Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.05.2013, Az. 3 C 18/12

3. Senat | REWIS RS 2013, 5397

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Gegenstand

Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis; unionsrechtliche Wohnsitzvoraussetzung; unbestreitbare Information; Aufenthaltsbescheinigung


Leitsatz

Die in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis muss in Deutschland nicht anerkannt werden, wenn sich aus einer aus dem Ausstellermitgliedstaat beigebrachten Aufenthaltsbescheinigung unbestreitbar ergibt, dass der Inhaber dieser Fahrerlaubnis dort zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht seinen ordentlichen Wohnsitz hatte.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von einer in [X.] erworbenen Fahrerlaubnis in [X.] Gebrauch zu machen.

2

Der Klägerin wurde im Juni 2000 ihre [X.] Fahrerlaubnis entzogen, da sie der Anordnung nicht nachgekommen war, an einem Aufbauseminar für wiederholt im Straßenverkehr auffällig gewordene Kraftfahrer teilzunehmen. Sie wurde in den folgenden Jahren mehrfach wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt.

3

Im September 2004 legte die Klägerin der Fahrerlaubnisbehörde in [X.] eine am 4. August 2004 vom [X.] erteilte [X.] Fahrerlaubnis der [X.] vor; im Führerschein ist ein Wohnsitz in [X.] angegeben. Die Klägerin wurde daraufhin vom Kreis [X.] mit Schreiben vom 20. April 2005 unter Hinweis auf die wiederholten Verkehrsverstöße in den Jahren 2000 bis 2002 aufgefordert, ein [X.] vorzulegen. Aufgrund des Umzugs der Klägerin nach [X.] wurden ihre Fahrerlaubnisunterlagen im Mai 2005 an die Beklagte weitergeleitet.

4

Mit Bescheid vom 24. März 2006 erkannte die Beklagte der Klägerin das Recht ab, von ihrer [X.]n Fahrerlaubnis in [X.] Gebrauch zu machen. Sie habe das angeforderte Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt. Außerdem forderte die Beklagte die Klägerin auf, den [X.]n Führerschein zur Eintragung der Aberkennung vorzulegen; sie ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage des Führerscheins ein Zwangsgeld an. Der Widerspruch gegen diesen Bescheid blieb erfolglos.

5

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid vom 24. März 2006 aufgehoben, soweit der Klägerin die Vorlage des Führerscheins aufgegeben und ihr ein Zwangsgeld angedroht wurde. Die Beklagte sei örtlich nicht zuständig gewesen, da die Klägerin zum [X.]punkt der Bekanntgabe des Bescheides an ihren Prozessbevollmächtigten ihren Wohnsitz wieder in [X.] gehabt habe. Das führe zur Rechtswidrigkeit der Aufforderung zur Vorlage des Führerscheins sowie der Zwangsgeldandrohung, da es sich hierbei nicht um gebundene Entscheidungen handele. Anders liege es bei der auf § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) gestützten Aberkennungsentscheidung; insofern sei die örtliche Unzuständigkeit gemäß § 1 VwVfG LSA i.V.m. § 46 VwVfG unbeachtlich.

6

Mit Schreiben vom 27. März 2009 hat das [X.] der Beklagten eine am 9. Juni 2004 ausgestellte Bescheinigung der Verwaltung in [X.] über einen Aufenthalt der Klägerin in [X.] in der [X.] vom 9. Juni 2004 bis zum 8. September 2004 übersandt. Dem Berufungsgericht sind außerdem Auskünfte von [X.], dem Gemeinsamen Zentrum der deutsch-[X.]n Polizei- und Zollzusammenarbeit sowie eine weitere Bescheinigung der Kreisverwaltung in [X.] vorgelegt worden.

7

Das [X.] hat das erstinstanzliche Urteil geändert und den angegriffenen Bescheid auch hinsichtlich der Aberkennungsentscheidung aufgehoben. Die zulässige Klage sei auch insofern begründet. Zwar hätten die innerstaatlichen Voraussetzungen für eine Aberkennung des Rechts vorgelegen, von der [X.]n Fahrerlaubnis in [X.] Gebrauch zu machen; die Beklagte habe gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung der Klägerin schließen dürfen. Doch widerspreche die Aberkennung dem unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz. Ein Zugriffsrecht bestehe danach dann, wenn der ausländische Führerschein unter Missachtung des [X.] ausgestellt worden sei und dieser Verstoß aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststehe. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Als Nachweis für einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis komme nur die Bescheinigung aus [X.] in Betracht, wonach die Klägerin vom 9. Juni 2004 bis zum 8. September 2004 unter der im Führerschein genannten Adresse in [X.] gemeldet gewesen sei. Dass die Klägerin nach dieser Bescheinigung dort nur drei Monate gemeldet gewesen und der Führerschein nur knapp zwei Monate nach Beginn dieses [X.]raums ausgestellt worden sei, sei zwar ein Indiz dafür, dass die Klägerin am 4. August 2004 ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in [X.] gehabt habe, sondern sich dort nur zum Erwerb einer Fahrerlaubnis angemeldet habe. Doch werde damit das Fehlen eines ordentlichen Wohnsitzes in [X.] nicht in unbestreitbarer Weise belegt. Art. 9 der [X.] sei nicht so zu verstehen, dass ein ordentlicher Wohnsitz im Sinne dieser Regelung erst dann bestehe, wenn eine Person bereits 185 Tage an dem betreffenden Ort gewohnt habe. Hiergegen spreche bereits der Wortlaut der Regelung. Das Merkmal "gewöhnlich" werde dahin konkretisiert, dass sich der Betroffene an mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr an dem Ort in einer Weise aufhalten müsse, die als Wohnen bezeichnet werden könne. Das setze nicht zwingend voraus, dass die 185 Tage zum [X.]punkt der [X.] bereits verstrichen seien. [X.] sich eine Person an einem Ort, an dem sie über die erforderlichen Bindungen verfüge, in einer Weise nieder, die es als gesichert erscheinen lasse, dass sie dort während des Kalenderjahres an 185 Tagen wohnen werde, sei davon auszugehen, dass sie schon mit dem Beginn der Aufenthaltsnahme dort einen ordentlichen Wohnsitz begründet haben könne.

8

Die Auffassung der Beklagten führe dazu, dass ein Mitgliedstaat einem Zugezogenen erst nach 185 Tagen eine Fahrerlaubnis erteilen dürfe, auch wenn dessen Bindungen bereits am Tag der Aufenthaltsnahme zweifelsfrei im [X.] lägen. Das sei mit dem Grundsatz der Freizügigkeit der Unionsbürger nicht vereinbar. Es könne nicht als unbestreitbar gesichert gelten, dass der [X.]punkt der behördlichen Anmeldung einer Person mit dem Tag identisch sei, an dem sie dort einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 9 der [X.] begründet habe. Der Richtliniengeber habe für die Definition des "ordentlichen" Wohnsitzes nicht auf die melderechtlichen Bestimmungen verwiesen. Die von der Verwaltung von [X.] stammenden Informationen seien daher allenfalls ein Indiz dafür, dass sich die Klägerin dort nicht 185 Tage aufgehalten habe. Diese Information sei aber nicht unbestreitbar. Möglich sei nämlich auch, dass sich die Klägerin unter Verstoß gegen die melderechtlichen Vorschriften in [X.] aufgehalten habe.

9

Zur Begründung ihrer Revision macht die Beklagte geltend: Das Berufungsgericht lege Art. 9 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der [X.] unzutreffend aus. Diese Regelungen seien so zu verstehen, dass der Betroffene seinen Wohnsitz bereits seit mindestens 185 Tagen im Ausstellermitgliedstaat gehabt haben müsse, damit ihm dort eine Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe.

Die Klägerin tritt der Revision entgegen. Es gebe keine unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat, dass sie zum [X.]punkt der [X.] ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in [X.] gehabt habe. Aus der Meldebescheinigung könne ein solcher Schluss nicht gezogen werden, weil Art. 9 der [X.] das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes nicht von den melderechtlichen Bestimmungen abhängig mache. Es sei davon auszugehen, dass die [X.] Fahrerlaubnisbehörde die Einhaltung des [X.] überprüft habe.

Der Vertreter des [X.] beim [X.] hält das Urteil des Berufungsgerichts für unzutreffend. Er ist in Übereinstimmung mit dem [X.], Bau und Stadtentwicklung der Auffassung, Art. 9 Abs. 1 der [X.] setze für einen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat voraus, dass der Betroffene dort schon vor der Erteilung der Fahrerlaubnis an mindestens 185 Tagen gewohnt habe.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet; sie führt zur Änderung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin. Die Annahme des Berufungsgerichts, es verletze den unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz, wenn der Klägerin das Recht a[X.]kannt werde, von ihrer [X.] Fahrerlaubnis in [X.] Gebrauch zu machen, ist unzutreffend (§ 137 Abs. 1 VwGO). Diese Auffassung [X.]uht auf einem fehlerhaften Verständnis des Erfordernisses der Unbestreitbarkeit der aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen, aus denen sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis ergeben muss.

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der A[X.]kennung des Rechts, von der [X.] Fahrerlaubnis in [X.] Gebrauch zu machen, ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, hier also des Widerspruchbescheids vom 20 Februar 2008 (st[X.]pr; vgl. u.a. Urteil vom 25. Februar 2010 - [X.] 3 [X.] 15.09 - [X.]E 136, 149 Rn. 10 m.w.N).

Zugrunde zu legen sind danach das [X.] (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 ([X.], [X.]. [X.]), bis dahin zuletzt geändert durch das [X.] zur Änderung des [X.] und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 10. Dezem[X.] 2007 ([X.]) und die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 18. August 1998 ([X.]), bis dahin zuletzt geändert durch das Gesetz zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen vom 29. Juli 2007 ([X.]). Der unionsrechtliche Maßstab ergibt sich aus der Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 ü[X.] den Führerschein 91/439/[X.] ([X.]). Dagegen ist die sog. [X.], die Richtlinie 2006/126/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezem[X.] 2006 ü[X.] den Führerschein ([X.] Nr. 403 S. 18) nicht anwendbar. Das gilt unabhängig davon, ob - wie bislang vom erkennenden Senat - auf den Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen [X.] abgestellt wird, der hier lange vor dem in Art. 18 der Richtlinie 2006/126/[X.] genannten 19. Januar 2009 liegt, oder a[X.] - wie vom Gerichtshof der [X.] (vgl. etwa Urteil vom 26. April 2012 - [X.]. [X.]-419/10, [X.] - NJW 2012, 1935 Rn. 34 f.) - auf den Zeitpunkt der von der Fahrerlaubnisbehörde ergriffenen Maßnahmen.

1. Das Berufungsgericht nimmt ohne Verstoß gegen Bundesrecht an, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen des § 3 StVG sowie von § 46 Abs. 1 und 5 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV für die A[X.]kennung des Rechts der Klägerin, von ihrer [X.] Fahrerlaubnis in [X.] Gebrauch zu machen, erfüllt waren. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die insoweit zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz Bezug.

2. [X.] und die auf die Nichtbeibringung dieses Gutachtens gestützte A[X.]kennungsentscheidung stehen - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - darü[X.] hinaus auch mit dem Unionsrecht, namentlich dem Grundsatz der Anerkennung ausländischer [X.]se, in Einklang.

Zwar knüpfen die Eignungszweifel, die zur Gutachtensanforderung geführt haben, ausschließlich an ein Verhalten der Klägerin an, das zeitlich vor der Erteilung ihrer [X.] Fahrerlaubnis am 4. August 2004 lag (zum Erfordernis eines zumindest partiellen Bezugs zu einem nach der [X.] liegenden Verhalten: [X.], Beschluss vom 2. Dezem[X.] 2010 - [X.]. [X.]-334/09, [X.] - NJW 2011, 587 Rn. 76). Das führt hier a[X.] deshalb nicht zur [X.] der Gutachtensanforderung und der daran anknüpfenden A[X.]kennungsentscheidung, weil die [X.] Fahrerlaubnis der Klägerin nicht anerkannt werden muss.

a) Nach Art. 1 Abs. 2 der [X.][X.] werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Dabei regelt das Unionsrecht selbst zugleich die Mindestvoraussetzungen, die für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erfüllt sein müssen. So muss nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der [X.][X.] die Fahreignung durch das Bestehen einer Prüfung nachgewiesen werden, außerdem hängt die Ausstellung des Führerscheins gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat ab. Als ordentlicher Wohnsitz im Sinne dieser Richtlinie gilt nach deren Art. 9 der Ort, an dem ein Führerscheininha[X.] wegen persönlicher und [X.]uflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininha[X.]s ohne [X.]ufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininha[X.] und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.

Es ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] Aufgabe des [X.] zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Wenn die Behörden eines Mitgliedstaates einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der [X.][X.] ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen zu prüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inha[X.] des Führerscheins am [X.] diese Voraussetzungen erfüllte (st[X.]pr; vgl. [X.], Beschluss vom 9. Juli 2009 - [X.]. [X.]-445/08, [X.] - NJW 2010, 217 Rn. 39 f.; Urteile vom 19. Februar 2009 - [X.]. [X.]-321/07, [X.] - Slg. 2009, [X.] Rn. 76 f., vom 26. Juni 2008 - [X.]. [X.]-329/06 und [X.]-343/06, [X.] u.a. - Slg. 2008, [X.] = [X.], 2403 Rn. 52 f. und - [X.]. [X.]-334/06 bis [X.]-336/06, [X.] u.a. - Slg. 2008, [X.] Rn. 49 f., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 6. April 2006 - [X.]. [X.]-227/05, [X.]. 2006, [X.] Rn. 34 und vom 28. Septem[X.] 2006 - [X.]. [X.]-340/05, [X.] - Slg. 2006, [X.] Rn. 27). Dementsprechend sind die Befugnisse der Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 und 4 der [X.][X.] eingeschränkt. Die genannten Vorschriften sind - wie der Gerichtshof der [X.] mehrfach entschieden hat - als Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der Anerkennung der Führerscheine eng auszulegen.

b) Ein Zugriffsrecht des Aufnahmemitgliedstaats - und damit hier die Befugnis der [X.] Fahrerlaubnisbehörde, von der Klägerin trotz der inzwischen erfolgten [X.] in [X.] gestützt allein auf zeitlich davor liegende Vorfälle die Vorlage eines Fahreignungsgutachtens anzufordern - besteht jedoch dann, wenn der neue Führerschein unter Missachtung der in der Richtlinie aufgestellten Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] verwehren es Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der [X.][X.] einem Mitgliedstaat nicht, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahr[X.]echtigung anzuerkennen, die sich aus einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inha[X.] seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des [X.] hatte. Die Aufzählung der vom [X.] als zulässig angesehenen Erkenntnisquellen ist abschließend. Zur Begründung verweist der Gerichtshof auf den Beitrag, den die Wohnsitzvoraussetzung zur Bekämpfung des Führerscheintourismus zu leisten habe, nachdem eine vollständige Harmonisierung der mitgliedstaatlichen Regelungen zu den Voraussetzungen für die [X.] bislang fehle. Zudem sei diese Voraussetzung unerlässlich, um die Kraftfahreignung zu ü[X.]prüfen. Auch im Hinblick auf Art. 7 Abs. 5 der [X.][X.], wonach jede Person nur Inha[X.] eines einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sein kann, komme der Wohnsitzvoraussetzung, nach der sich der Ausstellermitgliedstaat bestimme, eine besondere Bedeutung im Verhältnis zu den übrigen in der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen zu ([X.], st[X.]pr seit den Urteilen vom 26. Juni 2008 - [X.]. [X.]-329/06 und [X.]-343/06, [X.] u.a. - a.a.[X.] Rn. 68 ff. sowie - [X.]. [X.]-334/06 bis [X.]-336/06, [X.] u.a. - a.a.[X.] Rn. 65 ff.).

Zugleich geht der Gerichtshof davon aus, dass es Sache des nationalen Gerichts sei zu prüfen, ob die verwendeten Informationen als aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden können. Das nationale Gericht müsse die genannten Informationen gegebenenfalls auch bewerten und beurteilen, ob es sich um unbestreitbare Informationen handelt, die beweisen, dass der Inha[X.] des Führerscheins zu dem Zeitpunkt, als er ihn erhielt, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des [X.] hatte. Das nationale Gericht könne im Rahmen seiner Beurteilung der ihm vorliegenden, vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen alle Umstände des bei ihm anhängigen Verfahrens [X.]ücksichtigen. Es könne insbesondere den etwaigen Umstand [X.]ücksichtigen, dass diese Informationen darauf hinwiesen, dass sich der Inha[X.] des Führerscheins im Gebiet dieses Staates nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet habe, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen ([X.], Urteil vom 1. März 2012 - [X.]. [X.]-467/10, [X.] - NJW 2012, 1341 Rn. 74 f.; ebenso - zusammenfassend - Urteil vom 26. April 2012, [X.] a.a.[X.] Rn. 20).

c) Danach durfte die Beklagte der [X.] Fahrerlaubnis der Klägerin die Anerkennung versagen.

Offen bleiben kann, ob die in Art. 9 Abs. 1 der [X.][X.] genannten 185 Tage bei der Erteilung der ausländischen [X.] - wie die Beklagte und der Vertreter des [X.] in Ü[X.]einstimmung mit dem [X.], Bau und Stadtentwicklung annehmen - [X.]eits verstrichen sein müssen, damit ein ordentlicher Wohnsitz im Sinne dieser Regelung besteht, oder a[X.] ob - wie das Berufungsgericht meint - davon auszugehen ist, dass ein ordentlicher Wohnsitz [X.]eits mit dem Zeitpunkt der Aufenthaltsnahme begründet werden kann, wenn sich eine Person an einem Ort, an dem sie ü[X.] persönliche und gegebenenfalls zusätzlich ü[X.] [X.]ufliche Bindungen verfügt, in einer Weise niederlässt, die es als gesichert erscheinen lässt, dass sie dort während des Kalenderjahrs an 185 Tagen wohnen wird. Selbst wenn man der weniger strengen Auffassung des Berufungsgerichts folgte, lässt sich hier aus vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen entnehmen, dass das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der [X.] Fahrerlaubnis an die Klägerin nicht erfüllt war.

Bei der von der Verwaltung in [X.] erteilten Bescheinigung ü[X.] einen Aufenthalt der Klägerin in [X.] vom 9. Juni 2004 bis zum 8. Septem[X.] 2004 handelt es sich um eine aus dem Ausstellermitgliedstaat stammende Information. Diese Information ist, auch wenn sie erst während des gerichtlichen Verfahrens im Ausstellermitgliedstaat eingeholt wurde, sowohl nach dem Unionsrecht als auch nach dem innerstaatlichen [X.] Recht für die Entscheidung ü[X.] die Anerkennung der ausländischen [X.] verwertbar ([X.], Beschluss vom 9. Juli 2009, [X.] a.a.[X.] Rn. 58 sowie [X.], Urteil vom 25. Februar 2010 a.a.[X.] Rn. 19 ff.). Für eine Nachfrage im Ausstellermitgliedstaat bestand hinreichend Anlass, nachdem die Klägerin trotz der nachvollziehbaren Zweifel an der Erfüllung des [X.] auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine näheren Angaben zu Beginn und Ende sowie den näheren Umständen ihres Aufenthalts in [X.], insbesondere zu den Bindungen, die zum im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden, gemacht hat.

Die in der Aufenthaltsbescheinigung angegebene Aufenthaltsdauer enthält - würdigt man diese Mitteilung anhand der sonstigen Umstände des anhängigen Verfahrens - unbestreitbare Informationen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.], aus denen entnommen werden darf, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der [X.] am 4. August 2004 ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in [X.] hatte.

Die Bewertung, inwieweit aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen unbestreitbar sind, weist der Gerichtshof der [X.] - wie [X.]eits gezeigt - den nationalen Gerichten zu (vgl. u.a. Beschluss vom 9. Juli 2009, [X.] a.a.[X.] Rn. 60; ebenso Urteil vom 1. März 2012, [X.] a.a.[X.] Rn. 74). Dabei handelt es sich in erster Linie um eine vom [X.] vorzunehmende Würdigung dieser Informationen auf ihre Aussagekraft und Verlässlichkeit, was die Erfüllung des [X.] angeht. An solche tatsächlichen Feststellungen ist das Revisionsgericht grundsätzlich gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Anders liegt es, wenn das Berufungsgericht den für diese Würdigung maßgeblichen rechtlichen Rahmen verfehlt.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Meldebescheinigung aus [X.] könne deshalb nicht als unbestreitbare Information ü[X.] die Nichteinhaltung des [X.] angesehen werden, weil nicht als gesichert gelten könne, dass der Zeitpunkt der behördlichen Anmeldung einer Person an einem Ort mit dem Tag identisch sei, an dem sie dort einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 9 der [X.][X.] begründet habe. Die darauf aufbauenden Schlussfolgerungen in Bezug auf die Erfüllung der Wohnsitzvoraussetzung durch die Klägerin halten der revisionsgerichtlichen Ü[X.]prüfung nicht stand.

Zwar mag es durchaus Fälle geben, in denen eine Person den Schwerpunkt ihrer persönlichen und [X.]uflichen Interessen [X.]eits in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, den formalen Akt einer nach dem Melderecht des neuen Aufenthaltstaates vorgesehenen behördlichen Anmeldung a[X.] noch nicht vorgenommen hat. Genauso vorstellbar ist freilich umgekehrt auch der Ablauf, dass bei der Meldebehörde zwar formal eine Anmeldung erfolgt ist, der Betroffene dort a[X.] entweder von vornherein nur einen [X.] zur Erlangung einer Fahrerlaubnis begründet hat oder a[X.] nach der Anmeldung zum maßgeblichen Zeitpunkt der [X.] seinen tatsächlichen Aufenthalt schon wieder an einen anderen Ort verlegt hat, ohne sich bei der zuständigen Meldebehörde abzumelden. Gegenü[X.] solchen theoretisch in Betracht kommenden Abläufen muss indes grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Betroffene seinen melderechtlichen Verpflichtungen, soweit solche im Ausstellermitgliedstaat bestehen, nachkommt und dass insofern eine von den Behörden des [X.] auf dieser Grundlage erteilte Aufenthaltsbescheinigung seinen Aufenthaltsstatus zutreffend wiedergibt. Diesem Ansatz folgt auch der Gerichtshof der [X.]. So heißt es in seinem Beschluss vom 9. Juli 2009 in der Rechtssache [X.], es sei nicht ausgeschlossen, dass die bei den [X.] erlangten Informationen als solche - also aus dem Ausstellermitgliedstaat stammende unbestreitbare - Informationen angesehen werden können (a.a.[X.] Rn. 61).

Ausgehend davon erweist es sich als rechtlich fehlerhaft, dass das Berufungsgericht die in der Aufenthaltsbescheinigung dokumentierte Aufenthaltsdauer, die mit nur 92 Tagen für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der [X.][X.] nicht ausreicht, allein deshalb nicht für eine unbestreitbare Information hält, weil es auch möglich sei, dass sich die Klägerin unter Verstoß gegen die dortigen melderechtlichen Vorschriften länger in [X.] aufgehalten habe. Dem liegt ein unzutreffendes Verständnis des Erfordernisses der Unbestreitbarkeit einer aus dem Ausstellermitgliedstaat stammenden Information zugrunde. Die bloße Möglichkeit eines weiteren trotz bestehender Meldepflicht nicht angemeldeten Aufenthalts im Ausstellermitgliedstaat genügt nicht, um die von einer Meldebescheinigung ausgehende Indizwirkung in Bezug auf die Aufenthaltsdauer in Zweifel zu ziehen.

Hier wurde der Klägerin von der Verwaltung in [X.] unter dem 9. Juni 2004 lediglich bescheinigt, dass sie vom 9. Juni 2004 bis zum 8. Septem[X.] 2004 einen vorläufigen Aufenthalt in [X.] nimmt, oder - genau genommen - zu nehmen beabsichtigt, da diese Bescheinigung am ersten Tag des in der Bescheinigung angegebenen Zeitraums und nicht etwa im Nachhinein ausgestellt wurde. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Bescheinigung datiere vom 17. März 2009, ist aktenwidrig und daher in der Revision nicht bindend. Von diesem Tag stammt lediglich die auf der vorgelegten Bescheinigung angebrachte Bestätigung, dass die Bescheinigung mit dem Original ü[X.]einstimme. Darauf wurden die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hingewiesen; sie haben dem nicht widersprochen. Wird in einer von einer Behörde des [X.] herrührenden Aufenthaltsbescheinigung a[X.] nicht nur eine kürzere als die nach Art. 9 Abs. 1 der [X.][X.] erforderliche Aufenthaltsdauer ausgewiesen, sondern darü[X.] hinaus nur ein von vornherein als vorü[X.]gehend beabsichtigter Aufenthalt, liegt es auf der Hand, dass die durch den Führerschein des [X.] begründete Annahme, das Wohnsitzerfordernis sei zum Ausstellungszeitpunkt erfüllt gewesen, erschüttert ist, mit anderen Worten: unter solchen Voraussetzungen kann allein damit, dass der Betroffene einen Führerschein unter Eintragung eines Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat erhalten hat, nicht mehr der Nachweis geführt werden, dass das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis erfüllt war. Vielmehr obliegt es dem Fahrerlaubnisinha[X.], beharrt er trotz der das Gegenteil ausweisenden Aufenthaltsbescheinigung darauf, das Wohnsitzerfordernis eingehalten zu haben, substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellermitgliedstaat im Zusammenhang mit der [X.] sowie zu den persönlichen und [X.]uflichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden. Seine Angaben sind für die Beurteilung der Unbestreitbarkeit der aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen auch verwertbar. Der [X.] geht - wie gezeigt - in mittlerweile gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass das nationale Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beurteilung der aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen alle Umstände des bei ihm anhängigen Verfahrens [X.]ücksichtigen kann, also durchaus auch den Wahrheitsgehalt divergierender Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat ermitteln und würdigen darf.

Substantiierte Angaben zu ihrem Aufenthalt in [X.] im Jahr 2004 hat die Klägerin jedoch weder im Verwaltungs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemacht, obwohl die in Rede stehende Aufenthaltsbescheinigung dem Berufungsgericht schon im April 2009 zugegangen war und die Beklagte [X.]eits im Berufungszulassungsverfahren und ebenso im anschließenden Berufungsverfahren geltend gemacht hat, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der [X.] ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in [X.] gehabt habe.

Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine konkreten Anhaltspunkte für einen längeren Aufenthalt der Klägerin in [X.] und - damit verbunden - zumindest Anknüpfungspunkte für eine weitere Sachverhaltsaufklärung vorgetragen hat, war für eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur weiteren Verhandlung und Entscheidung kein Raum. Im Berufungsverfahren waren ü[X.] Interpol [X.] und das Gemeinsame Zentrum der deutsch-[X.] Polizei- und Zollzusammenarbeit [X.]eits ergänzende Auskünfte aus [X.] eingeholt worden; sie haben nach der insoweit nicht zu beanstandenden Würdigung durch das Berufungsgericht indes keinen weiteren Aufschluss zur Frage des Wohnsitzes der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der [X.] erbracht. Soweit es ein Beteiligter unterlässt, zur Klärung der ihn betreffenden, insbesondere der für ihn günstigen Tatsachen beizutragen, gebietet es auch der Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO nicht, [X.] auch nur denkbaren Möglichkeiten nachzugehen.

Meta

3 C 18/12

30.05.2013

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 14. März 2012, Az: 3 L 56/09, Urteil

§ 11 Abs 8 FeV, § 46 Abs 1 FeV, § 46 Abs 5 FeV, § 3 StVG, Art 1 Abs 2 EWGRL 439/91, Art 7 Abs 1 Buchst b EWGRL 439/91, Art 9 Abs 1 EWGRL 439/91, Art 8 Abs 2 EWGRL 439/91, Art 8 Abs 4 EWGRL 439/91

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.05.2013, Az. 3 C 18/12 (REWIS RS 2013, 5397)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5397

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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