Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.02.2010, Az. 3 C 15/09

3. Senat | REWIS RS 2010, 8955

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Gegenstand

Aberkennung des Rechts von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen zum fehlenden dortigen Wohnsitz; gemeinschaftsrechtliche Kooperationspflicht


Leitsatz

Dem Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheins kann das Recht aberkannt werden, von dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, wenn Ermittlungen bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaates von dort herrührende unbestreitbare Informationen ergeben, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein [X.] Staatsangehöriger, wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von seiner in [X.] erworbenen Fahrerlaubnis im [X.] Gebrauch zu machen. Der Oberstadtdirektor der [X.] entzog ihm mit Bescheid vom 10. August 1998 die Fahrerlaubnis der Klassen 1a und 3, die ihm 1996 wiedererteilt worden war. Mit Strafbefehl des [X.] vom 9. März 1999 wurde der Kläger wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt; für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis wurde eine Sperrfrist von 12 Monaten festgesetzt. 1999 war gegen den Kläger außerdem ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung, Bedrohung und Nötigung zum Nachteil seines Bruders und seiner Mutter anhängig. Es wurde eingestellt, nachdem in einem psychiatrischen Gutachten die Schuldunfähigkeit des [X.] im Sinne von § 20 StGB festgestellt worden war. Der Gutachter stützte seine Annahme darauf, dass beim Kläger eine durch psychotrope Substanzen bedingte psychotische Störung, Verdacht auf Persönlichkeitsstörung und rezidivierender Cannabismissbrauch vorlägen. Das [X.] verurteilte den Kläger mit Urteil vom 10. Mai 2004 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts konsumierte der Kläger zum Tatzeitpunkt im Oktober 2003 mehr oder weniger regelmäßig Betäubungsmittel.

2

Am 6. Oktober 2004 beantragte der Kläger beim Beklagten die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis. Das von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten legte er nicht vor. Stattdessen erwarb der Kläger am 28. Juni 2005 in [X.] eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B; im dort ausgestellten Führerschein ist als Wohnsitz ein Ort in [X.] angegeben. In [X.] ist der Kläger seit Dezember 1999 ununterbrochen mit Hauptwohnsitz in [X.] ([X.], [X.]) gemeldet.

3

Nachdem der Beklagte hiervon erfuhr, forderte er den Kläger am 12. Januar 2006 auf, seine Fahreignung durch die Beibringung des Gutachtens eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie sowie eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen. Dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach.

4

Daraufhin erkannte der Beklagte ihm mit Bescheid vom 8. Mai 2006 unter Anordnung des [X.] das Recht ab, von seiner [X.] Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Er forderte den Kläger außerdem zur Vorlage des Führerscheins auf und drohte ihm für den Fall des Zuwiderhandelns ein Zwangsgeld an. Der Kläger habe die von ihm zu Recht geforderten Eignungsgutachten nicht beigebracht, so dass gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf mangelnde Fahreignung geschlossen werden könne. Der Widerspruch des [X.] wurde zurückgewiesen.

5

Seine Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Oktober 2007 abgewiesen. Zur Begründung heißt es: Die Aberkennung sei durch § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 FeV gedeckt; sie sei auch mit der Richtlinie 91/439/[X.] vereinbar. Der Kläger habe seine [X.] Fahrerlaubnis rechtsmissbräuchlich erworben. Deren Erwerb habe nicht im Zusammenhang mit der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit gestanden; vielmehr sei es dem Kläger darum gegangen, sich nicht der für die Erteilung einer [X.] Fahrerlaubnis erforderlichen medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen zu müssen. Deshalb könne er sich nicht auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften berufen.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des [X.] mit Beschluss vom 25. März 2009 zurückgewiesen. Zur Begründung führt das Berufungsgericht aus: Der Beklagte habe gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die fehlende Fahreignung des [X.] schließen dürfen, da er ein wegen seines früheren Drogenkonsums zu Recht von ihm gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht beigebracht habe. Der Fahrerlaubnisentziehung stehe die Richtlinie 91/439/[X.] nicht entgegen. Der [X.] habe in seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 klargestellt, dass das Wohnsitzerfordernis in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie auch die Funktion habe, den Führerscheintourismus zu bekämpfen. Die [X.] verpflichte einen Mitgliedstaat nicht zur Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststehe, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins keinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat gehabt habe. Das Gleiche müsse gelten, wenn aufgrund eines Eingeständnisses des [X.] oder aufgrund ihm zurechenbarer Angaben auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis geschlossen werden könne. Der [X.] habe die Unbestreitbarkeit der Information als gleichrangiges Kriterium neben deren Herkunft aus dem Ausstellermitgliedstaat gestellt. Es gebe keinen Grund, bei einem offenkundigen Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip danach zu differenzieren, ob sich die Offenkundigkeit aus einem Dokument des [X.] oder aus Verlautbarungen oder Verhaltensweisen des [X.] ergebe. Das Wohnsitzerfordernis diene dem Schutz von Leib, Leben und Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer. Diese Rechtsgüter hätten ein solches Gewicht, dass der gemeinschaftsrechtliche Anerkennungsgrundsatz dahinter zurücktreten müsse. Die Schutzwürdigkeit von Führerscheintouristen, die einen Scheinwohnsitz im Ausstellermitgliedstaat angegeben hätten, sei nicht höher, sondern geringer als die derjenigen, die gegenüber der ausländischen Fahrerlaubnisbehörde ehrlich gewesen seien und deshalb nur einen Führerschein mit Eintragung eines [X.] Wohnsitzes erhalten hätten. Beim Kläger liege der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis deutlich zutage. Er habe seine Behauptung, nach [X.] umgezogen zu sein, trotz Aufforderung durch das Gericht nicht substanziiert. Außerdem habe er gegenüber den [X.] Meldebehörden stets einen Wohnsitz im [X.] angegeben. Schließlich sei er 2005 mehrfach als Verkehrsteilnehmer in [X.] und Umgebung aufgefallen. Dass der Kläger zwischenzeitlich seine Fahreignung wiedererlangt habe, sei nicht erkennbar.

7

Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger geltend: Der gemeinschaftsrechtliche Anerkennungsgrundsatz stehe einer weiteren Überprüfung seiner Fahreignung entgegen; stattdessen habe seine in [X.] erworbene Fahrerlaubnis anerkannt werden müssen. Nach der Rechtsprechung des [X.] habe der Ausstellermitgliedstaat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zu überprüfen; dabei sei dessen Erkenntnisstand maßgeblich.

8

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des [X.] ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Die Auffassung des O[X.]verwaltungsgerichts, der Beklagte habe dem Kläger das Recht zum Gebrauchmachen von seiner in [X.] erworbenen Fahrerlaubnis a[X.]kennen dürfen, weil sie ihm nach seinen eigenen Angaben unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden sei, verletzt den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Anerkennung einer ausländischen [X.] in der Auslegung, die er in der Rechtsprechung des [X.] gefunden hat (vgl. zuletzt [X.], Beschluss vom 9. Juli 2009 - [X.]. [X.]/08, [X.] - NJW 2010, 217). Die Entscheidung des Berufungsgerichts würde sich jedoch im Ergebnis als richtig darstellen (§ 144 Abs. 4 VwGO), falls Ermittlungen bei den Behörden des [X.] von dort herrührende unbestreitbare Informationen ergeben sollten, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte. Die insoweit erforderlichen tatsächlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht noch zu treffen.

1. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, hier also des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2007 (vgl. u.a. Urteile vom 27. Septem[X.] 1995 - BVerwG 11 [X.] 34.94 - BVerwGE 99, 249 <250> = [X.] 442.16 § 15b [X.] Nr. 24 S. 5 und vom 5. Juli 2001 - BVerwG 3 [X.] 13.01 - [X.] 442.16 § 15b [X.] Nr. 29 = NJW 2002, 78 m.w.N.). Zugrunde zu legen sind danach das [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 ([X.], [X.]. [X.]), bis dahin zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 ([X.]), und die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 18. August 1998 ([X.]214) in der Fassung durch die Verordnung vom 31. Okto[X.] 2006 ([X.]407). Der gemeinschaftsrechtliche Maßstab ergibt sich aus der Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 ü[X.] den Führerschein 91/439/[X.] ([X.] Nr. 237 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung ([X.]) Nr. 1882/2003 des [X.] und des Rates vom 29. Septem[X.] 2003 ([X.] Nr. 284 S. 1). Dagegen ist die sog. [X.], die Richtlinie 2006/126/[X.] des [X.] und des Rates vom 20. Dezem[X.] 2006 ü[X.] den Führerschein ([X.] Nr. 403 S. 18), nach ihrem Art. 18 nicht anwendbar.

2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für die A[X.]kennung des Rechts des [X.], von seiner [X.] Fahrerlaubnis im [X.] Gebrauch zu machen, gemäß § 3 Abs. 1 StVG sowie § 46 Abs. 1 und 5 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV vorliegen. Auch der Kläger selbst stellt dies nicht in Abrede.

Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen a[X.] nicht seine Annahme, dass die Fahrerlaubnisbeschränkung auch mit dem gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz in Einklang steht.

a) Gemäß Art. 1 Abs. 2 der [X.][X.] werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Dabei regelt das [X.] Gemeinschaftsrecht selbst zugleich die Mindestvoraussetzungen, die für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erfüllt sein müssen. So muss nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der [X.][X.] die Fahreignung durch das Bestehen einer Prüfung nachgewiesen werden; außerdem hängt die Ausstellung des Führerscheins vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat ab (vgl. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie). Als ordentlicher Wohnsitz gilt nach Art. 9 der Richtlinie der Ort, an dem ein Führerscheininha[X.] wegen persönlicher oder [X.]uflicher Bindungen gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.

Es ist Aufgabe des [X.] zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung - gegebenenfalls die Neuerteilung - einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Wenn die Behörden eines Mitgliedstaates einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der [X.][X.] ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen zu prüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inha[X.] des Führerscheins am [X.] diese Voraussetzungen erfüllte ([X.], Beschluss vom 9. Juli 2009 - [X.]. [X.]/08, [X.] - a.a.[X.] Rn. 39 f.; Urteile vom 19. Februar 2009 - [X.]. [X.]-321/07, [X.] - Rn. 76 f., vom 26. Juni 2008 - [X.]. [X.]-329/06 und [X.]-343/06, [X.] u.a. - Slg. 2008, [X.] = [X.], 2403 Rn. 52 f. und - [X.]. [X.]-334/06 bis [X.]-336/06, [X.] u.a. - Slg. 2008, [X.] Rn. 49 f., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 6. April 2006 - [X.]. [X.]-227/05, [X.]. 2006, [X.] Rn. 34 und vom 28. Septem[X.] 2006 - [X.]. [X.]-340/05, [X.] - Slg. 2006, [X.] Rn. 27).

Dementsprechend sind die Befugnisse der Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 und 4 der [X.][X.] eingeschränkt (vgl. dazu im Einzelnen Urteil vom 11. Dezem[X.] 2008 - BVerwG 3 [X.] 26.07 - BVerwGE 132, 315 = [X.] 442.10 § 3 StVG Nr. 2 Rn. 30). Ein Zugriffsrecht des Mitgliedstaates besteht jedoch dann, wenn der neue Führerschein unter Missachtung der in der Richtlinie geregelten Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt worden ist. Ein Mitgliedstaat darf es ablehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahr[X.]echtigung anzuerkennen, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inha[X.], auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs der früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des [X.] hatte ([X.], Urteile vom 26. Juni 2008 - [X.]. [X.]-329/06 und [X.]-343/06, [X.] u.a. - a.a.[X.] Rn. 68 ff. sowie - [X.]. [X.]-334/06 bis [X.]-336/06, [X.] u.a. - a.a.[X.] Rn. 65 ff.). Diese Aufzählung der Erkenntnisquellen ist abschließend. Insoweit können die Erklärungen und Informationen, die der Inha[X.] dieses Führerscheins in dem im Aufnahmemitgliedstaat durchgeführten Verwaltungsverfahren oder gerichtlichen Verfahren in Erfüllung einer Mitwirkungspflicht gemacht hat, nicht als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen qualifiziert werden, die beweisen, dass der Inha[X.] zum Zeitpunkt der Ausstellung seines Führerscheins seinen Wohnsitz nicht in diesem Mitgliedstaat hatte ([X.], Beschluss vom 9. Juli 2009 - [X.]. [X.]/08, [X.] - a.a.[X.] Rn. 53 ff.).

b) Gegen diese Vorgaben hat das Berufungsgericht verstoßen, indem es allein aufgrund eines Eingeständnisses des Fahrerlaubnisinha[X.]s und aufgrund ihm als eigener Verlautbarung zurechenbarer Angaben auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 der [X.][X.] geschlossen hat. Damit greift das Berufungsgericht auf andere als die in den Urteilen vom 26. Juni 2008 abschließend genannten Beweismittel zurück. Zudem ebnet das O[X.]verwaltungsgericht die Unterscheidung zwischen aus dem Aufnahme- und dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen ein, wenn es sich zur Begründung einer Eignungsprüfungs- und A[X.]kennungsbefugnis der [X.] [X.] auf die Angaben des [X.] gegenü[X.] den [X.] Meldebehörden, das Fehlen substanziierter Angaben zu seinem [X.] Wohnsitz sowie darauf gestützt hat, dass der Kläger 2005 in [X.] als Verkehrsteilnehmer aufgefallen sei. Die Notwendigkeit einer Differenzierung nach der Herkunft der Informationen hat der [X.] im Beschluss vom 9. Juli 2009 jedoch gerade noch einmal hervorgehoben. Schließlich müssen nach seinen Entscheidungen vom 9. Juli 2009 und vom 26. Juni 2008 die Informationen ü[X.] den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis sowohl "unbestreitbar" sein als auch "aus dem Ausstellermitgliedstaat herrühren". Es reicht somit nicht aus, dass es sich - ungeachtet ihres Ursprungs - um unbestreitbare oder unbestrittene Informationen handelt, wie das Berufungsgericht angenommen hat.

c) Dem Beschluss des [X.] vom 9. Juli 2009 ist außerdem zu entnehmen, dass auch die Begründung, die der Klageabweisung in der ersten Instanz zugrunde lag, nicht tragfähig ist. Der [X.] hat - ungeachtet der [X.] - erneut bekräftigt, dass nur unter den engen und von ihm abschließend bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen vom gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz gemacht werden dürfen. Danach führen nicht [X.]eits die Absicht des Fahrerlaubnisinha[X.]s, die strengeren Erteilungsvoraussetzungen seines Heimatstaates zu umgehen, und der daran geknüpfte Einwand des Rechtsmissbrauchs dazu, dass der Aufnahmemitgliedstaat ohne Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht die Anerkennung der im Ausland erteilten [X.] verweigern kann.

3. Allerdings kann sich die Entscheidung des Berufungsgerichts aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweisen (§ 144 Abs. 4 VwGO). Dazu bedarf es a[X.] weiterer tatsächlicher Feststellungen.

a) Der [X.] hat in seinem Beschluss vom 9. Juli 2009 ausdrücklich gebilligt, dass die zuständigen Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates Informationen vom Ausstellermitgliedstaat darü[X.] einholen, ob bei der Erteilung der Fahrerlaubnis gegen das Wohnsitzerfordernis verstoßen wurde (a.a.[X.] Rn. 58). Der Aufnahmemitgliedstaat ist danach nicht auf solche Informationen beschränkt, die ihm ohnehin vorliegen (z.B. unmittelbar aus dem ausländischen Führerschein ersichtlich sind) oder die ihm unaufgefordert zugehen. Er ist vielmehr [X.]echtigt, den Ausstellermitgliedstaat, namentlich die dortigen Meldebehörden, um Auskunft zu ersuchen; der Ausstellermitgliedstaat ist aufgrund seiner gemeinschaftsrechtlichen Kooperationspflicht (vgl. Art. 12 Abs. 3 der [X.][X.]) zur zeitnahen Erteilung der erbetenen Auskünfte verpflichtet. Dabei ist - wie dem Beschluss vom 9. Juli 2009 ebenfalls zu entnehmen ist - mit dem Gemeinschaftsrecht auch vereinbar, dass solche Erkundigungen gegebenenfalls erst vom Verwaltungsgericht im Rahmen eines Rechtsstreites ü[X.] die Fahrerlaubnisentziehung eingeholt werden. In Beantwortung der Vorlagefragen werden in Tenor und Begründung des Beschlusses ausdrücklich auch solche Informationen als verwertbar bezeichnet, die durch Ermittlungen von Gerichten des Aufnahmemitgliedstaates - und damit nach dem Erlass der A[X.]kennungsverfügung - gewonnen wurden.

Ergeben sich durch solche Nachforschungen vom Ausstellermitgliedstaat stammende unbestreitbare Informationen, die beweisen, dass der Führerscheininha[X.] seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Fahrerlaubnis nicht im Gebiet des [X.] hatte, ist es dem Aufnahmemitgliedstaat nicht verwehrt, für sein Hoheitsgebiet die Anerkennung der Fahr[X.]echtigung einer Person abzulehnen, der er eine frühere Fahrerlaubnis mangels Kraftfahreignung entzogen hatte (a.a.[X.] Rn. 63). Dabei weist der [X.] ausdrücklich dessen Gerichten die Prüfung zu, ob die unter diesen besonderen Umständen erlangte Information die genannten Kriterien erfüllt (a.a.[X.] Rn. 60). Er schließt nicht aus, die bei den Einwohnermeldebehörden des [X.] erlangten Informationen als solche Informationen anzusehen; dagegen sind bei Privatpersonen, wie Vermietern oder Arbeitge[X.]n, eingeholte Informationen keine Informationen, die das genannte doppelte Kriterium erfüllen (a.a.[X.] Rn. 61).

b) Auch das innerstaatliche Recht hindert eine solche nachträgliche Einholung von Informationen im Ausstellermitgliedstaat, sei es durch die [X.] selbst oder das Verwaltungsgericht, und deren Verwertung als Beweismittel für einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis nicht.

Insbesondere kann dem nicht entgegengehalten werden, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt. Das besagt nur, dass die Voraussetzungen für die Fahrerlaubnisentziehung zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben müssen. Dementsprechend kommt es - unter anderem - darauf an, dass zum genannten Zeitpunkt der gemeinschaftsrechtliche Anerkennungsgrundsatz der Beschränkung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im [X.] Gebrauch zu machen, nicht entgegenstand. Soweit der ordentliche Wohnsitz des Bewer[X.]s um eine Fahrerlaubnis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 der [X.][X.] in Rede steht, kommt es auf den Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen [X.] an; auf diesen Zeitpunkt müssen sich demgemäß die beim Ausstellermitgliedstaat zu erhebenden Informationen beziehen. Eine andere Frage ist dagegen, auf welche Erkenntnisse sich das Gericht bei seiner Entscheidung darü[X.] stützen kann, ob die Voraussetzungen für ein rechtmäßiges Handeln der Fahrerlaubnisbehörde erfüllt waren. Insofern erlaubt und gebietet das [X.] Verwaltungsprozessrecht, der gerichtlichen Entscheidung auch solche Erkenntnisse zugrunde zu legen, die erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund der gebotenen Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen nach § 86 VwGO gewonnen wurden, die a[X.] ü[X.] die Sachlage zum maßgeblichen Zeitpunkt Auskunft geben. Dabei ist hier allerdings zu [X.]ücksichtigen, dass aus den dargestellten Gründen des Gemeinschaftsrechts auch insoweit nur unbestreitbare Informationen verwertbar sind, die aus dem Ausstellermitgliedstaat herrühren.

c) Ermittlungen der Fahrerlaubnisbehörde (§ 24 VwVfG) oder des [X.] (§ 86 VwGO) zum ordentlichen Wohnsitz des Betroffenen zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung bei den Behörden des [X.] sind mit Blick auf den gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz allerdings nicht "ins Blaue hinein", sondern nur dann veranlasst, wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, dass der Erwer[X.] der Fahrerlaubnis bei deren Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte. Im vorliegenden Fall sind ernstliche Zweifel dadurch begründet, dass der Kläger im gerichtlichen Verfahren trotz Nachfrage keine substanziierten Angaben zu seinem angeblichen Wohnsitz in [X.] gemacht und auch gegenü[X.] den [X.] Meldebehörden nur einen Wohnsitz in [X.] angegeben hat.

Da das Berufungsgericht bislang keine Informationen des [X.] zum damaligen Wohnsitz des [X.] eingeholt hat - etwa durch eine Nachfrage bei den [X.] Einwohnermeldebehörden - und dem Revisionsgericht eine solche Sachverhaltsaufklärung verwehrt ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), kann noch nicht abschließend ü[X.] die Rechtmäßigkeit der angefochtenen A[X.]kennung entschieden werden. Die Sache ist deshalb an die Vorinstanz zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Tatsachenfeststellungen nachgeholt werden.

Es kann hier zunächst offenbleiben, welche Konsequenzen sich ergeben, wenn ein in diesem Sinne [X.]echtigtes Auskunftsersuchen trotz der gemeinschaftsrechtlichen Kooperationspflicht unbeantwortet bleibt. Es liegt nicht fern, dass in einem solchen Fall die Handlungsmacht der [X.] Behörde im Angesicht ernstlicher Zweifel an der Fahreignung auch aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht nicht auf Dauer beschränkt sein kann. [X.] unbedenklich dürfte jedenfalls eine vorläufige A[X.]kennung des Rechts sein, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, bis die [X.] geklärt ist. Eine solche vorläufige Maßnahme kennt das [X.] Recht jedoch bisher nur bei dem dringenden Verdacht einer Verkehrsstraftat (§ 111a StPO). Es ist daher Sache des [X.] Gesetzge[X.]s zu regeln, ob und unter welchen Voraussetzungen die [X.] zu derartigen vorläufigen Maßnahmen befugt sein sollen.

Meta

3 C 15/09

25.02.2010

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 25. März 2009, Az: 16 A 3169/07, Beschluss

§ 3 Abs 1 StVG, § 11 Abs 8 FeV, § 14 FeV, § 28 Abs 1 FeV, § 28 Abs 4 FeV, § 46 Abs 1 FeV, § 46 Abs 3 FeV, Art 8 Abs 2 EWGRL 439/91, Art 8 Abs 4 EWGRL 439/91, Art 9 EWGRL 439/91, Art 12 Abs 3 EWGRL 439/91

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.02.2010, Az. 3 C 15/09 (REWIS RS 2010, 8955)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8955

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AN 10 S 15.00205

AN 10 S 15.205

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