten Höhe des Überschusses nicht rechnen kann, ist diese[X.] auch nicht dadurch in einer ihn benachteiligenden Weise in-transparent, daß er den aus der Anwendung der gesetzlichen Regelun-gen bei der Bilanzierung sich ergebenden Spielraum nicht erkennt.Soweit die Revision meint, die Angaben zur Ermittlung der Über-schußbeteiligung müßten in den Allgemeinen [X.] konkret und ausführlich dargestellt sein, daß jeder Versicherungs-nehmer einen bestimmten, jährlich nachprüfbaren Anspruch feststellenkann, verlangt sie Unmögliches. Von einem Versicherer kann nicht mehrverlangt werden, als er zu leisten in der Lage ist. Zunächst kann [X.] bei Abschluß eines über viele Jahre laufenden [X.] nicht schon bei Vertragsschluß abstrakt festlegen,unter welchen Umständen er in welcher Weise die Bilanzierungsspiel-räume ausfüllen werde. Des weiteren und vor allem können einemdurchschnittlichen Versicherungsnehmer die Grundsätze zur [X.] nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz und dem [X.] nicht in verständlicher Weise dargelegt werden. Es muß deshalbgenügen, daß der Versicherer in den [X.] auf die Anwendung dieser Gesetze hinweist.b) Mit § 17 Abs. 2 und 3 Satz 2 [X.] verweist die [X.] [X.] auf § 81c [X.] und die dazu erlassene [X.]. Der Revision ist darin zuzustimmen, daß eine Überschußbetei-- 29 -ligung auf der Grundlage der aufsichtsrechtlichen Vorschriften noch [X.] Festlegung auf eindeutige Maßstäbe bedeutet. § 81c Abs. 1 Satz 1[X.] spricht von einem Mißstand, wenn bei überschußberechtigten [X.] keine "angemessene" Zuführung zur Rückstellung für Bei-tragsrückerstattung erfolgt. Auch die aufgrund § 81c Abs. 3 [X.] er[X.]e [X.] bestimmt keine eindeutigen Maßstäbe zur Überschuß-beteiligung (vgl. [X.] in [X.], [X.] aaO § 81c [X.]. 12). Sie [X.] lediglich die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrücker-stattung ([X.], vgl. § 17 Abs. 3 [X.]). Die [X.] wäre dann unter [X.] einer unangemessenen Benachteiligung, § 9 [X.], zubeanstanden, wenn die [X.] als verpflichtet anzusehen wäre, sichauf genauere Maßstäbe zur Überschußbeteiligung schon bei [X.] festzulegen, etwa indem sie bestimmte Prozentsätze nennt (vgl.[X.] in [X.] Kommentar, [X.] 1999, [X.]. §§ 159-178[X.]. 64). Eine solche Verpflichtung besteht indessen nicht. Es gibt [X.]n Rechtsgrund, aus dem sie herzuleiten wäre. Im übrigen hat sich die[X.] mit § 17 Abs. 3 [X.] vertraglich vorbehalten, von der ihr ge-setzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen, etwa im Fallevon Verlusten zu deren Abdeckung auch die Rückstellung für Beitrags-rückerstattung heranzuziehen und bei einem etwaigen Solvabilitäts[X.] den in der [X.] genannten Prozentsatz für die Überschuß-beteiligung zu unterschreiten. Mit diesem Vorbehalt geriete die [X.]in Widerspruch, wenn sie sich schon bei Vertragsschluß auf feste [X.] zur Überschußbeteiligung festlegte.Die Regelung zur Überschußbeteiligung verstößt auch nicht gegendas Transparenzgebot. Der Vorbehalt anderweitiger Verwendung von- 30 -Überschüssen ist auch dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer inden wirtschaftlichen Folgen verständlich. Soweit die [X.] die sichaus § 81c [X.] und der [X.] ergebenden Regelungen nicht weitererläutert, liegt darin keine unangemessene Benachteiligung. Das [X.] verlangt eine dem Versicherungsnehmer verständliche [X.] nur soweit, wie dies nach den Umständen gefordert [X.] (vgl. [X.]Z 141, 137, 143). Die Regelungen des § 81c [X.] undder dazu ergangenen Rechtsverordnung sind indessen so komplex undkompliziert, daß sie einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nichtweiter erklärt werden [X.] 17 Abs. 4 Satz 3 [X.] greift der Kläger an, weil dieser Teil der[X.] nach seiner Meinung zur Irreführung des [X.] zur Intransparenz beitrage. Dem kann nicht gefolgt werden. Satz 3des § 17 Abs. 4 [X.] gibt den Inhalt des § 56a Abs. 1 Satz 1 [X.] wie-der. Diese Regelung selbst ist dem durchschnittlichen Versicherungs-nehmer verständlich. Daß die übrigen Regelungen des § 17 [X.] nichtgegen § 9 [X.] verstoßen, wurde bereits ausgeführt. Dieses Ergebnisändert sich durch die teilweise Wiedergabe des § 56a [X.] nicht.- 31 -c) Da sich aus den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des § 10Abs. 1 Nr. 7 [X.] und des § 10a Abs. 1 [X.] i.V. mit Anlage D Abschnitt [X.]. 2a, wonach der Versicherer Angaben über die für die Überschußer-mittlung und -beteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und [X.] machen muß, nichts anderes als oben ausgeführt ableiten läßt,braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob und inwieweitdiesen Vorschriften Wertungen des Gesetzgebers zu entnehmen sind,die auch Einfluß auf den Inhalt privatrechtlicher Vertragsgestaltung ha-ben.[X.] Prof. [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

IV ZR 121/00

09.05.2001

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2001, Az. IV ZR 121/00 (REWIS RS 2001, 2633)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2633

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