Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2011, Az. 5 StR 203/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 5533

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5 [X.]/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. Juni 2011
in der Strafsache
gegen

wegen Diebstahls

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Juni 2011
beschlossen:

Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts
Lübeck vom 19. Januar 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der nach den Feststellungen eingeweihte Fahrer eines Geldtransporters der DB
Cash-Center Hamburg und die Angeklagten haben bei ihrem fingierten Raub wenigstens Mitgewahrsam
der DB
AG gebrochen (vgl. [X.], Urteil vom 23. Juni 1988

4 [X.]/88,
und Beschluss vom 17. August 1993

4 StR 393/93, [X.]R StGB § 242 Abs. 1 Gewahrsam 3 und 6).
Sie haben verschlossene, zuvor während einer festen Route aus Fahrscheinautomaten entnommene und im Fahrzeug besonders gesicherte Geldkassetten an sich genommen. Ein zu tätigender Notruf war und wurde an die [X.].

[X.]

Raum Brause

Schneider Bellay

Meta

5 StR 203/11

22.06.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2011, Az. 5 StR 203/11 (REWIS RS 2011, 5533)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5533

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5 StR 203/11

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