Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.02.2010, Az. 3 C 16/09

3. Senat | REWIS RS 2010, 8950

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Leitsatz

Dem Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheins kann das Recht aberkannt werden, von dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, wenn Ermittlungen bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaates von dort herrührende unbestreitbare Informationen ergeben, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte.

- wie Urteil vom selben Tage in der Sache BVerwG 3 C 15.09 -

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine [X.] Staatsangehörige, wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von ihrer in [X.] erworbenen Fahrerlaubnis im [X.] Gebrauch zu machen. Ihr wurde in [X.] mehrfach wegen [X.] die Fahrerlaubnis entzogen, zuletzt durch Urteil vom 27. März 2002, mit dem sie wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr ([X.] von 2,32 Promille) zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, sowie durch Urteil vom 22. Dezember 2004, mit dem gegen sie eine Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung ([X.] von über 1,1 Promille) verhängt wurde; die im zweiten Urteil festgelegte Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis lief am 21. Juni 2005 ab.

2

Am 2. November 2005 erwarb die Klägerin in [X.] eine Fahrerlaubnis der [X.]; im dort ausgestellten Führerschein ist als Wohnsitz eine Adresse in [X.] angegeben. In [X.] ist die Klägerin seit Mai 1994 ununterbrochen mit alleinigem Wohnsitz in [X.] ([X.], [X.]) gemeldet.

3

Das [X.] teilte dem [X.]n mit Schreiben vom 20. März 2006 mit, dass es der Fahrerlaubnisbehörde in [X.]/[X.] die von dort erbetene Auskunft aus dem Verkehrszentralregister und dem [X.] zur Klägerin erteilt und zugleich darauf hingewiesen habe, dass sie in [X.] keine gültige Fahrerlaubnis besitze und nur aufgrund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens eine neue Fahrerlaubnis erhalten könne. Auf einen möglichen Verstoß hinsichtlich des [X.] sei bereits hingewiesen worden. Trotz dieser Hinweise sei der Klägerin dort eine Fahrerlaubnis erteilt worden.

4

Der [X.] forderte die Klägerin am 23. März 2006 auf, ihre Fahreignung durch die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen. Dieser Aufforderung kam die Klägerin nicht nach.

5

Daraufhin erkannte ihr der [X.] mit Bescheid vom 9. Mai 2006 unter Anordnung des [X.] das Recht ab, von ihrer [X.] Fahrerlaubnis im Bereich der Bundesrepublik [X.] Gebrauch zu machen. Er gab ihr zugleich auf, den Führerschein abzugeben, damit er über das [X.] an die ausstellende Behörde übersandt werden könne. Für den Fall, dass die Klägerin dieser Anordnung nicht fristgerecht nachkomme, wurde ihr ein Zwangsgeld angedroht. Zur Begründung heißt es, es habe ohne Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht auf ihre fehlende Fahreignung geschlossen werden dürfen, nachdem sie das angeforderte Gutachten nicht beigebracht habe. Der von der Klägerin dagegen eingelegte Widerspruch wurde nicht beschieden.

6

Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage mit Urteil vom 26. Juli 2007 abgewiesen. Zur Begründung heißt es: Durch die Rechtsprechung des [X.] sei die Rechtslage in den Fällen noch nicht geklärt, in denen - wie hier - Zweifel an der Fahreignung fortbestünden und in denen es zugleich Hinweise auf eine Umgehung der gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen für die Fahrerlaubniserteilung gebe. Mit der [X.] 2006/126/[X.] sei der Annahme des [X.] die Grundlage entzogen, Art. 8 Abs. 4 der [X.] sei als Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz eng auszulegen. Die bestehenden Zweifel an ihrer Fahreignung habe die Klägerin nicht ansatzweise ausgeräumt.

7

Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. April 2009 den Bescheid aufgehoben, soweit der Klägerin aufgegeben wurde, den Führerschein abzugeben, ihr ein Zwangsgeld angedroht und eine bestimmte Verwaltungsgebühr festgesetzt wurde; im Übrigen ist die Berufung zurückgewiesen worden. Zur Begründung heißt es: Der [X.] habe gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die fehlende Fahreignung der Klägerin schließen dürfen, da sie das medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht habe, dessen Vorlage er wegen ihres früheren Alkoholkonsums zu Recht von ihr gefordert habe. Der [X.] stehe die [X.] nicht entgegen. Der [X.] habe in seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 klargestellt, dass das Wohnsitzerfordernis in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie (auch) die Funktion habe, den Führerscheintourismus zu bekämpfen. Die [X.] verpflichte einen Mitgliedstaat nicht zur Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststehe, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seines Führerscheins keinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat gehabt habe. Das Gleiche müsse gelten, wenn aufgrund eines Eingeständnisses des [X.] oder aufgrund ihm zurechenbarer Angaben auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis geschlossen werden könne. Der [X.] habe die Unbestreitbarkeit der Informationen als gleichrangiges Kriterium neben deren Herkunft aus dem Ausstellermitgliedstaat gestellt. Es gebe keinen Grund, bei einem offenkundigen Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip danach zu differenzieren, ob sich die Offenkundigkeit aus einem Dokument des [X.] oder aus Verlautbarungen oder Verhaltensweisen des [X.] ergebe. Das Wohnsitzerfordernis diene dem Schutz von Leib, Leben und Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer. Diese Rechtsgüter hätten ein solches Gewicht, dass der gemeinschaftsrechtliche Anerkennungsgrundsatz dahinter zurücktreten müsse. Die Schutzwürdigkeit von Führerscheintouristen, die einen Scheinwohnsitz im Ausstellermitgliedstaat angegeben hätten, sei nicht höher, sondern geringer als die derjenigen, die gegenüber der ausländischen Fahrerlaubnisbehörde ehrlich gewesen seien und deshalb nur einen Führerschein mit Angabe eines [X.]n Wohnsitzes erhalten hätten. Bei der Klägerin liege der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis aufgrund ihrer eigenen Einlassungen und ihres Verhaltens deutlich zutage. Maßgeblich hierfür seien insbesondere die dem Senat vorliegenden melderechtlichen Erkenntnisse, die auf ihren Angaben gegenüber den Meldebehörden beruhten und ihr daher als eigene Verlautbarungen zurechenbar seien. Danach sei die Klägerin seit 1994 ununterbrochen mit alleinigem Wohnsitz im [X.] gemeldet. Sie habe trotz einer entsprechenden Aufforderung nicht dargetan, in [X.] einen Wohnsitz begründet zu haben. Dagegen sprächen auch die familiären Bindungen der Klägerin in ihrem Heimatort. Dass die Klägerin zwischenzeitlich ihre Fahreignung wiedererlangt haben könnte, sei nicht erkennbar. Begründet sei die Klage, soweit sich die Klägerin gegen die ihr im Bescheid vom 9. Mai 2006 auferlegte Verpflichtung wende, ihren Führerschein binnen drei Tagen beim [X.]n abzugeben, damit er an die ausstellende Behörde zurückgesandt werden könne. Bereits nach dem Wortlaut von § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 2 FeV spreche viel dafür, dass im Falle eines Verbots, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, nur die Vorlage zur Eintragung dieses Verbots verlangt werden könne; jedenfalls ergebe sich eine solche Beschränkung aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Rechtswidrig seien dementsprechend auch die Androhung des Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Herausgabepflicht und die Gebührenfestsetzung, soweit der [X.] die zu vergütende Amtshandlung auch in der Aufforderung zur Herausgabe des Führerscheins und in der Zwangsgeldandrohung gesehen habe.

8

Zur Begründung ihrer Revision macht die Klägerin geltend: Die vom [X.]n verfügte Aberkennung sei rechtswidrig, denn sie habe die Untersuchungsaufforderung zu Recht nicht befolgt. Die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des [X.] vom Anerkennungsgrundsatz abgewichen werden könne, lägen in ihrem Fall nicht vor. Es habe keine aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührende Information über eine Verletzung des Wohnsitzprinzips gegeben. Es widerspreche dem Grundsatz gegenseitigen Vertrauens und dem Territorialitätsprinzip, wenn das Berufungsgericht dem Aufnahmemitgliedstaat eine Überprüfung erlaube, ob im Ausstellermitgliedstaat die Voraussetzungen für die Fahrerlaubniserteilung vorgelegen hätten. Der Aufnahmemitgliedstaat sei darauf verwiesen, ihm vorliegende Informationen dem Ausstellermitgliedstaat zu übermitteln; gegebenenfalls könne er ein Vertragsverletzungsverfahren anstrengen.

9

Der [X.] tritt der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt im tenorierten Umfang zur Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Die Auffassung des O[X.]verwaltungsgerichts, der Beklagte habe der Klägerin das Recht zum Gebrauchmachen von ihrer in [X.] erworbenen Fahrerlaubnis a[X.]kennen dürfen, weil sie ihr nach ihren eigenen Angaben unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden sei, verletzt den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Anerkennung einer ausländischen [X.] in der Auslegung, die er in der Rechtsprechung des [X.] gefunden hat (vgl. zuletzt [X.], Beschluss vom 9. Juli 2009 - [X.]. [X.]/08, [X.] - NJW 2010, 217). Die Entscheidung des Berufungsgerichts würde sich jedoch im Ergebnis als richtig darstellen (§ 144 Abs. 4 VwGO), falls Ermittlungen bei den Behörden des [X.] von dort herrührende unbestreitbare Informationen ergeben sollten, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins ihren ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte. Die insoweit erforderlichen tatsächlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht noch zu treffen.

1. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, hier also des Bescheides vom 9. Mai 2006 (vgl. u.a. Urteile vom 27. Septem[X.] 1995 - BVerwG 11 [X.] 34.94 - BVerwGE 99, 249 <250> = [X.] 442.16 § 15b [X.] Nr. 24 S. 5 und vom 5. Juli 2001 - BVerwG 3 [X.] 13.01 - [X.] 442.16 § 15b [X.] Nr. 29 = NJW 2002, 78 m.w.N.). Zugrunde zu legen sind danach das [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 ([X.], [X.]. S. 919), zuletzt geändert durch Art. 43 des [X.] ([X.]), und die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 18. August 1998 ([X.]) in der Fassung des Art. 8a der Verordnung vom 25. April 2006 ([X.]). Der gemeinschaftsrechtliche Maßstab ergibt sich aus der Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 ü[X.] den Führerschein 91/439/[X.] ([X.] Nr. 237 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung ([X.]) Nr. 1882/2003 des [X.] und des Rates vom 29. Septem[X.] 2003 ([X.] Nr. 284 S. 1). Dagegen ist die sog. [X.], die Richtlinie 2006/126/[X.] des [X.] und des Rates vom 20. Dezem[X.] 2006 ü[X.] den Führerschein ([X.] Nr. 403 S. 18), nach ihrem Art. 18 nicht anwendbar.

2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für die A[X.]kennung des Rechts der Klägerin, von ihrer [X.] Fahrerlaubnis im [X.] Gebrauch zu machen, gemäß § 3 Abs. 1 StVG sowie § 46 Abs. 1 und 5 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV vorliegen. Auch die Klägerin selbst stellt dies nicht in Abrede.

Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen a[X.] nicht seine Annahme, dass die Fahrerlaubnisbeschränkung auch mit dem gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz in Einklang steht.

a) Gemäß Art. 1 Abs. 2 der [X.][X.] werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Dabei regelt das [X.] Gemeinschaftsrecht selbst zugleich die Mindestvoraussetzungen, die für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erfüllt sein müssen. So muss nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der [X.][X.] die Fahreignung durch das Bestehen einer Prüfung nachgewiesen werden; außerdem hängt die Ausstellung des Führerscheins vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat ab (vgl. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie). Als ordentlicher Wohnsitz gilt nach Art. 9 der Richtlinie der Ort, an dem ein Führerscheininha[X.] wegen persönlicher oder [X.]uflicher Bindungen gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.

Es ist Aufgabe des [X.] zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung - gegebenenfalls die Neuerteilung - einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Wenn die Behörden eines Mitgliedstaates einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der [X.][X.] ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen zu prüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inha[X.] des Führerscheins am [X.] diese Voraussetzungen erfüllte ([X.], Beschluss vom 9. Juli 2009 - [X.]. [X.]/08, [X.] - a.a.[X.] Rn. 39 f.; Urteile vom 19. Februar 2009 - [X.]. [X.]-321/07, [X.] - Rn. 76 f., vom 26. Juni 2008 - [X.]. [X.]-329/06 und [X.]-343/06, [X.] u.a. - Slg. 2008, [X.] = [X.], 2403 Rn. 52 f. und - [X.]. [X.]-334/06 bis [X.]-336/06, [X.] u.a. - Slg. 2008, [X.] Rn. 49 f., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 6. April 2006 - [X.]. [X.]-227/05, [X.]. 2006, [X.] Rn. 34 und vom 28. Septem[X.] 2006 - [X.]. [X.]-340/05, [X.] - Slg. 2006, [X.] Rn. 27).

Dementsprechend sind die Befugnisse der Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 und 4 der [X.][X.] eingeschränkt (vgl. dazu im Einzelnen Urteil vom 11. Dezem[X.] 2008 - BVerwG 3 [X.] 26.07 - BVerwGE 132, 315 = [X.] 442.10 § 3 StVG Nr. 2 Rn. 30). Ein Zugriffsrecht des Mitgliedstaates besteht jedoch dann, wenn der neue Führerschein unter Missachtung der in der Richtlinie geregelten Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt worden ist. Ein Mitgliedstaat darf es ablehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahr[X.]echtigung anzuerkennen, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inha[X.], auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs der früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des [X.] hatte ([X.], Urteile vom 26. Juni 2008 - [X.]. [X.]-329/06 und [X.]-343/06, [X.] u.a. - a.a.[X.] Rn. 68 ff. sowie - [X.]. [X.]-334/06 bis [X.]-336/06, [X.] u.a. - a.a.[X.] Rn. 65 ff.). Diese Aufzählung der Erkenntnisquellen ist abschließend. Insoweit können die Erklärungen und Informationen, die der Inha[X.] dieses Führerscheins in dem im Aufnahmemitgliedstaat durchgeführten Verwaltungsverfahren oder gerichtlichen Verfahren in Erfüllung einer Mitwirkungspflicht gemacht hat, nicht als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen qualifiziert werden, die beweisen, dass der Inha[X.] zum Zeitpunkt der Ausstellung seines Führerscheins seinen Wohnsitz nicht in diesem Mitgliedstaat hatte ([X.], Beschluss vom 9. Juli 2009 - [X.]. [X.]/08, [X.] - a.a.[X.] Rn. 53 ff.).

b) Gegen diese Vorgaben hat das Berufungsgericht verstoßen, indem es allein aufgrund eines Eingeständnisses des Fahrerlaubnisinha[X.]s und aufgrund ihm als eigener Verlautbarung zurechenbarer Angaben auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 der [X.][X.] geschlossen hat. Damit greift das Berufungsgericht auf andere als die in den Urteilen vom 26. Juni 2008 abschließend genannten Beweismittel zurück. Zudem ebnet das O[X.]verwaltungsgericht die Unterscheidung zwischen aus dem Aufnahme- und dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen ein, wenn es sich zur Begründung einer Eignungsprüfungs- und A[X.]kennungsbefugnis der [X.] [X.] auf die Angaben der Klägerin gegenü[X.] den [X.] Meldebehörden, das Fehlen substanziierter Angaben zu ihrem [X.] Wohnsitz sowie auf die familiären Bindungen der Klägerin in ihrem Heimatort gestützt hat, wie sie sich aus einem in [X.] gegen sie ergangenen Strafurteil ergäben. Die Notwendigkeit einer Differenzierung nach der Herkunft der Informationen hat der [X.] im Beschluss vom 9. Juli 2009 jedoch gerade noch einmal hervorgehoben. Schließlich müssen nach seinen Entscheidungen vom 9. Juli 2009 und vom 26. Juni 2008 die Informationen ü[X.] den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis sowohl "unbestreitbar" sein als auch "aus dem Ausstellermitgliedstaat herrühren". Es reicht somit nicht aus, dass es sich - ungeachtet ihres Ursprungs - um unbestreitbare oder unbestrittene Informationen handelt, wie das Berufungsgericht angenommen hat.

c) Dem Beschluss des [X.] vom 9. Juli 2009 ist außerdem zu entnehmen, dass auch die Begründung, die der Klageabweisung in der ersten Instanz zugrunde lag, nicht tragfähig ist. Der [X.] hat - ungeachtet der [X.] und damit entgegen der Erwartung des [X.] - erneut bekräftigt, dass nur unter den engen und von ihm abschließend bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen vom gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz gemacht werden dürfen. Danach führen nicht [X.]eits die Absicht des Fahrerlaubnisinha[X.]s, die strengeren Erteilungsvoraussetzungen seines Heimatstaates zu umgehen, und der daran geknüpfte Einwand des Rechtsmissbrauchs dazu, dass der Aufnahmemitgliedstaat ohne Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht die Anerkennung der im Ausland erteilten [X.] verweigern kann.

3. Allerdings kann sich die Entscheidung des Berufungsgerichts aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweisen (§ 144 Abs. 4 VwGO). Dazu bedarf es a[X.] weiterer tatsächlicher Feststellungen.

a) Der [X.] hat in seinem Beschluss vom 9. Juli 2009 ausdrücklich gebilligt, dass die zuständigen Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates Informationen vom Ausstellermitgliedstaat darü[X.] einholen, ob bei der Erteilung der Fahrerlaubnis gegen das Wohnsitzerfordernis verstoßen wurde (a.a.[X.] Rn. 58). Der Aufnahmemitgliedstaat ist danach nicht auf solche Informationen beschränkt, die ihm ohnehin vorliegen (z.B. unmittelbar aus dem ausländischen Führerschein ersichtlich sind) oder die ihm unaufgefordert zugehen. Er ist vielmehr [X.]echtigt, den Ausstellermitgliedstaat, namentlich die dortigen Meldebehörden, um Auskunft zu ersuchen; der Ausstellermitgliedstaat ist aufgrund seiner gemeinschaftsrechtlichen Kooperationspflicht (vgl. Art. 12 Abs. 3 der [X.][X.]) zur zeitnahen Erteilung der erbetenen Auskünfte verpflichtet. Dabei ist - wie dem Beschluss vom 9. Juli 2009 ebenfalls zu entnehmen ist - mit dem Gemeinschaftsrecht auch vereinbar, dass solche Erkundigungen gegebenenfalls erst vom Verwaltungsgericht im Rahmen eines Rechtsstreites ü[X.] die Fahrerlaubnisentziehung eingeholt werden. In Beantwortung der Vorlagefragen werden in Tenor und Begründung des Beschlusses ausdrücklich auch solche Informationen als verwertbar bezeichnet, die durch Ermittlungen von Gerichten des Aufnahmemitgliedstaates - und damit nach dem Erlass der A[X.]kennungsverfügung - gewonnen wurden.

Ergeben sich durch solche Nachforschungen vom Ausstellermitgliedstaat stammende unbestreitbare Informationen, die beweisen, dass der Führerscheininha[X.] seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Fahrerlaubnis nicht im Gebiet des [X.] hatte, ist es dem Aufnahmemitgliedstaat nicht verwehrt, für sein Hoheitsgebiet die Anerkennung der Fahr[X.]echtigung einer Person abzulehnen, der er eine frühere Fahrerlaubnis mangels Kraftfahreignung entzogen hatte (a.a.[X.] Rn. 63). Dabei weist der [X.] ausdrücklich dessen Gerichten die Prüfung zu, ob die unter diesen besonderen Umständen erlangte Information die genannten Kriterien erfüllt (a.a.[X.] Rn. 60). Er schließt nicht aus, die bei den Einwohnermeldebehörden des [X.] erlangten Informationen als solche Informationen anzusehen; dagegen sind bei Privatpersonen, wie Vermietern oder Arbeitge[X.]n, eingeholte Informationen keine Informationen, die das genannte doppelte Kriterium erfüllen (a.a.[X.] Rn. 61).

b) Auch das innerstaatliche Recht hindert eine solche nachträgliche Einholung von Informationen im Ausstellermitgliedstaat, sei es durch die [X.] selbst oder das Verwaltungsgericht, und deren Verwertung als Beweismittel für einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis nicht.

Insbesondere kann dem nicht entgegengehalten werden, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt. Das besagt nur, dass die Voraussetzungen für die Fahrerlaubnisentziehung zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben müssen. Dementsprechend kommt es - unter anderem - darauf an, dass zum genannten Zeitpunkt der gemeinschaftsrechtliche Anerkennungsgrundsatz der Beschränkung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im [X.] Gebrauch zu machen, nicht entgegenstand. Soweit der ordentliche Wohnsitz des Bewer[X.]s um eine Fahrerlaubnis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 der [X.][X.] in Rede steht, kommt es auf den Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen [X.] an; auf diesen Zeitpunkt müssen sich demgemäß die beim Ausstellermitgliedstaat zu erhebenden Informationen beziehen. Eine andere Frage ist dagegen, auf welche Erkenntnisse sich das Gericht bei seiner Entscheidung darü[X.] stützen kann, ob die Voraussetzungen für ein rechtmäßiges Handeln der Fahrerlaubnisbehörde erfüllt waren. Insofern erlaubt und gebietet das [X.] Verwaltungsprozessrecht, der gerichtlichen Entscheidung auch solche Erkenntnisse zugrunde zu legen, die erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund der gebotenen Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen nach § 86 VwGO gewonnen wurden, die a[X.] ü[X.] die Sachlage zum maßgeblichen Zeitpunkt Auskunft geben. Dabei ist hier allerdings zu [X.]ücksichtigen, dass aus den dargestellten Gründen des Gemeinschaftsrechts auch insoweit nur unbestreitbare Informationen verwertbar sind, die aus dem Ausstellermitgliedstaat herrühren.

c) Ermittlungen der Fahrerlaubnisbehörde (§ 24 VwVfG) oder des [X.] (§ 86 VwGO) zum ordentlichen Wohnsitz des Betroffenen zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung bei den Behörden des [X.] sind mit Blick auf den gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz allerdings nicht "ins Blaue hinein", sondern nur dann veranlasst, wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, dass der Erwer[X.] der Fahrerlaubnis bei deren Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte. Im vorliegenden Fall sind ernstliche Zweifel dadurch begründet, dass die Klägerin im gerichtlichen Verfahren trotz Nachfrage keine substanziierten Angaben zu ihrem angeblichen Wohnsitz in [X.] gemacht und auch gegenü[X.] den [X.] Meldebehörden nur einen Wohnsitz in [X.] angegeben hat; weitere Zweifel ergeben sich aus ihren familiären Bindungen im [X.].

Da das Berufungsgericht bislang keine Informationen des [X.] zum damaligen Wohnsitz der Klägerin eingeholt hat - etwa durch eine Nachfrage bei den [X.] Einwohnermeldebehörden - und dem Revisionsgericht eine solche Sachverhaltsaufklärung verwehrt ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), kann noch nicht abschließend ü[X.] die Rechtmäßigkeit der angefochtenen A[X.]kennung entschieden werden. Die Sache ist deshalb an die Vorinstanz zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Tatsachenfeststellungen nachgeholt werden.

Es kann hier zunächst offenbleiben, welche Konsequenzen sich ergeben, wenn ein in diesem Sinne [X.]echtigtes Auskunftsersuchen trotz der gemeinschaftsrechtlichen Kooperationspflicht unbeantwortet bleibt. Es liegt nicht fern, dass in einem solchen Fall die Handlungsmacht der [X.] Behörde im Angesicht ernstlicher Zweifel an der Fahreignung auch aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht nicht auf Dauer beschränkt sein kann. [X.] unbedenklich dürfte jedenfalls eine vorläufige A[X.]kennung des Rechts sein, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, bis die [X.] geklärt ist. Eine solche vorläufige Maßnahme kennt das [X.] Recht jedoch bisher nur bei dem dringenden Verdacht einer Verkehrsstraftat (§ 111a StPO). Es ist daher Sache des [X.] Gesetzge[X.]s zu regeln, ob und unter welchen Voraussetzungen die [X.] zu derartigen vorläufigen Maßnahmen befugt sein sollen.

Meta

3 C 16/09

25.02.2010

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 15. April 2009, Az: 16 A 2527/07, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.02.2010, Az. 3 C 16/09 (REWIS RS 2010, 8950)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8950

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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AN 10 S 15.205 (VG Ansbach)

EU-Fahrerlaubnis, Wohnsitzerfordernis, Wohnsitzverstoß, Ausstellermitgliedstaat, Wohnsitzeintrag, Zweifel, Mitwirkung, Wohnsitzprinzip, Fahrerlaubnis, Neuerteilung, Aberkennung, Meldebescheinigung, Kraftfahrtbundesamt, Fahrerlaubnisbehörde, Führerscheinerteilung, …


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Fehlende Anerkennungsfähigkeit einer EU-Fahrerlaubnis - Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis


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